Urteil des BAG vom 20.06.2013

Ausschlussfrist - Anspruch wegen behaupteter vorsätzlicher Schädigung (Mobbing) - arbeitsvertragliche Abrede

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 42/13 vom 20.6.2013
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.6.2013, 8 AZR 280/12
Ausschlussfrist - Anspruch wegen behaupteter vorsätzlicher Schädigung (Mobbing) -
arbeitsvertragliche Abrede
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Köln vom 31. Januar 2012 - 5 Sa 1560/10 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht
Köln zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um einen Schmerzensgeldanspruch, den die Klägerin wegen
„Mobbings“ geltend macht.
2 Die Klägerin war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin vom 1. Juli 1996 bis zum
31. Mai 2010 beschäftigt, zuletzt als Leiterin einer Tankstelle in E. Diese hatte früher ihren
Schwiegereltern gehört und war am 1. September 2009 von der Beklagten übernommen
worden.
3 In diesem Zusammenhang vereinbarten die Parteien am 31. August 2009 ein bis zum
31. August 2010 befristetes Anstellungsverhältnis. § 12 des Arbeitsvertrages lautete:
㤠12 Verfallfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem
Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei
Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich
erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei
Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht
innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend
gemacht wird.“
4 Ab 16. November 2009 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte
kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 „fristgemäß“ zum
16. Dezember 2010 und, wegen der fehlerhaften Jahreszahl, vorsorglich unter dem
16. Dezember 2009 ein weiteres Mal zum 31. Dezember 2009. Im anschließenden
Kündigungsschutzprozess verständigten sich die Parteien schließlich auf eine Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2010.
5 Die Klägerin erstattete Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten Em wegen „des Verdachts
der Beleidigung und der sexuellen Belästigung“ und unterrichtete davon die Beklagte mit
Schreiben vom 26. März 2010. Das Ermittlungsverfahren gegen den Vorgesetzten Em ist im
November 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Mit Eingang beim
Arbeitsgericht am 30. August 2010 und Zustellung an die Beklagte am 9. September 2010
ist die vorliegende Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes erhoben worden. Die
Klägerin hat behauptet, ihr Vorgesetzter Em habe sie fast täglich als „doof“, „blöd“ oder
„unfähig“ bezeichnet, habe sie nicht vertragsgerechte Arbeiten verrichten lassen und ihr
bewusst wahrheitswidrig unterstellt, Überstunden zu Unrecht abzurechnen. Nach einem
Überfall auf die Tankstelle am 8. Oktober 2009 habe er ihr wie anderen Mitarbeitern
vorgeworfen, zu blöd für die Ergreifung des Täters gewesen zu sein. Schließlich habe er die
Klägerin gezwungen, bei der Vorführung eines Videos der Gruppe Rammstein mit dem Titel
„Pussy Video“ anwesend zu sein.
6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit der Klageeinreichung am 30. August 2010 die
vertragliche Ausschlussfrist eingehalten zu haben. Im Übrigen sei die Ausschlussklausel
unwirksam, weil die Haftung für vorsätzlich verursachte Schäden nicht im Voraus erlassen
oder beschränkt werden könne.
7 Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 5.000,00 Euro zu zahlen.
8 Ihren Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte damit begründet, dass die Klägerin die
wirksam vereinbarte Ausschlussfrist des Arbeitsvertrages nicht eingehalten habe. Im
Übrigen hat sie die in der Sache von der Klägerin erhobenen Vorwürfe mit
Gegendarstellungen bestritten.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Klägerin ist begründet. Dem von der Klägerin geltend gemachten
Schmerzensgeldanspruch steht jedenfalls nicht die in § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages
vereinbarte Ausschlussfrist entgegen. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen kann
der Senat aber nicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen, § 563 Abs. 3 ZPO.
11 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
§ 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages sei dahin auszulegen, dass die Ausschlussklausel auch
die Haftung für vorsätzliches Verhalten eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
erfasse. Dies verstoße nicht gegen § 202 Abs. 1 BGB. Danach könne zwar die Verjährung
bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
Diese Vorschrift ergänze jedoch den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB,
wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden
könne. Dieser Grundsatz gelte aber nach § 278 Satz 2 BGB gerade nicht für den
Ausschluss der Haftung für vorsätzliches Verhalten des Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen. Der Ausschluss einer solchen Haftung sei also möglich, die
Ausschlussklausel allenfalls teilnichtig. § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages halte auch einer
AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Insbesondere sei nicht gegen § 309 Nr. 7
Buchst. b BGB verstoßen worden, da die Obliegenheit einer schriftlichen Geltendmachung
keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbegrenzung enthalte. Die Klägerin habe
im Sinne der ersten Stufe der somit wirksam vereinbarten Ausschlussfrist ihren Anspruch
nicht rechtzeitig geltend gemacht. Da § 167 ZPO hier keine Anwendung finde, komme es
auf den Eingang der Klage beim Arbeitsgericht nicht an.
12 B. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Anspruch der Klägerin sei
verfallen. Mit dieser vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage
nicht abgewiesen werden.
13 I. Eine rechtsfehlerfreie Auslegung der in § 12 Abs. 1 des zwischen den Parteien
geschlossenen Arbeitsvertrages geregelten Ausschlussfrist ergibt, dass sie nicht
vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der Beklagten erfasst.
14 1. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass es sich bei der streitgegenständlichen
Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
15 a) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der
anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Da der Arbeitnehmer
Verbraucher ist (BAG 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 48
= EzA BGB 2002 § 309 Nr. 6), finden § 305c Abs. 2 und §§ 306, 307 bis 309 nach § 310
Abs. 3 Nr. 2 BGB grundsätzlich auch Anwendung, falls die Klausel nur zur einmaligen
Verwendung bestimmt ist und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf den
Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gelten Allgemeine
Geschäftsbedingungen zudem als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch
den Verbraucher eingeführt wurden (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 804/11 - Rn. 20).
16 b) Danach ist die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die Klausel stelle eine
Allgemeine Geschäftsbedingung dar, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; dies ist von
der Klägerin auch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden und daher für den
Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).
17 2. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt die Auslegung des Arbeitsvertrages
der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Senat (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR
807/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 55 = EzA
BetrVG 2001 § 88 Nr. 3).
18 a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen
Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern
unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden
werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des
durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend
sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu
erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners. Anhaltspunkt für die Auslegung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (BAG
24. Januar 2013 - 8 AZR 965/11 - Rn. 24).
19 b) Danach ist eine Auslegung von § 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages dahin gehend, dass
die Parteien grundsätzlich auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverstöße und
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen durch die Ausschlussklausel erfassen
wollten, nicht frei von Rechtsfehlern.
20 aa) Auf den zwischen den Parteien am 31. August 2009 geschlossenen Arbeitsvertrag
findet das BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung.
Demzufolge kann gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes
nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänzt den
allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem
Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 202 Abs. 1 BGB erfasst nicht nur
Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Es handelt
sich um eine Verbotsnorm iSv. § 134 BGB.
21 bb) Im Hinblick auf diese klare Gesetzeslage ist regelmäßig davon auszugehen, dass die
Vertragspartner mit solchen Vertragsklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter
Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. § 134 BGB regeln wollten.
Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei
Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz
verstoßen, sind wirksam (vgl. BGH 17. Februar 2011 - III ZR 35/10 - Rn. 10, BGHZ 188,
351; 23. November 2005 - VIII ZR 154/04 - zu II 2 b der Gründe; 10. Mai 1994 - XI ZR
65/93 - zu II 2 b der Gründe; Palandt/Grüneberg 72. Aufl. § 306 BGB Rn. 9; Schlewing
NZA-Beilage 2012, 33, 34). Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte
Auslegung ergibt, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden
sollen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 6 der Gründe, BAGE 115, 19 = AP
BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - zu II 4
der Gründe, BAGE 116, 66 = AP BGB § 307 Nr. 7 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 8).
22 cc) Der Senat hält an dieser von ihm bereits bestätigten Rechtsprechung fest (BAG
18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 31, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 200). Dass
ein Arbeitgeber seine eigene Haftung für Vorsatz nicht ausschließen kann, ergibt sich,
auch wenn es sich nicht um einen Formulararbeitsvertrag handelt, schon aus § 276 Abs. 3
BGB. Über den Gesetzeswortlaut hinaus verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur
Vereinbarungen zur Verjährung von Ansprüchen wegen Vorsatzhaftung, sondern auch
Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen (BAG
18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - aaO). Hinzu kommt, dass § 104 Abs. 1 SGB VII die
Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen und Berufsunfähigkeit auf Vorsatz
beschränkt, sie aber auch genau in diesen Fällen gerade nicht ausschließt. Daher spielt
einerseits die Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung der Gesundheit des
Arbeitnehmers in der Praxis keine große Rolle (Däubler/Bonin/Deinert/Däubler 3. Aufl.
§ 309 Nr. 7 Rn. 5; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 7
BGB Rn. 23); andererseits hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Interesse daran, einen
gesetzwidrigen Haftungsausschluss für vorsätzlich verursachte Personenschäden zu
vereinbaren, der in jedem Falle wegen § 134 BGB nichtig und bei
Formulararbeitsverträgen zudem nach § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB ohne
Wertungsmöglichkeit unwirksam wäre. Bei der Vereinbarung einer Ausschlussfrist denken
die Parteien eines Arbeitsvertrages vor allem an laufende Entgeltansprüche, also an
Ansprüche des Arbeitnehmers, gegebenenfalls aber auch an Ansprüche des Arbeitgebers
auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts, nicht aber an vertragliche oder deliktische
Ansprüche wegen Personenschäden (vgl. Schlewing in Clemenz/Kreft/Krause AGB-
Arbeitsrecht § 309 Rn. 89 ff.; Bayreuther NZA 2005, 1337). Daher ist eine zwischen den
Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist dahin gehend auszulegen, dass
sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Ohne
besondere Hinweise im Einzelfall ist eine Anwendung auch auf die Fälle, die durch
zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht
gewollt. Ohne solche Besonderheiten kann auch nicht angenommen werden, die
Ausschlussfrist beziehe sich auf Kriterien, die aufgrund von Rückausnahmen, hier § 278
Satz 2 BGB, ausnahmsweise doch regelbar seien.
23 dd) Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders. Diese sogenannte Unklarheitenregel
stellt bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe dar, wonach in solchen
Fällen die Interessen des Verwenders hinter denjenigen der anderen Partei zurücktreten
sollen. Auf diese Unklarheitenregel kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach
Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben
(BAG 14. November 2012 - 5 AZR 107/11 - Rn. 19). Derartige Zweifel bei der Auslegung
bestehen im vorliegenden Fall nicht.
24 ee) Der Senat hat für tarifvertragliche Ausschlussfristen, die Schadensersatzansprüche
aus vorsätzlichem Handeln erfassen, entschieden, dass solchen Tarifklauseln § 202
Abs. 1 BGB nicht entgegensteht, da das Gesetz die Erleichterung der Haftung wegen
Vorsatzes nur „durch Rechtsgeschäft“ verbietet (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 -
Rn. 32 ff., EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 200). Da die Arbeitsvertragsparteien hier
nicht auf einen Tarifvertrag Bezug genommen haben, braucht nicht entschieden zu
werden, ob ein Rechtsgeschäft iSv. § 202 BGB dann ausscheidet, wenn ein Tarifvertrag
aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel insgesamt Anwendung findet.
25 c) Sind von der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel Schadensersatzansprüche der
in § 309 Nr. 7 oder § 202 Abs. 1 BGB erfassten Art nicht umfasst, so kommt es auf die
weitere Frage, ob die Klausel nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist, nicht an.
26 II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 ZPO), weil der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann (§ 563
Abs. 3 ZPO). Soweit das Berufungsgericht den Verfall eines eventuell bestehenden
Schmerzensgeldanspruchs angenommen hat, hat es aus seiner Sicht folgerichtig nicht
geprüft, ob die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs wegen einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben sind. Ob die Rechte der Klägerin nach den von
ihr behaupteten Mobbinghandlungen verletzt worden sind, muss das Landesarbeitsgericht
aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller
Umstände des Einzelfalles beurteilen. Diese Würdigung darf dem Berufungsgericht nicht
entzogen werden (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 63, BAGE 122, 304 = AP BGB
§ 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).
Hauck
Böck
Breinlinger
Umfug
Andreas Henniger