Urteil des BAG vom 28.01.2009

BAG: Auslegung des Arbeitsvertrags, tarifvertrag, leiter, allgemeine geschäftsbedingungen, schiedsabrede, arbeitsgerichtsbarkeit, anwendungsbereich, transparenzgebot, ausschluss, zugang

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.1.2009, 4 AZR 987/07
Bühnentechniker - Auslegung des Arbeitsvertrags - Schiedsabrede
Leitsätze
1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag schriftlich, dass der Arbeitnehmer
überwiegend künstlerisch tätig ist, handelt es sich dabei grundsätzlich um die Bestimmung des Inhalts
des Arbeitsverhältnisses, insbesondere des Umfangs und der Grenzen des Direktionsrechts des
Arbeitgebers.
2. Sind in einem Arbeitsvertrag eines überwiegend künstlerisch tätigen Bühnentechnikers der NV Bühne
allgemein und davon gesondert die Schiedsgerichtsregelung des NV Bühne ausdrücklich und schriftlich
in Bezug genommen, ist eine vom Arbeitnehmer unmittelbar beim Arbeitsgericht erhobene Klage aus
dem Arbeitsverhältnis nach § 101 Abs. 2 ArbGG unzulässig.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 30. Oktober 2007 - 3 Sa 1388/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten in der Revision über die Zahlung von Vergütung sowie über die Wirksamkeit
einer Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit
einer arbeitsvertraglichen Schiedsvereinbarung.
2 Die 1967 geborene Klägerin ist seit dem 31. Oktober 2004 bei der Beklagten als Maskenbildnerin für
eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 1.700,00 Euro beschäftigt. Sie wurde zunächst unter
einzelvertraglicher Bezugnahme auf den BAT befristet für die Zeit vom 31. Oktober 2004 bis zum
31. Juli 2005 eingestellt und nach VergGr. VIII BAT vergütet. Für die Zeit vom 1. August 2005 bis
zum 31. Juli 2006 wurde das Arbeitsverhältnis befristet verlängert. Seit dem 1. April 2006 ist die
Klägerin Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist Mitglied eines Mitgliedsverbandes der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände iSd. § 1 Abs. 1 TVöD.
3 Mit Datum vom 27. April 2006 vereinbarte die Beklagte mit der Klägerin einen vom 1. August 2006
bis zum 31. Juli 2008 befristeten „Arbeitsvertrag im Sinne des Normalvertrages (NV) Bühne SR
Bühnentechniker“, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
㤠1
Frau B wird als Bühnentechniker mit der Tätigkeitsbezeichnung Maskenbildnerin für die W
Bühnen GmbH und Gastspielorte eingestellt. Der Bühnentechniker ist überwiegend
künstlerisch tätig.
...
§ 4
Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der
jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden
Tarifverträgen.
...
§ 6
Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den
Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die
zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig.
Gehört der Bühnentechniker bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf
Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches
Schiedsgericht zuständig sein soll.“
4 Der Tarifvertrag Normalvertrag Bühne vom 15. Oktober 2002 idF vom 15. Januar 2006 (im
Folgenden: NV Bühne) wurde zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband Deutscher
Theater (DBV) einerseits und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger (GDBA) sowie
der Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e.V. (VdO) andererseits abgeschlossen.
Die Parteien des Rechtsstreits sind nicht Mitglied einer dieser Tarifvertragsparteien.
5 Die Klägerin hat mit ihrer am 25. April 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage
Vergütungsansprüche geltend gemacht, die sich aus der von ihr als maßgebend angesehenen
Eingruppierung nach dem TVöD ergeben, sowie eine Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses
beansprucht. Das Arbeitsgericht sei auch ohne vorherige Anrufung des Schiedsgerichts zuständig,
weil die in § 6 des Arbeitsvertrages aufgenommene Schiedsabrede unbeachtlich sei. Das
Arbeitsverhältnis unterfalle kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit allein dem TVöD. Der
Geltungsbereich des NV Bühne sei nicht eröffnet, weil sie als Maskenbildnerin tatsächlich nicht
überwiegend künstlerisch tätig sei. Auf die formale Bezeichnung im Arbeitsvertrag komme es nicht
an. Eine einzelvertragliche Bezugnahme auf eine tarifliche Schiedsvereinbarung sei lediglich bei den
Arbeitsverhältnissen erlaubt, für die § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die tarifvertragliche Vereinbarung
einer Schiedsklausel vorsehe. Zu einer der dort genannten Berufsgruppen gehöre sie jedoch nicht.
Von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien sei es nicht mehr gedeckt, nicht
künstlerisch tätige Arbeitnehmer der Arbeitsgerichtsbarkeit zu entziehen.
6 In der Sache hat sie vorgetragen, sie sei in Anwendung des TVöD nach Entgeltgruppe 3 TVöD zu
vergüten. Hieraus ergebe sich die geforderte Lohndifferenz - in jeweils rechnerisch unstreitiger
Höhe - von 123,40 Euro brutto für August 2006 und 188,63 Euro brutto für September 2006 sowie
ein Anspruch auf Zahlung der Besitzstandszulage für den kinderbezogenen Ortszuschlag und der
Theaterbetriebszulage. Zudem bestehe kein sachlicher Grund für die Befristung des
Arbeitsverhältnisses.
7 Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 312,03 Euro brutto zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab Oktober 2006 nach EntgGr. 3 TVöD,
zuzüglich der Besitzstandszulage für den kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von
157,07 Euro monatlich, zuzüglich der jeweiligen Theaterbetriebszulage, zu vergüten,
3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht
durch die Befristung am 31. Juli 2008 enden wird, sondern darüber hinaus unbefristet
fortbesteht und
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) bis 3)
4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu mehr als 50 Prozent ihrer Tätigkeit mit
künstlerischen Tätigkeiten mit einem eigenen Gestaltungsspielraum und
Entscheidungsfreiheiten zu beschäftigen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Einrede des Schiedsvertrages
erhoben und ist der Klage auch sachlich entgegengetreten.
9 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre
Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als
unzulässig abgewiesen. Die zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbarte Anwendung des
NV Bühne erfasst auch die darin geregelte Pflicht zur Anrufung des Bühnenschiedsgerichts unter
Ausschluss der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit.
11 I. Das Landesarbeitsgericht hat die zu den Gerichten für Arbeitssachen erhobene Klage mit der
Begründung als unzulässig abgewiesen, sie hätte gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG aufgrund der
im Arbeitsvertrag vom 27. April 2006 getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarung zu einem
Bühnenschiedsgericht erhoben werden müssen. Mit § 53 NV Bühne hätten die
Tarifvertragsparteien gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG eine zulässige Schiedsgerichtsabrede
getroffen, die bei entsprechender Tarifgebundenheit für alle vom Geltungsbereich des
Tarifvertrages erfassten Berufsgruppen gelte. Diese Tarifklausel sei von den Parteien gemäß
§ 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG wirksam auf das Arbeitsverhältnis erstreckt worden. Die tarifliche
Anforderung an die Vereinbarung einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit sei vom
Arbeitsvertrag der Parteien erfüllt. Ob die Klägerin tatsächlich überwiegend künstlerisch oder
überwiegend handwerklich tätig ist, sei demgegenüber ohne Bedeutung.
12 II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung. Der unmittelbare Zugang
zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist der Klägerin gemäß § 101 Abs. 2 ArbGG verwehrt. Die für einen
solchen Ausschluss der Arbeitsgerichte vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen an den
entsprechenden Tarifvertrag werden vom NV Bühne erfüllt. Auch die im Arbeitsverhältnis der
Parteien geltenden Bedingungen entsprechen den gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorrang
der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit.
13 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig
für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem
Arbeitsverhältnis. Diese ausschließliche Zuständigkeit besteht nach § 4 ArbGG jedoch
ausnahmsweise ua. dann nicht, wenn der Zugang zum Arbeitsgericht unter den in § 101 Abs. 2
ArbGG genannten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Das ist nach der genannten Vorschrift
dann der Fall, wenn in einem Tarifvertrag, an den die Parteien des Arbeitsverhältnisses normativ
gebunden sind, der Weg zum Schiedsgericht vorgeschrieben ist, und der personelle
Anwendungsbereich des Tarifvertrages überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende, Artisten
und bestimmte Personengruppen aus der Seeschifffahrt umfasst. Die Tarifgebundenheit kann
dadurch ersetzt werden, dass die Parteien die Schiedsabrede aus dem Tarifvertrag, der dann in
anderer Weise das Arbeitsverhältnis der Parteien regelt, ausdrücklich und schriftlich vereinbart
haben. Verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gebots des gesetzlichen
Richters gemäß Art. 101 GG bestehen nicht (BAG 23. August 1963 - 1 AZR 469/62 - AP ArbGG
1953 § 101 Nr. 14) .
14 2. Der NV Bühne regelt - an den Anforderungen des § 101 Abs. 2 ArbGG gemessen - wirksam die
Pflicht zur Inanspruchnahme der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus den
Arbeitsverhältnissen, die seinem Anwendungsbereich unterfallen.
15 a) Der NV Bühne enthält in § 53 eine die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Zuweisung aller
bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 2 ArbGG an das von den Tarifvertragsparteien
nach Maßgabe der Bühnenschiedsgerichtsordnung gebildete Bühnenschiedsgericht. Die
Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
16 „§ 53 Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit
ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrages nach
Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Schiedsgerichte
zuständig.“
17 Der zwischen dem DBV und der GDBA geschlossene Tarifvertrag über die
Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Bühnenschiedsgerichtsordnung - vom 1. Oktober 1948 in der
Fassung vom 15. Januar 2006 enthält ua. folgende Regelungen:
㤠1 Geltungsbereich
(1) Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S. des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern entscheiden unter Ausschluss der
Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte.
(2) Bühnenmitglieder im Sinne des Tarifvertrages sind die auf Normalvertrag Bühne
beschäftigten Mitglieder.“
18 Damit sind die gesetzlichen Anforderungen insoweit erfüllt.
19 b) Der persönliche Geltungsbereich des NV Bühne umfasst überwiegend Bühnenkünstler (§ 101
Abs. 2 Satz 1 ArbGG) .
20 aa) Dabei bedarf es im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob der Begriff der
Bühnenkünstler ua. in § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG einen eigenständigen Anwendungsbereich hat,
der von dem Geltungsbereich des NV Bühne zumindest grundsätzlich zu unterscheiden ist oder
ob er lediglich die von den Bühnenschiedsgerichtstarifverträgen erfassten Arbeitsverhältnisse
ohne eigene Definition aufgreift (für Letzteres Tanja Schulz Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und
befristeter Bühnenanstellungsvertrag S. 37 mwN; wohl auch Germelmann NZA 1994, 12, 13).
Jedenfalls für die in § 1 Abs. 1 NV Bühne genannten Berufsgruppenbezeichnungen, die jeweils in
den folgenden Absätzen der Regelung präzisiert werden, steht fest, dass die ihnen zuzuordnenden
Personen als Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anzusehen sind. Das ergibt sich
aus den in § 1 NV Bühne genannten Voraussetzungen für die Geltung des Tarifvertrages.
21 (1) § 1 NV Bühne hat folgenden Wortlaut:
㤠1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und
Tanzgruppenmitglieder (im Folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde
oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren
Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.
(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich Kabarettisten und
Puppentheaterspielern, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repetitoren,
Orchestergeschäftsführer, Direktoren des künstlerischen Betriebs (insbesondere
Operndirektor, Schauspieldirektor, Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters),
Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreografen, Tanz-/Ballettmeister sowie
Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten,
Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner und Lightdesigner, Inspizienten,
Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten von Intendanten
sowie des künstlerischen Betriebs, Souffleure, Theaterfotografen und Grafiker,
Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher
Stellung.
(3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der
Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter
des Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten
und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister.
Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und
Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und
Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und
Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne des Tarifvertrages, wenn
mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.
(4) Opernchormitglieder sind auch Chormitglieder, die Operetten und Musicals singen.“
22 (2) Damit bestimmt der Tarifvertrag die vom Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse mit dem
Oberbegriff der „Mitglieder“. Die in § 1 Abs. 2 und 4 NV Bühne genannten Berufs- bzw.
Funktionsbezeichnungen erfüllen die Anforderungen des Begriffs der Bühnenkünstler iSv. § 101
Abs. 2 Satz 1 ArbGG, weil sie in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen
Konzeption eines Werkes unmittelbar mitwirken müssen (vgl. zu den Kriterien einer künstlerischen
Tätigkeit im Einzelnen zB BAG 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 - AP BGB § 611
Bühnenengagementsvertrag Nr. 49 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 6; 26. August 1998 - 7 AZR
263/97 - BAGE 89, 339, 342 f.; ausf. Schunck in Düwell/Lipke ArbGG 2. Aufl. § 101 Rn. 34 ff.
mwN) .
23 (3) Zu den Mitgliedern iSd. NV Bühne gehört nach derselben Vorschrift auch die Gruppe der
Bühnentechniker.
24 (a) Diese ist in § 1 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne zunächst eingegrenzt auf Techniker mit nach
Auffassung der Tarifvertragsparteien eindeutig künstlerischen Funktionen wie die Leiter des
Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstätten, des Kostümwesens und den
Chefmaskenbildner (vgl. hierzu zB BAG 10. Dezember 1992 - 2 AZR 340/92 - zu II der Gründe
mwN) .
25 (b) Im Bereich von Tätigkeiten unterhalb dieser Hierarchieebene, die deutlich technischer geprägt
sind, benennt § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne in einer Art Legaldefinition dreizehn Berufsgruppen, die
dann Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrages sind, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag
vereinbart ist, dass sie künstlerisch tätig sind. Diese Berufsgruppenaufzählung wird von den
Parteien des NV Bühne nicht als zwingend abschließend verstanden, wie sich aus der tariflich
geregelten Möglichkeit ergibt, dass auch „Personen in ähnlicher Stellung“ unter derselben
Voraussetzung Bühnentechniker iSv. § 1 Abs. 1 NV Bühne sind.
26 Auch diese in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Arbeitnehmer sind ausnahmslos als
Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anzusehen. Dies ergibt sich zwar nicht allein aus
der Berufs- bzw. Funktionsbezeichnung. Die von den genannten Berufsgruppen zu leistende
Tätigkeit kann nicht generell als künstlerisch in diesem Sinne angesehen werden, da sie
mindestens teilweise auf rein technische Zuarbeiten ohne jeden künstlerischen Spielraum
begrenzt sind. Da der NV Bühne erkennbar alle Arbeitsverhältnisse erfassen soll, die von einer
ausschließlich oder überwiegend künstlerischen Tätigkeit geprägt sind, wäre es demnach stets
erforderlich, die Arbeitsverträge dieser Arbeitnehmer und den konkreten Inhalt der dort
vereinbarten Tätigkeit im Einzelnen danach zu bewerten, ob er die Anforderungen an eine
überwiegend künstlerische Tätigkeit erfüllt oder nicht. Das Kriterium für den maßgebenden
Vertragsinhalt ist die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit, die durch die individualvertragliche
Vereinbarung definiert wird. Diese Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich
geschuldeten Tätigkeit und damit den Rahmen, aber auch die Grenzen des arbeitgeberseitigen
Direktionsrechts.
27 Enthält der Arbeitsvertrag, der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne der Schriftform bedarf, eine
Bestimmung, dass der Arbeitnehmer als Bühnentechniker überwiegend künstlerisch tätig ist, dann
ist die überwiegend künstlerische Tätigkeit Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärungen der
Arbeitsvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb diese - einzelvertraglich nach
dem Grundsatz der Vertragsfreiheit jederzeit bestehende - Gestaltungsmöglichkeit der
Präzisierung und Eingrenzung der geschuldeten Tätigkeit aufgegriffen. Der NV Bühne soll im
Bereich der (nachgeordneten) Bühnentechniker demnach nur dann, aber auch immer dann gelten,
wenn dort - ähnlich wie im Bereich der in Satz 1 genannten Bühnentechniker von vorneherein
vorausgesetzt - die als künstlerisch anzusehende Tätigkeit im Spektrum der gesamten vertraglich
vereinbarten Tätigkeit überwiegt. Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer
vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund
dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich
geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen
Tarifvertrages NV Bühne zu unterfallen (iE auch GK-ArbGG/Mikosch Stand November 2008 § 101
Rn. 16) .
28 Es handelt sich bei dieser arbeitsvertraglichen Vereinbarung damit entgegen der Revision nicht um
eine Bewertung eines aus anderen Rechtsquellen bestimmten Inhalts des Arbeitsverhältnisses,
die eine nachträgliche Bewertung einer bestimmten konkreten Tätigkeit als überwiegend
künstlerisch oder nicht erlauben würde. Es wäre den Gerichten - von der bewussten
übereinstimmenden Scheinabrede (§ 117 BGB) abgesehen - deshalb verwehrt, das
Arbeitsverhältnis eines Theatermalers, Beleuchtungsmeisters, Maskenbildners, Tontechnikers ua.
(§ 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne) , für das eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, als „in
Wirklichkeit“ nicht diesen Inhalts zu bewerten. Der Inhalt dieses Arbeitsverhältnisses ist durch die
Vereinbarung gerade festgelegt, was eine nachträgliche Änderung der vereinbarten Tätigkeit nicht
ausschließt; eine solche müsste aber festgestellt werden. Ein möglicher Widerspruch zwischen
dem, was ein Angehöriger der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen
tatsächlich an Arbeitsleistung erbringt, und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend
künstlerisch ist nicht im Rahmen der Frage, ob er dem personellen Anwendungsbereich des NV
Bühne unterliegt, auszutragen, sondern allein unter dem Gesichtspunkt, ob er vertragsgemäß
beschäftigt wird oder nicht. Auch für die Beantwortung dieser Frage ist nach der tariflichen und
arbeitsgerichtsgesetzlichen Konzeption die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit die geeignete und
zwingend vorrangig anzurufende Institution.
29 (4) Diese tarifliche Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs begegnet keinen
tarifrechtlichen Bedenken. Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer satzungsgemäß
festgelegten Tarifzuständigkeit befugt, den Geltungsbereich der von ihnen abgeschlossenen
Tarifverträge nahezu frei zu bestimmen (Senat 24. April 1985 - 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307;
30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277; diff. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE
111, 8) . Durch den NV Bühne sollten die Arbeitsverhältnisse zumindest überwiegend künstlerisch
tätiger Arbeitnehmer erfasst werden. Die Anforderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung für
bestimmte Berufsgruppen im Randbereich von Tätigkeiten, die als überwiegend künstlerisch
anzusehen sind, dient der Möglichkeit einer einfachen und praktikablen Abgrenzung. Diese bezieht
sich ausschließlich auf die vom Arbeitnehmer vertragsgemäß zu leistende Arbeit und deren
vertraglich erfolgte Bestimmung. Damit erstreckt sich der Geltungsbereich des NV Bühne
entgegen der Revision gerade nicht auf Bühnenpersonal, das nicht (überwiegend) künstlerisch
tätig ist.
30 Es ist den Arbeitsvertragsparteien damit auch nicht überlassen, die gesetzlich angeordnete
normative Wirkung eines Tarifvertrages willkürlich herbeizuführen oder zu vermeiden. Vielmehr
richtet sich die Erfassung durch den Tarifvertrag nach dem vereinbarten Inhalt des
Arbeitsverhältnisses, wie in vergleichbaren Geltungsbereichsbestimmungen anderer Tarifverträge.
31 bb) Diese mindestens sehr weitgehende Übereinstimmung der Anwendungsbereiche des NV
Bühne mit dem Begriff der Bühnenkünstler ua. iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergibt sich auch
aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Nachdem im Entwurf der Bundesregierung vom
27. Juni 1952 (BT-Drucks. 1/3516 S. 17, dort § 91 RegE) der Vorrang einer tariflichen
Schiedsgerichtsbarkeit ohne Begrenzung auf bestimmte Berufsgruppen vorgesehen war, wurde
aufgrund der Beratungen diese Möglichkeit auf den Bereich der Bühne sowie die Seeschifffahrt
begrenzt. Dabei wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass die dort gebildeten Schiedsgerichte
seit Jahrzehnten arbeiteten und dabei ganz bestimmte sowie bewährte Formen der
Rechtsprechung entwickelt hätten (vgl. zB Protokoll der 236. Sitzung des Ausschusses für
Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 6. Februar 1953, BT-Prot. 3885 - 4.53 S. 19 ff.) , die
„auch für die Zukunft“ (Ausschuss für Arbeit, BT-Drucks. 1/4372 S. 5) erhalten bleiben sollten. Für
die künstlerischen Berufsgruppen bestünden „berufsständische Schiedsgerichte schon seit langer
Zeit … (und hätten) sich als unentbehrlich erwiesen“ (Dietz/Nikisch ArbGG 1. Aufl. § 101 Rn. 9) .
Auch wurde später darauf verwiesen, dass „der Gesetzgeber ... 1953 offenbar die seit 1924
bewährte Bühnenschiedsgerichtsbarkeit aufrechterhalten (wollte)“ (Hueck RdA 1962, 132, 135;
ebenso BAG 31. Oktober 1963 - 5 AZR 283/62 - BAGE 15, 87; Gerhard Müller in Dersch/Volkmar
ArbGG 6. Aufl. § 101 Rn. 10a, 10c; ähnl. bereits Fitting BArbBl. 1953, 572, 579) .
32 Das zeigt, dass der Gesetzgeber sich bei der Festlegung derjenigen Berufsgruppen, für die ein
den unmittelbaren Zugang zu den staatlichen Arbeitsgerichten ausschließendes tarifliches
Schiedsverfahren verbindlich sein sollte, an den Vorgaben ua. der
Bühnenschiedsgerichtstarifverträge orientiert hat und gerade diese bei der Schaffung des § 101
ArbGG „im Blick“ hatte.
33 cc) Ob danach überhaupt andere Arbeitsverhältnisse als diejenigen von Bühnenkünstlern (iSv.
§ 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) von dem Geltungsbereich des NV Bühne erfasst werden können,
kann dahinstehen. Jedenfalls überwiegen sie nicht.
34 3. Auch die in § 101 Abs. 2 ArbGG geregelten gesetzlichen Anforderungen an den Arbeitsvertrag
der Parteien sind erfüllt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach einem Tarifvertrag, dessen
Geltungsbereich es unterliegt, und die Schiedsabrede ist darüber hinaus ausdrücklich und
schriftlich vereinbart worden.
35 a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach einem Tarifvertrag iSv. § 101 Abs. 2
ArbGG.
36 Zwar gilt der NV Bühne nicht normativ für das Arbeitsverhältnis, da keine der Parteien Mitglied
einer der Tarifvertragsparteien ist. Der NV Bühne ist jedoch einzelvertraglich wirksam in Bezug
genommen worden. Die Parteien haben in § 4 des Arbeitsvertrages dessen Anwendung
ausdrücklich vereinbart. Damit ist die in § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG genannte Voraussetzung
erfüllt.
37 b) Die Schiedsabrede ist zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden.
38 aa) Die Wirksamkeit einer Schiedsabrede iSv. § 101 Abs. 2 ArbGG bedarf nicht zwingend der
normativen Bindung der Arbeitsvertragsparteien an den Schiedstarifvertrag. Zwar ist eine - auch
formlos mögliche - einzelvertragliche Bezugnahme auf den die Schiedsabrede beinhaltenden
Tarifvertrag nicht ausreichend (Schunck in Düwell/Lipke § 101 Rn. 52) . Die nicht tarifgebundenen
Parteien eines Arbeitsverhältnisses müssen gerade die Schiedsabrede ausdrücklich und
schriftlich in Bezug nehmen.
39 bb) Diese Voraussetzung liegt vor. Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag nicht nur die
Anwendung des NV Bühne auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbart (§ 4) , sondern ausdrücklich den
ausschließlichen Zugang zum Schiedsverfahren nach diesem Tarifvertrag (§ 6) .
40 c) Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt dem Geltungsbereich des Tarifvertrages.
41 aa) Wie oben dargelegt (unter II 2 b aa) , erfasst der NV Bühne die Arbeitsverhältnisse derjenigen
Arbeitnehmer an einer Bühne, die künstlerisch oder überwiegend künstlerisch tätig sind. Dazu
gehören auch die Arbeitsverhältnisse von Bühnentechnikern, wie zB Maskenbildnern, für die eine
auf diese Weise eingegrenzte Tätigkeit arbeitsvertraglich vereinbart worden ist.
42 bb) Das Arbeitsverhältnis der Parteien erfüllt die genannten Voraussetzungen. Die Parteien haben
im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Klägerin als Maskenbildnerin überwiegend künstlerisch tätig
ist, was beinhaltet, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sein darf, soll und muss. Dass sie
möglicherweise - wie die Revision ausführt - auch mit Arbeiten beschäftigt wird, die diese
Anforderungen nicht erfüllen, ändert an der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und dem dadurch
definierten Inhalt der Arbeitspflicht nichts.
43 cc) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Entscheidung des
Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6. August 1997 (- 7 AZR 156/96 - BAGE 86, 190) .
Zwar hatte der seinerzeit klagende Tontechniker auch eine arbeitsvertragliche Klausel vereinbart,
wonach er „überwiegend künstlerisch tätig“ sei. Der Siebte Senat hatte gleichwohl eine wirksame
Schiedsgerichtsvereinbarung verneint. Dies beruhte jedoch darauf, dass der Kläger als
Tontechniker dem personellen Geltungsbereich des damals geltenden Bühnentechniker-
Tarifvertrages (BTT), einem der Vorläufer des NV Bühne, auch dann nicht unterlag, wenn er
überwiegend künstlerisch tätig war. Diese Berufsgruppe war bei den in § 2 Abs. 2 BTT - ähnlich
wie in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne - enumerativ aufgezählten Bühnentechnikergruppen nicht
erwähnt.
44 d) Der Wirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung steht entgegen der Revision nicht entgegen,
dass die Parteien Mitglieder der Tarifvertragsparteien des TVöD sind. Denn das Arbeitsverhältnis
unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des TVöD.
45 aa) § 1 TVöD lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend
Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber
stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
n) künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend
künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker,
…“
46 Dabei handelt es sich ersichtlich um eine Regelung, die an die Vorgängerbestimmung in § 3 lit. c
BAT anknüpft, zu der ergänzend eine Protokollnotiz vereinbart worden war, wonach im
Arbeitsvertrag zu vereinbaren sei, wenn der Angestellte überwiegend eine künstlerische Tätigkeit
auszuüben hat.
47 Mit dieser Ausnahmeregelung wollten die Tarifvertragsparteien des TVöD unter Anerkennung des
Geltungsbereichs des NV Bühne und unter Verzicht auf die Geltendmachung der eigenen
Tarifzuständigkeit das (überwiegend) künstlerisch tätige Theaterpersonal aus dem
Geltungsbereich des TVöD herausnehmen. Die entsprechende Abgrenzung erfolgte in
Abstimmung mit beiden Tarifvertragspartnern des NV Bühne (Clemens/
Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2009 § 1 Rn. 110) .
48 bb) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat - wie dargelegt - die Verpflichtung der Klägerin zu
überwiegend künstlerischer Tätigkeit zum Inhalt. § 1 Abs. 2 lit. n TVöD lässt insoweit keinen
Spielraum für eine von den oben zu der Erfassung des Arbeitsverhältnisses der Parteien vom NV
Bühne angestellten Überlegungen abweichende Bewertung. Auch bei der Bestimmung des
Geltungsbereichs des TVöD kommt es auf den Inhalt der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit
an.
49 4. Unbegründet ist die Revision auch, soweit sie - sinngemäß - rügt, die einzelvertraglich
vereinbarte Schiedsklausel sei wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
50 a) Grundsätzlich unterliegt der Arbeitsvertrag der Parteien der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff.
BGB. Der formularmäßige Arbeitsvertrag enthält, selbst bei nur einmaliger Verwendung (vgl. § 310
Abs. 3 Nr. 2 BGB) , kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen.
51 b) § 6 Satz 1 des Arbeitsvertrages verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen
das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Rüge der Klägerin, sie könne bei der
vereinbarten Formulierung nicht wissen, welches Schiedsgericht sie wählen könne, bleibt
erfolglos.
52 aa) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer
keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des
Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung
bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar
abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine
unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 -
Rn. 27 mwN, BAGE 122, 12, 18 f.) . Darüber hinaus schließt das Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine
ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem
Bestimmtheitsgebot, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte
und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich
umschreibt (vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 45 mwN, BAGE 115, 372, 383) . Das
Transparenzgebot begründet aber keine allgemeine Rechtsbelehrungspflicht des
Klauselverwenders (vgl. BGH 5. November 1998 - III ZR 226/97 - zu 3 b aa der Gründe, NJW
1999, 276, ErfK/Preis 9. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 44) .
53 bb) In diesem Sinne ist § 6 Satz 1 des Arbeitsvertrages nicht intransparent. Dem Wortlaut ist
eindeutig zu entnehmen, dass die „zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten
Schiedsgerichte“ für alle Rechtsstreitigkeiten iSd. § 2 ArbGG zuständig sein sollen. Damit ist
erkennbar auf die beiden vom Deutschen Bühnenverein und der GDBA sowie der VdO als
Parteien des NV Bühne unterhaltenen Schiedsgerichte verwiesen. Andere kommen nicht in
Betracht. Dass der Klägerin die zuständigen Schiedsgerichte im Einzelnen nicht bekannt waren,
führt nicht zur Intransparenz der Vertragsregelung, denn tatbestandliche Voraussetzungen und
Rechtsfolgen sind hinreichend genau beschrieben. Die Klägerin wird nicht durch die Fassung der
Vertragsbestimmung von der Wahrnehmung ihrer Rechte abgehalten.
54 Im Übrigen eröffnet die Klausel bei Vorliegen der dort in Satz 2 genannten Voraussetzungen dem
Arbeitnehmer einen Handlungsspielraum bei der Auswahl des anzurufenden Schiedsgerichts. Tritt
der Arbeitgeber als Verwender in einem solchen Streitverfahren als Kläger auf, steht ihm unter
denselben Voraussetzungen das Wahlrecht zu. Es ist nicht erkennbar, dass der Klägerin eine auf
eine nicht hinreichende Bestimmtheit der Klausel zurückzuführende Benachteiligung entstehen
kann.
55 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Treber
Creutzfeldt
Rupprecht
Kralle-Engeln