Urteil des BAG vom 07.02.2012
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG - Nutzung eines Parkplatzes - Gesetzesvorbehalt
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 7.2.2012, 1 ABR 63/10
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG - Nutzung eines Parkplatzes
- Gesetzesvorbehalt
Leitsätze
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Festlegung der Nutzungsbedingungen
von Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur
Verfügung stellt, mitzubestimmen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2010 - 8 TaBV 4/10 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Nutzung
von Parkflächen.
2 Die Arbeitgeberin betreibt den Flughafen K. Sie beschäftigt rund 1.840 Mitarbeiter, die
überwiegend im Sicherheitsbereich tätig sind. Antragsteller ist der bei ihr gebildete
Betriebsrat.
3 Die Arbeitgeberin stellt für ihre am Unternehmensstandort beschäftigten Mitarbeiter
kostenlos Parkplätze zum Abstellen der Privat-Pkw zur Verfügung. Der überwiegende Teil
der Parkflächen befindet sich außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens.
Beschäftigte, die dort geparkt haben, müssen sich zunächst einer Sicherheitskontrolle
unterziehen und danach zu Fuß oder per Shuttle den Weg zu ihrem Arbeitsplatz
zurücklegen. Der andere Teil der Parkplätze befindet sich innerhalb des
Sicherheitsbereichs des Flughafens. Mitarbeiter, die dort ihr Fahrzeug parken, können mit
diesem in den Sicherheitsbereich einfahren und ihren Wagen dort abstellen.
4 Die Arbeitgeberin legte im Schreiben vom 6. Februar 2009 fest, dass die im
Sicherheitsbereich gelegenen Parkplätze von Mitgliedern der GBL-Runde, Assistent/innen
der Geschäftsführung, Abteilungs- und Stabsstellenleitern mit einem Arbeitsplatz im
Sicherheitsbereich, schwerbehinderten Arbeitnehmern, deren Ausweis einen bestimmten
Vermerk trägt, sowie am Wochenende von Mitgliedern der Werksfeuerwehr genutzt
werden dürfen.
5 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die im Schreiben vom 6. Februar 2009
erfolgte Festlegung des Personenkreises, der die im Sicherheitsbereich gelegenen
Parkplätze benutzen darf, habe nur mit seiner Zustimmung getroffen werden dürfen.
6 Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt,
1. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Festlegung vom 6. Februar 2009 betreffend
die Berechtigung zum Parken im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände
der Arbeitgeberin aufzuheben,
2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es künftig zu unterlassen, einseitig ohne
Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats festzulegen, welche
Arbeitnehmer/innen berechtigt sind, mit dem Pkw in den Sicherheitsbereich zu
fahren und dort zu parken.
7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat das Bestehen eines
Mitbestimmungsrechts in Abrede gestellt und überdies gemeint, ein etwaiges
Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei wegen des
Gesetzesvorbehalts in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen. Der Zugang
zu den im Sicherheitsbereich gelegenen Parkflächen werde insbesondere durch die zum
Schutz des Luftverkehrs ergangene Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010
beschränkt. Deren Vorgaben eröffneten ihr keinen Gestaltungsspielraum für eine
betriebliche Regelung.
8 Das Arbeitsgericht hat den Anträgen entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und den erstinstanzlichen Tenor
dahingehend klargestellt, dass vom Antrag zu 1 nicht die Mitglieder der GBL-Runde
erfasst werden und sich der Antrag zu 2 nur auf die Parkberechtigung für Arbeitnehmer
iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG bezieht. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren
Abweisungsantrag weiter.
9 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen
des Betriebsrats zu Recht entsprochen.
10 I. Die Anträge sind zulässig, bedürfen aber der Auslegung.
11 1. Mit dem zu 1 erhobenen Antrag möchte der Betriebsrat die Beseitigung der Folgen des
aus seiner Sicht mitbestimmungswidrigen Handelns der Arbeitgeberin erreichen, während
der Antrag zu 2 auf die künftige Beachtung seines Beteiligungsrechts gerichtet ist. Aus
Sicht des Betriebsrats besteht die mitbestimmungswidrige Maßnahme der Arbeitgeberin
darin, nur dem im Schreiben vom 6. Februar 2009 bezeichneten Arbeitnehmerkreis die
Benutzung der im Sicherheitsbereich gelegenen Parkflächen zu gestatten. Die Anträge
betreffen danach Assistent/innen der Geschäftsführung, Abteilungs- und Stabsstellenleiter,
deren Arbeitsplatz im Sicherheitsbereich liegt, schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren
Ausweis einen gesonderten Vermerk enthält, sowie Mitglieder der Werksfeuerwehr.
Hingegen verlangt der Betriebsrat nicht, dass die Arbeitgeberin diesen Arbeitnehmern das
Einfahren in den Sicherheitsbereich untersagt. Das Ziel der vom Betriebsrat erhobenen
Anträge ist daher entgegen dem ursprünglichen Antragswortlaut darauf gerichtet, dass die
Arbeitgeberin die Gestattung der Parkplatznutzung im Sicherheitsbereich für die von den
Anträgen erfassten Arbeitnehmergruppen widerruft und eine solche bis zum
Zustandekommen einer mitbestimmten Regelung nicht erneut erteilt. Diesem Begehren
hat das Landesarbeitsgericht durch die Neufassung des arbeitsgerichtlichen Tenors
ausreichend Rechnung getragen. Der Betriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat
zudem klargestellt, dass sein Antrag nicht das Abstellen von Fahrzeugen auf den dort
gelegenen Parkflächen erfasst, wenn die Fahrzeuge im Rahmen einer Dienstfahrt
eingesetzt werden.
12 2. Mit diesem Inhalt sind die Anträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Auf der Grundlage eines entsprechenden Titels kann überprüft werden, ob das Abstellen
eines Fahrzeugs im Sicherheitsbereich auf einer Gestattung der Arbeitgeberin beruht und
diese damit gegen ihre Beseitigungs- und Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat oder
nicht.
13 II. Die Anträge sind begründet. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die mit Schreiben vom
6. Februar 2009 erteilte Erlaubnis zur Nutzung der im Sicherheitsbereich gelegenen
Parkplätze zu widerrufen und eine solche erst nach einer mitbestimmten Regelung neu zu
erteilen. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung des Personenkreises, der diese
Parkflächen nutzen darf, nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen. Das
Beteiligungsrecht ist nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen.
14 1. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kann der Betriebsrat nicht nur die
Beseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands verlangen, sondern sich gegen zu
erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87
Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege
eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (grundlegend 3. Mai 1994 - 1 ABR
24/93 - zu II B III der Gründe, BAGE 76, 364, zuletzt BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 -
Rn. 13, BAGE 122, 127).
15 2. Die Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die
Belegschaftsangehörigen von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt werden, unterliegt
nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats.
16 a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der
Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des
Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive
Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre
vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen
Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegen. Das
berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der
Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche Maßnahmen
bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Dies soll gewährleisten, dass die
Beschäftigten gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens
einbezogen werden (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 57, BAGE 127, 146). Dazu
schränkt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die auf die betriebliche
Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers ein (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR
32/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 101, 216). Es ermöglicht dem Betriebsrat zum Schutz
der betroffenen Arbeitnehmer eine Einflussnahme auf die Anordnungen des Arbeitgebers,
die sich auf die Belegschaft oder Teile von ihr konkret nachteilig auswirken können.
17 b) Seinem Wortlaut nach unterwirft § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG jedes Verhalten der
Arbeitnehmer im Betrieb der Mitbestimmung. Das würde auch die Art und Weise der
Erbringung der Arbeitsleistung selbst erfassen. Nach der Senatsrechtsprechung besteht
aber kein Beteiligungsrecht, soweit die Regeln und Weisungen das Arbeitsverhalten der
Arbeitnehmer betreffen. Dieses ist berührt, wenn der Arbeitgeber näher bestimmt, welche
Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Danach unterliegen
nur solche Weisungen nicht der Mitbestimmung, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar
konkretisiert wird (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 7/03 - zu B II 1 a aa der Gründe mwN,
BAGE 109, 235). Hingegen hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im
Betrieb betreffen. Dies sind Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der
Arbeitnehmer zu koordinieren. Hierzu zählen sowohl verbindliche Verhaltensregeln als
auch Maßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche
Ordnung betreffen und berühren, ohne Normen für das Arbeitsverhalten zum Inhalt zu
haben. Ausreichend ist es, wenn eine solche Maßnahme darauf gerichtet ist, die
vorgegebene Ordnung des Betriebes zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten.
18 c) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten
der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer betreffen, beschränkt sich allerdings auf
kollektive Tatbestände. Ein solcher liegt vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die
über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgeht und kollektive
Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berührt (BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 -
Rn. 19, BAGE 122, 127). Inhalt des Beteiligungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist die
Mitwirkung des Betriebsrats an den vom Arbeitgeber vorgegebenen Maßnahmen, die das
Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren, soweit sie nicht auf
individuellen Besonderheiten des einzelnen Arbeitsverhältnisses beruhen (BAG
8. November 1994 - 1 ABR 22/94 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 78, 224). Die
gleichberechtigte Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens ist daher betroffen, wenn
die Maßnahme des Arbeitgebers das Ordnungsverhalten betrifft und auf einer Regel oder
einer über den Einzelfall hinausgehenden Handhabung beruht.
19 d) Danach hat der Betriebsrat bei der Benutzung der von der Arbeitgeberin zur Verfügung
gestellten Parkflächen mitzubestimmen.
20 Die Nutzung der Parkplätze durch die Belegschaft betrifft nicht das mitbestimmungsfreie
Arbeits-, sondern das Ordnungsverhalten. Die Art und Weise der Arbeitsleistung wird von
der Maßnahme der Arbeitgeberin nicht berührt. Die von den Anträgen erfassten
Arbeitnehmer erbringen bis zum Abstellen ihrer Privat-Pkw keine Arbeitsleistung. Das
Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen,
weil die Arbeitgeberin nicht zur Überlassung von Parkraum verpflichtet ist und diese
Leistung über die vertraglich geschuldete Vergütung hinaus gewährt. Ebenso handelt es
sich nicht um eine abstrakte Festlegung des nutzungsberechtigten Personenkreises, die
der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ohne Beteiligung des
Betriebsrats treffen kann (vgl. Wiese GK-BetrVG 9. Aufl. § 87 Rn. 219). Die Arbeitgeberin
stellt allen Arbeitnehmern Parkmöglichkeiten auf dem Betriebsgelände zur Verfügung.
Deren Verteilung hat sie nicht einzelfallbezogen, sondern in einer abstrakten Ordnung
geregelt. Diese gestattet nur ausgewählten Arbeitnehmergruppen die Nutzung der im
Sicherheitsbereich gelegenen Parkmöglichkeiten. Eine solche Maßnahme unterliegt dem
Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
21 3. Das Mitbestimmungsrecht wird nicht durch den Gesetzesvorbehalt in § 87 Abs. 1
Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen.
22 a) Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG bestehen Mitbestimmungsrechte nach dieser
Bestimmung nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Der
Eingangshalbsatz in § 87 Abs. 1 BetrVG beruht dabei auf der Erwägung, dass für die
Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr verbleibt, wenn eine den
Arbeitgeber bindende und abschließende gesetzliche Vorschrift vorliegt. Wird der
Mitbestimmungsgegenstand durch diese inhaltlich und abschließend geregelt, fehlt es an
einer Ausgestaltungsmöglichkeit durch die Betriebsparteien. Verbleibt dem Arbeitgeber
dagegen trotz der gesetzlichen Regelung ein Gestaltungsspielraum, ist das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insoweit eröffnet (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR
40/07 - Rn. 72, BAGE 127, 146).
23 b) Die Zugangsberechtigung zu den im Sicherheitsbereich gelegenen Parkflächen der
Arbeitgeberin wird zwar durch Verordnungen der Europäischen Union beschränkt.
Dennoch verbleibt der Arbeitgeberin ein Gestaltungsspielraum für eine betriebliche
Nutzungsregelung.
24 aa) Die Europäische Union hat in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die
Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
gemeinsame Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen
Eingriffen festgelegt, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden. Zu diesen gehört die
aufgrund der Ermächtigung in Art. 4 Abs. 3 VO Nr. 300/2008 ergangene Festlegung von
detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der
Luftsicherheit in der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010.
Diese regelt in ihrem Anhang ua. die Maßnahmen für die Zugangskontrolle zu den
festgelegten Sicherheitsbereichen von Flughäfen. Ein Zugang zu diesen darf Personen
und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn legitime Gründe dies erfordern (Anhang
1.2.2.1. VO Nr. 185/2010). Fahrzeuge dürfen in den Sicherheitsbereich nur einfahren,
wenn für sie ein Fahrzeugausweis ausgestellt ist (Anhang 1.2.2.3. VO Nr. 185/2010). Ein
solcher darf nur erteilt werden, wenn das Bestehen einer betrieblichen Notwendigkeit
hierfür festgestellt wurde (Anhang 1.2.6.1. VO Nr. 185/2010).
25 bb) Die im Anhang der VO Nr. 185/2010 enthaltenen Festlegungen beschränken die
Arbeitgeberin bei der Ausgestaltung der Regeln für die Berechtigung der Parkplätze im
Sicherheitsbereich. Die VO Nr. 185/2010 gilt ab dem 29. April 2010 (Art. 4 Abs. 2 VO
Nr. 185/2010) und ist ohne Umsetzung in das nationale Recht unmittelbar anwendbar
(Art. 288 Abs. 2 AEUV). Die Ausstellung eines Fahrzeugausweises ist für die Einfahrt in
den Sicherheitsbereich erforderlich und damit zugleich Voraussetzung für das Abstellen
des Fahrzeugs auf den dort von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Parkflächen.
Über den Kreis der Fahrzeuge, für die ein solcher Fahrzeugausweis erteilt wird, hat die
Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der Vorgaben der VO Nr. 185/2010 als
Flughafenbetreiberin zu entscheiden.
26 cc) Zwar knüpft die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht an die Ausstellung der
Fahrzeugausweise an, sondern an die Gestattung der Arbeitgeberin, den Parkraum im
Sicherheitsbereich zu nutzen. Allerdings begrenzen die unionsrechtlichen Vorgaben auch
den Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien. Danach kommen für die Benutzung der im
Sicherheitsbereich gelegenen Parkflächen der Arbeitgeberin nur solche Arbeitnehmer in
Betracht, für deren Einfahrt in den Sicherheitsbereich eine betriebliche Notwendigkeit iSd.
Anhang 1.2.6.1. VO Nr. 185/2010 besteht. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, dessen Inhalt der Arbeitgeberin einen rechtlichen Rahmen für ihre
Entscheidung vorgibt, welchem Personenkreis sie eine Einfahrt in den Sicherheitsbereich
überhaupt gestatten darf. Es ist aber weder ersichtlich noch von der Arbeitgeberin geltend
gemacht worden, dass sie ihren Arbeitnehmern für das Abstellen der Privat-Pkw keinen
Fahrzeugausweis ausstellen darf und daher ein Gestaltungsspielraum für eine betriebliche
Regelung fehlt. Hiergegen spricht schon, dass die Arbeitgeberin dem im Schreiben vom
6. Februar 2009 angeführten Personenkreis auch nach dem Wirksamwerden der VO
Nr. 185/2010 das Parken im Sicherheitsbereich erlaubt. Die Bindung der Arbeitgeberin an
die VO Nr. 185/2010 führt lediglich dazu, dass die Betriebsparteien und ggf. die
Einigungsstelle deren Vorgaben bei einer betrieblichen Regelung berücksichtigen
müssen.
Schmidt
Linck
Koch
Hayen
Hann