Urteil des BFH vom 12.03.2014

Nachträgliche Veränderung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten als stichtagsbezogene Teile des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.3.2014, I R 55/13
Nachträgliche Veränderung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten als
stichtagsbezogene Teile des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002
Leitsätze
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG 2002 erfolgt
stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Nachträgliche Veränderungen des
Veräußerungspreises aus einem Anteilsverkauf (hier infolge eines Streitvergleichs) sowie
nachträglich angefallene Veräußerungskosten wirken deswegen gewinnmindernd auf den
Veräußerungszeitpunkt zurück. Das betrifft nicht nur die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002
(außerbilanziell) vorzunehmende Einkommenskorrektur, sondern auch die (ebenfalls
außerbilanziell) vorzunehmende (Gegen-)Korrektur des daraus abzuleitenden steuerbilanziellen
Gewinns (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE
232, 185, zum Teil entgegen BMF-Schreiben vom 13. März 2008, BStBl I 2008, 506).
Tatbestand
1 A. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, war seit 2005 im
Rahmen eines Organschaftsverhältnisses Organträgerin einer GmbH als Organgesellschaft
(Organ-GmbH). Im Jahre 2006 veräußerte die Organ-GmbH ihre Alleinbeteiligung an einer
weiteren GmbH, der Holding-GmbH, an fremde Dritte. Die Übertragung der Anteile erfolgte
mit Wirkung zum 26. Oktober 2006. Der Buchwert der Anteile an der Holding-GmbH betrug
zu diesem Zeitpunkt 326.500.000 EUR. Aus der Veräußerung der Kapitalbeteiligung erlöste
die Organ-GmbH einen vorläufigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.528.467 EUR.
2 Der Anteilskaufvertrag enthielt verschiedene, aufschiebend bedingte Vereinbarungen,
welche die künftige Kooperation der Organ-GmbH und der Käufergruppe betrafen
(Kaufoption für Geschäftsanteile an noch zu gründenden Kapitalgesellschaften,
Verkäuferdarlehen, Gewährleistungsverpflichtungen, Ausgleichszahlung für den Fall der
"Nichtausübung" der Option usf.). Zwischen der Organ-GmbH als Verkäuferin der
Kapitalbeteiligung und den Käufern kam es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten. In 2007,
dem Streitjahr, schlossen die Vertragsparteien am 5. April einen außergerichtlichen
Vergleich, der u.a. eine nachträgliche Kaufpreiszahlung auf die Anteile an der Holding-
GmbH durch die Käufer in Höhe von 6.405.256 EUR sowie den Wegfall einer
Gewährleistungsverpflichtung der Organ-GmbH in Höhe von 9,7 Mio. EUR vorsah. Per
Saldo erhöhte sich der Gewinn der Organ-GmbH aus der Veräußerung der Kapitalanteile im
Streitjahr um 16.105.256 EUR auf einen Gesamt-Veräußerungsgewinn in den Jahren 2006
und 2007 von 18.633.723 EUR.
3 In ihrer steuerlichen Gewinnermittlung des Jahres 2006 erklärte die Klägerin ein ihr
zuzurechnendes Einkommen der Organ-GmbH vor Anwendung von § 8b Abs. 2 (i.V.m. § 15
Satz 1 Nr. 2) des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) in Höhe von 136.635.546 EUR.
Der darin enthaltene Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Holding-GmbH in
Höhe von 2.528.467 EUR wurde nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 außer Ansatz gelassen und
lediglich eine pauschale Hinzurechnung nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben nach § 8b
Abs. 5 KStG 2002 in Höhe von 5 v.H. (126.423,35 EUR) berücksichtigt. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte den Gewinn dementsprechend unter
Vorbehalt der Nachprüfung fest.
4 In der steuerlichen Gewinnermittlung des Streitjahres erklärte die Klägerin ein ihr
zuzurechnendes Einkommen der Organ-GmbH vor Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG 2002
in Höhe von 88.602.461 EUR. Der darin enthaltene Gewinn aus der Veräußerung der
Anteile an der Holding-GmbH in Höhe von 16.105.256 EUR wurde wiederum nach § 8b
Abs. 2 KStG 2002 steuerfrei belassen; eine pauschale Hinzurechnung in Höhe von 5 v.H. als
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben erfolgte nicht, da die nachträgliche Änderung des
Veräußerungsgewinns ein Ereignis darstelle, das auf das Jahr 2006 als dem
Veräußerungsjahr zurückwirke. Das FA stellte den Gewinn der Klägerin auch für das
Streitjahr erklärungsgemäß gesondert und einheitlich fest; auf den Teilbetrag von
16.105.256 EUR wurde --bis auf einen unstreitigen Korrekturbetrag aus einer
Teilwertabschreibung in Höhe von 10.600 EUR-- § 8b Abs. 2 KStG 2002 angewendet.
Zugleich änderte es antragsgemäß den Feststellungsbescheid für das Jahr 2006; verrechnet
mit dem Verlust aus 2006 ergab sich hiernach im Saldo ein zu versteuerndes Einkommen in
Höhe von insgesamt 931.686 EUR, welches der pauschalen Hinzurechnung in Höhe von
5 v.H. auf den erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von insgesamt 18.633.723 EUR
entsprach.
5 Dem weiter gehenden Begehren der Klägerin, den in der Steuerbilanz des Streitjahres
realisierten Veräußerungsgewinn in Höhe von 16.105.256 EUR außerbilanziell zu
korrigieren, lehnte das FA hingegen unter Hinweis auf das Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 13. März 2008 (BStBl I 2008, 506) ab. Es erließ im
weiteren Verlauf allerdings für das Streitjahr den Änderungsbescheid vom 11. Dezember
2009. Das Einkommen der Organ-GmbH wurde nach wie vor mit 88.602.460 EUR
festgestellt; allerdings unterblieb die Feststellung, dass hierin Einkünfte enthalten seien, die
unter § 8b KStG 2002 fallen.
6 Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden in der Folgezeit eine weitere nachträgliche
Erhöhung des Preises für den Verkauf der Anteile an der Holding-GmbH im Jahre 2008 in
Höhe von 997.820 EUR sowie weitere Veräußerungskosten in Höhe von 2.667.051 EUR
ermittelt; die Kosten entfielen --wie unter den Beteiligten zwischenzeitlich unstreitig ist-- in
Höhe von 1.511.709,25 EUR auf 2006, in Höhe von 1.152.716,35 EUR auf 2007 und in
Höhe von 2.626,19 EUR auf 2008. Außerdem ermittelte die Betriebsprüfung bei der Organ-
GmbH zu aktivierende weitere Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 12.986.911 EUR. Der
Gesamtveräußerungsgewinn wurde hiernach mit 3.977.581 EUR errechnet, der in Höhe von
insgesamt 3.778.702 EUR nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002 als steuerfrei zu behandeln
sei.
7 Die Klägerin hielt an ihrer Auffassung fest, dass sämtliche nachträgliche Erhöhungen des
Kaufpreises und sämtliche nachträgliche Veräußerungskosten durch außerbilanzielle
Korrekturen im Jahre 2006 zu erfassen und der Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2
KStG 2002 sodann insgesamt steuerfrei bleibe. Im Streitjahr sei der Gewinn aus der Organ-
GmbH dementsprechend um den in diesem Jahr erzielten Veräußerungsgewinn, vermindert
um die Veräußerungskosten, außerbilanziell zu kürzen.
8 Dementsprechend begehrte sie mit ihrer gegen den Änderungsbescheid vom 11. Dezember
2009 gerichteten Klage, das darin ausgewiesene Einkommen und die darin ausgewiesenen
Einkünfte der Organ-GmbH ohne weiteren Veräußerungserlös und ohne weitere
Berücksichtigung von Veräußerungskosten festzustellen, hilfsweise, den Bescheid
dahingehend abzuändern, dass die steuerfreien Einkünfte i.S. des § 8b Abs. 2 KStG 2002
und § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) in der Höhe festgestellt werden,
in der sie sich unter Berücksichtigung der nachträglichen Veräußerungserlöse und
Veräußerungskosten ergeben. Die Klage hatte mit ihrem Hauptantrag Erfolg; das
Finanzgericht (FG) Köln gab ihr --unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 22. Dezember
2010 I R 58/10 (BFHE 232, 185)-- durch Urteil vom 8. Mai 2013 9 K 1272/10 statt. Das Urteil
ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1690 abgedruckt.
9 Das FA stützt seine Revision auf Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
11 Im Laufe des Revisionsverfahrens hat das FA den angefochtenen Feststellungsbescheid
durch Bescheid vom 10. Februar 2014 aus anderen Gründen geändert. Die Beteiligten
haben übereinstimmend erklärt, dass der Streitstoff davon nicht berührt wird.
Entscheidungsgründe
12 B. I. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da der
während des Revisionsverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 10. Februar 2014 an
die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheides getreten ist. Damit liegt dem FG-
Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde, was zur Folge hat, dass das
angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann. Der Bescheid vom 10. Februar 2014 wurde
nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Da die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung
der angefochtenen Verwaltungsakte unberührt geblieben sind, bedarf es keiner
Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO (z.B. Senatsurteil vom 7. September 2011
I R 12/11, BFHE 235, 225, BStBl II 2012, 194). Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht
an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG insoweit getroffenen tatsächlichen
Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher
nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats.
13 II. Der Senat entscheidet in der Sache selbst. Das FG hat zutreffend erkannt, dass sich die
nachträgliche Erhöhung des Veräußerungspreises und dass sich die nachträglichen
Veräußerungskosten nicht auf das Streitjahr auswirken. Der in das Revisionsverfahren
übergeleitete Änderungsbescheid des FA ist entsprechend abzuändern.
14 1. Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens u.a. einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 2002)
Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder
Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1
Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 gehören, außer Ansatz. Die Voraussetzungen dieser
Vorschriften sind im Streitfall erfüllt. Der von der Organ-GmbH aus dem Verkauf der Anteile
an der Holding-GmbH erzielte Veräußerungsgewinn blieb deswegen bei der Ermittlung des
der Klägerin im Streitjahr zugerechneten Gewinns der Organ-GmbH zu Recht
unberücksichtigt. Darüber besteht unter den Beteiligten kein Streit.
15 2. Veräußerungsgewinn i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 ist nach Satz 2 der Vorschrift
der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach
Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die
steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Es entspricht
gängigem Verständnis, als Veräußerungspreis dabei die Gegenleistung anzusehen, die der
Veräußerer vom Erwerber für die Anteilsübertragung erhält. Das ist regelmäßig der
vereinbarte Kaufpreis mit seinem Nennwert; dieser Betrag ist dann gemäß § 8b Abs. 2
KStG 2002 steuerlich außer Ansatz zu lassen. Kontrovers diskutiert wird in diesem
Zusammenhang, ob sich eine spätere Preiserhöhung oder -minderung auf den
Veräußerungsgewinn i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 auswirkt. Der Senat hat das für
eine spätere partielle Uneinbringlichkeit des Veräußerungspreises in seinem Urteil in BFHE
232, 185 bejaht: Veräußerungspreis i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 ist jener Betrag,
den der Veräußerer im Ergebnis tatsächlich vereinnahmt. Daran hält er weiterhin
uneingeschränkt fest, so dass es, um Wiederholungen zu vermeiden, genügt, darauf zu
verweisen.
16 3. Konsequenz dieser Betrachtungsweise ist es, dass auch eine sich erst in den Folgejahren
ergebende Erhöhung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten rückwirkend
auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns und damit auf den Umfang der
Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 durchschlägt (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung). Zugleich wird in dem betreffenden Veranlagungszeitraum, in dem die
Erhöhung des Preises und der Kosten feststeht, steuerlich --abweichend von dem
Bilanzausweis-- korrespondierend kein entsprechender Ertrag erfasst, dieser ist vielmehr in
jenem Veranlagungszeitraum unbeschadet des bilanziellen Ausweises außerbilanziell
auszugleichen. Gleichermaßen sind auch die erst später aufgelaufenen
Veräußerungskosten auf das Jahr der Veräußerung und auf den steuerfrei zu stellenden
Veräußerungsgewinn und dessen Ermittlung zurückzubeziehen und wird in dem Folgejahr,
in welchem die Veräußerungskosten entstehen, kein korrespondierender Aufwand erfasst.
Dafür, die steuerspezifische Rückbeziehung auf die "stichtagsbezogene" Ermittlung des
Veräußerungsgewinns zu beschränken, besteht keine Veranlassung. Sie verschiebt
vielmehr gleichermaßen den Veranlagungszeitraum, in welchem die veränderten Positionen
erfolgswirksam zu erfassen sind. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die systemwidrigen
Belastungen, die andernfalls dem nach der Regelungskonzeption steuerfrei zu belassenden
Veräußerungsgewinn drohen, so beispielsweise Auswirkungen auf den Steuersatz, die sog.
Mindestbesteuerung oder auf sonstige Verlustabzugsausschlüsse und -beschränkungen.
Das alles folgt letztlich zwanglos und ohne, dass es weiterer Ausführungen dazu bedürfte,
dem, was der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 232, 185 zum Ausdruck und dort näher
begründet hat (im Ergebnis ebenso z.B. Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 8b Rz 112; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 195; Hahne, Deutsches
Steuerrecht 2011, 955, 958; Geißer in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, § 8b
Rz 171; auch Fertig, Die Unternehmensbesteuerung 2014, 98, der aus Gründen der
gleichmäßigen Besteuerung allerdings ein bilanzielles Korrigieren bevorzugt; prinzipiell
anders M. Frotscher in G. Frotscher/Maas, KStG/GewStG/ UmwStG, § 8b KStG Rz 211a,
212).
17 4. Unter den im Streitfall gegebenen Voraussetzungen eines Organschaftsverhältnisses
gelten allerdings Besonderheiten: § 8b Abs. 1 bis 6 KStG 2002 ist nach § 15 Satz 1 Nr. 2
Satz 1 KStG 2002 bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem
Organträger nach § 14 (und § 17) KStG 2002 zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne
oder Gewinnminderungen i.S. des § 8b Abs. 1 bis 3 KStG 2002 enthalten, ist § 8b
KStG 2002 nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG 2002 (erst) bei der Ermittlung des
Einkommens des Organträgers anzuwenden. Auf diese Weise bleibt gesichert, dass auf der
Ebene des Organträgers als Zurechnungsempfänger nur derjenige von der
Steuerfreistellung in § 8b Abs. 2 KStG 2002 profitiert, der auch dessen Voraussetzungen
erfüllt. Letzteres ist bei den Gesellschaftern der Klägerin --allesamt Kapitalgesellschaften--
der Fall. Dennoch sind die unter 3. beschriebenen außerbilanziellen Korrekturen bei der
Organ-GmbH vorzunehmen. Zwar handelt es sich bei den Gewinnkorrekturen um die
Gegenkorrekturen zu der stichtagsbezogenen Ermittlung --und Freistellung-- des
Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002 im Veranlagungszeitraum der
Veräußerung. Gleichwohl geht es nicht unmittelbar um die Anwendung von § 8b KStG 2002
und bleibt die in § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG 2002 angeordnete sog. Brutto-Zurechnung
des Organergebnisses deswegen anwendbar. Dass nur dieses Ergebnis richtig ist, erweist
sich namentlich auch dann, wenn das Organschaftsverhältnis in dem nachfolgenden
Veranlagungszeitraum nicht mehr besteht, es aber für die Organgesellschaft dennoch darum
geht zu vermeiden, dass die nachträgliche Erhöhung oder Verminderung des Kaufpreises
oder der Veräußerungskosten steuerwirksam werden.
18 5. Die Sache ist spruchreif. Der zwischenzeitlich geänderte Feststellungsbescheid vom
10. Februar 2014 ist antragsgemäß zu ändern. Die Ermittlung und Berechnung der
festzustellenden Beträge wird dem FA nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung
überlassen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).