Urteil des BAG vom 11.12.2013

Eingruppierung einer Leiterin einer Kindertagesstätte - Durchschnittsbelegung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.12.2013, 4 AZR 493/12
Eingruppierung einer Leiterin einer Kindertagesstätte - Durchschnittsbelegung
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. April 2012 - 2 Sa
1327/11 E - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
2 Die Klägerin ist bei der beklagten Gemeinde als Leiterin eines aus zwei Kindergruppen
bestehenden Kindergartens in S beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden
aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Nach
dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) -
Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der
Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1
Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die
Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C und damit die Entgeltgruppen S. Von
November 2009 bis einschließlich Dezember 2010 erhielt die Klägerin ein Entgelt nach der
Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
3 Mit Wirkung vom 1. August 2010 wurde der Beklagten eine neue Betriebserlaubnis für den
Kindergarten S erteilt, in der es ua. heißt:
„Die Erlaubnis gilt für
1 Vormittagsgruppe
Kindern von der Vollendung des dritten
Lebensjahres bis zur Einschulung
(Kindergarten)
1 Vormittagsgruppe, altersübergreifend
höchstens 25 Kindern von der Vollendung des
zweiten Lebensjahres bis zur Einschulung
(Kindergarten)
Hinweise:
1. ...
2. Sobald in der altersübergreifenden Vormittagsgruppe
mehr als 3 Kinder anderer Altersgruppen betreut werden,
ist die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 der 1. DVO-KiTaG
zugelassene Höchstzahl (in Kindergärten höchstens 25
Kinder) je Kind im Alter bis zu drei Jahren um einen Platz
zu verringern (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der 1. DVO-KiTaG).
…“
4 Für die Monate Oktober bis Dezember 2010 ergab sich eine Durchschnittsbelegung des
Kindergartens von 37,33 Plätzen. Von den betreuten Kindern waren im Oktober und
Dezember 2010 drei Kinder und im November 2010 vier Kinder unter drei Jahre alt.
5 Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 teilte die Beklagte - nach Beteiligung des Personalrats
und Beschluss des Verwaltungsausschusses - der Klägerin mit, dass sie mit Wirkung vom
1. Januar 2011 in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-BT-V/VKA eingruppiert ist, da die für die
Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA tariflich vorgesehene Durchschnittsbelegung im
Referenzzeitraum nicht erreicht worden ist.
6 Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stehe über den 31. Dezember
2010 hinaus ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA zu. Bei der
Ermittlung der Durchschnittsbelegung habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass einige
der vergebenen Plätze mit Kindern im Alter von unter drei Jahren belegt worden seien, die
erhöhten Platz- und Betreuungsbedarf hätten. Nach der niedersächsischen Verordnung
über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002 würde jedes dieser
Kinder doppelt zählen. Zudem sei die Entscheidung der Beklagten, Kinder unter drei Jahren
aufzunehmen, eine von ihr zu verantwortende Maßnahme zur Qualitätsverbesserung im
Sinne der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA, weshalb
die Unterschreitung der Belegungsgröße des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 10
TVöD-BT-V/VKA nicht zur Abgruppierung führen dürfe.
7 Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr über
den 31. Dezember 2010 hinaus Vergütung nach der
Entgeltgruppe S 10 des Tarifvertrags für Beschäftigte im
Sozial- und Erziehungsdienst (Anhang zur Anlage C des
TVöD/VKA) nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
den rückständigen Bruttobeträgen seit ihrer jeweiligen
Fälligkeit zu zahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf eine Vergütung nach
der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA bestehe nicht, da der von der Klägerin geleitete
Kindergarten nicht die maßgebliche Durchschnittsbelegung im Referenzzeitraum erreicht
habe. Eine Mehrfachberücksichtigung von Kindern unter drei Jahren sei tariflich nicht
vorgesehen. Auch liege keine vom Arbeitgeber zu verantwortende Maßnahme vor, die zu
einer Unterschreitung der Durchschnittsbelegung geführt habe.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die
Klage zu Recht abgewiesen.
11 I. Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr.,
ua. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 16 mwN) ist unbegründet. Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA ab dem
1. Januar 2011.
12 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme
die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der VKA Anwendung. Dabei richtet
sich die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst einer
Kindereinrichtung als unselbständiger Teil der Gemeindeverwaltung gemäß § 56 TVöD -
Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD-BT-V) iVm. der dazugehörigen Anlage (Anlage zu
Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56) nach den Merkmalen des Anhangs zur
Anlage C (VKA). Abweichend von § 15 Abs. 2 TVöD erhalten diese Beschäftigten ein
Entgelt nach der Anlage C, in die am 1. November 2009 nach den Vorgaben des § 28a
TVÜ-VKA übergeleitet worden ist. Dabei ist, solange der TVöD in den §§ 12 und 13 noch
keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA
nach wie vor § 22 BAT anzuwenden (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 -
Rn. 29 mwN).
13 2. In Anwendung der Eingruppierungsregelungen des TVöD-BT-V/VKA hat die Klägerin
seit dem 1. Januar 2011 keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10
TVöD-BT-V/VKA.
14 a) Die sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme des TVöD-BT-V/VKA für das
Arbeitsverhältnis der Parteien ergebenden einschlägigen Tarifnormen lauten:
S 7
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
S 10
1.
Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
Protokollerklärungen:
8.
Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen,
Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und
Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
9.
Der Ermittlung der Durchschnittbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr
grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des
vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig
belegbaren Plätzen zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der
maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5
v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom
Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen)
führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben
organisatorische Maßnahmen infolge demografischer
Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
…“
15 b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin die
Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA ab
dem 1. Januar 2011 nicht erfüllt, da der von ihr geleitete Kindergarten in S im
maßgebenden Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2010 auch unter
Berücksichtigung des Abweichungsspielraums nach Nr. 9 Satz 2 der Protokollerklärung
des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA mit einer um 6,67 vH unterhalb der
Durchschnittsbelegung von 40 Plätzen liegenden Auslastung von 37,33 Plätzen nicht
mehr zu den Kindertagesstätten der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA zählte. Nach
den tariflichen Vorgaben (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines
Tarifvertrags, bspw. BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238)
ist allein die Anzahl der tatsächlich belegten Plätze maßgebend. Eine Mehrfachzählung
von Kindern bestimmter Gruppen sieht die Tarifregelung nicht vor.
16 aa) Nach dem Tarifwortlaut knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von
Kindertagesstätten - wozu nach der Protokollerklärung Nr. 8 des Anhangs zur Anlage C
TVöD-BT-V/VKA der Kindergarten S ohne weiteres gehört - ausschließlich an die Zahl der
vergebenen Plätze an, nämlich an die Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.
Zur Ermittlung dieser Durchschnittsbelegung zieht die Protokollerklärung Nr. 9 des
Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der
gleichzeitig belegbaren Plätze im Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember des
vorangegangenen Jahres, also des letzten Quartals des Vorjahres, heran. Dabei haben
die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-
BT-V/VKA die „je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze“ für die Berechnung zugrunde gelegt.
Mit ihrer pauschalierten Betrachtungsweise gehen die Tarifvertragsparteien davon aus,
dass die Anforderungen an die Leitung einer Kindertagesstätte und damit die tarifliche
Wertigkeit der maßgeblichen Tätigkeit steigen, je mehr Kinder in der Einrichtung
gleichzeitig betreut werden (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25; 4. April
2001 - 4 AZR 232/00 - BAGE 97, 251). Die Tarifregelung schließt damit nicht nur eine
Doppelzählung der Plätze aus, die vormittags und nachmittags an andere Kinder
vergeben werden, sondern auch eine fiktive, nicht auf die tatsächlich vergebenen Plätze
abstellende Berechnung (für die Anzahl betreuter behinderter Kinder: BAG 4. April 2001 -
4 AZR 232/00 - zu I 4 a der Gründe, aaO).
17 bb) Diese typisierende tarifliche Regelung verzichtet im Interesse der Klarheit und
Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung darauf, bei der Bestimmung der
maßgeblichen durchschnittlichen Belegungszahlen noch weitere sonstige Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu BAG 19. März 2003 - 4 AZR 391/02 - zu I 1 e aa
der Gründe, BAGE 105, 291). Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der
Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können, beispielsweise die Zahl der
unterstellten Mitarbeiter/innen, die Qualifikation der Leiterin/des Leiters, die Schwierigkeit
der Tätigkeit, der Umfang der Verantwortung oder besonderer Belastungen, etwa aufgrund
der Betreuung von behinderten Kindern, nennt die Tarifnorm nicht (zum
Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien: BAG 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - zu
I 8 b der Gründe, BAGE 97, 251; 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25).
18 cc) Entgegen der Auffassung der Revision ändern auch abweichende
Bemessungsmaßstäbe aus anderen - nicht tariflichen - Regelungen an dieser Berechnung
nichts. Eine mögliche Doppelzählung nach der niedersächsischen Verordnung über
Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002, die ggf. zu einer
„Doppelzählung“ von Kindern unter drei Jahren bei der Personalbemessung führt, lässt
sich nicht auf die tariflichen Bewertungs- und Berechnungsmaßstäbe übertragen. Der
tariflichen Bestimmung ist hierfür nichts zu entnehmen.
19 c) Es liegt auch keine unschädliche Unterschreitung der durchschnittlichen Belegungszahl
iSd. Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA vor.
20 aa) Nach der Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA
führt eine Unterschreitung aufgrund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen nicht zur
Herabgruppierung. Als Beispiel nennt die Tarifregelung Qualitätsverbesserungen.
Allerdings bleiben nach Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C
TVöD-BT-V/VKA hiervon organisatorische Maßnahmen infolge demografischer
Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
21 bb) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Unterschreitung der erforderlichen
Durchschnittsbelegung Folge einer von der Beklagten zu verantwortenden Maßnahme,
insbesondere einer solchen zur Qualitätsverbesserung, ist. Hierzu fehlt jeglicher
substanziierter Vortrag. Dies gilt umso mehr, als die Betriebserlaubnis 50 belegbare Plätze
ausweist. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass aufgrund der Aufnahme von Kindern
unter drei Jahren andere (weitere) Kinder abgelehnt worden sind und es deshalb im
Referenzzeitraum lediglich zu einer Durchschnittsbelegung von 37,33 Plätzen gekommen
ist. Die Aufnahme der Kinder unter drei Jahren sperrte nicht die weitere Aufnahme älterer
Kinder. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Hinweises Nr. 2 der Betriebserlaubnis
vom 1. Juli 2010. Die danach erforderliche Begrenzung der Höchstzahl von Kindern pro
Gruppe bei Aufnahme von Kindern unter drei Jahren hat selbst im Monat November 2010
bei vier Kindern unter drei Jahren - für die dann jeweils die Gruppenstärke um einen Platz
zu verringern gewesen wäre - nicht zu einer Belegung aller vorhandenen Plätze geführt.
Vielmehr sind weiterhin mehr als acht Plätze unbelegt geblieben. Deshalb wären nach wie
vor ausreichend Plätze zur Aufnahme weiterer Kinder - bis zum Erreichen des tariflichen
Schwellenwerts von 40 Kindern - vorhanden gewesen.
22 3. Für Klagezeiträume ab dem 1. Januar 2012 sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht
dargetan. Die Klägerin hat schon nicht zur Belegung in dem jeweiligen (weiteren)
Referenzzeitraum vorgetragen.
23 II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Eylert
Creutzfeldt
Winter
Kiefer
Bredendiek