Urteil des BAG vom 15.10.2013

Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.10.2013, 9 AZR 587/12
Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2012 -
15 Sa 181/12 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen
teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Berlin vom 15. November 2011 - 16 Ca
14360/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen mit
der Maßgabe abgeändert, dass das Angebot der Klägerin
keine Vollzeittätigkeit, sondern eine Teilzeittätigkeit im Umfang
von 19,25 Wochenstunden beinhaltet. Insoweit wird die Klage
abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
2 Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1998 ein Arbeitsverhältnis. Die
Klägerin erbrachte im Rahmen einer Personalgestellung ihre Arbeitsleistung bei der
Betriebskrankenkasse des beklagten Landes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
(im Folgenden: BKK Berlin). Im August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem
Vorstand der BKK Berlin die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der
Krankenkasse ab.
3 Die Klägerin erhielt ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot von der BKK Berlin. Mit
Schreiben vom 20. April 1998 gab das beklagte Land, vertreten durch den damaligen
Senator für Inneres, gegenüber der Klägerin und den anderen ca. 200 betroffenen
Arbeitnehmern folgende Erklärung ab:
„…
die BKK Berlin hat Ihnen aufgrund des
Arbeitgeberwechsels zum 01.01.1999 einen neuen
Arbeitsvertrag ausgehändigt.
Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres
Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin zugestimmt
haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass
der Senat von Berlin Ihnen ein unbefristetes
Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der
Schließung/Auflösung der BKK Berlin einräumt.
…“
4 Die Klägerin unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit der BKK Berlin.
5 Das beklagte Land schloss mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) am 12. August 1998
eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (im Folgenden: VBSV BKK). Diese
enthielt ua. folgende Regelungen:
㤠1
Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des
Landes Berlin auf die Betriebskrankenkasse des Landes Berlin (BKK Berlin).
§ 2
Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und
Rückkehrrecht
(2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des § 147 Abs. 2
SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen sind, haben das
Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V), soweit sie selbst von
Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer
Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein
Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückzukehren.
(3) Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2
SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen ist, aus dem
Arbeitsverhältnis bei der BKK Berlin aus und wird im unmittelbaren
Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet,
wird das Land Berlin die bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als
Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT-O bzw. § 6 BMT-G/ BMT-G-O und
als Dienstzeit nach § 20 BAT berücksichtigen.
(4) Die Veränderungen nach Absatz 2, Unterabsatz 1 sind jedem Arbeitnehmer
persönlich und unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. ...
§ 3
Feststellung nach der Beschäftigungssicherungsvereinbarung
Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der
Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur
Beschäftigungssicherung vom 29. Mai 1997. Zwischen den Parteien besteht
Einvernehmen, dass die in Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Vereinbarung getroffene
Regelung ebenso für Fälle einer Nichtzustimmung nach § 147 Abs. 2 SGB V gilt.“
6 Die Klägerin erhielt vom beklagten Land eine schriftliche Mitteilung vom 20. August 1998,
in der es heißt:
„…
wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom
20.4.1998 mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte/r
der BKK unter bestimmten Voraussetzungen ein
unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin gewährt.
Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in einer
Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften ÖTV
und DAG und dem Land Berlin, vertreten durch die
Senatsverwaltung für Inneres, abgeschlossen wurde,
zusätzlich abgesichert und konkretisiert worden. ...“
7 Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit der
BKK Hamburg zur City BKK. Das beklagte Land teilte der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass nach der
Fusion der Fortbestand der VBSV BKK nicht erforderlich erscheine, und bat um Mitteilung,
ob eine einvernehmliche Aufhebung möglich sei. Darauf antwortete ver.di dem beklagten
Land im Juni 2004 ua. Folgendes:
„… Aufgrund dieser Fusion zum 1. Januar 2004 und der
sie ergänzenden tariflichen Verständigung mit der City
BKK sehen wir die Grundlage der VBSV BKK als nicht
mehr gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion
der beiden BKKen in Berlin und Hamburg zur City BKK
entbehrlich geworden ist.
Hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 der VBSV BKK
getroffenen Regelung bezüglich der Berücksichtigung
von in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs- und
Dienstzeiten würde es uns der Einfachheit halber
genügen, wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass Sie
diese Regelung inhaltlich ggf. zur Anwendung brächten.
Mithin würde die VBSV BKK vom 12.8.1998 mit Wirkung
des 1.1.2004 keine Anwendung mehr finden.
Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum
1.1.2004 die Wirkung der VBSV BKK vom 12.8.1998 als
beendet ansehen und mit der unbürokratischen
Verfahrensweise bezüglich einer möglichen
Anwendung der sinngemäßen Regelungen hinsichtlich
der in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs- und
Dienstzeiten einverstanden sein, bitten wir Sie lediglich
um eine kurze schriftliche Bestätigung.“
8 Das beklagte Land erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Juni 2004:
„…
unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem
Eintreten der Fusion der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK zum
01.01.2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK (VBSV BKK) vom
12. August 1998 als beendet angesehen wird.
Die bisher in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung bezüglich der
Berücksichtigung von in der BKK Berlin erbrachter Beschäftigungs- und
Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie folgt zur Anwendung kommen:
‚Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2
SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergangen ist, aus dem
Arbeitsverhältnis bei der City BKK aus und wird in unmittelbarem
Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin
begründet, wird das Land Berlin die bis zum 31.12.2003 bei der
BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT-
O bzw. § 6 BMT-G-O und als Dienstzeit nach § 20 BAT
berücksichtigen.‘
…“
9 Zum 1. Januar 2005 fusionierte die City BKK mit der BKK Bauknecht und der
BeneVita BKK. Die dadurch entstandene Betriebskrankenkasse führte ebenfalls den
Namen City BKK. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt
die Schließung der City BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 an. Diese teilte der Klägerin
Anfang Mai 2011 mit, dass ihr Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des
30. Juni 2011 ende. Vorsorglich kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011
sowie hilfsweise zum 31. Dezember 2011. Die Klägerin verfolgt in einem gesonderten
Verfahren die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses zur City BKK.
10 Im Mai 2011 machte die Klägerin unter Hinweis auf das Schreiben des beklagten Landes
vom 20. April 1998 und die VBSV BKK schriftlich ihr Rückkehrrecht gegenüber dem
beklagten Land geltend. Dieses lehnte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 die von der
Klägerin beantragte Wiedereinstellung ab.
11 Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Rückkehrzusage des beklagten
Landes vom 20. April 1998 seien erfüllt. Sie behauptet, sie habe dem Wechsel zur
BKK Berlin nur wegen dieser Zusage zugestimmt. Nach dieser sei sie so zu stellen, als
wäre sie über den 31. Dezember 1998 hinaus beim Land Berlin weiterbeschäftigt worden.
12 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf
Abschluss eines Arbeitsvertrags als
Verwaltungsangestellte beginnend ab dem 1. Juli 2011
in Vollzeittätigkeit - hilfsweise in Teilzeittätigkeit mit
19,25 Wochenstunden - mit Vergütung nach
Vergütungsgruppe Vb BAT nach Maßgabe des
Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des
Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs-
TV Land Berlin) unter Berücksichtigung der bei der
BKK Berlin KöR sowie der City BKK KöR
zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen.
13 Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Fall
der Schließung der City BKK sei von seiner Rückkehrzusage nicht umfasst. Diese habe
sich ausschließlich auf die Schließung/Auflösung der BKK Berlin bezogen.
Dementsprechend sei auch die VBSV BKK im Einvernehmen mit ver.di aufgehoben
worden. Keinesfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses in Vollzeit, weil sie vor dem Wechsel zur Betriebskrankenkasse
zuletzt nur in Teilzeit mit 19,25 Wochenstunden tätig gewesen sei. Soweit die Klägerin die
Berücksichtigung von Zeiten verlange, in denen sie in einem Arbeitsverhältnis zu den
Betriebskrankenkassen gestanden habe, sei dies zu pauschal. Jedenfalls sei für dieses
Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die im Schreiben vom 21. Juni 2004 an
ver.di erfolgte Zusage der Anerkennung von Beschäftigungs- und Dienstzeiten habe sich
nur auf die durch die Vereinigung mit der BKK Hamburg entstandene City BKK, nicht aber
auf die Betriebskrankenkasse gleichen Namens bezogen, die durch die spätere
Vereinigung mit den weiteren zwei Kassen entstanden sei.
14 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die
Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage
abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt vor dem
Landesarbeitsgericht gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
15 Die zulässige Revision der Klägerin ist nur teilweise begründet.
16 A. Der Hauptantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
17 I. Der auf die Verurteilung des beklagten Landes zur Abgabe einer Annahmeerklärung
gerichtete Klageantrag ist zulässig. Ein solcher Antrag entspricht dem Regelfall des mit
einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (BAG 24. April
2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend
angenommen, dass der Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO genügt.
18 1. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen
Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den
für einen solchen Vertrag notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach
§ 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“ und damit Art und Beginn
der Arbeitsleistung. Die Art der Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die
Angabe einer Eingruppierung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses
bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe zuordnet (BAG 13. Juni 2012
- 7 AZR 169/11 - Rn. 20). Eine Einigung über weitere Inhalte ist grundsätzlich nicht
erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll. Der Umfang der
Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den
üblichen Umständen. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist gemäß § 612 Abs. 2
BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 AZR
344/11 - Rn. 16; 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 19 mwN). Ein auf die Abgabe einer
Willenserklärung gerichteter Antrag ist freilich nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten
Erklärung klar ist. Nimmt der Kläger in seinen Klageantrag über den für den Abschluss
eines Arbeitsvertrags notwendigen Mindestinhalt noch weitere Arbeitsbedingungen auf,
müssen diese bestimmt bezeichnet sein. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage
erstrebten Willenserklärung kann - wie bei anderen auslegungsbedürftigen
Klageanträgen - die Klagebegründung herangezogen werden (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR
169/11 - Rn. 20).
19 2. Daran gemessen hat die Klägerin den Inhalt des beanspruchten Arbeitsvertrags
hinreichend bestimmt beschrieben.
20 a) Der Vertrag soll mit Wirkung zum 1. Juli 2011 geschlossen werden. Die von der
Klägerin verlangte Beschäftigung als Verwaltungsangestellte führt nicht zur
Unbestimmtheit des Klageantrags, sondern zu einem entsprechend weiten Direktionsrecht
des Arbeitgebers (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20), das allerdings durch
die Angabe der Vergütungsgruppe eingeschränkt wird. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht
berechtigt, dem Arbeitnehmer (auf Dauer) eine Tätigkeit einer niedrigeren als der
vereinbarten Vergütungsgruppe zu übertragen (vgl. BAG 23. November 2004 - 2 AZR
38/04 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 112, 361).
21 b) Soweit die Klägerin die Vergütung nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung
des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs-TV Land Berlin) unter Berücksichtigung der
bei der BKK Berlin sowie der City BKK zurückgelegten Betriebszugehörigkeit begehrt,
ergibt sich aus der Klagebegründung hinreichend deutlich, mit welchem Inhalt der
Arbeitsvertrag zustande kommen soll. Die verlangte Berücksichtigung der bei der
BKK Berlin und der City BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei ihrer Vergütung
zeigt, dass diese Zeiten nicht nur bei der Anwendung bestimmter tariflicher Regelungen
angerechnet werden sollen (zB bei der Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-L oder bei
der einschlägigen Berufserfahrung iSd. § 16 TV-L). Vielmehr kommt damit zum Ausdruck,
dass die Klägerin so zu stellen ist, als habe sie über den 31. Dezember 1998 hinaus bis
zum 30. Juni 2011 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum beklagten Land
gestanden und wäre weiterhin nur im Rahmen der Personalgestellung bei den
Betriebskrankenkassen beschäftigt worden (vgl. zur Bestimmtheit eines solchen
Klageantrags: BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 672/10 - Rn. 22 mwN). Von diesem
Verständnis des Klageantrags ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen.
22 II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.
23 1. Der Begründetheit des Antrags steht allerdings nicht entgegen, dass die Verurteilung
des beklagten Landes zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. Juli 2011 wirken soll.
24 a) Seit dem Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur
Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen
Vertragsschluss zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach
§ 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für
den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in
§ 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er
in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG 9. Februar
2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN). Die rückwirkende Begründung eines
Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahmeerklärung greift, ist daher
zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein
Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots
begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17; 4. Mai 2010 - 9 AZR
155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223). Die Pflicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses
durch Annahme eines Vertragsangebots setzt grundsätzlich den Zugang des Angebots
voraus.
25 b) Dieses Erfordernis ist erfüllt. Dem beklagten Land ist das Vertragsangebot der Klägerin
auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Juli 2011 zugegangen. Die
Klägerin hat im Mai 2011 gegenüber dem beklagten Land unter Hinweis auf dessen
Rückkehrzusage ihre Wiedereinstellung beantragt.
26 Der Wortlaut des Schreibens, mit dem die Klägerin ihr Rückkehrrecht geltend machte,
hindert die Annahme eines Vertragsangebots iSv. § 145 BGB nicht. Seine Auslegung
gemäß den §§ 133, 157 BGB führt zu einem hinreichend konkreten Angebot auf
Abschluss eines Arbeitsvertrags. Aus dem Hinweis auf die Schließung der City BKK mit
Ablauf des 30. Juni 2011 wurde deutlich, dass die Klägerin unmittelbar nach diesem
Zeitpunkt und damit ab dem 1. Juli 2011 wieder ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten
Land eingehen wollte. Die Geltendmachung des Rückkehrrechts gemäß der
Rückkehrzusage des beklagten Landes kann nur so verstanden werden, dass die Klägerin
zu den vom beklagten Land für den Fall der Rückkehr zugesagten Arbeitsbedingungen
beschäftigt werden wollte. Diese, zB die Eingruppierung der Klägerin, waren dem
beklagten Land bekannt und mussten von der Klägerin daher nicht näher angegeben
werden. Das hat auch das beklagte Land selbst so gesehen. Es hat die Geltendmachung
des Rückkehrrechts unter Hinweis auf seine Rückkehrzusage vom 20. April 1998
ausweislich des Ablehnungsschreibens vom Juni 2011 als Angebot der Klägerin auf
Abschluss eines Arbeitsvertrags verstanden und die beantragte Wiedereinstellung iSv.
§ 146 BGB abgelehnt.
27 2. Das beklagte Land ist nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten und damit für
den Senat gemäß § 559 ZPO bindenden Sachverhalt nicht verpflichtet, mit der Klägerin
ein Arbeitsverhältnis zu begründen, das auf eine Vollzeitbeschäftigung gerichtet ist. Die
Rückkehrzusage vom 20. April 1998 kann nicht so ausgelegt werden, dass sie für den Fall
der erneuten Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien einen
Anspruch für die Klägerin einräumt, bessergestellt zu werden, als sie gestanden hätte,
wenn sie über den 31. Dezember 1998 hinaus in einem ununterbrochenen
Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden hätte. Die nach allgemeinen
Grundsätzen in Bezug auf die für sie günstigen Tatsachen darlegungs- und
beweisbelastete Klägerin hat nicht dargetan, aus welchen Umständen sie einen Anspruch
auf Vollzeitbeschäftigung ableitet, obwohl das beklagte Land substanziiert vorgetragen
hat, die Klägerin sei vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zur BKK Berlin und auch
danach nur in Teilzeit beschäftigt gewesen. Das beklagte Land hat insofern in seiner
Berufungsbegründung auf den von der Klägerin selbst in Kopie zur Akte gereichten
Arbeitsvertrag zwischen Klägerin und der BKK Berlin Bezug genommen, nach dem sie mit
einer Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden teilzeitbeschäftigt war. Mit weiterem
Schriftsatz vom 21. Mai 2012 hat das beklagte Land zutreffend darauf hingewiesen, dass
die Klägerin auch später nicht dargetan hat, aus welchen Umständen ein Anspruch auf
Vollzeitbeschäftigung folgen soll. Weiterer Sachvortrag der Klägerin zu dieser Frage lässt
sich auch dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 23. Mai 2012 nicht entnehmen.
Stattdessen hat die Klägerin ihren Klageantrag um den auf eine Teilzeittätigkeit
gerichteten Hilfsantrag erweitert.
28 B. Der dem Senat zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag ist zulässig und begründet.
Das beklagte Land ist aufgrund des in seinem Schreiben vom 20. April 1998 zugesagten
Rückkehrrechts zur Annahme des auf eine Teilzeittätigkeit im Umfang von
19,25 Wochenstunden gerichteten Vertragsangebots der Klägerin verpflichtet.
29 I. Das Schreiben enthält eine rechtsverbindliche Erklärung des beklagten Landes. Es
begründet unter den genannten Voraussetzungen die Verpflichtung des beklagten Landes
zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit rückkehrwilligen Arbeitnehmern. Darüber besteht
kein Streit.
30 II. Die gemäß § 151 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung der Klägerin
zustande gekommene Vereinbarung über ihr Rückkehrrecht ist nicht nach § 4 Abs. 2 BAT
iVm. §§ 125, 126 BGB nichtig. Es handelt sich nicht um eine dem Schriftformerfordernis
unterliegende Nebenabrede zum Arbeitsvertrag iSd. § 4 Abs. 2 BAT, die in Bezug auf das
vormals bestehende Arbeitsverhältnis nur sekundäre Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien regelte (vgl. dazu BAG 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - zu 2 der Gründe,
BAGE 52, 33). Vielmehr wurde mit der Vereinbarung ein Anspruch der Klägerin auf
Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses unter den genannten Bedingungen begründet.
Aus der Annahme, dass ein Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht den
Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nach Ausspruch einer Kündigung
wieder einstellen muss (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21), folgt
entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht, dass eine entsprechende Vereinbarung
der Parteien über ein Rückkehrrecht als Nebenabrede iSd. § 4 Abs. 2 BAT anzusehen ist.
Deshalb kann dahinstehen, ob es dem beklagten Land nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben verwehrt wäre, sich auf eine Unwirksamkeit der Zusage wegen
Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses zu berufen.
31 III. Die Schließung der City BKK durch das Bundesversicherungsamt mit Ablauf des
30. Juni 2011 löste das Rückkehrrecht gemäß § 158 Abs. 1 BGB aus.
32 1. Bei dem Schreiben vom 20. April 1998 handelt es sich um eine typische Erklärung, die
vom beklagten Land für eine Vielzahl von Fällen formuliert wurde. Das an die Klägerin
gerichtete Schreiben entspricht - mit Ausnahme der Anrede - wortgleich den Schreiben,
mit denen das beklagte Land den anderen betroffenen Arbeitnehmern das Rückkehrrecht
einräumte.
33 2. Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn
einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden
werden. Das Revisionsgericht kann den Inhalt von solchen Mustererklärungen, die keine
individuellen Besonderheiten enthalten, uneingeschränkt selbstständig auslegen (vgl.
BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - Rn. 26; 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 18).
34 3. Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes ist ein Rückkehrrecht
entstanden, obwohl die vom Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 geschlossene
Arbeitgeberin der Klägerin unter dem Namen City BKK im Rechtsverkehr auftrat und aus
dem Zusammenschluss der BKK Berlin mit anderen Betriebskrankenkassen
hervorgegangen war.
35 a) Der Wortlaut der Erklärung steht diesem Verständnis nicht entgegen. Zwar ist im
Schreiben vom 20. April 1998 nur der Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin
ausdrücklich genannt. Für die Erklärungsempfänger war aus dieser Formulierung jedoch
nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrrecht nur im Falle der Schließung/Auflösung der im
Zeitpunkt der Zusage bestehenden und unter „BKK Berlin“ firmierenden
Betriebskrankenkasse entstehen und die Schließung einer - ggf. unter anderem Namen
auftretenden - Rechtsnachfolgerin nicht erfasst sein sollte. Zum Zeitpunkt der Einräumung
des Rückkehrrechts existierten die Rechtsnachfolgerinnen noch nicht. Die BKK Berlin
konnte auch als „Platzhalter“ für mögliche Rechtsnachfolgerinnen verstanden werden.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes hat die Erklärung insoweit keinen
eindeutigen Inhalt. Ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung eindeutig ist, steht erst
als Ergebnis einer Auslegung fest (vgl. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - zu B II 2 a der
Gründe, BAGE 111, 260; BGH 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 - zu II 1 der Gründe,
BGHZ 86, 41; Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 133 BGB Rn. 6; MüKoBGB/Busche 6. Aufl.
§ 133 Rn. 53). Der Beschränkung des Rückkehrrechts auf den Fall der
Schließung/Auflösung der „BKK Berlin“ im wörtlichen Sinn steht schon die Möglichkeit der
Namensänderung der Betriebskrankenkasse entgegen. Das eingeräumte Rückkehrrecht
wäre praktisch wertlos, wenn der Bedingungseintritt durch eine bloße Umbenennung der
Körperschaft hätte ausgeschlossen werden können. Letzteres hat auch das beklagte Land
in der Revisionsverhandlung so gesehen.
36 b) Vor allem der von dem beklagten Land mit der Erteilung der Wiedereinstellungszusage
verfolgte Zweck gebietet ein Verständnis, dass das Rückkehrrecht durch den
Zusammenschluss mit einer anderen Betriebskrankenkasse weder ausgelöst wurde noch
unterging.
37 aa) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von
einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen Betriebskrankenkasse bestünde,
wenn bereits die freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit einer anderen
Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausgelöst hätte (vgl. zum Vorbehalt der
Konzernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37). Die Erklärung vom
20. April 1998 begründet jedoch entgegen der Ansicht des beklagten Landes für den Fall
einer solchen Vereinigung kein Rückkehrrecht. Aus dem Umstand, dass nach den
Vorschriften des SGB V Rechtsfolge einer Vereinigung zweier Betriebskrankenkassen ist,
dass diese geschlossen sind, folgt nicht, dass bereits die Vereinigung der BKK Berlin mit
der BKK Hamburg das Rückkehrrecht auslöste. Mit der Formulierung „für den Fall der
Schließung/Auflösung“ stellte die Rückkehrzusage des beklagten Landes nicht auf die in
§ 150 SGB V geregelte freiwillige Vereinigung von Betriebskrankenkassen ab, sondern
auf die Regelungen in §§ 152, 153 SGB V, die die Auflösung und Schließung von
Betriebskrankenkassen betreffen. Das wird schon daraus deutlich, dass die Vereinigung
von Betriebskrankenkassen regelmäßig nicht per se zu einem Verlust von Arbeitsplätzen
führt, den das Rückkehrrecht ausgleichen soll. Die Vereinigung führt vielmehr zu einer
Gesamtrechtsnachfolge, die auch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der
fusionierten Krankenkassen erfasst (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 25,
BAGE 135, 327).
38 bb) Dass nach dem Willen des beklagten Landes die Vereinigung mit einer anderen
Betriebskrankenkasse das im Schreiben vom 20. April 1998 zugesagte Rückkehrrecht
grundsätzlich noch nicht auslösen sollte, zeigt auch die Regelung in § 2 Abs. 2
VBSV BKK. Danach besteht ein Recht zur Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis zum
beklagten Land zwar ausdrücklich auch für den Fall der Vereinigung iSd. § 150 SGB V,
jedoch nur, wenn die Arbeitnehmer selbst von „Personalfreisetzungen im Zuge der
Vereinigung betroffen sind“.
39 cc) Der Zweck der Einräumung des Rückkehrrechts gebietet ein Verständnis, das auch die
Schließung einer Rechtsnachfolgerin umfasst, die in die Arbeitsverhältnisse im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Das Rückkehrrecht sollte dem Umstand Rechnung
tragen, dass die betroffenen Arbeitnehmer mit dem beklagten Land im Vergleich zu der
BKK Berlin, die unstreitig bereits im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 20. April
1998 wirtschaftliche Probleme hatte, einen „sicheren“ Arbeitgeber verloren. Für den damit
vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbeitnehmern
bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm zu garantieren, ist es
ohne Bedeutung, wenn an die Stelle der „BKK Berlin“ im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein
anderer Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG
24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41).
40 dd) Wirtschaftliche Interessen des beklagten Landes geben kein anderes
Auslegungsergebnis vor. Zwar ist bei der Auslegung einer Willenserklärung neben den
Verständnismöglichkeiten des Empfängers auch das Interesse des Erklärenden daran zu
berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht
misszuverstehen (BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 25, BAGE 116, 336).
Auch muss ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich davon ausgehen,
dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich
verpflichtet ist (BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - zu II 3 b der Gründe mwN,
BAGE 112, 112). Allerdings war das beklagte Land nicht zur Einräumung des
Rückkehrrechts verpflichtet. Die Rückkehrzusage lag freilich in seinem wirtschaftlichen
Interesse. Das beklagte Land hatte bis 1998 die Arbeitnehmer der BKK Berlin gestellt. Es
hatte jedoch gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin erklärt, es lehne die weitere
Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals ab.
Gemäß § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V hatte dies zur Folge, dass die BKK Berlin die bisher
mit der Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse beauftragten Personen
übernahm. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse hing jedoch von der Zustimmung der
betroffenen Arbeitnehmer ab. Die Rückkehrzusage diente dazu, diese Zustimmung zu
erreichen. Das beklagte Land nahm in seinem Schreiben vom 20. April 1998 ausdrücklich
auf den von der BKK Berlin an die Arbeitnehmer übersandten Arbeitsvertragsentwurf
Bezug und räumte das Rückkehrrecht für den Fall des Abschlusses eines Arbeitsvertrags
ein.
41 ee) Vor diesem Hintergrund kann die Formulierung „unbefristetes Rückkehrrecht“ aus der
Sicht der betroffenen Arbeitnehmer nur so verstanden werden, dass auch die Schließung
oder Auflösung einer Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin dieses Recht auslöst. Insofern
unterscheidet sich die Zusage des beklagten Landes erheblich von der Zusage, über
deren Auslegung das Bundesarbeitsgericht am 19. Oktober 2005 (- 7 AZR 32/05 -) zu
entscheiden hatte. Jene Zusage war in einer Betriebsvereinbarung enthalten, die im
Wesentlichen nur eine befristete Beibehaltung der bisher bei der Arbeitgeberin geltenden
Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen vorsah (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR
32/05 - Rn. 20). Die Erstreckung der Rückkehrzusage auch auf den Fall der Schließung
einer aufgrund von Vereinigungen entstandenen Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin
stellte auch kein unkalkulierbares Risiko für das beklagte Land dar (vgl. zum Risikoaspekt:
BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 25). Typischerweise sinkt die Zahl der
Anspruchsberechtigten im Laufe der Zeit aufgrund altersbedingten Ausscheidens aus dem
Arbeitsverhältnis. Im Übrigen ging das beklagte Land das verbleibende Risiko bewusst
ein. Bereits die Einflussmöglichkeiten des beklagten Landes auf die BKK Berlin, auf die
sich das Rückkehrrecht unstreitig bezog, waren aufgrund der Regelungen zum
Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse wesentlich geringer als der Einfluss einer
herrschenden Gesellschaft auf eine Tochtergesellschaft im Konzern.
42 c) Das vom beklagten Land eingeräumte Rückkehrrecht steht nicht unter der Bedingung
(§ 158 Abs. 1 BGB), dass das mit der BKK Berlin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin
begründete Arbeitsverhältnis infolge der Schließung beendet ist. Bereits ihrem Wortlaut
nach knüpft die Erklärung vom 20. April 1998 an die Schließung/Auflösung der
Betriebskrankenkasse und nicht an die Beendigung des einzelnen Arbeitsverhältnisses
an. Dies ist auch interessengerecht. So stellt die Schließung einer Betriebskrankenkasse
eine konkrete Gefahr für den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse dar. Zwar enthielt § 155
SGB V aF noch keinen Verweis auf § 164 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB V. Spätestens nach der
Abwicklung der Geschäfte durch den Vorstand entfällt jedoch typischerweise der
Beschäftigungsbedarf für die Arbeitnehmer. Es dient zudem der Rechtssicherheit, für die
Frage des Bedingungseintritts nach § 158 Abs. 1 BGB nicht an die unter Umständen erst
durch ein gerichtliches Verfahren zu klärende Frage der Beendigung des konkreten
Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen, sondern an die Schließung/Auflösung der
Betriebskrankenkasse und die damit verbundene typische Gefahr für den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses.
43 IV. Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, unter Berücksichtigung ihrer im
Dezember 1998 zuletzt bestehenden Eingruppierung so gestellt zu werden, als habe sie
über den 31. Dezember 1998 hinaus, also auch vom 1. Januar 1999 bis zum
31. Dezember 2003 und vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011, in einem
ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden. Die Verpflichtung zur
Berücksichtigung der genannten Beschäftigungszeiten folgt bereits aus der Zusage des
beklagten Landes vom 20. April 1998.
44 1. Das beklagte Land wollte mit der Rückkehrzusage bewirken, dass die betroffenen
Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse iSd. § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V
zustimmen. Insofern unterscheidet sich die Situation von der eines Betriebsübergangs, in
der die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber nach § 613a Abs. 1 BGB übergehen,
wenn die Arbeitnehmer passiv bleiben und dem Betriebsübergang nicht widersprechen.
Nach § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V bedurfte es zum Übergang der Arbeitsverhältnisse der
Zustimmung und damit eines aktiven Tuns der betroffenen Arbeitnehmer. Hierzu lag
diesen ein Arbeitsvertragsangebot der BKK Berlin vor. Es war für das beklagte Land
erkennbar, dass die Arbeitnehmer ihren beim beklagten Land erreichten sozialen
Besitzstand nur dann aufgeben würden, wenn sie im Falle einer Schließung oder
Auflösung der Betriebskrankenkasse die Folgen ihrer Zustimmung rückgängig machen
konnten. Wenn das beklagte Land in dieser Situation ohne weitere Vorbehalte ein
Rückkehrrecht einräumte, durften die betroffenen Arbeitnehmer die Rückkehrzusage so
verstehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr so gestellt werden, als wären sie durchgehend
beim beklagten Land beschäftigt gewesen. Auch wenn diese Rechtsfolge nicht jeder
Rückkehrzusage immanent ist (vgl. zu § 17 Satz 1 HVFG: BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR
138/10 - Rn. 29), folgt dies aus den Besonderheiten der Situation im Jahre 1998. Ins
Gewicht fällt, dass die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der Personalgestellung durch
das beklagte Land bereits seit Jahren bei der BKK Berlin tätig waren. Ohne die
Ablehnungserklärung des beklagten Landes iSd. § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V gegenüber
dem Vorstand der BKK Berlin hätte diese Form der gespaltenen Arbeitgeberstellung
fortgeführt werden können. Die Ausübung des Rückkehrrechts stellt also nur die Situation
her, die ohne die Ablehnungserklärung des beklagten Landes und die Zustimmung der
Arbeitnehmer gemäß § 147 Abs. 2 SGB V bestanden hätte. Eine Besserstellung der zur
BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer ist mit ihrer Rückkehr zum beklagten Land
entgegen dessen Ansicht nicht verbunden.
45 2. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Rückkehrzusage die zur BKK Berlin
gewechselten Arbeitnehmer im Falle ihrer Rückkehr zum beklagten Land nicht so stellen
sollte, als wären sie bei diesem durchgehend beschäftigt gewesen, führte dies zu keinem
anderen Ergebnis. Nach dem Inkrafttreten des Angleichungs-TV Land Berlin wird anders
als unter der Geltung des BAT das Entgelt in den einzelnen Entgeltgruppen nicht nach
Lebensaltersstufen bemessen, sodass das Alter für die Höhe der Vergütung ohne
Bedeutung ist. Dies konnten weder das beklagte Land noch die zur BKK Berlin
gewechselten Arbeitnehmer voraussehen. Die durch das Inkrafttreten des Angleichungs-
TV Land Berlin nachträglich entstandene Regelungslücke in der
Wiedereinstellungszusage kann nach den Grundsätzen der ergänzenden
Vertragsauslegung nur so geschlossen werden, dass die Stufenzuordnung mithilfe des
(fiktiven) Vergleichsentgelts vorzunehmen ist. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig
unvollständig, tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der
lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer
angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als
redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags
bekannt gewesen wäre (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 512/11 - Rn. 34 mwN). Zunächst ist
hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und
Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit
irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der
Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“
werden (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 31 mwN). Die Arbeitnehmer sollten
durch den Wechsel zur BKK Berlin nicht Gefahr laufen, ihren bei dem beklagten Land
erworbenen sozialen Besitzstand im Falle einer Auflösung oder Schließung der sie
beschäftigenden Betriebskrankenkasse zu verlieren. Diesem Regelungszweck der
Rückkehrzusage wird eine Stufenzuordnung nach § 16 TV-L nicht gerecht. Im Jahre 1998
erfolgte die Vergütung der betroffenen Arbeitnehmer nach dem BAT. Nach § 27 BAT
bemaß sich die Grundvergütung in den Vergütungsgruppen des BAT nach
Lebensaltersstufen (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - BAGE 140, 1). Die
vom Übergang nach § 147 Abs. 2 SGB V betroffenen Arbeitnehmer durften berechtigt
darauf vertrauen, dass die Bemessung der Vergütung nach erreichten Lebensaltersstufen
auch nach der Rückkehr zum beklagten Land Berücksichtigung findet. Dies ist nur bei
einer Überleitung anhand des fiktiven Vergleichsentgelts gewährleistet.
46 3. Der Berücksichtigung der gesamten Zeit bis zum 30. Juni 2011 stehen die Regelungen
der VBSV BKK nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob § 2 Abs. 2 und Abs. 3
VBSV BKK nach dem Willen der unterzeichnenden Parteien so zu verstehen waren, dass
auch die bei einer Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin verbrachte Zeit zu berücksichtigen
gewesen wäre. Selbst wenn die VBSV BKK oder der spätere Schriftwechsel zwischen
dem beklagten Land und ver.di so auszulegen wären, dass nur die Zeit bis zum
31. Dezember 2003 Berücksichtigung finden sollte, hat dies keine Auswirkung auf den
Inhalt der Rückkehrzusage des beklagten Landes vom 20. April 1998. Sowohl durch
Tarifvertrag (§ 4 Abs. 3 TVG) als auch durch Koalitionsvertrag zugunsten Dritter (vgl. dazu
BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1.2 der Gründe, BAGE 87, 45) können nur
zusätzliche Rechte von Arbeitnehmern begründet, aber nicht bestehende Ansprüche
zulasten der Arbeitnehmer beschränkt werden.
47 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Brühler
Krasshöfer
Klose
M. Lücke
Kranzusch