Urteil des BAG vom 26.07.2012

Anrechnung des Unterschiedsbetrags auf Strukturausgleich - vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - persönliche Zulage

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.7.2012, 6 AZR 701/10
Anrechnung des Unterschiedsbetrags auf Strukturausgleich - vorübergehende Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit - persönliche Zulage
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2010 - 6 Sa 1086/10 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Anrechnung einer persönlichen Zulage auf den
Strukturausgleich nach § 12 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des
Bundes in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des
Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005.
2 Die Klägerin ist seit 1986 bei der Beklagten, einer bundesunmittelbaren Anstalt des
öffentlichen Rechts, bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in
der für den Bund geltenden Fassung Anwendung.
3 Zur Zahlung des Strukturausgleichs bestimmt § 12 TVÜ-Bund ua.:
„§ 12 Strukturausgleich
(1)
1
Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten
ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu
ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich.
2
Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen
(Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der
1. Oktober 2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes
geregelt ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 3
TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.
...
(5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt
auf den Strukturausgleich angerechnet.
...
Niederschriftserklärungen:
6. zu § 12:
1.
1
Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren
Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach
individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven
Folgen als auch zu Härten führen kann.
2
Sie nehmen diese Verwerfungen im
Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung
von Exspektanzverlusten hin.
…“
4 Seit dem 1. Oktober 2007 zahlte die Beklagte der Klägerin einen Strukturausgleich iHv.
50,00 Euro brutto. Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 übertrug die Beklagte der Klägerin die mit
der Entgeltgruppe 9 höher bewertete Tätigkeit einer Objektmanagerin zunächst
probeweise zur Einarbeitung und zahlte ihr seitdem gemäß § 14 TVöD eine persönliche
Zulage iHv. 4,5 vH des individuellen Tabellenentgelts, dh. 109,77 Euro brutto monatlich.
Daneben zahlte sie ihr den Strukturausgleich weiter.
5 Zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bestimmt § 14 TVöD ua.:
„§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen,
die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung
entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für
die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag
der Übertragung der Tätigkeit.
(3) …
2
Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind,
beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des
Beschäftigten.“
6 Zum 1. Januar 2009 übertrug die Beklagte der Klägerin die Tätigkeit als Objektmanagerin
auf Dauer und gruppierte sie in die Entgeltgruppe 9 höher. Darüber, dass der Klägerin
seitdem kein Anspruch auf Strukturausgleich mehr zusteht, besteht zwischen den Parteien
kein Streit.
7 Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 forderte die Beklagte unter Wahrung der
Ausschlussfrist einen Betrag von 273,54 Euro (Steuerbrutto) von der Klägerin zurück, weil
im Zeitraum der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit als Objektmanagerin
versehentlich die Anrechnung der persönlichen Zulage auf den Strukturausgleich
unterblieben sei. Die Beklagte behielt den zurückgeforderten Betrag vom Entgelt der
Klägerin für November 2009 ein.
8 Mit ihrer unter Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist erhobenen Klage hat die Klägerin
zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 273,54 Euro nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 247, 286, 288 BGB seit dem
1. Dezember 2009 zu zahlen.
9 Die Beklagte vertritt zu ihrem Klageabweisungsantrag unter Hinweis auf das
Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 10. August 2007 (D II 2 -
220 210 1/12) die Auffassung, § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund ermögliche auch die Anrechnung
einer persönlichen Zulage nach § 14 TVöD. Jedenfalls enthalte die Norm für den Fall
einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine unbewusste
Regelungslücke. Diese ergebe sich aus dem Wertungswiderspruch zwischen dem
Ergebnis einer Höhergruppierung und einer vorübergehenden Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit. Erst eine Tarifauskunft lasse erkennen, ob sich die
Tarifvertragsparteien von Überlegungen hätten leiten lassen, die eine
Ungleichbehandlung beider Gruppen rechtfertigten. Die im Rundschreiben des BMI vom
10. August 2007 vertretene Auffassung einer Tarifvertragspartei lege nahe, dass eine
Ungleichbehandlung beider Gruppen nicht habe erfolgen sollen. Dann sei aber eine
Schließung der Regelungslücke insbesondere in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer
endgültig auf der höherwertigen Stelle verbleibe, durch entsprechende Anwendung des
§ 12 Abs. 5 TVÜ-Bund geboten.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
11 I. Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hatte auch in der Zeit der vorübergehenden
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anspruch auf Zahlung des Strukturausgleichs
von 50,00 Euro brutto monatlich. Die Beklagte hat deshalb zu Unrecht mit einer
vermeintlichen Überzahlung die Aufrechnung (§§ 387, 388 BGB) erklärt und 273,54 Euro
vom Entgelt der Klägerin für November 2009 einbehalten.
12 1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Strukturausgleichs ist nicht bereits aufgrund
der Zahlung der persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD seit dem 1. Juli 2008
entfallen, sondern erst durch die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 zum 1. Januar
2009. § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund findet auf die vorübergehende Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit keine Anwendung. Eine Anrechnung der persönlichen Zulage
nach § 14 Abs. 3 TVöD auf den Strukturausgleich hätte einer besonderen
Anrechnungsbestimmung bedurft, wie sie die Tarifvertragsparteien in § 8 Abs. 2 Satz 3
TVÜ-Bund für Beschäftigte geschaffen haben, die nach den Maßgaben des § 8 Abs. 2
Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund in ihrer Entgeltgruppe ein höheres Entgelt erhalten.
13 a) Ob Anspruch auf die Zahlung eines Strukturausgleichs besteht, bestimmt sich gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund und der Strukturausgleichstabelle grundsätzlich nach den
Verhältnissen bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund. Ausnahmen von diesem Grundsatz
bedürfen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien einer ausdrücklichen Regelung (vgl.
BAG 14. April 2011 - 6 AZR 726/09 - Rn. 15, AP TVÜ § 12 Nr. 1 = EzTöD 300 TVÜ-Bund
§ 12 Nr. 2).
14 b) Dieses strikte Regel-Ausnahme-Prinzip des Strukturausgleichs zwingt zu einer eng am
Wortlaut orientierten Auslegung des in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund verwendeten Begriffs der
„Höhergruppierung“. Die wortlautorientierte Auslegung ergibt, dass eine Anrechnung des
Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich erst erfolgt, wenn
der Beschäftigte dauerhaft in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert wird und eine
Vergütung aus dieser Entgeltgruppe erhält.
15 aa) Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt eine Höhergruppierung erst vor,
wenn eine Zuordnung zu einer höheren Lohngruppe erfolgt (Duden Das große Wörterbuch
der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „hoch“ unter 4.).
16 bb) Auch die Tarifvertragsparteien haben den von ihnen in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund
verwendeten Begriff der „Höhergruppierung“ in diesem Sinne verstanden.
17 (1) Die Höhe der bei Fortführung von schon vor Inkrafttreten des TVöD vorübergehend
übertragenen höherwertigen Tätigkeiten zu zahlenden Zulage bemisst sich gemäß § 10
Satz 8 TVÜ-Bund nach der Differenz zwischen dem am 1. Oktober 2005 zustehenden
Entgelt und dem „Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung“. In § 8 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund sind die vergütungsrechtlichen Folgen für übergeleitete
Beschäftigte geregelt, die bei Inkrafttreten des TVöD „die für eine Höhergruppierung
erforderliche Zeit der Bewährung“ in einem bestimmten Umfang erfüllt hatten. § 17 Abs. 4
Satz 1 TVöD regelt die Stufenzuordnung von Beschäftigten „bei Eingruppierung in eine
höhere Entgeltgruppe“. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD beginnt die Stufenlaufzeit „in der
höheren Entgeltgruppe“ mit dem Tag der „Höhergruppierung“. Bei der Übertragung von
Führungspositionen auf Probe oder auf Zeit ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 32 Abs. 3
Satz 2 TVöD eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem
Tabellenentgelt der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich „bei Höhergruppierung nach
§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt“ (gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 TVöD
noch zuzüglich eines weiteren Zuschlags) zu gewähren.
18 (2) In all diesen Vorschriften ist der Begriff der „Höhergruppierung“ entsprechend dem
allgemeinen Wortgebrauch im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer
höheren Entgeltgruppe verwendet worden (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 -
Rn. 21, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5
Stufenzuordnung Nr. 4; vgl. auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand
Juni 2008 § 17 TVöD Rn. 51; Felix in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand
September 2011 § 17 TVöD-AT Rn. 34). Mit der Verwendung des Begriffs
„Höhergruppierung“ in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund knüpfen die Tarifvertragsparteien eindeutig
an dieses einheitliche Begriffsverständnis an.
19 cc) Wird dem Beschäftigten nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen
und eine Zulage gemäß § 14 TVöD gezahlt, liegt keine Höhergruppierung im Sinne dieses
tariflichen Begriffsverständnisses vor (Fieberg in Fürst GKÖD Band IV Stand August 2011
F § 12 Rn. 29; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juni 2011 Teil IV/3 TVÜ-
Bund/TVÜ-VKA Rn. 154; Kuner öAT 2011, 23; aA KomTVöD/Litschen Stand Juni 2012
§ 12 TVÜ-Bund Rn. 12). Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
iSv. § 14 TVöD hat eindeutig einen anderen Wortsinn und andere tarifliche Auswirkungen
als eine Höhergruppierung. Der Beschäftigte bleibt im Fall der vorübergehenden
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Entgeltgruppe zugehörig, in die er
eingruppiert ist. Zu einer höheren Eingruppierung im rechtlichen Sinne führt die
vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gerade nicht, sondern nur zum
Anspruch auf die persönliche Zulage nach § 14 TVöD (vgl. zum BAT: BAG 14. Dezember
2005 - 4 AZR 474/04 - Rn. 17, BAGE 116, 319). Soweit Ansprüche an eine Entgeltgruppe
anknüpfen, sind dafür die (niedrigere) Entgeltgruppe und deren Tabellenentgelt weiter
maßgeblich. Dies gilt etwa für die Bemessung der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD,
der Grundvergütung bei Mehrarbeit nach § 8 Abs. 2 TVöD oder für die Differenzierung bei
der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 3 TVöD (Fieberg in Fürst
GKÖD Band IV Stand Februar 2009 E § 14 Rn. 2 und Stand Februar 2011 E § 14 Rn. 74).
20 c) Entgegen der Auffassung der Beklagten führt diese wortlautorientierte Auslegung nicht
zu von den Tarifvertragsparteien nicht gesehenen und von ihnen nicht in Kauf
genommenen Wertungswidersprüchen zwischen dem Ergebnis einer Höhergruppierung
und einer nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
21 aa) Die Tarifvertragsparteien haben bei den Überleitungsbestimmungen in den TVöD
bedacht, dass es bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des TVöD zum 1. Oktober 2005 und
nach dem Wirksamwerden des Strukturausgleichs zum 1. Oktober 2007 Beschäftigte
geben würde, die eine Zulage nach § 14 TVöD erhielten. Für die Beschäftigten, denen
zum Stichtag 1. Oktober 2005 vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen waren,
und die diese Tätigkeiten über den 30. September 2007 hinaus fortsetzten, fand gemäß
§ 10 Satz 2 TVÜ-Bund mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 § 14 TVöD Anwendung. Bei
einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zwischen dem 1. Oktober
2005 und dem 30. September 2007 haben die Tarifvertragsparteien in § 18 Abs. 1 TVÜ-
Bund die Geltung des TVöD und damit auch des § 14 TVöD angeordnet. Gleichwohl
haben sie in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund ausdrücklich nur für „Höhergruppierungen“ die
Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich
vorgesehen.
22 bb) Darüber hinaus war den Tarifvertragsparteien bei der Regelung der
Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich bewusst, dass die Regelungen des
Strukturausgleichs je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu
überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen können, (Nr. 1 Satz 1 der
Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Bund Ziff. 6: zu § 12). Im Interesse einer für eine
Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten haben
sie gleichwohl derartige Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich hingenommen (Nr. 1
Satz 2 der Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Bund Ziff. 6: zu § 12). Wenn die
Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund nur bei späteren Höhergruppierungen eine
Anrechnung der Entgeltsteigerung auf den Strukturausgleich vorgesehen haben, nicht
aber in den Fällen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, zeigt
dies, dass Änderungen des Einkommens durch die Ausübung bloßer höherwertiger
Tätigkeiten ohne Änderung der Eingruppierung für den Anspruch auf Strukturausgleich
und die Höhe des Ausgleichsbetrags auch dann ohne Bedeutung sein sollen, wenn sie zu
den von den Tarifvertragsparteien in Kauf genommenen überproportional positiven Folgen
führen (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 726/09 - Rn. 19, AP TVÜ § 12 Nr. 1 = EzTöD 300
TVÜ-Bund § 12 Nr. 2).
23 d) Diese Auslegung führt entgegen der Annahme der Revision auch nicht zu einer von
Art. 3 Abs. 1 GG untersagten Ungleichbehandlung zwischen den Beschäftigten, die
(endgültig) höhergruppiert werden und dadurch den Anspruch auf den Strukturausgleich
verlieren, und den Beschäftigten, die während der vorübergehenden Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit ungeachtet der Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD den
Strukturausgleich weiter erhalten.
24 aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar
grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte
jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und
sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den
Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der
durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu
(BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21, BAGE 129, 93).
25 bb) Art. 3 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss,
bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis
aber vorenthalten wird (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19, AP TVG § 1
Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 4). Eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes scheidet hier jedoch bereits deshalb aus, weil die beiden
von der Beklagten herangezogenen Personengruppen nicht vergleichbar sind.
26 (1) Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich
Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es
grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen
Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG
23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, BAGE 135, 313).
27 (2) Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien liegen hinsichtlich der von § 12 Abs. 5
TVÜ-Bund und § 14 TVöD erfassten Personengruppen keine wesentlich gleichen
Sachverhalte vor. Bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
wird im Unterschied zu der Höhergruppierung der fiktive Verlauf der
Vergütungsentwicklung, wie sie sich nach dem BAT entwickelt hätte, noch nicht
unterbrochen, so dass es bei den typisierend auszugleichenden Expektanzverlusten
verbleibt (vgl. zu dieser Funktion des Strukturausgleichs BAG 14. April 2011 - 6 AZR
726/09 - Rn. 25, AP TVÜ § 12 Nr. 1 = EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 2). Insbesondere
besteht für die Beschäftigten, denen eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wird,
das Risiko, dass es zu keiner dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit kommt
und sie in die frühere Position „zurückfallen“ (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Band IV Stand
September 2006 E § 14 Rn. 45; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand
Dezember 2007 § 14 TVöD Rn. 40). Darüber hinaus werden Zeiten der vorübergehenden
Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit auch dann nicht auf die Stufenlaufzeit in der
höheren Entgeltgruppe angerechnet, wenn es später zu einer dauerhaften
Aufgabenübertragung kommt. Die Stufenlaufzeit beginnt vielmehr gemäß § 17 Abs. 4
Satz 4 TVöD mit dem Tag der Höhergruppierung neu zu laufen (vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 2
TV-V BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 27, 42, AP TVG § 1 Tarifverträge:
Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4).
28 cc) Soweit es in Einzelfällen bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger
Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg zu Entgeltvorteilen der später endgültig
höhergruppierten Beschäftigten kommen mag, haben die Tarifvertragsparteien nicht
deutlich gemacht, dass sie diese Entgeltvorteile beim Strukturausgleich berücksichtigen
wollen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber durch seine Beförderungspraxis derartigen
Verzerrungen entgegenwirken.
29 e) Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund für den Fall der
Gewährung einer Zulage nach § 14 TVöD keine unbewusste Regelungslücke.
30 aa) Die Beklagte entnimmt die von ihr angenommene Regelungslücke einem
Wertungswiderspruch zwischen den finanziellen Folgen einer endgültigen
Höhergruppierung und der Gewährung einer Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD, der, wie
ausgeführt, nicht besteht. Damit entfällt auch die Notwendigkeit der Einholung einer
Tarifauskunft. Eine solche wird von der Beklagten nur für erforderlich gehalten, um zu
klären, ob die Tarifvertragsparteien sich von Überlegungen hatten leiten lassen, die die
Bevorzugung der Beschäftigten, denen eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend
übertragen ist, rechtfertigen könnten. Wie ausgeführt, sind die von § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund
erfassten Beschäftigten und die Beschäftigten, denen eine Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD
gezahlt wird, bereits nicht vergleichbar, so dass es auf mögliche Rechtfertigungsgründe
nicht mehr ankommt.
31 bb) Ohnehin könnten die Gerichte für Arbeitssachen die von der Beklagten gesehene
unbewusste Regelungslücke selbst dann nicht schließen, wenn eine solche
Regelungslücke tatsächlich vorläge. Es lassen sich keine hinreichend sicheren
Anhaltspunkte feststellen, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke geschlossen hätten (zu
den Anforderungen an die Schließung einer unbewussten Regelungslücke durch die
Gerichte zuletzt BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 30). Dafür genügt es nicht, dass
das BMI im Rundschreiben vom 10. August 2007 die Auffassung vertreten hat,
Entgeltsteigerungen nach § 14 TVöD seien für die Dauer der Übertragung „im Sinne des §
12 Abs. 5“ auf den Strukturausgleich anzurechnen. Zum einen gibt dieses Schreiben nicht
die Auffassung einer Tarifvertragspartei, sondern lediglich die Meinung seiner Verfasser
wieder (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 - Rn. 18, BAGE 135, 318). Zum
anderen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien eine unbewusste
Regelungslücke geschlossen hätten. Dafür kommt nicht nur die von der Beklagten
befürwortete entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund in Betracht. Genauso
gut hätten sich die Tarifvertragsparteien bewusst gegen eine Anrechnung der
persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD auf den Strukturausgleich entscheiden
können, wie es inzwischen offenbar von der Gewerkschaft ver.di vertreten wird (vgl. TS
berichtet Nr. 13/2011). Schließlich wäre auch eine differenzierte Regelung denkbar, bei
der die persönliche Zulage, etwa unter Berücksichtigung der Entgeltnachteile, die
ungeachtet der Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD durch die weitere Zugehörigkeit zu der
niedrigeren Entgeltgruppe entstehen, nur teilweise auf den Strukturausgleich angerechnet
würde.
32 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1
Satz 2 TVöD.
33 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier
Gallner
Spelge
Wollensak
M. Jostes