Urteil des BAG vom 14.03.2017

Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 14. März 2017
Neunter Senat
- 9 AZR 54/16 -
ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR54.16.0
I. Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 9. Dezember 2014
- 12 Ca 10354/13 -
II. Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 4. September 2015
- 10 Sa 176/15 -
Entscheidungsstichworte:
Unzulässige Berufung - Berufungsbegründung
ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR54.16.0
- 2 -
BUNDESARBEITSGERICHT
9 AZR 54/16
10 Sa 176/15
Landesarbeitsgericht
Köln
Im Namen des Volkes!
Verkündet am
14. März 2017
URTEIL
Brüne, Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 14. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-
arbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und
Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Ropertz und Gell für Recht
erkannt:
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9 AZR 54/16
ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR54.16.0
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-
arbeitsgerichts Köln vom 4. September 2015 - 10 Sa
176/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 - 12 Ca
10354/13 - als unzulässig verworfen wird.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses so-
wie die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits.
Der Kläger war zunächst vom 6. September 2004 bis März 2005 als In-
formant für die Beklagte tätig. Ab April 2005 wurde er als Vertrauensperson
gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG von der Beklagten eingesetzt. Er stellte
seine Tätigkeit zunächst vorläufig im August 2009 und zuletzt dauerhaft ab
Februar 2010 ein.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe
ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses Arbeitsverhältnis sei nicht beendet
worden. Es sei von der Beklagten keine Kündigung ausgesprochen worden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
1.
festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch
die Einstellung seiner Tätigkeit im Februar 2010 auf-
gelöst worden ist;
2.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht
durch andere Beendigungstatbestände endete, son-
dern fortbesteht;
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3.
die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit den An-
trägen zu 1. und 2. zu verurteilen, ihn bis zum rechts-
kräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäf-
tigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffas-
sung vertreten, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden.
Rechtliche Grundlage der Tätigkeit seien Vereinbarungen gewesen, die auf die
Beschaffung von nachrichtendienstlich relevanten Erkenntnissen gerichtet ge-
wesen seien. Als Vertrauensperson sei der Kläger als freier Mitarbeiter einge-
setzt worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision des Klägers ist unbegründet, da bereits seine Berufung
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen ist. Das Landesar-
beitsgericht hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen.
1.
Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen
zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung
. Fehlt es
an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Re-
visionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beru-
fung als unzulässig verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmit-
tel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung
.
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2.
Die Berufung des Klägers genügt nicht den gesetzlichen Begründungs-
anforderungen.
a)
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung
die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das an-
gefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung
ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen
sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll.
Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die
Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des
Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die
Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hin-
zuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene
Urteil für unrichtig hält
. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechts-
staatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren An-
forderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die
Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im
Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher
Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll
. Für die erforderliche Auseinanderset-
zung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht
aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit
formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vor-
bringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen
.
b)
Die Berufungsbegründung setzt sich nicht mit den Gründen der ange-
fochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinander. Entgegen den Anfor-
derungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat sie nichts dazu vorgetragen, in
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welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen
das angefochtene Urteil fehlerhaft sei.
aa)
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Kläger
habe keine Tatsachen zu den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingun-
gen ihrer Rechtsbeziehung, zu deren praktischer Durchführung, insbesondere
zu seiner Weisungsgebundenheit, zu den Umständen der Vergütungszahlun-
gen sowie zur weiteren Ausgestaltung der Zusammenarbeit vorgetragen.
bb)
Der Kläger hat sich darauf beschränkt, auf mehreren Seiten seiner Be-
rufungsbegründung seinen gesamten bisherigen Vortrag zu wiederholen. Daran
schließt er seine rechtliche Würdigung dieses Vortrags an. Er hat nicht darge-
legt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein
soll. Der Berufungsbegründung lässt sich noch nicht einmal entnehmen, auf
welche Erwägungen das Arbeitsgericht seine Entscheidung gestützt hat.
II.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen
Revision zu tragen.
Brühler
Suckow
Krasshöfer
Gell
Ropertz
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