Urteil des BAG vom 18.09.2014

BAG: diskriminierung, beruf, gleichbehandlung, presse

Pressemitteilung Nr. 44/14
Keine Altersdiskriminierung durch die Staffelung der
Kündigungsfristen nach der Dauer der
Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB
Die
vom
Arbeitgeber
einzuhaltende
gesetzliche
Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen
zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats und
verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei längerer
Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Diese Staffelung der
Kündigungsfristen verletzt das Verbot der mittelbaren
Altersdiskriminierung nicht.
Die Beklagte betreibt eine Golfsportanlage und beschäftigt
nicht
mehr
als
zehn
Arbeitnehmer.
Das
Kündigungsschutzgesetz fand auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien darum keine Anwendung. Die 1983 geborene
Klägerin war seit Juli 2008 als Aushilfe bei der Beklagten
beschäftigt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum
31. Januar 2012. Die Klägerin zieht die prinzipielle Wirksamkeit
dieser Kündigung nicht in Zweifel. Sie ist jedoch der
Auffassung, die Staffelung der Kündigungsfristen unter
Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit begünstige ältere
Arbeitnehmer, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer
naturgemäß älter seien. Jüngere Arbeitnehmer wie sie würden
dagegen benachteiligt. Darin liege eine von der Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL
2000/78/EG) untersagte mittelbare Diskriminierung wegen des
Alters. Dies habe zur Folge, dass die in § 622 Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 BGB vorgesehene längst mögliche Kündigungsfrist von
sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats für alle
Arbeitnehmer unabhängig von der tatsächlichen Dauer der
Betriebszugehörigkeit gelten müsse. Darum habe das
Arbeitsverhältnis erst mit dem 31. Juli 2012 geendet.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision
der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des
Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar führt die
Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der
Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung
jüngerer
Arbeitnehmer.
Die
Verlängerung
der
Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt
jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit
betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch
längere
Kündigungsfristen
einen
verbesserten
Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels
ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung
angemessen und erforderlich iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i)
RL 2000/78/EG. Darum liegt keine mittelbare Diskriminierung
wegen des Alters vor.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 13. Mai 2013 - 7 Sa 511/12 -