Urteil des BAG vom 18.04.2012
Variable Vergütung - Vertragsauslegung - Betriebsübergang
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.4.2012, 10 AZR 47/11
Variable Vergütung - Vertragsauslegung - Betriebsübergang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamburg vom 18. Januar 2011 - 2 Sa 29/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Hamburg vom 10. Februar 2010 - 4 Ca 159/09 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.130,10 Euro brutto nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
2. Juni 2009 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer variablen Vergütung für das Jahr 2008.
2 Der Kläger ist nach einem Betriebsteilübergang seit dem 1. Juli 2007 als Objektverwalter
gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 3.043,00 Euro für die Beklagte tätig.
Sein Arbeitsverhältnis bestand seit 1992 zunächst mit der F-AG und nach einem Wechsel
innerhalb des A-Konzerns seit 1996 mit der A Lebensversicherungs-AG.
3 Der Arbeitsvertrag mit der A Lebensversicherungs-AG vom 20. Dezember 1996/6. Januar
1997 lautet auszugsweise:
„§ 3 Bezüge
Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie
1. ein Tarifgehalt
…
2. eine Frühjahrs- und Weihnachtsgratifikation entsprechend den Richtlinien der
Gesellschaft.“
4 Nach § 6 des Vertrags erhält der Kläger zusätzliche betriebliche Leistungen „nach der
Arbeitsordnung und den Richtlinien der Gesellschaft“.
5 Das Arbeitsverhältnis ging 2002 durch Betriebsübergang auf die A Immobilien GmbH
über. In einer Gesamtzusage der A Immobilien GmbH vom 8. Oktober 2001 zu den
Wechselbedingungen heißt es ua.:
„1.
Tarif
Für die Arbeitsverhältnisse gelten die Tarifverträge für das private
Versicherungsgewerbe.
2.
Vergütung
Die Höhe der betrieblichen Frühjahrs- und Weihnachtsgratifikation sowie der
Erfolgsbeteiligung berechnet sich entsprechend der Richtlinien der A
Lebensversicherungs-AG. Sollten innerhalb der A Group stärker am Erfolg der
Einzelunternehmen bzw. der Mitarbeiter orientierte Vergütungssysteme eingeführt
werden, kann auch die A Immobilien GmbH ein solches im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat vereinbaren. In diesem Fall löst das neue Vergütungssystem der A
Immobilien GmbH die Regelungen der A Lebensversicherungs-AG ab.“
6 Zum 1. Januar 2006 trat bei der A Lebensversicherungs-AG eine
Gesamtbetriebsvereinbarung über eine variable Vergütung vom 25. Oktober 2005 (GBV)
in Kraft. Diese war bis zum 31. Dezember 2006 befristet, eine Nachwirkung war
ausgeschlossen. Der variable Vergütungsanteil betrug danach mindestens 0,5 und
maximal 0,96 Monatsgehälter abhängig vom Grad der Erreichung der Ziele eines OE-
Verbunds, bestehend aus der Sachgruppe Deutschland, der A Lebensversicherungs-AG
und der A Private Krankenversicherungs-AG. Ziff. 9 (2) der GBV sah die Ablösung und
Ersetzung der betrieblichen Gratifikation, die bisher nach den betrieblichen Richtlinien
gezahlt wurde, sowie der Erfolgsbeteiligung gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung, gültig
ab 1. Mai 2002, vor. Durch Nachträge wurde die befristete Geltung der GBV für die Jahre
2007 und 2008 vereinbart.
7 Die A Immobilien GmbH sagte im Wege einer Ergänzung ihrer Gesamtzusage zu den
Wechselbedingungen die entsprechende Anwendung der GBV für das Jahr 2006 zu; auch
die befristeten Verlängerungen der GBV für die Jahre 2007 und 2008 vollzog sie durch
weitere Ergänzungen der Gesamtzusage vom 20. Dezember 2006 und vom 20. März 2008
nach. Die A Immobilien GmbH zahlte im Jahr 2008 entsprechend der Regelung innerhalb
der A Group eine variable Vergütung in Höhe von 70 % eines Monatsgehalts, die Beklagte
hat keine variable Vergütung gezahlt.
8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen vertraglichen Anspruch auf
Zahlung der variablen Vergütung, den die Beklagte nach dem Betriebsübergang zu
erfüllen habe.
9 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.130,10 Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2009 zu
zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die bei der A Lebensversicherungs-
AG vereinbarte GBV habe das vorherige Vergütungssystem abgelöst. Eine variable
Vergütung sei jeweils nur für ein Jahr vereinbart und auch von der A Immobilien GmbH nur
jährlich zugesagt worden. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte sei
allein die Zusage für das Jahr 2007 Vertragsbestandteil gewesen; die nach dem
Betriebsübergang erteilte Zusage für das Jahr 2008 sei nicht (mehr) Inhalt des
Arbeitsverhältnisses geworden.
11 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision ist begründet. Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf
Gratifikationen nach den bei der A Lebensversicherungs-AG geltenden Richtlinien
erworben (unter I). Nach Ersetzung der Richtlinien durch die GBV ist dieser Anspruch auf
die nunmehr bei der A Lebensversicherungs-AG im jeweiligen Kalenderjahr gezahlte
variable Vergütung gerichtet; der Kläger hat deshalb für das Jahr 2008 einen vertraglichen
Anspruch auf variable Vergütung wie bei der A Lebensversicherungs-AG (unter II). Nach
Übergang seines Arbeitsverhältnisses durch Betriebsübergang muss die Beklagte diesen
Anspruch nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen (unter III).
13 I. Der Kläger hat nach § 3 Ziff. 2, § 6 seines Arbeitsvertrags einen vertraglichen Anspruch
auf Gratifikationen und sonstige zusätzliche Leistungen.
14 1. Nach § 3 Ziff. 2 seines mit der A Lebensversicherungs-AG geschlossenen
Arbeitsvertrags erhält der Kläger für seine Tätigkeit eine Frühjahrs- und
Weihnachtsgratifikation „entsprechend den Richtlinien der Gesellschaft“ und nach § 6 des
Vertrags zusätzliche betriebliche Leistungen „nach der Arbeitsordnung und den Richtlinien
der Gesellschaft“.
15 a) Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitsvertrag nicht dahingehend ausgelegt, ob und
in welchem Umfang dadurch vertragliche Ansprüche auf die Leistungen begründet worden
sind. Der Senat kann die unterbliebene Vertragsauslegung selbst uneingeschränkt
vornehmen. Die maßgeblichen Tatsachen sind festgestellt und eine ergänzende
Tatsachenfeststellung ist nicht zu erwarten. Der Arbeitsvertrag enthält nach Form und
Inhalt typische Erklärungen, die erkennbar in einer Vielzahl anderer Arbeitsverträge
abgegeben wurden und keine individuellen Besonderheiten aufweisen.
16 b) Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn
einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden
werden (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - Rn. 26, NZA 2012, 499). Ansatzpunkt für
die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster
Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt
es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der
typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei
der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG
17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 17, EzA GewO § 106 Nr. 8; 19. Januar 2011 -
10 AZR 738/09 - Rn. 13, AP BGB § 307 Nr. 50 = EzA GewO § 106 Nr. 7).
17 c) Nach § 3 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags „erhält“ der Kläger für seine Tätigkeit eine Frühjahrs-
und eine Weihnachtsgratifikation. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird ein Anspruch
begründet. Dies bestätigt die Systematik des Vertrags. Die zugesagten Gratifikationen sind
Teil der in § 3 geregelten „Bezüge“. Für seine Tätigkeit erhält der Kläger nach § 3 Ziff. 1
des Vertrags ein Tarifgehalt und nach § 3 Ziff. 2 eine Frühjahrs- und
Weihnachtsgratifikation. Aus Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner sind damit
das Tarifgehalt und dem Grunde nach die bezeichneten Gratifikationen vertraglich
zugesagt. Dass der Vertrag ihre Höhe nicht festlegt, sondern auf „Richtlinien der
Gesellschaft“ verweist, steht dem nicht entgegen. In diesen Richtlinien waren die
zusätzlichen Leistungen der A Lebensversicherungs-AG und damit die
„Vergütungsordnung“ der Gesellschaft geregelt. Die Zusage der Zahlung von
Gratifikationen und die Verweisung auf Richtlinien der Gesellschaft kann aus Sicht
verständiger Vertragspartner nur so verstanden werden, dass der Arbeitnehmer einen
vertraglichen Anspruch auf Gratifikationen und sonstige Leistungen hat, wie sie in der
Gesellschaft jeweils gezahlt werden.
18 2. In diese Verpflichtung ist im Jahr 2002 die A Immobilien GmbH nach § 613a Abs. 1
Satz 1 BGB eingetreten. Die im Vorfeld dieses ersten Betriebsübergangs erteilte
„Gesamtzusage zu den Wechselbedingungen“ und der darin formulierte
Änderungsvorbehalt bei Einführung neuer Vergütungssysteme konnte diese Vertragslage
nicht zum Nachteil des Klägers verändern; tatsächlich bestätigt sie die damalige
Vertragslage, da die Höhe der betrieblichen Frühjahrs- und Weihnachtsgratifikation sich
entsprechend den Richtlinien der A Lebensversicherungs-AG berechnen sollte.
19 II. Der vertragliche Anspruch auf Zahlung von Gratifikationen ist nicht dadurch entfallen,
dass die Richtlinien der A Lebensversicherungs-AG durch die GBV abgelöst wurden und
in dieser eine variable Vergütung (zunächst) nur befristet für das Jahr 2006 vereinbart
wurde. Der vertragliche Anspruch des Klägers ist nunmehr auf die variable Vergütung
gerichtet, die im jeweiligen Kalenderjahr bei der A Lebensversicherungs-AG gezahlt wird.
Dies ergibt die ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags des Klägers.
20 1. Der Arbeitsvertrag enthält bezüglich der zugesagten Gratifikationen nur eine
zeitdynamische Verweisung auf Richtlinien der Gesellschaft, nicht aber eine
inhaltsdynamische Verweisung auf ablösende kollektive Betriebsvereinbarungen. Als
kollektives Instrument der Gestaltung der Arbeitsbedingungen ist die GBV keine
„Richtlinie“ im Sinne des Arbeitsvertrags. Mit Entfall und Ablösung der Richtlinien durch
die GBV entstand eine nachträgliche Regelungslücke im Arbeitsvertrag; die statische
Weitergeltung abgelöster Richtlinien hätte nicht dem Zweck der vereinbarten
zeitdynamischen Bezugnahme auf diese Richtlinien entsprochen.
21 2. Die nachträgliche Regelungslücke ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu
schließen. Im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich diese an
einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an
Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab. Die
Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp eine allgemeine Lösung zur
Verfügung stellen, welche die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer
Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn
ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (vgl. für den Fall einer
Tarifsukzession: BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 447/10 - Rn. 23 ff.; 23. März 2011 -
10 AZR 831/09 - Rn. 21, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 88).
22 3. Aus der dynamischen Bezugnahme auf Richtlinien der Gesellschaft lässt sich auf den
Willen der Parteien schließen, auch das nachfolgende Regelwerk der A
Lebensversicherungs-AG vertraglich in Bezug zu nehmen, das als neue
„Vergütungsordnung“ für die zusätzlichen Leistungen an die Stelle der Richtlinien tritt. Die
mit der GBV verbundene Änderung der „Vergütungsordnung“ der Gesellschaft wirkte
deshalb auf den Arbeitsvertrag wie eine grundlegende inhaltliche Änderung der in Bezug
genommenen Richtlinien; der vertragliche Anspruch des Klägers ist nunmehr auf die nach
der „neuen Vergütungsordnung“ durch die jeweilige GBV bestimmte variable Vergütung
gerichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vorinstanzen folgt aus der
Ablösung deshalb nicht, dass der vertragliche Anspruch des Klägers durch die
Ergänzungen der Gesamtzusage seitens der A Immobilien GmbH jährlich neu und nur
befristet entstand.
23 4. Die wiederholte Mitteilung der A Immobilien GmbH in den ergänzenden
Gesamtzusagen vom 20. Dezember 2006 und 20. März 2008, die entsprechende
Anwendung der GBV ende mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres und es bestehe kein
automatischer Gleichlauf mit eventuellen Nachfolgeregelungen bei der A
Lebensversicherungs-AG, entsprach damit nicht der Vertragslage des Klägers. Dass der
Kläger ein in diesen Schreiben liegendes Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrags
angenommen hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich; das Schweigen gegenüber
einem Angebot auf Verschlechterung eines Vertrags stellt keine Annahme eines solchen
Angebots dar (BAG 25. November 2009 - 10 AZR 779/08 - Rn. 27, AP BGB § 242
Betriebliche Übung Nr. 87 = EZA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 11).
24 III. Die Beklagte ist nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die vertraglichen Pflichten der A
Immobilien GmbH eingetreten und deshalb verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2008 eine
variable Vergütung in der Höhe zu zahlen, wie sie bei der A Lebensversicherungs-AG in
diesem Jahr gezahlt wurde. Zwar kann bei Tantieme- oder sonstigen
Gewinnbeteiligungsabsprachen Anpassungsbedarf nach den Regeln ergänzender
Vertragsauslegung bestehen, wenn die Kennziffern, die Bemessungsgrundlage für die
Tantieme sind, beim Betriebserwerber nicht mehr gegeben sind. Bei der im Jahr 2008 bei
der A Lebensversicherungs-AG durch GBV festgelegten variablen Vergütung in Höhe von
0,7 Monatsgehältern ist ein solcher Anpassungsbedarf aber nicht vorhanden.
25 IV. Die Zinsentscheidung folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Mikosch
Schmitz-
Scholemann
Mestwerdt
Thiel
Trümner