Urteil des BAG vom 19.12.2012
Aussetzung eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 19.12.2012, 1 AZB
72/12
DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit ist tariffähig
Tenor
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerde-
und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom
20. März 2012 - 22 Sa 71/11 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.717,92 Euro festgesetzt.
Gründe
1 A. Der Kläger war bei der Beklagten vom 8. August 2005 bis zum 31. August 2009 als
Leiharbeitnehmer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war die Anwendung der zwischen dem
Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB-
Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge (Manteltarifvertrag,
Entgelttarif- und Entgeltrahmentarifvertrag) in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbart. Mit
der vorliegenden Klage macht der Kläger Differenzlohnansprüche gemäß § 10 Abs. 4
Satz 1 AÜG geltend.
2 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das
Berufungsverfahren durch einen am 20. März 2012 verkündeten Beschluss bis zur
rechtskräftigen Entscheidung eines Beschlussverfahrens „über die Frage der Tariffähigkeit
und Tarifzuständigkeit aller der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit angehörenden
Einzelgewerkschaften in den streitgegenständlichen Zeiträumen“ ausgesetzt und die
Rechtsbeschwerde zugelassen.
3 Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Mai 2012
zugegangen. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 hat er Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Klägers beantragt. Der Senat hat dem mit
Beschluss vom 11. Oktober 2012, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
19. Oktober 2012 zugestellt, entsprochen. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich
begründet sowie wegen Versäumung der Rechtsbeschwerde- und
Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
4 B. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das
Beschwerdegericht (§ 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 575, 233 ff.,
§ 576 Abs. 3 ZPO).
5 I. Dem Kläger ist gemäß § 233 ZPO wegen Versäumung der Rechtsbeschwerde- und
Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
6 1. Ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von
Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als
ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden
Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen
vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit
rechnen musste (BGH 27. November 2007 - VI ZB 81/06 - Rn. 14, FamRZ 2008, 400). Für
die Entscheidung, ob der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist,
kommt es ausschließlich darauf an, ob sie sich für bedürftig halten durfte.
7 2. Im Streitfall musste der Kläger nicht mit einer Ablehnung seines innerhalb der Frist des
§ 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender
Bedürftigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren rechnen, da ihm auch schon im zweiten
Rechtszug durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom
6. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines vorinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten bewilligt worden ist. Der Hinderungsgrund für die Einhaltung der
Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist frühestens mit der
Zustellung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Senatsbeschlusses am 19. Oktober
2012 weggefallen. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Schriftsatz
vom 24. Oktober 2012 sind danach in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden und
entsprechen der Form des § 236 ZPO.
8 II. Das Landesarbeitsgericht hat das Berufungsverfahren zu Unrecht ausgesetzt.
9 1. Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung eines
Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung
eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist oder ob die
Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist. Über die für die Ordnung des
Arbeitslebens bedeutsame Eigenschaft der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer
Vereinigung soll in einem objektivierten Verfahren, in dem die jeweils beteiligten
Personen und Stellen anzuhören sind (§ 97 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG), einheitlich
mit Wirkung gegenüber jedermann entschieden werden. Zu den formellen
Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses, der die Grundlage für das nach § 97
Abs. 5 Satz 2 ArbGG einzuleitende Beschlussverfahren bildet, gehört die Begründung der
Entscheidungserheblichkeit der vorgenannten Eigenschaften.
10 2. Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb aufzuheben, weil der Zeitpunkt nicht
erkennbar wird, für den das Vorliegen der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten
Eigenschaften festgestellt werden soll. Daneben hat das Landesarbeitsgericht weder die
Entscheidungserheblichkeit der von ihm als maßgeblich angesehenen Vorfragen noch die
Klärungsbedürftigkeit der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit aller in der DGB-
Tarifgemeinschaft Zeitarbeit zusammengeschlossenen Einzelgewerkschaften
ausreichend begründet.
11 a) Das aussetzende Gericht hat im Aussetzungsbeschluss nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG
den Zeitpunkt, zu dem die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften vorliegen
müssen, anzugeben. Unzureichend ist es, wenn im Tenor oder in den Gründen nur die
Dauer des Arbeitsverhältnisses angegeben wird und auf die in diesem Zeitraum geltenden
Tarifverträge verwiesen wird. Vielmehr ist das Abschlussdatum des für
entscheidungserheblich angesehenen Tarifvertrags konkret zu bezeichnen, da sich in dem
Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG die Antragsbefugnis der Parteien des
Ausgangsrechtsstreits für die Klärung der dort genannten Eigenschaften nach dem im
Aussetzungsbeschluss angeführten Zeitpunkt bestimmt (BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 -
Rn. 6, EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 12).
12 An einer solchen Darlegung fehlt es. Der angefochtene Beschluss lässt nicht erkennen,
welche Tarifverträge vom Landesarbeitsgericht als entscheidungserheblich angesehen
werden. Der Kläger war bei der H AG vom 8. August 2005 bis zum 31. August 2009 als
Leiharbeitnehmer eingesetzt. Daher hätte es Ausführungen des Landesarbeitsgerichts
dazu bedurft, welche der in seinen Beschlussgründen angeführten Vereinbarungen es für
die Entscheidung über die erhobene Klage als maßgeblich ansieht.
13 b) Die Entscheidungserheblichkeit iSd. § 97 Abs. 5 ArbGG liegt nur vor, wenn der
prozessuale Anspruch der klagenden Partei allein von der Geltung einer bestimmten
Kollektivvereinbarung als Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abhängt. Eine Aussetzung hat
deshalb zu unterbleiben, wenn über den erhobenen Anspruch ohne die Klärung der in
§ 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften entschieden werden kann (vgl. BAG
28. Januar 2008 - 3 AZB 30/07 - Rn. 10, AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 17 = EzA ArbGG 1979
§ 97 Nr. 9). Dies setzt eine vorherige Prüfung der Schlüssigkeit und der Erheblichkeit des
Parteivorbringens in Bezug auf die Klageforderung ebenso voraus wie die Durchführung
einer ggf. notwendigen Beweisaufnahme. Die Entscheidung über den geltend gemachten
Anspruch darf nur noch vom Vorliegen der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der
Vereinigung abhängen. Im Aussetzungsbeschluss ist daher zu begründen, dass und in
welchem Umfang die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften für den
erhobenen prozessualen Anspruch von Bedeutung sind (BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB
47/11 - Rn. 5, EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 12). Hieran fehlt es. Das Landesarbeitsgericht ist
in seiner Aussetzungsentscheidung nicht darauf eingegangen, ob und ggf. in welchem
Umfang der Erfolg der Klage vom Vorliegen der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten
Eigenschaften abhängt.
14 c) Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG darf nur erfolgen,
wenn zumindest eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer
Vereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaften streitig ist,
wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und vom Arbeitsgericht
aufzugreifen sind (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 59, BAGE 136, 302).
Danach ist der Ausgangsrechtsstreit nicht schon dann auszusetzen, wenn die
Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne
Angabe von nachvollziehbaren Gründen in Frage gestellt wird (vgl. BAG 24. Juli 2012 -
1 AZB 47/11 - Rn. 9, EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 12).
15 Das Landesarbeitsgericht hat nach den Beschlussgründen seine
Aussetzungsentscheidung lediglich darauf gestützt, dass der Kläger die Wirksamkeit der
„maßgeblichen Entgelttarifverträge“ bestritten hat. Dies ist vorliegend nicht ausreichend,
weil nicht ersichtlich ist, dass an der Tariffähigkeit der Mitgliedsgewerkschaften der „DGB-
Tarifgemeinschaft Zeitarbeit“ vernünftige Zweifel bestehen. Ebenso hat das
Landesarbeitsgericht die Entscheidungserheblichkeit der Tarifzuständigkeit der an den
Entgelttarifverträgen beteiligten Gewerkschaften nicht näher begründet.
Schmidt Linck Koch