Urteil des BFH vom 23.04.2010
Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen - Fehlende Entscheidungsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO bei unverständlichen und verworrenen Ausführungen - Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 23.4.2010, VIII B 48/08
Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen - Fehlende Entscheidungsgründe i.S.
des § 119 Nr. 6 FGO bei unverständlichen und verworrenen Ausführungen - Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO
Gründe
1 Die Beschwerde ist nicht begründet.
2 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ergibt sich
nicht daraus, dass es im Streitfall zwei aufeinander folgende Versicherungsnehmer gab, deren einer (die KG) im
Zeitpunkt der Sicherungsabtretung nicht mehr Vertragsbeteiligter war. Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache ergibt
sich auch nicht allein daraus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) über einen dem Streitfall gleichgearteten Sachverhalt
bisher noch nicht entschieden hat.
3 Hiervon abgesehen besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) offenbar
vertretenen Auffassung, dass die Vertragslaufzeit bis zum Wechsel des Versicherungsnehmers nicht Gegenstand des
angefochtenen Feststellungsbescheids sein dürfe. Dabei kann dahinstehen, ob der zivilrechtliche Austausch des
Versicherungsnehmers im Streitfall auch steuerlich überhaupt als Übergang zwischen verschiedenen Rechtssubjekten
anzusehen wäre. Denn zum einen hat der BFH bereits entschieden, dass der mit Zustimmung des Versicherers
erfolgende Eintritt des Steuerpflichtigen in einen von einem anderen abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag
gegen laufende Beitragszahlung nicht als Abschluss eines neuen Vertrags anzusehen ist (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974
VI R 137/72, BFHE 112, 484, BStBl II 1974, 633). Zum anderen ist geklärt, dass bei steuerschädlicher Verwendung des
Policendarlehens grundsätzlich keine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil in
Betracht kommt (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 1/06, BFHE 215, 486, BStBl II 2010, 18, m.w.N.).
4 2. Die Zulassung der Revision aus den Gründen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Fortbildung des Rechts, Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung) kommt ebenfalls nicht in Betracht.
5 Eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem in der Beschwerdebegründung angeführten Senatsurteil vom
4. Juli 2007 VIII R 46/06 (BFHE 218, 308, BFHE II 2008, 49) ist nicht ersichtlich.
6 Mit der Behauptung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden, wendet sich der Kläger gegen die materielle
Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG). Damit wird kein Zulassungsgrund dargetan.
7 3. Genauso wenig ergibt sich ein Zulassungsgrund aus der Behauptung des Klägers, dass (ihm) die Gründe des
angefochtenen Urteils unverständlich seien. Es ist nicht so, dass dem angefochtenen Urteil wegen unverständlicher
und verworrener Ausführungen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO die Entscheidungsgründe fehlen (vgl. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 23, m.w.N).
8 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch in der aus seiner Sicht fehlerhaften Erstreckung des angefochtenen
Feststellungsbescheides auf sämtliche Erträge aus der gesamten Versicherungslaufzeit kein Verfahrensmangel i.S. von
§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern wiederum nur die Rüge unrichtiger Anwendung des materiellen Rechts.
Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des
Gerichtsverfahrensrechts (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 76, m.w.N.).