Urteil des BAG vom 14.02.2012
Begriff der betrieblichen Altersversorgung - Anpassungs- und Ausgleichsleistungen im Bergbau
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.2.2012, 3 AZR 260/10
Begriff der betrieblichen Altersversorgung - Anpassungs- und Ausgleichsleistungen im Bergbau
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Köln vom 16. Oktober 2009 - 11 Sa 515/09 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als gesetzlicher Träger der
Insolvenzsicherung verpflichtet ist, für Leistungen der insolventen früheren Arbeitgeberin
des Klägers einzustehen.
2 Der 1951 geborene Kläger war als außertariflicher Angestellter bei der D GmbH und deren
Rechtsvorgängerin tätig. Die D GmbH war ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus.
Der Kläger war mit ständigen Arbeiten unter Tage beschäftigt. Im Jahr 1978 wurde dem
Kläger eine Zusage für eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung nach den
Richtlinien des Bochumer Verbandes erteilt.
3 Die D GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 23. November
2000 zum 30. November 2001 aufgrund von Anpassungsmaßnahmen der D S AG. In dem
Schreiben heißt es ua.:
„Sie haben sich in der mit Ihnen geführten Unterredung dafür ausgesprochen, als
Bezieher von Anpassungsgeld aus dem Unternehmen auszuscheiden.
Das Anpassungsgeld beruht auf den Richtlinien der Bundesregierung über die
Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus. Es
wird auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt. Der Antrag wird vom Unternehmen
innerhalb von drei Wochen nach der Entlassung an die zuständigen Behörden
weitergeleitet.“
4 Ebenfalls unter dem 23. November 2000 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin eine
„Vereinbarung“, die auszugsweise wie folgt lautet:
„…
1.
Herr R scheidet mit Ablauf des 30. November 2001 über die Gewährung
von Anpassungsmaßnahmen bei D aus.
2.
Für die Zeit vom 1. April 2001 (KUG-Beginn) bis 30. Oktober 2001 (KUG-
Ende) wird D für Herrn R Kurzarbeitergeld nach § 175 SGB III beantragen.
…
8.
D wird rechtzeitig vor Vollendung des 55. Lebensjahres für Herrn R die
Leistungen nach den Regelungen des Bochumer Verbandes beantragen.
…“
5 Nach seinem Ausscheiden bezog der Kläger zunächst vom Bundesamt für Wirtschaft für
den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 30. November 2006 Anpassungsgeld. Seine
Arbeitgeberin beantragte für ihn für die Zeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres
Leistungen beim Bochumer Verband. Die maßgebliche Leistungsordnung lautet
auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind
a)
Ruhegeld
b)
Hinterbliebenenbezüge.
…
§ 2
Voraussetzungen für das Ruhegeld
(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedes
ausscheidet, weil er
a)
dienstunfähig ist oder
b)
das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
c)
als Untertage-Angestellter das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
d)
Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor
Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt.
…
§ 6
Gestrichen
§ 7
Regelung in besonderen Fällen
(1) In Ausnahmefällen kann beim Ausscheiden des Angestellten aus dem
Dienst Ruhegeld ganz oder teilweise gewährt werden, ohne dass die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vorliegen.
…“
6 § 6 der Leistungsordnung war durch Beschluss des Vorstandes des Bochumer Verbandes
vom 9. September 1993 gestrichen worden. Vorher sah die Bestimmung unter bestimmten
Voraussetzungen die Zahlung von Übergangsgeld vor.
7 Mit Schreiben vom 9. November 2006 stellte der Bochumer Verband im Auftrag seines
Mitgliedes, der D GmbH als Arbeitgeberin des Klägers, Ruhegeld für den Kläger iHv.
monatlich 1.591,60 Euro fest. Neben diesen Leistungen seiner Arbeitgeberin erhielt der
Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See aufgrund eines
Bescheides vom 14. August 2006 Knappschaftsausgleichsleistungen iHv. monatlich
1.736,48 Euro.
8 Die D GmbH stellte die Zahlungen ab April 2007 ein. Über ihr Vermögen wurde am 1. Juni
2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
9 Der Kläger hat Leistungen des Beklagten für die Monate April 2007 bis März 2008 begehrt.
Er hat die Ansicht vertreten, es handele sich bei den vom Bochumer Verband
festgestellten und von seiner früheren Arbeitgeberin geleisteten Zahlungen um
betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Dafür habe der
Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung aufgrund der Insolvenz seiner
Arbeitgeberin einzustehen.
10 Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.099,20 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
11 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
12 Er hat die Ansicht vertreten, nicht einstandspflichtig zu sein, da die Leistungen der
ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers keine Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung darstellten. Der Kläger sei lediglich Anwartschaftsempfänger und könne
deshalb gegebenenfalls später Zahlungen des Beklagten verlangen.
13 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den ursprünglichen Klageantrag weiter. Der
Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
14 Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil ist nicht aus prozessualen Gründen
aufzuheben. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Landesarbeitsgericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage
abgewiesen. Der Beklagte hat nicht für die von der D GmbH im streitbefangenen Zeitraum
geschuldeten Zahlungen einzustehen.
15 I. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Berufungsurteil nicht deshalb aufzuheben, weil
es nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit
den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle
übergeben wurde. Eine hierauf gestützte Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, es
läge ein Urteil ohne Gründe vor (§ 547 Nr. 6 ZPO; vgl. BAG 2. November 2006 - 4 AZN
716/06 - Rn. 6, BAGE 120, 69), kann nicht mit der Revision, sondern nur mit der sofortigen
Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils erhoben werden (§§ 72b,
73 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
16 II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, für die von der insolventen
Arbeitgeberin des Klägers im Zeitraum von April 2007 bis März 2008 zu erbringenden
Leistungen einzustehen. Die Einstandspflicht richtet sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
Diese Bestimmung setzt voraus, dass es sich bei der vom Arbeitgeber geschuldeten
laufenden Leistung um betriebliche Altersversorgung im Sinne des
Betriebsrentengesetzes handelt. Das ist hier nicht der Fall.
17 1. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung laufender Leistungen in Anspruch, die von
seiner früheren Arbeitgeberin wegen deren Insolvenz nicht mehr erbracht wurden. Die
Einstandspflicht richtet sich deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach hat der
Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier -
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für
Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistungen, die der Arbeitgeber
aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung dafür
ist, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt; nur auf eine
Zusage derartiger Leistungen sind das Betriebsrentengesetz und der dort geregelte
Insolvenzschutz anwendbar.
18 2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung,
wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus
Anlass eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die
Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistung muss nach dem Inhalt
der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität
oder Tod, ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die
vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko
teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der
„Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und
die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss
in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung
sind alle Leistungen, die den Lebensstandard eines Arbeitnehmers oder seiner
Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Bei der rechtlichen Beurteilung ist
dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus
welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Da die vom Betriebsrentenrecht erfassten
Risiken an die gesetzliche Rentenversicherung anknüpfen, sind in anderen
Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken,
insbesondere das der Arbeitslosigkeit, von den Versorgungsrisiken des
Betriebsrentenrechts zu unterscheiden (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 21 ff.
mwN, BAGE 133, 289).
19 Haben die Arbeitsvertragsparteien bei der Festlegung der Voraussetzungen einer
laufenden Leistung eine Regelung in Bezug genommen, deren Tatbestände ihrerseits
nicht an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen, so stellt
die laufende Leistung keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des
Betriebsrentengesetzes dar (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 34 und 48 ff.,
BAGE 133, 289).
20 3. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den von der früheren Arbeitgeberin des
Klägers in der Zeit von April 2007 bis März 2008 zu erbringenden Leistungen nicht um
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
21 Nach der dem Kläger anlässlich seines Ausscheidens von seiner inzwischen insolventen
Arbeitgeberin erteilten Zusage, an die auch der Beklagte als Träger der
Insolvenzsicherung gebunden ist (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu I der
Gründe mwN, BAGE 104, 256), wurde für den streitbefangenen Zeitraum kein
biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes übernommen. Vielmehr wurde
das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt. Dies ergibt eine Auslegung der im
Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgten Erklärungen und
Vereinbarungen des Klägers und seiner früheren Arbeitgeberin. Zwar hat das
Berufungsgericht eine Auslegung insoweit nicht vorgenommen. Der Senat kann jedoch
die Erklärungen - auch wenn es sich um nichttypische Erklärungen handeln sollte - selbst
auslegen, da alle maßgeblichen Tatsachen feststehen (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR
31/07 - Rn. 31, AP BetrAVG § 1b Nr. 12 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 10).
22 a) Das Kündigungsschreiben vom 23. November 2000 und die an diesem Tag
geschlossene Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis beendet wurde, stellen darauf
ab, der Kläger solle aufgrund von Anpassungsmaßnahmen der D S AG aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheiden, nämlich „als Bezieher von Anpassungsgeld“ - so die
Kündigung - bzw. „über die Gewährung von Anpassungsmaßnahmen“ - so die
Aufhebungsvereinbarung. Die Tätigkeit des Klägers wurde daher aus betriebsbedingten
Gründen beendet. Dementsprechend sah das Kündigungsschreiben vor, dass der Kläger
Anpassungsgeld beantragen sollte. Davon geht auch die Aufhebungsvereinbarung in
Nr. 1 aus. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Leistung, die aufgrund von
Strukturanpassungen im Bergbau gewährt wird (vgl. nur BAG 16. März 2010 - 3 AZR
594/09 - Rn. 67, BAGE 133, 289; 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 16 ff., AP
BetrAVG § 1 Nr. 58). Sie knüpft an das Arbeitsplatzrisiko im Bergbau an.
23 Ferner wurde in Nr. 8 der Aufhebungsvereinbarung geregelt, dass die Arbeitgeberin
rechtzeitig vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Klägers Leistungen nach den
Regelungen des Bochumer Verbandes beantragen werde. Nach der Konzeption der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Anpassungsmaßnahmen und einem
Ausscheiden des Klägers als Bezieher von Anpassungsgeld kann diese Regelung nur so
verstanden werden, dass die Leistungen nach den Regelungen des Bochumer Verbandes
gezahlt werden sollten, weil der Kläger ab Vollendung des 55. Lebensjahres
Knappschaftsausgleichsleistungen beanspruchen konnte. Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Eingangssatz Alt. 2 SGB VI wird nach Erfüllung einer Wartezeit von 25 Jahren, die nach
näherer Maßgabe der gesetzlichen Regelungen unter Tage verbracht worden sein
müssen, ab Vollendung des 55. Lebensjahres Knappschaftsausgleichsleistung gezahlt,
wenn der Anspruchsberechtigte - wie der Kläger - nach Vollendung des 50. Lebensjahres
aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden ist, und er bis zur Vollendung des
55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen
hat. Auf diese gesetzliche Regelung war die Vereinbarung des Klägers und seiner
früheren Arbeitgeberin ersichtlich zugeschnitten. Die Leistungsgewährung sollte in
innerem Zusammenhang mit dem Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung stehen
und mit diesem Anspruch verknüpft sein.
24 b) Damit scheidet eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung aus.
25 Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Eingangssatz Alt. 2 SGB VI knüpft der Bezug der
Knappschaftsausgleichsleistung daran an, dass der Anspruchsberechtigte aufgrund von
Strukturanpassungsmaßnahmen aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden ist.
Denn nur wer Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat,
kann bei Vollendung des 55. Lebensjahres die Knappschaftsausgleichsleistung beziehen,
obwohl er bereits vorher nach Vollendung des 50. Lebensjahres aus einem
knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden ist. Das Anpassungsgeld wird nur gezahlt,
wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Strukturanpassungsmaßnahmen aus einem
knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden ist. Somit ist zwar auch das Lebensalter eine
Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Eingangssatz Alt. 2 SGB VI. Gleichwohl ist die
Knappschaftsausgleichsleistung keine Leistung der Altersversorgung. Es handelt sich
vielmehr - ebenso wie das Anpassungsgeld - um ein Instrument zum sozialverträglichen
Personalabbau im Bergbau und damit um eine Übergangsversorgung (vgl. BAG
10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 18 f., AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Da die Leistung der
früheren Arbeitgeberin des Klägers an den Bezug von Knappschaftsausgleichsleistung
anknüpft, handelt es sich auch bei ihr um eine Übergangsversorgung.
26 c) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Leistungen nach den Regelungen des
Bochumer Verbandes zu erbringen sind.
27 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes
überhaupt Grundlage des streitbefangenen Leistungsanspruchs sein kann. Nach § 7
Abs. 1 der Leistungsordnung kann „beim Ausscheiden … aus dem Dienst“ Ruhegeld ganz
oder teilweise gewährt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der
Leistungsordnung, die der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht erfüllt hat, vorliegen.
Die Leistungen wurden dem Kläger nicht beim Ausscheiden aus dem Dienst gewährt,
sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden,
dass § 7 Abs. 1 der Leistungsordnung auch für Leistungen gilt, die aus Anlass des
Ausscheidens vereinbart werden. Daraus allein folgt nicht, dass es sich bei den im
streitbefangenen Zeitraum zu erbringenden Leistungen um Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung handelt.
28 § 7 Abs. 1 der Leistungsordnung regelt, dass Ruhegeld ganz oder teilweise gewährt
werden kann, ohne dass die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 der Leistungsordnung
vorliegen. Nach § 2 Abs. 1 der Leistungsordnung besteht Anspruch auf Ruhegeld, wenn
ein Angestellter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil er dienstunfähig ist oder das
65. Lebensjahr - als Untertageangestellter das 60. Lebensjahr - vollendet hat oder
vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt.
Diese Leistungen knüpfen an die biometrischen Risiken Invalidität und Alter an und sind
daher Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Von diesen Voraussetzungen macht
§ 7 Abs. 1 der Leistungsordnung gerade eine Ausnahme. Die Gewährung von Leistungen
nach § 7 Abs. 1 der Leistungsordnung dient daher nicht der Übernahme biometrischer
Risiken. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Regelung des § 6 der
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, die ein Übergangsgeld bei Kündigung durch
den Arbeitgeber vorsah, im Jahr 1993 gestrichen wurde. Zwar bestand deshalb kein
Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld nach der Leistungsordnung. Das bedeutet aber
nicht, dass alle anderen Leistungen, die nach der Leistungsordnung des Bochumer
Verbandes gewährt werden, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind. Solche
liegen nur vor, wenn sie an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes
anknüpfen.
29 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl
Zwanziger
Schlewing
Kaiser
Lohre