Urteil des BAG vom 03.07.2013

Vertragsauslegung - Anpassung der Vergütung nach Tarifänderung - Tarifliche Verfallfrist - Geltendmachung vor Entstehen des Anspruchs

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 3.7.2013, 4 AZR 476/12
Vertragsauslegung - Anpassung der Vergütung nach Tarifänderung - Tarifliche Verfallfrist -
Geltendmachung vor Entstehen des Anspruchs
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 5 Sa
830/11 - insoweit aufgehoben, als es das Urteil des
Arbeitsgerichts Wesel vom 30. März 2011 - 3 Ca 2345/10 - auf
die Berufung der Beklagten hinsichtlich des
Feststellungsantrags zu 1) und des Zahlungsantrags zu 4)
abgeändert und die Klage abgewiesen hat, sowie insoweit es
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
zurückgewiesen hat.
1. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1) und
des Zahlungsantrags zu 4) wird die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wesel vom 30. März 2011 - 3 Ca 2345/10 -
zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich des Zahlungsantrags zu 5) wird das
Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 30. März
2011 - 3 Ca 2345/10 - auf die Berufung des Klägers
abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 424,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus
seit dem 16. November 2010 zu zahlen.
3. Hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 2) und 3)
wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des
Rechtsstreits - an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über einen Vergütungsanspruch des Klägers.
2 Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten in deren Werk in S als Ziegeleiarbeiter
beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag lautet ua. wie folgt:
§ 2
Stundenlohn/Arbeitszeit
Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer einen Stundenlohn von brutto TL 3 =
18,96 DM.
Setzt sich der Stundenlohn aus einem Tariflohn gemäß § 10 dieses Vertrages und
freiwilligen übertariflichen Zulagen zusammen, so können diese übertariflichen
Zulagen jederzeit nach billigem Ermessen widerrufen werden. Auch durch die
wiederholte Gewährung entsteht für die Zukunft kein Rechtsanspruch. Die
übertariflichen Zulagen können auf tarifliche Veränderungen und tarifliche
Umgruppierungen angerechnet werden.
Tarifliche Zulagen werden nur für die Dauer der tariflichen Voraussetzungen der
Zulagen gewährt.
§ 10
Ergänzende Vereinbarungen
Im übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis ergänzend die Vorschriften des
Tarifvertrages BRTV gewerbl. AN der Ziegelindustrie/der Arbeitsordnung vom
06.11.1990 in seiner/ihrer jeweiligen Fassung.
Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages bestehen zwischen den Parteien
nicht.“
3 Die Beklagte wendet auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis den
„Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Ziegelindustrie im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ausgenommen Bayern“ (MTV), den
„Entgeltrahmentarifvertrag für die Ziegelindustrie in der Bundesrepublik Deutschland
(ausgenommen Bayern)“ (ERTV) und den „Entgelttarifvertrag für die Ziegelindustrie in
Nordrhein-Westfalen und südlichem Niedersachsen“ (ETV) in der jeweiligen Fassung an.
4 Im Jahre 1996 beabsichtigte die Beklagte, in dem Werk einen 3-Schichtbetrieb
einzuführen. Diese Einführung war ua. Gegenstand eines Beschlussverfahrens vor dem
Arbeitsgericht Wesel. Nachdem dort am 17. Dezember 1996 ein Anhörungstermin
stattgefunden hatte, kam es am 18. Dezember 1996 im sog. Sozialraum der Beklagten zu
einer Mitarbeiterbesprechung, an der auch der Kläger teilnahm. Das Protokoll der
Besprechung hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„Nachdem das Arbeitsgericht Wesel am 17.12.1996 die Rechtmäßigkeit der
Einführung des 3-Schichtbetriebs bestätigt hat, wurde in dem Gespräch mit obigen
Teilnehmern geklärt, wie nach Einführung des 3-Schichtbetriebs und der
Abschaffung der Fegestunden die Entlohnung ausgeführt wird.
Dabei wurde folgende Regelung für die Mitarbeiter im 3-Schichtbetrieb getroffen:
1. Die Firma N erstattet denjenigen Mitarbeitern, die vom 2- in den 3-Schichtbetrieb
umgesetzt werden, eine freiwillige Einmalzahlung, die sich orientiert an der
Arbeitsstundenzahl von 1995 im Vergleich zu den Stunden beim 3-Schichtbetrieb.
Formel: (Arbeitsstunden 1995 - 2030 Stunden) * 1,- DM = Einmalzahlung. (Anlage)
2. Die betroffenen Mitarbeiter werden in eine höhere Lohngruppe eingestuft.
(Anlage)
3. Es wird eine neue Prämienstaffelung eingeführt. (Anlage)
4. Die Fegestunden werden abgeschafft. Als Ausgleich erhalten die Mitarbeiter im
Pressenbereich eine einmalige Zahlung von DM 3.600.-. Die Mitarbeiter an der
Setzanlage werden einmalig mit DM 5.400.- abgegolten.
Die Auszahlung erfolgt im Dezember. Die Vorabzahlung vom 11.7.1996 wird damit
verrechnet.
Für die Mitarbeiter, die nur gelegentlich (20 bis 35 Stunden) an den obigen Anlagen
tätig waren, ergibt sich eine einmalige Zahlung von DM 1.000.-.
5. Die oben beschriebene Regelung gilt rückwirkend ab Einführung des 3-
Schichtbetriebs am 13.5.1996.“
5 Die Anlage zum Protokoll hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
Vorschläge zur Verbesserung der Lohnsituation nach der Umstellung auf 3-
Schicht-Betrieb in S
A)
Es wird eine einmalige Zahlung ausgeschüttet, die sich an der
Differenz der Jahresarbeitsstunden 1995 zu den möglichen
Arbeitsstunden nach Einführung des 3-Schichtbetriebs orientiert.
Bei der geplanten 40 Stunden-Woche können pro Jahr 2080
Arbeitsstunden geleistet werden. Für jede Stunde die 1995
mehr geleistet wurde, zahlt die Firma N einmalig 1,- DM.
B)
Die Mitarbeiter werden in eine höhere Lohngruppe eingestuft.
Der Lohn setzt sich derzeit zusammen aus Tariflohngruppe 3 plus 1,41
DM freiwilliger Zulage und ergibt sich zu 21,58 DM
Es werden 3 betriebliche Bewertungsgruppen eingeführt, die
sich wie folgt darstellen:
BWG 1:
Für Pressenfahrer, Bühnenfahrer die
Presse fahren können und Springer
Tariflohngruppe 5 plus 1,50 DM
freiwillige Zulage ergibt 22,53 DM
BWG 2:
Betrifft alle anderen derzeitigen
Mitarbeiter
Tariflohngruppe 4 plus 1,25 DM
freiwillige Zulage ergibt 21,00 DM
BWG 3:
Für Kurve, Einhänger, Entlader und
Neuzugänge
Tariflohngruppe 3 ergibt 20,17 DM
C)
Es wird eine neue Prämienstaffelung eingeführt.
Stundenlohnfindung:
Bewertungsgruppe
1:
(Pressenfahrer,
Springer)
Tariflohngruppe 5:
21,03 DM
Betriebliche Zulage: 1,50 DM
Stundenlohn:
22,53 DM
Bewertungsgruppe
2:
(Übrige Arbeitsplätze)
Tariflohngruppe 4:
20,35 DM
Betriebliche Zulage: 1,25 DM
Stundenlohn:
21,60 DM
Bewertungsgruppe
3:
(Kurve, Entladung
Einhänger und
Neuzugänge)
Tariflohngruppe 3:
20,17 DM
Betriebliche Zulage: 0,00 DM
Stundenlohn:
20,17 DM
…“
6 In den nachfolgenden zwölfeinhalb Jahren erhielt der Kläger eine Vergütung nach der
Lohngruppe 5 MTV. Zwischenzeitlich vereinbarte Tabellenlohnerhöhungen wurden an ihn
weitergegeben. Die Stundenvergütung des Klägers betrug im Jahre 2009 nach Maßgabe
der Lohn- und Gehaltstarifverträge vom 30. August 2006 13,94 Euro brutto.
7 Am 5. Juni 2009 wurde ein neuer Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV 2009) vereinbart.
Dieser sieht ua. eine neue Vergütungsordnung in Form einer Entgeltgruppeneinteilung mit
neuen Tätigkeitsmerkmalen vor. Zugleich vereinbarten die Tarifvertragsparteien ein
„Überführungsgitter“, aufgrund dessen die bisher nach dem MTV eingruppierten
Arbeitnehmer in die neue Vergütungsordnung „regelüberführt“ werden sollten. Danach
entsprachen die bisherigen Lohngruppen 3, 4 und 5 MTV den neuen Entgeltgruppen E 4,
E 5 und E 6 ERTV 2009. Eine Besitzstandsregelung sollte die Erhaltung des bisherigen
„Tarifentgelts“ sicherstellen.
8 Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass
„nach Ausgang der rechtlichen Auseinandersetzung bezüglich Ihrer Umgruppierung
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 29.04.2010) die Zustimmung des
Betriebsrates zur Umgruppierung in die Lohngruppe 3 als erteilt gilt. Wir werden
daher die sich hieraus ergebenden Korrekturabrechnungen für den Zeitraum
Oktober 2008 bis Mai 2010 ermitteln und in der nächsten Abrechnung zum Abzug
bringen.
Soweit sich aus der individuellen Rückrechnung der Monate Abzugsbeträge
ergeben, nach denen das Nettoeinkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze
fallen würde, werden wir in den einzelnen monatlichen Abrechnungen ab Juni 2010
jeweils nur bis zur Pfändungsfreigrenze verrechnen und die verbleibenden
Differenzen auf die nächsten Monate vortragen …“
9 Der Kläger widersprach den Rückforderungsabsichten mit Schreiben seines
Bevollmächtigten vom 30. Juni 2010, das ua. wie folgt lautet:
„Wir können nur anraten, zwingend darauf zu verzichten, etwaige Verrechnungen
vor allen Dingen rückwirkend seit Oktober 2008 umzusetzen. Ein entsprechendes
Umgruppierungsverlangen unseres Mandanten ist erstmals mit Ihrem Schreiben
vom 15.06.2010 erfolgt, so dass Korrekturabrechnungen rückwirkend für den
Zeitraum Oktober 2008 bis Mai 2010 schlicht auch aufgrund der bestehenden
Verfallklausel in § 20 des Manteltarifvertrages für die Ziegeleiindustrie vom
30.08.2006 unzulässig sind. Würden Sie eine entsprechende Verrechnung
vornehmen, würden wir unverzüglich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die
dahingehenden Zahlungsansprüche geltend machen.“
10 Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 8. Juli 2010 mit, dass
insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.716,76 Euro netto überzahlt worden sei. Sie behielt in
der Folgezeit - wie angekündigt - vom Lohn des Klägers Nettobeträge ein, und zwar
404,01 Euro im Monat Juni 2010, 295,01 Euro im Monat August 2010, 315,01 Euro im
Monat September 2010 und 424,72 Euro im Monat Oktober 2010.
11 Mit seiner beim Arbeitsgericht am 17. September 2010 eingegangenen und der Beklagten
am 25. September 2010 zugestellten Klage hat der Kläger ua. die Feststellung begehrt,
dass er in die Entgeltgruppe E 6 ERTV 2009 einzugruppieren sei, und die Nachzahlung
der einbehaltenen Vergütungsbeträge für den Monat Juni 2010 verlangt. Mit
Klageerweiterungen, die am 18. November 2010 und am 11. Januar 2011 beim
Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 23. November 2010 bzw. am
12. Januar 2011 zugestellt worden sind, hat er ferner die weiteren einbehaltenen Beträge
für die Monate August 2010 und September 2010 sowie für Oktober 2010 eingeklagt. Er
hat unter Hinweis auf das Besprechungsprotokoll vom 18. Dezember 1996 die Auffassung
vertreten, er habe einen vertraglichen Anspruch auf eine Vergütung nach der
Lohngruppe 5 MTV gehabt. Die langjährige Weiterzahlung einer Vergütung nach der
Lohngruppe 5 MTV belege die individuell vereinbarte Höhergruppierung. In der Folge sei
er nunmehr entsprechend dem „Überführungsgitter“ nach der Entgeltgruppe E 6 ERTV
2009 zu vergüten. Im Übrigen habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 15. Juni 2010
die Ansprüche verspätet geltend gemacht und zu Unrecht von seiner Vergütung
abgezogen.
12 Der Kläger hat zuletzt, soweit für die Revision noch von Bedeutung, beantragt,
1. festzustellen, dass er nach der Tarifgruppe West Entgeltgruppe E 6 des
Entgeltrahmentarifvertrags für die Ziegeleiindustrie in der Bundesrepublik
Deutschland vom 5. Juni 2009 zu vergüten ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 404,01 Euro netto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2010
zu zahlen (verrechneter Restlohn 6/2010),
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 295,01 Euro netto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
15. September 2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn 8/2010),
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 315,01 Euro netto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
15. Oktober 2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn 9/2010),
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 424,72 Euro netto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
11. November 2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn 10/2010).
13 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dem Kläger stehe weder
ein einzelvertraglicher noch ein tariflicher Anspruch auf die begehrte Eingruppierung zu.
Es habe keine einzelvertragliche Zusage für ein übertarifliches Gehalt gegeben. Diese sei
nur für den Zeitraum erfolgt, in dem tatsächlich im Drei-Schicht-Betrieb gearbeitet worden
sei. Soweit der Kläger noch später nach der höheren Lohngruppe 5 MTV entlohnt worden
sei, habe dem ein Irrtum zugrunde gelegen. Diesen habe die Beklagte mit der
Umgruppierung korrigieren können. Die Vereinbarung des neuen Entgeltsystems und die
Überführung aller Arbeitnehmer sei ein von den Tarifvertragsparteien gewollter Anlass,
Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlungen zu beseitigen. Im Übrigen seien die
Ansprüche des Klägers zumindest teilweise verfallen, weil er die tarifliche Ausschlussfrist
nicht gewahrt habe.
14 Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1) und 4) stattgegeben und
sie im Übrigen abgewiesen. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen der Parteien hat
das Landesarbeitsgericht nach Einholung einer „Tarifauskunft“ die Klage insgesamt
abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
15 Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft der Berufung der
Beklagten stattgegeben und diejenige des Klägers zurückgewiesen. Der
Feststellungsantrag zu 1) ist begründet. Ebenfalls begründet sind die Zahlungsanträge zu
4) und 5). Die weiteren Zahlungsanträge zu 2) und 3) konnten mit der Begründung des
Landesarbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Dies führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und wegen fehlender ausreichender Feststellungen
insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1
ZPO).
16 I. Der als ein nach allgemeinen Grundsätzen auch in der Privatwirtschaft zulässiger (vgl.
zB BAG 30. November 1994 - 4 AZR 901/93 -) Eingruppierungsfeststellungsantrag
auszulegende Antrag zu 1) des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist auf der Grundlage
vertraglicher Regelungen verpflichtet, den Kläger nach der Entgeltgruppe E 6 ERTV 2009
zu vergüten.
17 1. Allerdings folgt diese Vergütungspflicht nicht unmittelbar aus dem ERTV 2009. Dieser
regelt allein die Zuordnung einer Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung
und weist dieses einer bestimmten Entgeltgruppe zu. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt
jedoch kein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe E 6 ERTV 2009. Das ist inzwischen
zwischen den Parteien nicht mehr streitig.
18 2. Die Verpflichtung der Beklagten ergibt sich aber aus den vertraglichen Abreden der
Parteien. Die Beklagte hat dem Kläger am 18. Dezember 1996 individualvertraglich eine
übertarifliche Vergütung zugesagt, an die sie nach wie vor gebunden ist. Die Auslegung
dieser vertraglichen Zusage (zu den Maßstäben vgl. BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 -
Rn. 22 mwN) ergibt, dass sie den Kläger nach der Entgeltgruppe E 6 ERTV 2009 zu
vergüten hat.
19 a) Die Vorinstanzen sind rechtsfehlerfrei von einem Antrag der Beklagten und einer
19 a) Die Vorinstanzen sind rechtsfehlerfrei von einem Antrag der Beklagten und einer
nachfolgenden Annahme des Klägers ausgegangen, ihm solle aufgrund des
Besprechungstermins vom 18. Dezember 1996 ein einzelvertraglicher Anspruch auf
Vergütung nach der Lohngruppe 5 MTV zustehen, der nicht auf die tatsächliche Zeitdauer
eines Drei-Schicht-Betriebs begrenzt ist.
20 aa) Bis zum 18. Dezember 1996 richtete sich die Vergütung des Klägers aufgrund
vertraglicher Bezugnahme der Tarifverträge der Ziegelindustrie nach den tariflichen
Regelungen. Die Parteien waren sich insoweit darüber einig, dass die Tätigkeit des
Klägers die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Lohngruppe 3 MTV erfüllt und er
entsprechend vergütet wird.
21 bb) Diese Vergütungsvereinbarung haben die Parteien für die Zeit nach dem
18. Dezember 1996 geändert. Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanzen ist dem
Kläger - wie anderen Mitarbeitern auch - im Zusammenhang mit der Einführung eines
Drei-Schicht-Betriebs individualvertraglich die Vergütung nach einer höheren Lohngruppe,
nämlich der Lohngruppe 5 MTV angeboten wurden. Der Kläger gehörte als „Springer“ zu
der in der Anlage zum Besprechungsprotokoll vom 18. Dezember 1996 aufgeführten
„Bewertungsgruppe 1“, die ein Entgelt nach der Lohngruppe 5 MTV erhalten sollten.
Diesen Antrag hat er durch Erbringung seiner Arbeitsleistung nach der von der Beklagten
vorgenommen Schichteinteilung ab dem weiteren Monat Dezember 1996 konkludent
angenommen. Er wurde dementsprechend in den folgenden mehr als zwölfeinhalb Jahren
nach dieser Lohngruppe - einschließlich der tariflichen Lohnerhöhungen - vergütet.
22 cc) Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sind weiterhin zutreffend davon ausgegangen,
dass diese vertragliche Abrede nicht für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung im
Drei-Schicht-Betrieb befristet war. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten.
23 (1) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Befristung oder auflösende
Bedingung jedenfalls nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
24 (2) Eine konkludente Vereinbarung kann dem Sachvortrag der dafür darlegungs- und
beweispflichtigen Beklagten nicht entnommen werden. Der Verweis auf ein
dahingehendes Interesse der Beklagten an einer solchen Einschränkung genügt nicht für
die Annahme einer tatsächlichen Vereinbarung. Entscheidend gegen eine konkludente
Vereinbarung einer befristeten Vergütungsabrede spricht, dass die Einstellung des Drei-
Schicht-Betriebs durch die Beklagte bereits im Jahre 1998 erfolgte und sie gleichwohl bis
zum Jahre 2009 weiterhin die übertarifliche Vergütung an den Kläger leistete. Dieses
konkrete Verhalten der Vertragspartner nach dem Vertragsschluss lässt zugleich
Rückschlüsse darauf zu, wie die Parteien die Vereinbarung im Zeitpunkt ihres
Abschlusses verstanden haben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen,
dass die tatsächliche Umsetzung des Drei-Schicht-Betriebs keine
Anspruchsvoraussetzung war, sondern dass die vertragliche Zusage die Einholung des
Einverständnisses mit einem solchen - auch nur möglichen - Arbeitszeitregime bezweckte.
Hierauf hätte die Beklagte auch jederzeit zurückgreifen können und sie hat dies nach
ihrem eigenen Vortrag in den Fällen, in denen auch nach dem Jahr 1998 vereinzelt wieder
im Drei-Schicht-Betrieb gearbeitet wurde, tatsächlich getan. Mit der Vereinbarung, die
Regelung gelte rückwirkend ab Einführung des Drei-Schicht-Betriebs, ist lediglich der
Beginn der betreffenden Änderung festgelegt worden.
25 b) Seit dem 1. August 2009 kann der Kläger auf der Grundlage der vertraglichen
Vereinbarung infolge des neuen ERTV 2009 ein Entgelt nach der dort geregelten
Entgeltgruppe E 6 beanspruchen.
26 aa) Die vertragliche Abrede erfasst nach ihrem Inhalt eine (übertarifliche) Vergütung nach
der Lohngruppe 5 MTV. Der Kläger sollte so vergütet werden, als erfülle seine Tätigkeit
die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Lohngruppe.
27 bb) Infolge der Neuregelung der Vergütungsordnung durch den ERTV 2009 ist zwar diese
Lohngruppe weggefallen. Die von den Parteien vorgesehene und durchgeführte
dynamische Anwendung der jeweiligen tariflichen Regelungen zur Lohngruppe 5 MTV
führt vorliegend allerdings dazu, dass ab Inkrafttreten des ERTV 2009 nach den
Maßgaben des tariflichen „Überführungsgitters“ dessen Entgeltgruppe E 6 jedenfalls im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (ausf. zu den Voraussetzungen und
Maßstäben BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 20, BAGE 141, 150; 6. Juli 2011 -
4 AZR 706/09 - Rn. 27, 31 ff., BAGE 138, 269; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23,
31 ff., BAGE 134, 283) maßgebend ist.
28 (1) Aufgrund der übertariflichen Vergütungsabrede ist die tatsächliche Erfüllung der
konkreten Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltordnung durch den Kläger ebenso ohne
Bedeutung, wie sie dies bereits für die vorherige Entgeltordnung war. Die Parteien haben
die Vergütung gerade unabhängig von den in ihr formulierten Anforderungen festlegen
wollen.
29 (2) Für den vorliegenden Fall einer Neugestaltung der Vergütungsordnung hätten die
Parteien redlicherweise diejenige Entgeltgruppe des ERTV 2009 vereinbart, die der
bisherigen Lohngruppe 5 MTV in der neuen Entgeltordnung entspricht. Ein Arbeitnehmer,
dessen Tätigkeit die Anforderungen der Lohngruppe 5 MTV erfüllte, wurde ab dem
1. August 2009 in Anwendung des „Überführungsgitters“ der Entgeltgruppe E 6 ERTV
2009 zugeordnet.
30 3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten stehen dem die
Überleitungsvorschriften des ERTV 2009 nicht entgegen.
31 a) § 7 und § 8 ERTV 2009 haben folgenden Wortlaut:
§ 7
Tarifüberführung
Die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden
Beschäftigten, die vor dem Zeitpunkt der Einführung des Entgelttarifvertrages in die
bis dahin geltenden Lohn- und Gehaltsgruppenbestimmungen eingruppiert waren,
werden gemäß dem Überleitungsraster (siehe Anlage 2 zum
Entgeltrahmentarifvertrag) regelüberführt.
Sollten zwischen den Betriebsparteien bei der Regelüberführung Unstimmigkeiten
oder Streitigkeiten auftreten, die nicht betrieblich zu bereinigen sind, so sind vor
Einleitung von gerichtlichen Auseinandersetzungen die Tarifvertragsparteien
einzuschalten.
§ 8
Besitzstandswahrung
a.) Arbeitnehmern, deren neues Tarifentgelt unter dem Tarifentgelt der Lohn-
bzw. Gehaltsgruppe liegt, in die sie vor dem Inkrafttreten des
Entgelttarifvertrages eingruppiert waren, wird der Unterschiedsbetrag
zwischen dem neuen Tarifentgelt und ihrem bisherigen Tarifentgelt als
persönliche Überführungszulage gewährt.
Stichtag für die Gewährung der Überführungszulage sind die am 31. Juli
2009 geltenden Arbeitsverhältnisse.
Die Überführungszulage bleibt auf Dauer erhalten, wird als normaler
Entgeltbestandteil behandelt und nimmt daher an zukünftigen
Tariferhöhungen teil.
Voraussetzung für die Gewährung der Überführungszulage in der Zukunft ist
gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung.
b.) Anrechnungen sonstiger übertariflicher Zulagen bleiben von diesen
Regelungen unberührt.“
32 b) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte sei aus Anlass des
neuen Tarifvertrags berechtigt gewesen, die „objektiv nicht (mehr) richtige Eingruppierung“
des Klägers - womit erkennbar die Erfüllung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale
gemeint ist - „zurückzufahren und den aktuellen Vorgaben des ERTV neu anzupassen“.
Entscheidendes Kriterium für die Eingruppierung solle die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit
sein. Aus der „Tarifauskunft“ des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes ergebe sich,
dass die im „Überführungsgitter“ zum Ausdruck gebrachte Regelüberführung nur dann
erfolgen solle, wenn auch die bisherige Eingruppierung nach den Lohngruppen des MTV
zutreffend gewesen sei. Diese Tarifauslegung führe auch zu einer vernünftigen,
sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung, weil mögliche
Ungleichbehandlungen beseitigt, dem Grundsatz: gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Rechnung getragen werden könne und die Auswirkungen für den Kläger aufgrund der
Überführungszulage zumutbar seien.
33 c) Dies ist unzutreffend und verkennt das Verhältnis von individualvertraglichen und
tariflichen Regelungen. Den Tarifvertragsparteien ist es verwehrt, durch tarifliche
Regelungen auf günstigere individualvertragliche Rechte zuzugreifen. Tarifverträge regeln
Mindestarbeitsbedingungen, denen gegenüber einzelvertragliche günstigere
Arbeitsbedingungen jederzeit Vorrang haben (§ 4 Abs. 3 TVG). Selbst wenn - wie das
Landesarbeitsgericht zu mutmaßen scheint - von den Tarifvertragsparteien ein Eingriff in
vertragliche Rechte beabsichtigt gewesen wäre, scheiterte ein solches Vorhaben an den
Grenzen tariflicher Regelungsbefugnis. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene
Abwägung zur „Zumutbarkeit“ der neuen tariflich geregelten Arbeitsbedingungen für den
Kläger obliegt dabei im Grundsatz allein dem Arbeitnehmer selbst und lediglich im Falle
einer entsprechenden Änderungskündigung den über deren Sozialwidrigkeit anhand der
Maßstäbe des § 2 iVm. § 1 KSchG ggf. entscheidenden Gerichten für Arbeitssachen.
34 4. Ebenso wenig ist das von der Beklagten angeführte Umgruppierungsverfahren nach
§ 99 BetrVG und die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats von
Bedeutung. Der Kläger stützt seinen Anspruch nicht auf die Erfüllung der Anforderungen
eines Tätigkeitsmerkmals einer betrieblichen Vergütungsordnung, sondern allein auf die
vertragliche Abrede der Parteien.
35 II. Die Revision des Klägers ist auch hinsichtlich der als Nettolohnklage zulässigen (BAG
26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - mwN, BAGE 105, 181) Zahlungsanträge begründet.
Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachen kann der Senat
jedoch nur hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 4) und 5) für die Monate September und
Oktober 2010 abschließend entscheiden. Für die Entscheidung über die Anträge zu 2)
und 3) für die Monate Juni und August 2010 bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen.
36 1. Der Zahlungsantrag zu 4) - Entgelt für den Monat September 2010 - ist begründet.
37 a) Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für diesen Zeitraum eine weitere Vergütung in
Höhe von 315,01 Euro netto zu zahlen. Der Kläger war aufgrund einzelvertraglicher
Abrede nach der Lohngruppe 5 MTV bzw. Entgeltgruppe E 6 ERTV 2009 zu vergüten.
Deshalb kann sich die Beklagte für den Einbehalt nicht auf einen aufrechnungsfähigen
Gegenanspruch berufen. Da der Kläger sich darauf beschränkt hat, die von der Beklagten
selbst vorgenommene Lohnabrechnung mit Ausnahme der Aufrechnungsbeträge zur
Grundlage seiner Klageforderung zu machen, bedarf es einer weiteren Darlegung der
Begründetheit der Forderung nicht.
38 b) Der Anspruch des Klägers auf den ungekürzten Lohn für den Monat September 2010
ist nicht verfallen. Die tarifliche Ausschlussfrist ist gewahrt worden.
39 aa) Aufgrund einzelvertraglicher Verweisung ist auf das Arbeitsverhältnis der MTV
einschließlich der in § 20 geregelten Ausschlussfristen anzuwenden. Dieser lautet:
§ 20
Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit
dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht
innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber innerhalb von 5
Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb, geltend gemacht werden.
2. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb
von 2 Wochen nach der Geltendmachung der Ansprüche, so verfallen die
Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder
dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.“
40 bb) Die Ausschlussfrist gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch für noch offene
Lohnansprüche für den Monat September 2010. Dies gilt unabhängig davon, ob die
eigene Gegenforderung der Beklagten ihrerseits wegen der Nichteinhaltung der auch für
sie geltenden Ausschlussfristen verfallen war.
41 Auch wenn die Beklagte zur Aufrechnung mit angeblichen Gegenansprüchen gegen den
vertraglichen Entgeltanspruch nicht berechtigt war, führt dies nicht dazu, dass der Kläger
seinerseits die tariflichen Ausschlussfristen nicht einhalten muss. Diese gelten für alle
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, also auch für die zu Unrecht einbehaltenen
Lohnanteile. Die Obliegenheit zur Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen besteht
unabhängig davon, aus welchen Gründen ein berechtigter Anspruch nicht erfüllt worden
ist.
42 cc) Der Kläger hat die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt.
43 (1) Das gilt zunächst für die erste Stufe der außergerichtlichen Geltendmachung. § 20
Abs. 1 MTV fordert die schriftliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten ab
Fälligkeit der Forderung. Diese Frist hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 30. Juni
2010 eingehalten. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf das Entgelt für den Monat
September 2010 zwar weder entstanden noch fällig. Aufgrund der Besonderheiten des
Einzelfalles war es dem Kläger jedoch möglich, diesen Anspruch auch schon vor seiner
Entstehung und seiner Fälligkeit gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
44 (a) Die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 20 Abs. 1 MTV setzt regelmäßig dessen
Bestehen voraus. Andernfalls liegt kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte
(so zB BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe; 11. Dezember 2003 -
6 AZR 539/02 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 109, 100). Eine Geltendmachung vor
Entstehung des Anspruchs widerspricht grundsätzlich auch dem Sinn und Zweck von
Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung von Ansprüchen bewahrt
werden, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht
(BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 22). Er soll sich auf offene Forderungen
einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden können (BAG
11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 4 b aa der Gründe, aaO). Sind die
rechtserzeugenden Tatsachen noch nicht eingetreten, können diese Ziele regelmäßig
nicht erreicht werden. Es bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang Ansprüche
entstehen. Auch wird die rasche Klärung von Ansprüchen nicht erreicht (BAG 16. Juni
2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35).
45 In Ausnahmefällen können Sinn und Zweck der Ausschlussfrist aber die Möglichkeit der
Geltendmachung eines Anspruchs auch schon vor dessen Entstehen gebieten. Wenn ein
bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht, kann
der Zweck der tariflichen Ausschlussfrist, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu
verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, auch durch eine einmalige
Geltendmachung erreicht werden. Eine solche einschränkende Auslegung ist
insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage
von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird; hier reicht im Zweifel die
einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später
entstehende Zahlungsansprüche aus (grundlegend dazu BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR
863/11 - Rn. 31 f. mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn allein ein bestimmtes Element
einer bestimmten Art von Ansprüchen im Streit steht; in einem solchen Fall besteht für den
Schuldner kein Zweifel darüber, was von ihm verlangt wird und der Gläubiger darf ohne
Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge
getan hat.
46 (b) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 30. Juni
2010 bereits durch eine einmalige Geltendmachung der monatlichen Entgeltdifferenzen
auch für die Zukunft die erste Stufe der tariflichen Ausschlussfrist eingehalten.
47 (aa) Zwischen den Parteien ist weder die absolute Höhe der monatlichen Vergütung noch
deren Berechnung im Übrigen im Streit. Der Kläger hat hinsichtlich der streitigen
Monatsbeträge - darunter auch bezüglich des Monats September 2010 - die von der
Beklagten in der monatlichen Entgeltabrechnung zugrunde gelegten Beträge akzeptiert.
Hiervon ausgenommen ist einzig der Berechnungsfaktor, der sich in allen hier streitigen
Entgeltabrechnungen auswirkt, nämlich der von der Beklagten - jeweils anteilig - geltend
gemachte Gegenanspruch wegen angeblicher Überzahlung in der Vergangenheit, den sie
im Wege der Aufrechnung in mehreren aufeinanderfolgenden Lohnzahlungszeiträumen
monatlich durchsetzen wollte.
48 (bb) Dieser dem Kläger gegenüber erklärten Absicht konnte dieser mit einer Ankündigung
dahingehend begegnen, dass er die den verschiedenen Einbehaltungsbeträgen zugrunde
liegende Gegenforderung nicht akzeptieren und sich hiergegen ggf. auch gerichtlich
wehren würde. Damit hat er die durch die tarifliche Ausschlussfrist geschützten Interessen
des Schuldners, hier der Beklagten gewahrt. Dieser war damit bekannt, welche Beträge
von ihr für den Fall des Einbehalts verlangt würden. Einer jeweils auf die einzelnen
monatlich einbehaltenen Beträge bezogenen außergerichtlichen Geltendmachung
bedurfte es deshalb nicht.
49 (cc) Das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Juni 2010 wahrte damit die
tarifliche Geltendmachungsfrist aus § 20 Abs. 1 MTV bezüglich aller Einzelansprüche, die
aufgrund der Umsetzung der von der Beklagten erklärten Absicht eines Einbehalts von
Vergütungsteilen entstanden waren oder in Zukunft entstehen würden. Hiervon sind alle
später gerichtlich geltend gemachten Zahlungsansprüche der Anträge zu 2) bis 5) für die
Monate Juni, August, September und Oktober 2010 erfasst.
50 (2) Der Kläger hat auch die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nach § 20 Abs. 2
MTV eingehalten.
51 (a) Die Frist zur Einhaltung der zweiten Stufe nach § 20 Abs. 2 MTV begann nicht vor dem
Entstehen und der Fälligkeit der Forderung.
52 Für den Fristbeginn ist die Besonderheit der Geltendmachung vor Entstehen einer
Forderung zu berücksichtigen. Eine gerichtliche Geltendmachung ist dabei immer erst
möglich, wenn der Anspruch tatsächlich entstanden ist, auch wenn die erste Stufe der
Ausschlussfrist bei zukünftig entstehenden Ansprüchen bereits Monate vor deren
Entstehen gewahrt werden kann. Darüber hinaus ist in der Erteilung der
Entgeltabrechnung für den jeweiligen Zeitraum unter ausdrücklicher Bezifferung auch
desjenigen Betrages, der dem Grunde nach Gegenstand der außergerichtlichen
Geltendmachung war, die Ablehnung des vorgerichtlich geltend gemachten Anspruchs
iSv. § 20 Abs. 2 MTV zu sehen.
53 (b) Danach ist die Frist des § 20 Abs. 2 MTV vom Kläger vorliegend gewahrt worden. Das
Entgelt für September 2010 war am 15. Oktober 2010 fällig; hierüber sind sich die Parteien
ausdrücklich einig. Die auf die einbehaltene Vergütungsdifferenz gerichtete Klage ist bei
Gericht am 18. November 2010 und damit innerhalb der Frist des § 20 Abs. 2 MTV
eingegangen.
54 c) Über die Höhe des Anspruchs und über die Verzinsung nach §§ 288, 286 BGB besteht
kein Streit zwischen den Parteien.
55 2. Auch der Zahlungsantrag zu 5) hinsichtlich des Monats Oktober 2010 ist in Höhe des
einbehaltenen Betrags von 424,72 Euro netto begründet.
56 Dabei gilt für das Bestehen des Anspruchs und die Einhaltung der tariflichen
Ausschlussfristen durch den Kläger das für den Monat September 2010 Ausgeführte (s.
oben unter II 1) entsprechend. Hier begann die Zweimonatsfrist für die gerichtliche
Geltendmachung nach § 20 Abs. 2 MTV mit der Ablehnung des Anspruchs durch
Übermittlung der Entgeltabrechnung für den Monat Oktober 2010. Der Lohnanspruch war
am 15. November 2010 fällig. Mit dem Eingang der diesen Betrag erfassenden
Klageerweiterung beim Arbeitsgericht am 11. Januar 2011 ist die zweite Stufe der
Ausschlussfrist gewahrt.
57 3. Die Revision des Klägers ist zwar auch hinsichtlich der Entgeltansprüche für die Monate
Juni und August 2010 begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte sie mit der von ihm
gegebenen Begründung nicht verneinen dürfen. Der Senat kann aber aufgrund nicht
hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend
entscheiden.
58 a) Für die Begründung der Ansprüche des Klägers auch in diesen beiden Bezugsmonaten
Juni und August 2010 sowie für die Einhaltung der ersten Stufe der tariflichen
Ausschlussfrist durch das hierauf gerichtete Geltendmachungsschreiben vom 30. Juni
2010 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
59 b) Ob der Kläger auch hinsichtlich dieser beiden Monate die zweite Stufe der
Ausschlussfrist gewahrt hat, lässt sich jedoch nicht abschließend beurteilen.
60 Die zweite Stufe der Ausschlussfrist könnte durch die am 17. September 2010 (Monat Juni
2010) und am 18. November 2010 (Monat August 2010) beim Arbeitsgericht
eingegangene Klage bzw. Klageerweiterung gewahrt worden sein. Dies wäre aber nur
dann der Fall, wenn dem Kläger die Entgeltabrechnungen, in denen der im Schreiben vom
30. Juni 2010 geltend gemachte Anspruch durch Erteilung der entsprechenden
Abrechnung jeweils abgelehnt worden ist, für den Monat Juni 2010 frühestens am 17. Juli
2010 und für den Monat August 2010 erst nach dem 18. September 2010 dem Kläger
zugegangen wären. Hierzu fehlt es jedoch an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
Den Parteien ist unter Berücksichtigung des Anspruchs rechtlichen Gehörs Gelegenheit
zu einem ergänzenden Vortrag zu geben.
Eylert
Treber
Creutzfeldt
Hannig
H. Klotz