Urteil des BAG vom 07.07.2009

BAG (versicherung für fremde rechnung, unerlaubte handlung, versicherung, vvg, beschwerde, schaden, arbeitsgericht, arbeitsverhältnis, arbeitnehmer, arbeitgeber)

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 7.7.2009, 5 AZB 8/09
Schadensersatz für geleastes Firmenfahrzeug - Rechtsweg
Leitsätze
Nimmt ein Versicherungsunternehmen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz für die Beschädigung
des vom Arbeitgeber geleasten Firmenfahrzeugs aus übergegangenem Recht des Leasinggebers in
Anspruch, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben.
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Februar 2009 - 2 Ta 538/08 -
aufgehoben.
2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bocholt vom 19. Juni 2008 - 4 Ca 226/08 - wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der
Rechtsbeschwerde zu tragen.
4. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.065,12 Euro
festgesetzt.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht und
vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
2 Der Beklagte war als Außendienstmitarbeiter bei der A GmbH beschäftigt. Diese stellte ihm als
Firmenfahrzeug einen PKW Mercedes Benz zur Verfügung, den sie bei der D GmbH geleast und
bei der Klägerin vollkaskoversichert hatte. Am 15. März 2007 verursachte der Beklagte einen
Verkehrsunfall, bei dem an dem Fahrzeug ein Totalschaden entstand. Die Klägerin erstattete der D
GmbH den Fahrzeugschaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 500,00 Euro. Mit
ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage verlangt sie nach einer Klageänderung vom Beklagten
Ersatz aus übergegangenem Recht der Leasinggeberin in Höhe von 9.195,38 Euro.
3 Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Münster
verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht den
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.
4 II. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Rechtsweg
zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Zuständig ist das Landgericht Münster.
5 1. Eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG
liegt nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachte unerlaubte Handlung steht zwar mit dem
Arbeitsverhältnis des Beklagten im Zusammenhang, da das Fahrzeug dem Beklagten mit
Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis überlassen worden ist. Die Klägerin war aber nicht die
Arbeitgeberin des Beklagten.
6 2. Die Klägerin ist weder Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers noch an Stelle des sachlich
berechtigten Arbeitgebers zur Prozessführung befugt (§ 3 ArbGG).
7 Schädigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einen Dritten, ist für
dessen Rechtsstreit gegen den Arbeitnehmer der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht
zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Das gilt auch, wenn der Schaden an Betriebsmitteln,
zB Fahrzeugen entsteht, die im Eigentum des Dritten stehen und vom Arbeitgeber bei dem Dritten
geleast worden sind. Tritt eine Versicherung für den Schaden ein, sind für etwaige auf die
Versicherung übergegangene Ansprüche des Dritten ebenfalls die ordentlichen Gerichte
zuständig. Die Versicherung ist nicht Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers, sondern des Dritten.
8 Im Streitfall geht es nicht um übergegangene Ansprüche der A GmbH. Die GmbH war zwar
Versicherungsnehmerin gem. § 67 VVG in der bis einschließlich 2007 geltenden Fassung
(entsprechend § 86 VVG 2008). Sie handelte jedoch gem. § 75 VVG aF, § 44 VVG 2008 für
Rechnung der D GmbH. Diese war Eigentümerin und Versicherte. Wie schon das Arbeitsgericht
zutreffend erkannt hat, geht bei einer Versicherung für fremde Rechnung der Anspruch des
Versicherten auf die Versicherung über, wenn diese dem Versicherten den Schaden ersetzt (vgl.
BGH 28. November 1957 - II ZR 325/56 - BGHZ 26, 133, 137 ff.; 30. April 1959 - II ZR 126/57 -
BGHZ 30, 40, 42; 11. Juli 1960 - II ZR 254/58 - BGHZ 33, 97, 99 f.; Prölss/Martin
Versicherungsvertragsgesetz 27. Aufl. § 67 Rn. 11, 17). Diesen Anspruch macht die Klägerin
vorliegend geltend. Ob es darüber hinaus für den Anspruchsübergang allein auf die Leistung der
Versicherung ankommt (so Hormuth in Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechts-
Handbuch 2. Aufl. § 22 Rn. 41 mwN) oder ob bei einer Zahlung an den Versicherungsnehmer die
Kenntnis des Versicherten vom Versicherungsverhältnis maßgeblich ist (so OLG München
26. Juni 1987 - 10 U 3046/86 - NJW-RR 1988, 34, 35), bedarf keiner Entscheidung. Ebenso wenig
kommt es darauf an, ob im Streitfall Eigen- und Fremdversicherung zusammentreffen und danach
Ansprüche auch des Leasingnehmers (Arbeitgebers) übergehen könnten (vgl. OLG Köln 19. März
2003 - 11 U 166/02 -).
9 III. Der Beklagte hat gem. §§ 91, 97 ZPO die Kosten des Beschwerde- und des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
10 IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG. Festzusetzen ist ein Drittel des
Hauptsachestreitwerts in Höhe von 9.195,38 Euro.
Müller-Glöge Mikosch Laux