Urteil des BFH vom 20.11.2013

Kostenerstattungsanspruch des wegen überlanger Verfahrensdauer verklagten Bundeslandes - Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Keine Auslagenpauschale im finanzgerichtlichen Verfahren

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.11.2013, X K 2/12
Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung
Leitsätze
Hat der Kläger im Ausgangsverfahren ausschließlich wegen der überlangen Dauer dieses
Verfahrens obsiegt, weil zu einem Zeitpunkt, in dem das Ausgangsverfahren bereits als verzögert
anzusehen war, eine zugunsten des Klägers wirkende Änderung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtsfrage eingetreten ist, hat
der Kläger durch die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens keinen "Nachteil" erlitten, so dass
er weder eine Geldentschädigung noch die Feststellung der Unangemessenheit der
Verfahrensdauer beanspruchen kann.
Tatbestand
1 I. Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen der nach seiner Ansicht überlangen
finanzgerichtlichen Verfahrensdauer.
2 Der Kläger erzielte im Jahre 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hatte in seiner
Einkommensteuererklärung beantragt, außergewöhnliche Belastungen in Höhe von
2.381,36 EUR gemäß § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu
berücksichtigen. Es handelte sich dabei um Kosten für einen zivilgerichtlichen Rechtsstreit.
Dieser hatte eine zu Lasten seines Eigentums im Grundbuch eingetragene
Grunddienstbarkeit und eine Garage zum Gegenstand. Das Finanzamt (FA) lehnte die
Berücksichtigung dieser Kosten, die zu einer Steuerminderung von 169 EUR geführt hätten,
ab.
3 Dagegen richtete sich die am 29. November 2005 beim Hessischen Finanzgericht (FG)
eingegangene und am 13. Dezember 2005 dem FA zugestellte Klage, die unter dem Az.
12 K 3545/05 geführt wurde. Das FA beantragte mit einem am 5. Januar 2006 beim FG
eingegangenen Schriftsatz die Abweisung der Klage, worauf der Kläger am 10. Januar 2006
nochmals Stellung nahm. Auf eine Sachstandsanfrage des Klägers vom 4. September 2006
teilte der Berichterstatter des FG mit, die Sache stehe noch nicht zur Entscheidung an. Dem
Senat lägen noch zahlreiche ältere Verfahren vor, die bei der Bearbeitung grundsätzlich
Vorrang hätten.
4 Mit Beschluss vom 16. August 2010 wurde der Rechtsstreit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Einzelrichter übertragen, der mit
Verfügung vom 19. August 2010 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. September
2010 anberaumte. Der Kläger beantragte wegen persönlicher Verhinderung Aufhebung und
Verlegung des Termins und erklärte, ein mündlicher Verhandlungstermin dürfte überflüssig
sein, weil auf Grund der Verzögerung des Verfahrens der Klage ohnehin stattzugeben sei.
Der Einzelrichter hob den Termin auf und wies die Klage durch Urteil vom 9. September
2010 gemäß § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung ab. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) spreche bei Zivilprozesskosten eine Vermutung gegen die
Zwangsläufigkeit. Der Rechtsstreit habe keinen für den Kläger existentiell wichtigen Bereich
betroffen.
5 Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob der BFH mit Beschluss
vom 18. Januar 2011 VI B 136/10 (BFH/NV 2011, 813) das Urteil des FG auf und verwies die
Sache an das FG zurück. Der Kläger habe nur für den Fall der Stattgabe der Klage wegen
der langen Verfahrensdauer die mündliche Verhandlung für entbehrlich erachtet. Die
Entscheidung gemäß § 94a FGO sei daher eine Verletzung rechtlichen Gehörs gewesen.
6 Im zweiten Rechtsgang wies ein anderer Senat des FG durch den Einzelrichter die jetzt
unter dem Az. 2 K 370/11 geführte Klage in mündlicher Verhandlung vom 12. April 2011
erneut ab. Die der ersten Entscheidung ähnliche Begründung ergänzte es durch
Ausführungen dazu, dass und warum das Anliegen, auf dem die zivilrechtlichen
Streitigkeiten beruhten, nämlich eine Garage, nicht existentiell sei.
7 Auf die erneute Beschwerde des Klägers ließ der BFH die Revision zu (Az. des
Revisionsverfahrens VI R 39/11) und legte nach Erledigung der Hauptsache durch
Beschluss vom 6. Februar 2012 die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA auf. Das Urteil
des FG war damit gegenstandslos.
8 Am 24. Mai 2012 erhob der Kläger die vorliegende Entschädigungsklage wegen
unangemessen langer Verfahrensdauer. Die Verfahrensdauer habe allein im ersten
Rechtszug vor dem FG mehr als vier Jahre und neun Kalendermonate betragen. Dies sei
unangemessen.
9 Er habe einen Nachteil erlitten, der nicht Vermögensnachteil sei. In den Jahren nach dem
Veranlagungsjahr 2004 seien die gleichen Sachverhalte zu berücksichtigen gewesen. Er sei
zu Abgaben herangezogen worden, die nicht berechtigt gewesen seien, habe sich mit
Rechtsmitteln gegen diese Steuerbescheide wehren und dazu Korrespondenz schwierigster
Art und Weise führen müssen. Über diese Verfahren sei noch nicht entschieden.
10 Da § 198 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung des Gesetzes über
den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I 2011, 2302) eine Entschädigung von
1.200 EUR für jedes Kalenderjahr der Verzögerung vorsehe und die übliche
Verfahrensdauer bei einem FG wohl mit einem Jahr angenommen werden könne, liege eine
Verzögerung von drei Kalenderjahren und neun Monaten vor. Der Kläger halte daher eine
Entschädigung in Höhe von 4.500 EUR für angemessen und erforderlich. Er stelle diese in
das Ermessen des Gerichts. Sie sollte jedoch den Betrag von 4.200 EUR nicht
unterschreiten.
11 Der Kläger beantragt,
es wird festgestellt, dass das bei dem Hessischen Finanzgericht unter dem Az. 12 K 3545/05
geführte Verfahren eine überlange Verfahrensdauer aufweist. Der Beklagte wird verurteilt,
eine Entschädigung nach Maßgabe von § 198 Abs. 2 GVG zu zahlen, deren Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber nicht unter 4.200 EUR betragen sollte.
12 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13 Die Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Eine nach den §§ 198 ff. GVG
entschädigungspflichtige Verfahrensverzögerung sei nicht feststellbar.
14 Das zu beurteilende Verfahren sei durch eine Reihe von Besonderheiten gekennzeichnet.
Bei der Beurteilung von Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens sei zu beachten, dass
die Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht unumstritten gewesen sei. Zwar habe eine
ständige Rechtsprechung des BFH bestanden. Diese habe aber zum einen eine Würdigung
der den geltend gemachten Kosten zu Grunde liegenden Prozesse erfordert. Sie sei zum
anderen bereits mit rechtlich bedeutsamen Argumenten von namhaften Teilen der Literatur
angegriffen worden. Insoweit habe sich für das FG die Frage gestellt, ob möglicherweise von
der bisherigen Rechtsprechung des BFH abgewichen werden sollte. Angesichts der
tatsächlich mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015)
vorgenommenen Änderung der Rechtsprechung sei dies nicht abwegig.
15 Vor diesem Hintergrund habe es sich bei dem finanzgerichtlichen Klageverfahren trotz
Überschaubarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts um einen Fall mit rechtlich durchaus
gehobener Schwierigkeit gehandelt. Dem stehe die Übertragung auf den Einzelrichter nicht
entgegen.
16 Die durchschnittliche Dauer finanzgerichtlicher Klageverfahren, über die zwischen 2007 und
2010 in der Sache selbst durch Urteil oder Gerichtsbescheid entschieden worden sei, habe
etwa 25 Monate betragen (so der Geschäftsbericht der Finanzgerichte der Bundesrepublik
Deutschland für die Jahre 2009 und 2010, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1578).
Danach erscheine der im Streitfall zwischen der Klageerhebung und dem Ergehen des
ersten Urteils am 9. September 2010 verstrichene Zeitraum von vier Jahren und neun
Monaten als grenzwertig, aber noch angemessen.
17 Wenn überhaupt eine unangemessene Verfahrensdauer angenommen werden könne,
komme eine Entschädigung wegen eines --ohnehin unstreitig nicht als Vermögensnachteil
zu qualifizierenden-- Nachteils nicht in Betracht. Hinsichtlich der Folgejahre sei keine
erhebliche Benachteiligung erkennbar. Da insoweit eine identische Streitfrage vorliege,
habe sich der Kläger dabei im Wesentlichen auf einen Hinweis auf bisheriges Vorbringen
oder bisherige Schriftsätze beschränken können. Ein nennenswerter zeitlicher Mehraufwand
im Rechtsbehelfsverfahren sei nicht erkennbar, zumal er selbst vorgetragen habe, dass
hinsichtlich der Folgejahre die Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das im
Jahre 2005 begonnene Verfahren ausgesetzt worden seien.
18 Danach erscheine eine etwaige Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer
zur Wiedergutmachung ausreichend und eine Entschädigung nicht geboten.
19 Zudem sei die begehrte Höhe der Entschädigung in Anbetracht der Umstände des Falles
unbillig. Der Kläger habe mit der Klage lediglich eine Einkommensteuerminderung von
169 EUR begehrt. Erst durch die relativ späte Entscheidung des Gerichts sei ihm die
Rechtsprechungsänderung des BFH zugutegekommen.
Entscheidungsgründe
20 II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung einer
unangemessenen Verfahrensdauer noch auf Entschädigung.
21 a) Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird, wer infolge unangemessener Dauer eines
Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen
entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1
Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit
und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und
Dritter.
22 Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet,
wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Nach § 198 Abs. 2 Satz 2
GVG kann Entschädigung hierfür nur beansprucht werden, soweit nicht nach den
Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs. 4
ausreichend ist.
23 Nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere
möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer
unangemessen war, nach Satz 2 auch ohne Antrag. Nach § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG kann sie
in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann
sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 3 nicht
erfüllt sind.
24 b) Es kann dahinstehen, ob das Verfahren des FG unangemessen lang war. Der Kläger hat
hierdurch jedenfalls keinen Nachteil i.S. von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erlitten. Ein solcher
kann auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet werden. Die Vermutung ist
widerleglich (aa) und im vorliegenden Falle widerlegt (bb). Die Wiedergutmachung, gleich,
ob durch Feststellung unangemessener Verfahrensdauer oder durch Entschädigung, setzt
zwingend einen Nachteil voraus (cc).
25 aa) Der Anspruch auf Entschädigung und/oder Feststellung unangemessener
Verfahrensdauer setzt nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG einen auf der unangemessenen Dauer
eines Gerichtsverfahrens beruhenden Nachteil voraus. Ein Nachteil, der nicht
Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG im Falle unangemessener Dauer
vermutet.
26 aaa) Diese Vermutung ist schon nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften nicht
unwiderleglich (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks 17/3802, S. 19). Von
einem wiedergutmachungspflichtigen Nachteil ist demnach nicht auszugehen, wenn (sicher)
festgestellt werden kann, dass die (ggf. unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem
Nachteil geführt hat, sei es, dass kein Nachteil vorliegt, sei es, dass kein
Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil vorliegt.
27 bbb) Die Vermutung des auf der Verfahrensdauer beruhenden Nachteils ist insbesondere
dann widerlegt, wenn (sicher) festgestellt werden kann, dass die Verfahrensdauer für den
betreffenden Verfahrensbeteiligten --abgesehen von der Dauer selbst-- ausschließlich von
erheblichem Vorteil war.
28 Die Prüfung, ob die Verfahrensdauer zu einem Nachteil geführt hat, setzt eine
Gesamtbewertung der Folgen voraus, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat. Die der
langen Verfahrensdauer immanente Ungewissheit über den Verfahrensausgang mit der ihr
eigenen Belastung für den rechtsschutzsuchenden Bürger kann für sich allein nicht dazu
führen, dass ungeachtet sonstiger Folgen der Verfahrensdauer stets von einem Nachteil von
§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG auszugehen wäre. Da der der überlangen Verfahrensdauer
immanente Nachteil der langen Ungewissheit unter der Voraussetzung überlanger
Verfahrensdauer naturgemäß ausnahmslos vorliegt, würde mit einer derartigen
Schlussfolgerung die widerlegliche Nachteilsvermutung tatsächlich zu einer
unwiderleglichen Vermutung, was der Konzeption des Gesetzes nicht entspricht.
29 bb) Die lange Verfahrensdauer hat dem Kläger --abgesehen von der langen Ungewissheit
über den Verfahrensausgang-- ausschließlich gewichtige Vorteile verschafft. Bei dieser
Sachlage ist die Nachteilsvermutung als widerlegt anzusehen.
30 aaa) Der im Ergebnis für den Kläger positive Ausgang des gesamten Rechtsstreits --die
Anerkennung der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung-- ist nur durch die
lange Verfahrensdauer bei dem FG ermöglicht worden.
31 Dieser Vorteil hebt zwar für sich genommen den Nachteil der langen Ungewissheit noch
nicht auf. Die Ungewissheit ist eine grundsätzlich vom Ausgang des jeweiligen Prozesses
unabhängige Belastung. Der Kläger aber hat den Vorteil, den Rechtsstreit gewonnen zu
haben, ausschließlich deswegen erreicht und erreichen können, weil das Verfahren so lange
gedauert hat. Hätte das FG auch nur geringfügig früher entschieden, hätte er den
Rechtsstreit verloren. Im konkreten Fall wird der aus der überlangen Verfahrensdauer
folgende Nachteil ausnahmsweise durch die dem Kläger zugutekommende --erst während
der überlangen Verfahrensdauer eingetretene-- Rechtsprechungsänderung ausgeglichen
und kompensiert.
32 (1) Bis zum Jahre 2011 --und damit auch noch zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung
des FG am 9. September 2010-- war nach ständiger Rechtsprechung des BFH davon
auszugehen, dass die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich nicht zwangsläufig waren.
33 Derartige Kosten galten nur dann als zwangsläufig, wenn der Prozess existentiell wichtige
Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre, der Steuerpflichtige ohne
den Rechtsstreit Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine
lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können
(vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in dem BFH-Urteil in BFHE 234,
30, BStBl II 2011, 1015, unter II.1.b).
34 Die jüngste in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 für diese Rechtsgrundsätze zitierte
Entscheidung des BFH datierte aus dem Jahre 2008 (Urteil vom 27. August 2008 III R 50/06,
BFH/NV 2009, 553). Der VI. Senat hat noch in einem Beschluss über eine Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision vom 11. Januar 2011 VI B 60/10 (BFH/NV 2011,
876) auf diese Rechtsprechung Bezug genommen, ohne sie in Frage zu stellen.
35 Nach diesen Grundsätzen hätte die Klage des Klägers im Ausgangsverfahren keinen Erfolg
haben können, wenn über sie innerhalb desjenigen Zeitraums entschieden worden wäre,
den der Kläger als noch angemessene Verfahrensdauer ansieht.
36 (2) Erst mit der Entscheidung in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 im Mai 2011 änderte der
BFH seine Rechtsprechung und erkannte Zivilprozesskosten als außergewöhnliche
Belastungen i.S. von § 33 EStG über die bisherigen Grundsätze hinaus auch dann an, wenn
der Steuerpflichtige den Zivilprozess unter verständiger Würdigung des Für und Wider
einschließlich des Kostenrisikos eingegangen war, mithin (nur) dann nicht, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen
Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
37 Nach diesen geänderten Rechtsprechungsgrundsätzen war dem Begehren des Klägers zu
folgen. Die geänderte Rechtsprechung war aber noch nicht einmal zum Zeitpunkt der
Entscheidung des FG im zweiten Rechtsgang am 12. April 2011 bekannt. Erst im
nachfolgenden Rechtsmittelverfahren konnte das Begehren des Klägers letztlich Erfolg
haben.
38 (3) Zwar kann theoretisch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei einer früheren
Entscheidung des FG seinerseits die tatsächlich dann im Mai 2011 eingetretene
Rechtsprechungsänderung erwirkt hätte. Dies ist allerdings eine nicht belegbare Hypothese.
Eine positive Feststellung zu der Frage, wie sich das Ausgangsverfahren unter anderen
Bedingungen entwickelt hätte, ist nicht möglich. Für die Frage, wie sich die lange
Verfahrensdauer ausgewirkt hat, ist der tatsächliche und nicht ein auf einer Fiktion
beruhender hypothetischer Kausalverlauf maßgebend (ebenso zur Haftung nach §§ 69 ff. der
Abgabenordnung, Urteile des BFH vom 5. Juni 2007 VII R 65/05, BFHE 217, 233, BStBl II
2008, 273; vom 4. Dezember 2007 VII R 18/06, BFH/NV 2008, 521; vom 11. November 2008
VII R 19/08, BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342).
39 (4) Ob der Streitfall anders zu beurteilen sein könnte, wenn die Verfahrensdauer in den
Bereich der sog. absoluten Überlänge hineinragen würde, ist vorliegend nicht zu
entscheiden, da diese Grenze jedenfalls nicht erreicht ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom
7. November 2013 X K 13/12, unter II.2.c bb, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen,
Datum der Veröffentlichung: 11. Dezember 2013).
40 bbb) Sonstige Nachteile hat der Kläger durch die lange Verfahrensdauer nicht erlitten.
41 Wenn er meint, die lange Verfahrensdauer habe ihn auch in den Folgejahren in
Rechtsbehelfe getrieben, die ihn belastet hätten, ist dies unschlüssig. Soweit diese
Veranlagungen mit Rücksicht auf den anhängigen Rechtsstreit des Jahres 2004 über Jahre
hinweg nicht bestandskräftig wurden, war das ebenso wie die lange Verfahrensdauer
hinsichtlich des Jahres 2004 für den Kläger nur von Vorteil. Nur so konnte er auch für die
Folgejahre den Nutzen aus der Änderung der Rechtsprechung ziehen. Hätte das FG im
Sinne der damaligen Rechtsprechung zügig entschieden, hätte ihm dies die Rechtsbehelfe
in den Folgejahren gerade nicht erspart, sondern er hätte auch dort den Streit in der Sache
endgültig verloren.
42 cc) Hat der Verfahrensbeteiligte infolge der Dauer eines Gerichtsverfahrens keinen Nachteil
erlitten, findet eine Wiedergutmachung weder durch Feststellung unangemessener
Verfahrensdauer noch durch Entschädigung statt. Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ein --
ggf. nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermuteter-- Nachteil zwingende Voraussetzung der
Entschädigung.