Urteil des BAG vom 12.10.2011
Variable Vergütung - Festlegung eines Bonusvolumens
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.10.2011, 10 AZR 165/11
Variable Vergütung - Festlegung eines Bonusvolumens
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 614/10 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.
2 Der Kläger war seit dem 1. Juli 1998 als Wertpapierberater bei der D AG beschäftigt.
3 Die D AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D AG geworden war,
mit Wirkung vom 11. Mai 2009 verschmolzen.
4 Bei der D AG bestand eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Grundsätze der
außertariflichen Grundvergütung“ vom 1. Dezember 1999 (BV AT-Vergütung). Diese lautet
auszugsweise:
„
V.
Außertarifliche Bezüge
Mit vollständiger tatsächlicher Ausübung einer Aufgabe, die in eine Funktionsstufe
eingestuft ist, erfolgt die Einstufung des Mitarbeiters in die Funktionsstufe. Ab
diesem Zeitpunkt erhält der Mitarbeiter Bezüge gem. dieser Ziffer und Ziffer VII
dieser Vereinbarung.
Die außertariflichen Bezüge bestehen aus einem monatlich gezahlten Gehalt sowie
einer zusätzlichen Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank
individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgelegt wird. Die
Einzelheiten dieser zusätzlichen variablen Vergütung werden in einer gesonderten
Betriebsvereinbarung festgelegt. Einzelvertraglich garantierte Gratifikationen
werden auf die zusätzliche variable Vergütung angerechnet.
Für nach Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung außertariflich gestellte
Mitarbeiter beträgt die variable Vergütung bis zum Abschluss einer gesonderten
Betriebsvereinbarung über die variable Vergütung mindestens zwei
Monatsgehälter.“
5 Zum Abschluss einer gesonderten Betriebsvereinbarung über die zusätzliche variable
5 Zum Abschluss einer gesonderten Betriebsvereinbarung über die zusätzliche variable
Vergütung ist es nicht gekommen.
6 Der mit dem Kläger unter dem 17. Juni 2004 geschlossene Arbeitsvertrag enthält ua.
folgende Regelungen:
„2.
Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf
Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:
a)
G e h a l t
Ein Bruttomonatsgehalt von EURO 4.040,--
…
b)
V a r i a b l e V e r g ü t u n g
Eine zusätzliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der
Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgelegt wird.
Die Auszahlung erfolgt etwa Mitte Mai des folgenden Geschäftsjahres.
…
10.
Bis zum Abschluss einer gesonderten Betriebsvereinbarung über die
variable Vergütung beträgt die zusätzliche Vergütung nach Ziffer 2 b dieses
Vertrages mindestens zwei Monatsgehälter. …“
7 Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich im Jahr 2009 auf 4.665,70 Euro. Für das
Geschäftsjahr 2007 erhielt der Kläger im Jahr 2008 neben den vertraglich zugesagten
Leistungen einen Bonus in Höhe von 8.500,00 Euro brutto.
8 Am 28. Oktober 2008 veröffentlichte die D AG im Intranet eine Mitteilung an die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit folgendem Wortlaut:
„
Bonusvolumen 2008
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das
Kalenderjahr 2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des
Bonusvolumens 2007 - angepasst an den Mitarbeiterbestand 2008 - pro
Funktion und Division (exclusive DKIB Frontoffice) zugesagt hat.
Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und
Ihren Einsatz für unsere Bank im laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft
vertrauen.
Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den
vergangenen Jahren leistungsabhängig. Über die individuelle
Bonusfestsetzung werden die Führungskräfte ihre Mitarbeiter rechtzeitig in
einem persönlichen Gespräch informieren.
Die Auszahlung des Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.
Ihr
H
W“
9 Diese Mitteilung basierte auf einer Vorstandsentscheidung vom 2. Oktober 2008 und ist
mit den Namen des damaligen Vorstandsvorsitzenden und des damaligen
Personalvorstands unterzeichnet.
10 Die D AG hat im Geschäftsjahr 2008 ein negatives operatives Ergebnis von 6,56 Mrd. Euro
erreicht. Die Beklagte hat ihr zusätzliches Kapital im Umfang von 4 Mrd. Euro zugeführt;
selbst hat die Beklagte in zwei Tranchen 18,2 Mrd. Euro aus dem Sonderfonds
Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) in Anspruch genommen.
11 Durch „Mitarbeiterbrief“ vom 18. Februar 2009 wurde den Arbeitnehmern der Beklagten
und der D AG durch den Vorstand mitgeteilt, dass es aufgrund der Ergebnissituation für
2008 keinerlei Bonuszahlungen geben werde. Den Mitarbeitern der D AG ohne
individualvertragliche Zusagen wurde eine individuelle Mehrarbeitsvergütung
versprochen.
12 Im März 2009 teilte die D AG dem Kläger die Höhe seiner zusätzlichen Vergütung für das
Jahr 2008 schriftlich mit. In dem betreffenden Schreiben heißt es auszugsweise:
„…
wir haben Ihre zusätzliche Vergütung für das Jahr 2008 wie folgt
festgesetzt:
Zahlung für besondere Belastung*
EUR
brutto
(i. S. v. Ziffer 2 b des Anstellungsvertrages)
Zahlungen gem. Ziff. 2 b des Anstellungsvertrages
(vertragliche Zusagen)
- im März 2009
EUR 4.770,00
brutto
- im November 2008 bereits gezahlt
EUR 4.770,00
brutto
Zusätzliche Vergütung gesamt
EUR
brutto
davon zur Auszahlung im März 2009
EUR 9.540,00
brutto
…
*aus technischen Gründen wird diese Zahlung in der
Gehaltsabrechnung unter der Lohnart ‚Leistungsbonus’ ausgewiesen“
13 Hätte der Kläger einen Bonusanspruch für das Jahr 2008 auf Grundlage des
Bonusvolumens 2007 gehabt, hätte dieser 8.500,00 Euro betragen.
14 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch unter Berücksichtigung der „Zahlung für
besondere Belastung“ sei ein Anspruch auf Zahlung eines höheren Bonus für das Jahr
2008 aus dem Schreiben vom 28. Oktober 2008 herzuleiten. Bei diesem Schreiben
handele es sich um eine Gesamtzusage, einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedürfe
es nicht. Die Zusage sei bedingungslos und ohne jeden Vorbehalt gemacht worden. Zwar
ergebe sich nicht, welche konkrete Leistung dem einzelnen Arbeitnehmer zukommen
solle; der Umfang des Bonusvolumens sei aber verbindlich festgelegt. Lediglich die
konkrete Bonushöhe sei in weiteren Schritten nach den Regelungen der BV AT-Vergütung
und des Arbeitsvertrags zu ermitteln. Selbst wenn man nicht vom Vorliegen einer
Gesamtzusage ausgehe, liege in dem Schreiben die bindende Ausübung der
Ermessensentscheidung über das Bonusvolumen. In einem ersten Schritt sei darüber zu
befinden, in welcher Höhe die Ertragslage der Bank eine zusätzliche Vergütung
rechtfertige; dieser Schritt sei erfolgt. In einem zweiten Schritt sei dann die vom Kläger
erbrachte Leistung zu berücksichtigen.
15 Ein entsprechender Zahlungsanspruch bestehe auch als Schadensersatzanspruch, da die
Beklagte ihre Pflicht verletzt habe, die Verteilung des Bonusvolumens auf die einzelnen
Einheiten und dann auf die einzelnen Mitarbeiter vorzunehmen.
16 Die Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.730,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2009 zu zahlen.
17 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die
Mitteilung des Vorstands vom 28. Oktober 2008 stelle keine Gesamtzusage dar, da es
schon an einem annahmefähigen Angebot fehle. Die D AG habe sich durch die Mitteilung
vom 28. Oktober 2008 auch nicht im Hinblick auf das Bonusvolumen oder die zukünftige
individuelle Entscheidung über den Bonus gebunden. Der Vorstand habe das zur
Festsetzung des Bonusvolumens zustehende Ermessen durch diese Mitteilung nicht
ausgeübt, vielmehr handle es sich lediglich um eine interne Vorbereitungshandlung. Nach
dem Inhalt des Arbeitsvertrags bestehe auch kein Anspruch auf die Festsetzung eines
Bonusvolumens, vielmehr verlange Ziff. 2 Buchst. b eine einstufige Ermessensausübung.
Dies unterscheide die Situation von der der Tarifmitarbeiter. Das ihr zustehende Ermessen
habe die D AG im März 2009 ordnungsgemäß ausgeübt.
18 Falls in der Mitteilung eine verbindliche Festlegung des Bonusvolumens für das
Geschäftsjahr 2008 liegen sollte, sei die Arbeitgeberin berechtigt gewesen, diese
Ermessensentscheidung nachträglich abzuändern und im Februar 2009 auf „Null“
festzusetzen. Zwar sei eine Ermessensausübung grundsätzlich unwiderruflich; es sei
jedoch anerkannt, dass eine Änderung der Ermessensentscheidung oder eine
Neubestimmung der Leistung geboten sein könne, falls sich die tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse für die ursprünglich der Billigkeit entsprechende
Ermessensausübung geändert hätten. Hier habe es eine dramatische Änderung der
tatsächlichen Umstände gegeben. Der Entschluss, der Belegschaft ein Bonusvolumen für
das Geschäftsjahr 2008 in Aussicht zu stellen, sei am 2. Oktober 2008 durch den Vorstand
gefasst worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aufgrund einer Prognose aus dem Monat August
2008 davon auszugehen gewesen, dass es im Geschäftsjahr 2008 für die D AG zu einem
negativen Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit in Höhe von rd. 1,5 Mrd. Euro
kommen werde. Vor diesem Hintergrund habe der Vorstand der D AG es zum damaligen
Zeitpunkt für vertretbar gehalten, ein Bonusvolumen in Aussicht zu stellen, das dem des
Vorjahres entspreche.
19 Danach habe sich die wirtschaftliche Entwicklung deutlich verschlechtert. Eine Prognose
mit Stand vom 26. November 2008 habe ergeben, dass mit einem negativen operativen
Ergebnis in Höhe von rd. 3,5 Mrd. Euro zu rechnen sei. Das vorläufige tatsächliche
Ergebnis mit Stand vom 4. Februar 2009 habe minus 6,468 Mrd. Euro betragen, das
endgültige operative Ergebnis minus 6,56 Mrd. Euro. Der Verlust im operativen Bereich
habe daher mehr als das Vierfache des ursprünglich prognostizierten Betrags erreicht.
Von dem erheblichen Rückgang des Geschäftsergebnisses seien alle Geschäftsbereiche
der D AG betroffen gewesen, wobei die Investmentsparte der Bank die höchsten Verluste
zu verantworten gehabt habe. Diese dramatische Verschlechterung gegenüber der
Prognose von August 2008 sei nicht vorhersehbar gewesen. Neben der öffentlichen
Diskussion über Bonuszahlungen sei auch die Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen
Umfelds von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung gewesen, keine
Bonuszahlungen zu leisten. Die globale Finanzmarktkrise habe zum Ende des Jahres
2008 dramatische Höhepunkte erreicht. Ohne finanzielle Unterstützung Dritter wäre die
D AG nicht lebensfähig gewesen. Ihre Kernkapitalquote habe sich in einem Bereich
bewegt, der als kritisch anzusehen gewesen sei. Durch die Zuführung des zusätzlichen
Kapitals in Höhe von 4 Mrd. Euro habe sichergestellt werden sollen, dass die
Kernkapitalquote dauerhaft die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen erfülle.
Jedenfalls hätten damit die Voraussetzungen einer Anpassung wegen Störung der
Geschäftsgrundlage vorgelegen. Ein Festhalten an einem solchen Bonusvolumen sei im
Hinblick auf ihre Existenzgefährdung nicht zumutbar gewesen.
20 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin eine höhere
Bonuszahlung.
Entscheidungsgründe
21 Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat weder aufgrund der Regelung in
Ziff. 2 Buchst. b seines Arbeitsvertrags noch aus anderem Rechtsgrund einen weiteren
Bonusanspruch für das Jahr 2008.
22 I. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat bei der Festsetzung der Bonushöhe im März
2009 die Grundsätze billigen Ermessens gem. § 315 BGB gewahrt.
23 1. Nach den vertraglichen Regelungen der Parteien und der inhaltsgleichen Ziff. V Abs. 2
der BV AT-Vergütung ist die zusätzliche variable Vergütung unter Berücksichtigung der
Ertragslage der Rechtsvorgängerin der Beklagten individuell nach
Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festzulegen. Die Regelungen überlassen damit der
Arbeitgeberin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 BGB. Die
Leistungsbestimmung hat nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender
Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen. Davon gehen auch die Parteien
übereinstimmend aus.
24 Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen
Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigt worden sind (vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 31, AP
GewO § 106 Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 49; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 40,
AP BGB § 307 Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 47; 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 -
zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber
die Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 -
zu B II 3 b aa der Gründe, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit
Nr. 15). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der
Billigkeit entspricht, hat der Bestimmungsberechtigte zu tragen (vgl. BAG 14. Juli 2010 -
10 AZR 182/09 - Rn. 90, AP GG Art. 12 Nr. 143; BGH 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - zu II 2 c
aa der Gründe mwN, BGHZ 163, 321).
25 2. Die Festsetzung der Bonushöhe ist durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten im März
2009 gegenüber dem Kläger als Gläubiger (§ 315 Abs. 2 BGB) erfolgt.
26 a) Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen und den Bestimmungen der BV AT-
Vergütung ist die zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung der Ertragslage und der
Leistung des Arbeitnehmers festzusetzen. Diese beiden Kernelemente, die bei der
Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, stehen regelmäßig erst nach Ablauf des
Geschäftsjahres fest. Im laufenden Geschäftsjahr ist lediglich eine Prognose beider
Faktoren möglich. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bereits vorher eine verbindliche
Leistungsbestimmung vorzunehmen. Dies setzt aber voraus, dass eine solche
Leistungsbestimmung bereits alle einzustellenden Umstände berücksichtigt.
27 b) Durch die Bekanntgabe der Vorstandsentscheidung vom 2. Oktober 2008 mit Schreiben
vom 28. Oktober 2008 über ein Bonusvolumen in Höhe des Bonusvolumens 2007 hat die
Rechtsvorgängerin der Beklagten weder eine verbindliche Leistungsbestimmung des
individuellen Bonus für das Jahr 2008 iSv. § 315 BGB vorgenommen noch dem Kläger
oder anderen Beschäftigten ein Angebot auf Zahlung eines bestimmten individuellen
Bonus unterbreitet.
28 aa) Die Leistungsbestimmung nach § 315 BGB konkretisiert den Leistungsinhalt, der
vorher aufgrund des einer Partei zustehenden Bestimmungsrechts noch offen ist.
Erforderlich für die Annahme einer Leistungsbestimmung ist daher, dass die Bestimmung
konkret die dem Vertragspartner zustehende Leistung festlegt. Auch wenn man davon
ausgeht, dass § 315 BGB eine Teilleistungsbestimmung zulässt (vgl. dazu KG Berlin
19. Februar 1979 - 2 U 3612/78 - DB 1979, 1124; Palandt/Grüneberg BGB 70. Aufl. § 315
Rn. 11; Erman/Hager BGB 13. Aufl. § 315 Rn. 14; enger Staudinger/Rieble (2009) § 315
Rn. 296: nur, wenn [vertraglich] ausbedungen), muss durch sie das Ermessen hinsichtlich
eines Teils der Leistung abschließend ausgeübt werden. Noch keine
Leistungsbestimmung liegt hingegen vor, wenn der Bestimmungsberechtigte lediglich
einzelne in die Abwägung einzustellende Faktoren festlegt oder die Voraussetzungen für
die endgültige Leistungsbestimmung schafft.
29 Danach ist die Festlegung des Bonusvolumens noch keine Leistungsbestimmung. Aus der
Höhe des Volumens lässt sich für den Kläger die Höhe seines individuellen Bonus weder
ganz noch teilweise bestimmen. Vielmehr handelt es sich bei der Festlegung des
Volumens lediglich um einen - nach den anwendbaren Regelungen nicht notwendigen -
Faktor, der in die spätere Leistungsbestimmung einzubeziehen ist.
30 bb) Ebenso wenig hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Bekanntgabe der
Vorstandsentscheidung über das Bonusvolumen dem Kläger oder anderen Beschäftigten
ein ausdrückliches oder konkludentes Vertragsangebot iSv. § 145 BGB auf Zahlung von
Boni in bestimmter Höhe gemacht.
31 (1) Der einzelne Erklärungsempfänger, der dem Grunde nach einen Anspruch auf eine
Bonuszahlung unter Berücksichtigung der Ertragslage und der individuellen Leistung
hatte, konnte aus dieser Erklärung nicht ableiten, dass damit sein individueller
Bonusanspruch festgelegt ist. Vielmehr musste auch der Kläger vor dem Hintergrund der
Regelungen in Ziff. 2 Buchst. b des Arbeitsvertrags und Ziff. V Abs. 2 der BV AT-
Vergütung davon ausgehen, dass noch offen ist, ob er überhaupt einen Bonus oder ggf. in
welcher Höhe er einen Bonus erhalten werde. Dies gilt auch deshalb, weil nach dem
Arbeitsvertrag und der Betriebsvereinbarung der Bonusanspruch die Festsetzung eines
Bonuspools oder Bonusvolumens weder vorsieht noch voraussetzt. Dem steht auch nicht
entgegen, dass das Bonusvolumen als Reaktion auf die vorher erfolgte Festsetzung eines
Bonuspools für die Beschäftigten des Bereichs DKIB Frontoffice beschlossen und bekannt
gegeben wurde. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat
oder dieser Umstand bei objektiver Betrachtung für ihn erkennbar war (vgl. zu dieser
Voraussetzung: BGH 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - zu II 3 der Gründe, NJW 2006,
3777), konnte er daraus nicht auf eine garantierte individuelle Bonushöhe schließen.
32 (2) Auch die Bekanntgabe der Festsetzung eines Bonusvolumens im Oktober 2008 ist
nicht als Gesamtzusage auf eine bestimmte Bonusleistung anzusehen.
33 (a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach
abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete
Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen (st. Rspr., zB
BAG 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19, AP BGB § 242 Betriebliche Übung
Nr. 88 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 12). Eine Gesamtzusage setzt eine
bewusste und gezielte Bekanntgabe an die Arbeitnehmer voraus (vgl. BAG 28. Juni 2006 -
10 AZR 385/05 - Rn. 32, BAGE 118, 360).
34 (b) Dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Bekanntgabe des
Bonusvolumens gegenüber einem Teil der Beschäftigten eine selbstständige, von den
arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen unabhängige
Grundlage für einen Bonusanspruch schaffen wollte, gibt die abgegebene Erklärung keine
Anhaltspunkte. Vielmehr bezog sich die Erklärung für die Arbeitnehmer erkennbar nur auf
einen Faktor für die spätere Bestimmung ihres jeweiligen Bonusanspruchs.
35 cc) Allerdings ist die Festsetzung des Bonusvolumens und deren Bekanntgabe an die
Arbeitnehmer nicht ohne rechtliche Bedeutung. Vielmehr hat sich die Rechtsvorgängerin
der Beklagten dadurch verpflichtet, dieses Bonusvolumen bei der Ausübung ihres
Ermessens als einen wesentlichen Faktor zugrunde zu legen.
36 (1) Der nach § 315 BGB Bestimmungsberechtigte kann das ihm zustehende Ermessen im
Wege der Selbstbindung vorab einschränken. In diesem Fall verhielte er sich
widersprüchlich und verstieße damit gegen die in § 242 BGB niedergelegten Gebote von
Treu und Glauben, wenn er ohne das Hinzutreten besonderer Umstände von seiner
ursprünglichen Entscheidung Abstand nähme (vgl. zur Ausübung des Direktionsrechts:
BAG 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 26, BAGE 133, 307; 17. Dezember 1997 - 5 AZR
332/96 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 87, 311).
37 (2) Ein solcher Fall liegt vor.
38 Den Beschäftigten der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Ausnahme der Beschäftigen
des Bereichs DKIB Frontoffice wurde durch das Schreiben vom 28. Oktober 2008 durch
den damaligen Vorstandsvorsitzenden und den Personalvorstand jeweils bezogen auf
Funktion und Division ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Volumens des Jahres
2007 zugesagt. Die Größe des Bonusvolumens ist zwar nicht als Eurobetrag bestimmt
worden, aber durch die Orientierung am Vorjahresvolumen eindeutig bestimmbar. Ebenso
wurde die Zielgruppe, für die dieses Bonusvolumen zugesagt werden sollte, festgelegt.
Damit handelt es sich nicht lediglich um eine bloße Inaussichtstellung einer möglichen
Größenordnung eines Bonusvolumens oder die Mitteilung über einen aktuellen
Sachstand. Für eine rechtliche Relevanz der Erklärung spricht deutlich auch der
Hintergrund ihres Entstehens, nämlich die vorherige Bekanntgabe des Bonuspools für die
DKIB Frontoffice-Beschäftigten. Die Beschäftigten konnten der Erklärung daher ein
gewisses Maß an Verbindlichkeit hinsichtlich des auszuschüttenden Bonusvolumens
zumessen. Daran war die Rechtsvorgängerin der Beklagten grundsätzlich gebunden und
verpflichtet, das zugesagte Bonusvolumen als wesentlichen Umstand in die spätere
Entscheidung über die individuelle Bonushöhe einzubeziehen.
39 3. Die Leistungsbestimmung vom März 2009 entspricht der Billigkeit (§ 315 BGB); dem
Kläger steht kein weiterer Bonusanspruch zu.
40 a) Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen
Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 29,
AP AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14). Diese Sachentscheidung ist wegen der zu
berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten
vorbehalten (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b und B IV 1 der Gründe, AP
TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15; vgl. zur Kontroverse über
den Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung: GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 73
Rn. 10).
41 b) Danach ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Rechtsvorgängerin der
Beklagten habe bei der Bonusfestsetzung die Grundsätze billigen Ermessens beachtet, im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
42 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat alle nach der vertraglichen und
betriebsverfassungsrechtlichen Regelung wesentlichen Umstände in ihre Abwägung
einbezogen und angemessen gewichtet. Dabei musste sie zunächst - anders als wohl das
Landesarbeitsgericht annimmt - die Zusage eines Bonusvolumens in Höhe des Volumens
des Jahres 2007 als wesentlichen Umstand in ihre Erwägungen einbeziehen. Sie war
daher durch ihre Zusage gehindert, von diesem Volumen als Ausgangsbasis für die
Bestimmung des individuellen Bonus abzuweichen, ohne dass dafür besonders
gewichtige Umstände vorlagen. Solche Umstände lagen aber mit einem negativen
operativen Ergebnis von 6,56 Mrd. Euro vor. Dabei handelt es sich nicht nur um ein
negatives Ergebnis, von dessen Ausgleich im Folgejahr auszugehen war und das eine
Kürzung der Bonuszahlungen verzichtbar erscheinen ließ. Vielmehr macht auch die
Zufuhr von Kapital in Höhe von 4 Mrd. Euro durch die Beklagte, die wiederum Mittel im
Umfang von etwa 18,2 Mrd. Euro aus dem SoFFin in Anspruch nahm, deutlich, dass es
sich nicht um eine Situation im Rahmen des normalen Geschäftsverlaufs oder üblicher
Schwankungsbreiten handelte. Diese Ausnahmesituation lässt es auch unter
Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen erscheinen, den
auszuschüttenden Bonusanspruch gegenüber dem zugesagten Volumen auf etwas mehr
als 55 % zu reduzieren. Bei der Ausübung des Ermessens ist die individuelle Leistung des
Klägers mit der Orientierung an seinem Monatsgehalt angemessen berücksichtigt worden.
43 II. Ein höherer Bonusanspruch ergibt sich auch nicht als Schadensersatzanspruch wegen
der unterlassenen Verteilung des Bonusvolumens auf die einzelnen Einheiten und die
einzelnen Mitarbeiter. Wie unter I 2 b dargelegt, war die Rechtsvorgängerin der Beklagten
nicht verpflichtet, das Bonusvolumen in der angekündigten Höhe zu verteilen.
44 III. Mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers unter dem Blickwinkel des
enttäuschten Vertrauens auf Inhalt und Reichweite der Erklärung vom Oktober 2008 sind
nicht Streitgegenstand dieses Rechtsstreits. Diese könnten im Übrigen nur zu einem
Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Vertrauensschadens (negatives Interesse) führen,
nicht aber zu einem höheren Bonusanspruch.
45 IV. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Mikosch
Eylert
W. Reinfelder
Züfle
Stefan Fluri