Urteil des BAG vom 05.08.2014

Bezahlte Freistellung - Pflege erkrankter Kinder - TVöD

Pressemitteilung Nr. 40/14
Bezahlte Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder im
öffentlichen Dienst
Ein im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst
(TVöD)
nicht
gesetzlich
krankenversicherter
Beschäftigter hat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e
Doppelbuchst. bb iVm. Satz 2 TVöD Anspruch, bis zu vier
Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit
freigestellt zu werden, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer
erkrankt, eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht
sofort zur Verfügung steht und die Notwendigkeit der
Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege ärztlich
bescheinigt wird. Erkrankt ein anderes Kind des Beschäftigten
schwer und sind die übrigen tariflichen Voraussetzungen erfüllt,
steht dem Beschäftigten eine weitere bezahlte Freistellung von
der Arbeit zu, wenn die in § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte
Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im
Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Die Beklagte stellte die bei ihr beschäftigte Klägerin im April
2010 an vier Arbeitstagen wegen einer Erkrankung ihres
Sohnes, der das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hatte, unter
Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit frei. Im Mai 2010
beantragte die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ihrer
Tochter, die ebenfalls das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet
hatte, einen weiteren Tag bezahlte Freistellung. Die Beklagte
stellte die Klägerin von der Verpflichtung zur Arbeit frei, lehnte
die Fortzahlung des Entgelts jedoch ab und verminderte die
Vergütung der Klägerin entsprechend.
Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Klägerin die
Vergütung eines Freistellungstags im Mai 2010 beansprucht
hat, mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den
tariflichen Freistellungsanspruch der Klägerin wegen schwerer
Erkrankung eines Kindes bereits im April 2010 erfüllt.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg. § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e
Doppelbuchst. bb TVöD begrenzt den Anspruch auf bezahlte
Freistellung für jedes schwer erkrankte Kind unter zwölf Jahren
auf höchstens vier Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei schwerer
Erkrankung eines anderen Kindes unter zwölf Jahren ist
ausschließlich die in § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte
Freistellungsobergrenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im
Kalenderjahr maßgebend. Deshalb steht der Klägerin noch die
Vergütung für einen Freistellungstag im Mai 2010 iHv. 165,21
Euro brutto zu.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 5. August 2014 - 9 AZR 878/12 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 22. März 2012 - 9 Sa 487/11 -