Urteil des BAG vom 15.10.2013

Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage - Bindung an Parteiantrag

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 61/13 vom 15.10.2013
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.10.2013, 9 AZR 564/12
Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage - Bindung an
Parteiantrag
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juni 2012 -
6 Sa 251/12 und 6 Sa 350/12 - wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
2 Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1998 ein Arbeitsverhältnis. Die
Klägerin erbrachte im Rahmen einer Personalgestellung ihre Arbeitsleistung bei der
Betriebskrankenkasse des beklagten Landes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
(im Folgenden: BKK Berlin). Im August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem
Vorstand der BKK Berlin die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der
Krankenkasse ab.
3 Die Klägerin erhielt ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot von der BKK Berlin. Mit
Schreiben vom 20. April 1998 gab das beklagte Land, vertreten durch den damaligen
Senator für Inneres, gegenüber der Klägerin und den anderen ca. 200 betroffenen
Arbeitnehmern folgende Erklärung ab:
„…
die BKK Berlin hat Ihnen aufgrund des Arbeitgeberwechsels zum 01.01.1999 einen neuen
Arbeitsvertrag ausgehändigt.
Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin
zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Berlin
Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der
Schließung/Auflösung der BKK Berlin einräumt.
…“
4 Die Klägerin unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit der BKK Berlin.
5 Das beklagte Land schloss mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) am 12. August 1998
eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (im Folgenden: VBSV BKK). Diese
enthielt ua. folgende Regelungen:
㤠1
Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des
Landes Berlin auf die Betriebskrankenkasse des Landes Berlin (BKK Berlin).
§ 2
Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht
(2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des § 147 Abs. 2
SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen sind, haben das
Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V), soweit sie selbst von
Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer
Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein
Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückzukehren.
(3) Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2
SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen ist, aus dem
Arbeitsverhältnis bei der BKK Berlin aus und wird im unmittelbaren
Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin begründet,
wird das Land Berlin die bei der BKK Berlin verbrachte Zeit als
Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT-O bzw. § 6 BMT-G/BMT-G-O und
als Dienstzeit nach § 20 BAT berücksichtigen.
(4) Die Veränderungen nach Absatz 2, Unterabsatz 1 sind jedem Arbeitnehmer
persönlich und unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. ...
§ 3
Feststellung nach der Beschäftigungssicherungsvereinbarung
Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der
Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur
Beschäftigungssicherung vom 29. Mai 1997. Zwischen den Parteien besteht
Einvernehmen, dass die in Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Vereinbarung getroffene
Regelung ebenso für Fälle einer Nichtzustimmung nach § 147 Abs. 2 SGB V gilt.“
6 Die Klägerin erhielt vom beklagten Land eine schriftliche Mitteilung vom 20. August 1998,
in der es heißt:
„…
wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 20.4.1998 mitgeteilt haben, wird Ihnen als
Beschäftigte/r der BKK unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes
Rückkehrrecht zum Land Berlin gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in
einer Vereinbarung, die zwischen den Gewerkschaften ÖTV und DAG und dem Land
Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres, abgeschlossen wurde, zusätzlich
abgesichert und konkretisiert worden. ...“
7 Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit der
BKK Hamburg zur City BKK. Das beklagte Land teilte der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass nach der
Fusion der Fortbestand der VBSV BKK nicht erforderlich erscheine, und bat um Mitteilung,
ob eine einvernehmliche Aufhebung möglich sei. Darauf antwortete ver.di dem beklagten
Land im Juni 2004 ua. Folgendes:
„… Aufgrund dieser Fusion zum 1. Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen
Verständigung mit der City BKK sehen wir die Grundlage der VBSV BKK als nicht mehr
gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion der beiden BKKen in Berlin und Hamburg
zur City BKK entbehrlich geworden ist.
Hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 der VBSV BKK getroffenen Regelung bezüglich der
Berücksichtigung von in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs- und Dienstzeiten
würde es uns der Einfachheit halber genügen, wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass
Sie diese Regelung inhaltlich ggf. zur Anwendung brächten. Mithin würde die VBSV BKK
vom 12.8.1998 mit Wirkung des 1.1.2004 keine Anwendung mehr finden.
Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 1.1.2004 die Wirkung der
VBSV BKK vom 12.8.1998 als beendet ansehen und mit der unbürokratischen
Verfahrensweise bezüglich einer möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen
hinsichtlich der in der BKK Berlin erbrachten Beschäftigungs- und Dienstzeiten
einverstanden sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze schriftliche Bestätigung.“
8 Das beklagte Land erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Juni 2004:
„…
unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem
Eintreten der Fusion der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur City BKK zum
01.01.2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK (VBSV BKK) vom
12. August 1998 als beendet angesehen wird.
Die bisher in § 2 Abs. 3 VBSV BKK getroffene Regelung bezüglich der
Berücksichtigung von in der BKK Berlin erbrachter Beschäftigungs- und
Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie folgt zur Anwendung kommen:
‚Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2
SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergangen ist, aus dem
Arbeitsverhältnis bei der City BKK aus und wird in unmittelbarem
Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis zum Land Berlin
begründet, wird das Land Berlin die bis zum 31.12.2003 bei der
BKK Berlin verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT/BAT-
O bzw. § 6 BMT-G-O und als Dienstzeit nach § 20 BAT
berücksichtigen.‘
…“
9 Zum 1. Januar 2005 fusionierte die City BKK mit der BKK Bauknecht und der
BeneVita BKK. Die dadurch entstandene Betriebskrankenkasse führte ebenfalls den
Namen City BKK. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt
die Schließung der City BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 an. Diese teilte der Klägerin
Anfang Mai 2011 mit, dass ihr Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des
30. Juni 2011 ende. Vorsorglich kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011
sowie hilfsweise zum 31. Dezember 2011. Die Klägerin verfolgt in einem gesonderten
Verfahren die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses zur City BKK.
10 Im Mai 2011 machte die Klägerin unter Hinweis auf das Schreiben des beklagten Landes
vom 20. April 1998 und die VBSV BKK schriftlich ihr Rückkehrrecht gegenüber dem
beklagten Land geltend. Dieses lehnte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 die von der
Klägerin beantragte Wiedereinstellung ab.
11 Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Rückkehrzusage des beklagten
Landes vom 20. April 1998 seien erfüllt. Sie behauptet, sie habe dem Wechsel zur
BKK Berlin nur wegen dieser Zusage zugestimmt. Nach dieser sei sie so zu stellen, als
wäre sie über den 31. Dezember 1998 hinaus beim Land Berlin weiterbeschäftigt worden.
12 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als
Verwaltungsangestellte beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit Vergütung
nach Vergütungsgruppe VII BAT nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des
Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei der BKK Berlin, Körperschaft des
öffentlichen Rechts, sowie der City BKK, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
zurückgelegten Betriebszugehörigkeit,
hilfsweise der bei dem Land Berlin bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegten
Betriebszugehörigkeit anzunehmen.
13 Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Fall
der Schließung der City BKK sei von seiner Rückkehrzusage nicht umfasst. Diese habe
sich ausschließlich auf die Schließung/Auflösung der BKK Berlin bezogen.
Dementsprechend sei auch die VBSV BKK im Einvernehmen mit ver.di aufgehoben
worden. Soweit die Klägerin die Berücksichtigung von Zeiten verlange, in denen sie in
einem Arbeitsverhältnis zu den Betriebskrankenkassen gestanden habe, sei dies zu
pauschal. Jedenfalls sei für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die
im Schreiben vom 21. Juni 2004 an ver.di erfolgte Zusage der Anerkennung von
Beschäftigungs- und Dienstzeiten habe sich nur auf die durch die Vereinigung mit der
BKK Hamburg entstandene City BKK, nicht aber auf die Betriebskrankenkasse gleichen
Namens bezogen, die durch die spätere Vereinigung mit den weiteren zwei Kassen
entstanden sei.
14 Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Auf
die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht unter Zurückweisung der Berufung
im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts mit der Maßgabe abgeändert, dass auch die Zeit
vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 zu berücksichtigen ist. Mit seiner
Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
15 Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Die Klägerin hat entgegen
der Rechtsansicht des beklagten Landes einen Anspruch auf Annahme ihres
Vertragsangebots zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
16 I. Der auf die Verurteilung des beklagten Landes zur Abgabe einer Annahmeerklärung
gerichtete Klageantrag ist zulässig. Ein solcher Antrag entspricht dem Regelfall des mit
einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (BAG 24. April
2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 13 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend
angenommen, dass der Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO genügt.
17 1. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen
Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den
für einen solchen Vertrag notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach
§ 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“ und damit Art und Beginn
der Arbeitsleistung. Die Art der Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die
Angabe einer Eingruppierung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses
bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe zuordnet (BAG 13. Juni 2012
- 7 AZR 169/11 - Rn. 20). Eine Einigung über weitere Inhalte ist grundsätzlich nicht
erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll. Der Umfang der
Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den
üblichen Umständen. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist gemäß § 612 Abs. 2
BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 AZR
344/11 - Rn. 16; 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 19 mwN). Ein auf die Abgabe einer
Willenserklärung gerichteter Antrag ist freilich nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten
Erklärung klar ist. Nimmt der Kläger in seinen Klageantrag über den für den Abschluss
eines Arbeitsvertrags notwendigen Mindestinhalt noch weitere Arbeitsbedingungen auf,
müssen diese bestimmt bezeichnet sein. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage
erstrebten Willenserklärung kann - wie bei anderen auslegungsbedürftigen
Klageanträgen - die Klagebegründung herangezogen werden (BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR
169/11 - Rn. 20).
18 2. Daran gemessen hat die Klägerin den Inhalt des beanspruchten Arbeitsvertrags
hinreichend bestimmt beschrieben.
19 a) Der Vertrag soll mit Wirkung zum 1. Juli 2011 geschlossen werden. Die von der
Klägerin verlangte Beschäftigung als Verwaltungsangestellte in Vollzeittätigkeit führt nicht
zur Unbestimmtheit des Klageantrags, sondern zu einem entsprechend weiten
Direktionsrecht des Arbeitgebers (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20), das
allerdings durch die Angabe der Vergütungsgruppe eingeschränkt wird. Der öffentliche
Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer (auf Dauer) eine Tätigkeit einer
niedrigeren als der vereinbarten Vergütungsgruppe zu übertragen (vgl. BAG 23. November
2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 112, 361).
20 b) Soweit die Klägerin die Vergütung nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung
des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs-TV Land Berlin) unter Berücksichtigung der
bei der BKK Berlin sowie der City BKK zurückgelegten Betriebszugehörigkeit begehrt,
ergibt sich aus der Klagebegründung hinreichend deutlich, mit welchem Inhalt der
Arbeitsvertrag zustande kommen soll. Die verlangte Berücksichtigung der bei der
BKK Berlin und der City BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei ihrer Vergütung
zeigt, dass diese Zeiten nicht nur bei der Anwendung bestimmter tariflicher Regelungen
angerechnet werden sollen (zB bei der Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TV-L oder bei
der einschlägigen Berufserfahrung iSd. § 16 TV-L). Vielmehr kommt damit zum Ausdruck,
dass die Klägerin so zu stellen ist, als habe sie über den 31. Dezember 1998 hinaus bis
zum 30. Juni 2011 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum beklagten Land
gestanden und wäre weiterhin nur im Rahmen der Personalgestellung bei den
Betriebskrankenkassen beschäftigt worden (vgl. zur Bestimmtheit eines solchen
Klageantrags: BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 672/10 - Rn. 22 mwN). Von diesem
Verständnis des Klageantrags ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen.
21 II. Das angefochtene Urteil ist nicht verfahrensfehlerhaft. Die Urteilsformel ist weder
unbestimmt, noch hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO etwas
zuerkannt, was die Klägerin nicht beantragt hat.
22 1. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
23 a) Nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält ein verfahrensbeendendes Urteil eine
Urteilsformel. Diese muss hinreichend deutlich gefasst sein. Das Erfordernis der - von
Amts wegen zu prüfenden - Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 19). Der Umfang der
materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen
müssen festgestellt werden können. Bei diesen Feststellungen sind Tatbestand und
Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen, wenn die Urteilsformel den
Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft für sich gesehen nicht erkennen
lässt. Insbesondere kann bei einer Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung zur
Ermittlung des Inhalts einer Urteilsformel ein Rückgriff auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe erforderlich sein. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung
gerichteter Urteilsausspruch ist nur dann bestimmt, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt
der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Geht es um den Abschluss eines
Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO
als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen
Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen (BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - aaO
mwN).
24 b) Hieran gemessen ist die Urteilsformel des Landesarbeitsgerichts hinreichend bestimmt.
Soweit die Annahmeerklärung des beklagten Landes eine „Vergütung nach
Vergütungsgruppe VII BAT nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des
Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
(Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei dem
Land Berlin bis zum 31. Dezember 1998“ und der „bei der BKK Berlin“ in der Zeit vom
1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit
beinhalten soll, ergibt sich jedenfalls unter Hinzuziehung von Tatbestand und
Entscheidungsgründen, mit welchem Inhalt der Arbeitsvertrag zustande kommen soll.
25 aa) Durch den Tenor wird einerseits klargestellt, dass die Klägerin zwar im
wiederbegründeten Arbeitsverhältnis Tätigkeiten zu verrichten hat, die in ihrer Wertigkeit
denjenigen entsprechen, die sie in der Zeit bis zum 31. Dezember 1998 ausübte.
Andererseits wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zwischenzeitlich über § 2
Abs. 1 Satz 1 Angleichungs-TV Land Berlin der TV-L auf das zu begründende
Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt und sich die Vergütung nicht mehr nach dem
BAT richtet. Die Höhe der Vergütung ist aufgrund der Tarifautomatik anhand der der
Klägerin im Rahmen des neu begründeten Arbeitsverhältnisses zugewiesenen Tätigkeiten
nach den Bestimmungen des Angleichungs-TV Land Berlin zu ermitteln.
26 bb) Auch hinsichtlich der Art und Weise der zu berücksichtigenden Zeiten ist der Tenor
hinreichend bestimmt. Zwar wird im Wortlaut nicht konkretisiert, inwiefern die
Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden soll. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch die
Verpflichtung zur Berücksichtigung der Zeiten in seinen Entscheidungsgründen auf die
VBSV BKK und die dazu später zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem beklagten
Land getroffene Übereinkunft gestützt. Im Hinblick auf die Regelung in § 2 Abs. 3
VBSV BKK ist der Tenor so zu verstehen, dass er sich auf eine Berücksichtigung als
Beschäftigungszeit in Bezug auf die Regelungsgegenstände des § 19 BAT bzw. § 6 BMT-
G und als Dienstzeit nach § 20 BAT unter Berücksichtigung des Angleichungs-TV Land
Berlin bezieht. Aufgrund der in § 27 Angleichungs-TV Land Berlin geregelten Maßgabe zu
§ 14 TVÜ-Länder findet damit grundsätzlich § 34 Abs. 3 TV-L Anwendung. Die
unterschiedlichen tariflichen Regelungen zur Beschäftigungszeit in §§ 19, 20 BAT/BAT-O
und § 6 MTArb/MTArb-O bzw. § 6 BMT-G/BMT-G-O sind im TV-L durch die Regelung in
§ 34 Abs. 3 ersetzt worden. Dabei verzichtet die Neuregelung auf die Unterscheidung
zwischen Beschäftigungs- und Dienstzeiten (vgl. BeckOK TV-L/Eylert Stand 1. September
2013 TV-L § 34 Rn. 60). Im Ergebnis ist der Tenor vor diesem Hintergrund so zu
verstehen, dass er sich auf die Anrechnung der streitgegenständlichen Zeiten als
Beschäftigungszeit iSd. § 34 TV-L bezieht. Da die Klägerin in der Zeit bis zum
31. Dezember 1998 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land stand, richtet sich der
Anspruch insoweit auf eine Anrechnung als Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 1
TV-L, während sich die Zeit des Arbeitsverhältnisses zur BKK Berlin auf Abs. 3 Satz 4 der
Tarifvorschrift bezieht.
27 2. Das Landesarbeitsgericht hat auch § 308 Abs. 1 ZPO nicht verletzt. Der Ausspruch in
dem angefochtenen Urteil betrifft keinen anderen Streitgegenstand als den von der
Klägerin zur Entscheidung gestellten.
28 a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas
zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas
anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (vgl.
BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 435/00 - zu II 2 a der Gründe mwN). Das Gericht darf
und muss aber ein Weniger zuerkennen, wenn ein solches Begehren im jeweiligen
Sachantrag enthalten ist (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15). Etwas
anderes gilt, wenn es sich nicht um ein Weniger, sondern um etwas anderes (aliud)
handelt. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie
dem erkennbaren Begehren des Klägers ab. Entscheidend sind nicht allein die wörtlichen
Formulierungen in Antrag und Urteilsausspruch, sondern deren - ggf. durch Auslegung zu
ermittelnden - streitgegenständlichen Inhalte (vgl. BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 -
Rn. 22 mwN).
29 b) Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin weniger, nicht aber etwas anderes als
beantragt zugesprochen. Hinsichtlich des Beginns des Arbeitsverhältnisses, des Inhalts
und des Umfangs der Arbeitsleistung entspricht der Urteilsausspruch dem Klageantrag.
Das gilt auch hinsichtlich des Anknüpfungspunkts für die zukünftige Vergütung, nämlich
der letzten Eingruppierung in den BAT im Dezember 1998. Allein hinsichtlich der
Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten bleibt der Tenor hinter dem Antrag insoweit
zurück, als eine Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit zur City BKK nicht
ausgeurteilt wurde. Hierbei handelt es sich um ein Minus.
30 Indem das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich der Berücksichtigung der bei der
City BKK verbrachten Zeit rechtskräftig abgewiesen hat, hat es zwar zugleich das
Begehren der Klägerin zurückgewiesen, so gestellt zu werden, als habe ein
ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestanden. Insbesondere ist die Klägerin nicht so zu
stellen, als habe im für die Überleitung in den TV-L nach Maßgabe des Angleichungs-TV
Land Berlin maßgeblichen Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden. Hierdurch hat das
Landesarbeitsgericht jedoch nicht den ua. durch den Klageantrag bestimmten
Streitgegenstand verändert. Die Klägerin hat schon durch den Hilfsantrag zum Ausdruck
gebracht, dass sie eine Verurteilung des beklagten Landes zur Abgabe der
Annahmeerklärung auch dann begehrt, wenn nicht alle Zeiten bis zum 30. Juni 2011 im zu
begründenden Arbeitsverhältnis Berücksichtigung finden. Die anzurechnende
Betriebszugehörigkeit ist nicht unverzichtbar für die Annahme eines wirksamen
Vertragsschlusses (vgl. BAG 14. März 2012 - 7 AZR 147/11 - Rn. 23).
31 III. Die Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet.
32 1. Der Begründetheit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Verurteilung des
beklagten Landes zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. Juli 2011 wirken soll.
33 a) Seit dem Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur
Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen
Vertragsschluss zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach
§ 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für
den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in
§ 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er
in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. BAG 9. Februar
2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN). Die rückwirkende Begründung eines
Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahmeerklärung greift, ist daher
zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein
Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots
begründet werden soll (BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 17; 4. Mai 2010 - 9 AZR
155/09 - Rn. 35, BAGE 134, 223). Die Pflicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses
durch Annahme eines Vertragsangebots setzt grundsätzlich den Zugang des Angebots
voraus.
34 b) Dieses Erfordernis ist erfüllt. Dem beklagten Land ist das Vertragsangebot der Klägerin
auf Neubegründung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Juli 2011 zugegangen. Die
Klägerin hat im Mai 2011 gegenüber dem beklagten Land unter Hinweis auf dessen
Rückkehrzusage ihre Wiedereinstellung beantragt.
35 Der Wortlaut des Schreibens, mit dem die Klägerin ihr Rückkehrrecht geltend machte,
hindert die Annahme eines Vertragsangebots iSv. § 145 BGB nicht. Seine Auslegung
gemäß den §§ 133, 157 BGB führt zu einem hinreichend konkreten Angebot auf
Abschluss eines Arbeitsvertrags. Aus dem Hinweis auf die Schließung der City BKK mit
Ablauf des 30. Juni 2011 wurde deutlich, dass die Klägerin unmittelbar nach diesem
Zeitpunkt und damit ab dem 1. Juli 2011 wieder ein Arbeitsverhältnis mit dem beklagten
Land eingehen wollte. Die Geltendmachung des Rückkehrrechts gemäß der
Rückkehrzusage des beklagten Landes kann nur so verstanden werden, dass die Klägerin
zu den vom beklagten Land für den Fall der Rückkehr zugesagten Arbeitsbedingungen
beschäftigt werden wollte. Diese, zB die wöchentliche Arbeitszeit und die Eingruppierung
der Klägerin, waren dem beklagten Land bekannt und mussten von der Klägerin daher
nicht näher angegeben werden. Das hat auch das beklagte Land selbst so gesehen. Es
hat die Geltendmachung des Rückkehrrechts unter Hinweis auf seine Rückkehrzusage
vom 20. April 1998 ausweislich des Ablehnungsschreibens vom Juni 2011 als Angebot
der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags verstanden und die beantragte
Wiedereinstellung iSv. § 146 BGB abgelehnt.
36 2. Das beklagte Land ist aufgrund des in seinem Schreiben vom 20. April 1998
zugesagten Rückkehrrechts zur Annahme des Vertragsangebots der Klägerin verpflichtet.
37 a) Das Schreiben enthält eine rechtsverbindliche Erklärung des beklagten Landes. Es
begründet unter den genannten Voraussetzungen die Verpflichtung des beklagten Landes
zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit rückkehrwilligen Arbeitnehmern. Darüber besteht
kein Streit.
38 b) Die gemäß § 151 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung der
Klägerin zustande gekommene Vereinbarung über ihr Rückkehrrecht ist nicht nach § 4
Abs. 2 BAT iVm. §§ 125, 126 BGB nichtig. Es handelt sich nicht um eine dem
Schriftformerfordernis unterliegende Nebenabrede zum Arbeitsvertrag iSd. § 4 Abs. 2 BAT,
die in Bezug auf das vormals bestehende Arbeitsverhältnis nur sekundäre Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien regelte (vgl. dazu BAG 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - zu 2
der Gründe, BAGE 52, 33). Vielmehr wurde mit der Vereinbarung ein Anspruch der
Klägerin auf Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses unter den genannten Bedingungen
begründet. Aus der Annahme, dass ein Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen
Nebenpflicht den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nach Ausspruch einer
Kündigung wieder einstellen muss (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 21),
folgt entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht, dass eine entsprechende
Vereinbarung der Parteien über ein Rückkehrrecht als Nebenabrede iSd. § 4 Abs. 2 BAT
anzusehen ist. Deshalb kann dahinstehen, ob es dem beklagten Land nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf eine Unwirksamkeit der
Zusage wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses zu berufen.
39 c) Die Schließung der City BKK durch das Bundesversicherungsamt mit Ablauf des
30. Juni 2011 löste das Rückkehrrecht gemäß § 158 Abs. 1 BGB aus.
40 aa) Bei dem Schreiben vom 20. April 1998 handelt es sich um eine typische Erklärung, die
vom beklagten Land für eine Vielzahl von Fällen formuliert wurde. Das an die Klägerin
gerichtete Schreiben entspricht - mit Ausnahme der Anrede - wortgleich den Schreiben,
mit denen das beklagte Land den anderen betroffenen Arbeitnehmern das Rückkehrrecht
einräumte.
41 bb) Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn
einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden
werden. Das Revisionsgericht kann den Inhalt von solchen Mustererklärungen, die keine
individuellen Besonderheiten enthalten, uneingeschränkt selbstständig auslegen (vgl.
BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 670/10 - Rn. 26; 20. Mai 2008 - 9 AZR 271/07 - Rn. 18).
42 cc) Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes ist ein Rückkehrrecht
entstanden, obwohl die vom Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 geschlossene
Arbeitgeberin der Klägerin unter dem Namen City BKK im Rechtsverkehr auftrat und aus
dem Zusammenschluss der BKK Berlin mit anderen Betriebskrankenkassen
hervorgegangen war.
43 (1) Der Wortlaut der Erklärung steht diesem Verständnis nicht entgegen. Zwar ist im
Schreiben vom 20. April 1998 nur der Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin
ausdrücklich genannt. Für die Erklärungsempfänger war aus dieser Formulierung jedoch
nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrrecht nur im Falle der Schließung/Auflösung der im
Zeitpunkt der Zusage bestehenden und unter „BKK Berlin“ firmierenden
Betriebskrankenkasse entstehen und die Schließung einer - ggf. unter anderem Namen
auftretenden - Rechtsnachfolgerin nicht erfasst sein sollte. Zum Zeitpunkt der Einräumung
des Rückkehrrechts existierten die Rechtsnachfolgerinnen noch nicht. Die BKK Berlin
konnte auch als „Platzhalter“ für mögliche Rechtsnachfolgerinnen verstanden werden.
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes hat die Erklärung insoweit keinen
eindeutigen Inhalt. Ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung eindeutig ist, steht erst
als Ergebnis einer Auslegung fest (vgl. BAG 20. Juli 2004 - 9 AZR 626/03 - zu B II 2 a der
Gründe, BAGE 111, 260; BGH 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 - zu II 1 der Gründe,
BGHZ 86, 41; Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 133 BGB Rn. 6; MüKoBGB/Busche 6. Aufl.
§ 133 Rn. 53). Der Beschränkung des Rückkehrrechts auf den Fall der
Schließung/Auflösung der „BKK Berlin“ im wörtlichen Sinn steht schon die Möglichkeit der
Namensänderung der Betriebskrankenkasse entgegen. Das eingeräumte Rückkehrrecht
wäre praktisch wertlos, wenn der Bedingungseintritt durch eine bloße Umbenennung der
Körperschaft hätte ausgeschlossen werden können. Letzteres hat auch das beklagte Land
in der Revisionsverhandlung so gesehen.
44 (2) Vor allem der von dem beklagten Land mit der Erteilung der Wiedereinstellungszusage
verfolgte Zweck gebietet ein Verständnis, dass das Rückkehrrecht durch den
Zusammenschluss mit einer anderen Betriebskrankenkasse weder ausgelöst wurde noch
unterging.
45 (a) Das beklagte Land weist zwar zutreffend darauf hin, dass kein Recht auf Rückkehr von
einer im Wege einer Vereinigung entstandenen neuen Betriebskrankenkasse bestünde,
wenn bereits die freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit einer anderen
Betriebskrankenkasse das Rückkehrrecht ausgelöst hätte (vgl. zum Vorbehalt der
Konzernzugehörigkeit: BAG 24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 37). Die Erklärung vom
20. April 1998 begründet jedoch entgegen der Ansicht des beklagten Landes für den Fall
einer solchen Vereinigung kein Rückkehrrecht. Aus dem Umstand, dass nach den
Vorschriften des SGB V Rechtsfolge einer Vereinigung zweier Betriebskrankenkassen ist,
dass diese geschlossen sind, folgt nicht, dass bereits die Vereinigung der BKK Berlin mit
der BKK Hamburg das Rückkehrrecht auslöste. Mit der Formulierung „für den Fall der
Schließung/Auflösung“ stellte die Rückkehrzusage des beklagten Landes nicht auf die in
§ 150 SGB V geregelte freiwillige Vereinigung von Betriebskrankenkassen ab, sondern
auf die Regelungen in §§ 152, 153 SGB V, die die Auflösung und Schließung von
Betriebskrankenkassen betreffen. Das wird schon daraus deutlich, dass die Vereinigung
von Betriebskrankenkassen regelmäßig nicht per se zu einem Verlust von Arbeitsplätzen
führt, den das Rückkehrrecht ausgleichen soll. Die Vereinigung führt vielmehr zu einer
Gesamtrechtsnachfolge, die auch die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der
fusionierten Krankenkassen erfasst (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 25,
BAGE 135, 327).
46 (b) Dass nach dem Willen des beklagten Landes die Vereinigung mit einer anderen
Betriebskrankenkasse das im Schreiben vom 20. April 1998 zugesagte Rückkehrrecht
grundsätzlich noch nicht auslösen sollte, zeigt auch die Regelung in § 2 Abs. 2
VBSV BKK. Danach besteht ein Recht zur Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis zum
beklagten Land zwar ausdrücklich auch für den Fall der Vereinigung iSd. § 150 SGB V,
jedoch nur, wenn die Arbeitnehmer selbst von „Personalfreisetzungen im Zuge der
Vereinigung betroffen sind“.
47 (c) Der Zweck der Einräumung des Rückkehrrechts gebietet ein Verständnis, das auch die
Schließung einer Rechtsnachfolgerin umfasst, die in die Arbeitsverhältnisse im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Das Rückkehrrecht sollte dem Umstand Rechnung
tragen, dass die betroffenen Arbeitnehmer mit dem beklagten Land im Vergleich zu der
BKK Berlin, die unstreitig bereits im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 20. April
1998 wirtschaftliche Probleme hatte, einen „sicheren“ Arbeitgeber verloren. Für den damit
vom beklagten Land verfolgten Zweck, den zur BKK Berlin wechselnden Arbeitnehmern
bei einem Verlust ihres Arbeitsplatzes einen Arbeitsplatz bei ihm zu garantieren, ist es
ohne Bedeutung, wenn an die Stelle der „BKK Berlin“ im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge nach § 150 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V ein
anderer Arbeitgeber getreten ist (vgl. zur Rechtsnachfolge gemäß § 613a BGB: BAG
24. April 2013 - 7 AZR 523/11 - Rn. 41).
48 (d) Wirtschaftliche Interessen des beklagten Landes geben kein anderes
Auslegungsergebnis vor. Zwar ist bei der Auslegung einer Willenserklärung neben den
Verständnismöglichkeiten des Empfängers auch das Interesse des Erklärenden daran zu
berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht
misszuverstehen (BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 25, BAGE 116, 336).
Auch muss ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich davon ausgehen,
dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen dieser rechtlich
verpflichtet ist (BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - zu II 3 b der Gründe mwN,
BAGE 112, 112). Allerdings war das beklagte Land nicht zur Einräumung des
Rückkehrrechts verpflichtet. Die Rückkehrzusage lag freilich in seinem wirtschaftlichen
Interesse. Das beklagte Land hatte bis 1998 die Arbeitnehmer der BKK Berlin gestellt. Es
hatte jedoch gegenüber dem Vorstand der BKK Berlin erklärt, es lehne die weitere
Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals ab.
Gemäß § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V hatte dies zur Folge, dass die BKK Berlin die bisher
mit der Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse beauftragten Personen
übernahm. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse hing jedoch von der Zustimmung der
betroffenen Arbeitnehmer ab. Die Rückkehrzusage diente dazu, diese Zustimmung zu
erreichen. Das beklagte Land nahm in seinem Schreiben vom 20. April 1998 ausdrücklich
auf den von der BKK Berlin an die Arbeitnehmer übersandten Arbeitsvertragsentwurf
Bezug und räumte das Rückkehrrecht für den Fall des Abschlusses eines Arbeitsvertrags
ein.
49 (e) Vor diesem Hintergrund kann die Formulierung „unbefristetes Rückkehrrecht“ aus der
Sicht der betroffenen Arbeitnehmer nur so verstanden werden, dass auch die Schließung
oder Auflösung einer Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin dieses Recht auslöst. Insofern
unterscheidet sich die Zusage des beklagten Landes erheblich von der Zusage, über
deren Auslegung das Bundesarbeitsgericht am 19. Oktober 2005 (- 7 AZR 32/05 -) zu
entscheiden hatte. Jene Zusage war in einer Betriebsvereinbarung enthalten, die im
Wesentlichen nur eine befristete Beibehaltung der bisher bei der Arbeitgeberin geltenden
Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen vorsah (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR
32/05 - Rn. 20). Die Erstreckung der Rückkehrzusage auch auf den Fall der Schließung
einer aufgrund von Vereinigungen entstandenen Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin
stellte auch kein unkalkulierbares Risiko für das beklagte Land dar (vgl. zum Risikoaspekt:
BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - Rn. 25). Typischerweise sinkt die Zahl der
Anspruchsberechtigten im Laufe der Zeit aufgrund altersbedingten Ausscheidens aus dem
Arbeitsverhältnis. Im Übrigen ging das beklagte Land das verbleibende Risiko bewusst
ein. Bereits die Einflussmöglichkeiten des beklagten Landes auf die BKK Berlin, auf die
sich das Rückkehrrecht unstreitig bezog, waren aufgrund der Regelungen zum
Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse wesentlich geringer als der Einfluss einer
herrschenden Gesellschaft auf eine Tochtergesellschaft im Konzern.
50 (3) Das vom beklagten Land eingeräumte Rückkehrrecht steht nicht unter der Bedingung
(§ 158 Abs. 1 BGB), dass das mit der BKK Berlin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin
begründete Arbeitsverhältnis infolge der Schließung beendet ist. Bereits ihrem Wortlaut
nach knüpft die Erklärung vom 20. April 1998 an die Schließung/Auflösung der
Betriebskrankenkasse und nicht an die Beendigung des einzelnen Arbeitsverhältnisses
an. Dies ist auch interessengerecht. So stellt die Schließung einer Betriebskrankenkasse
eine konkrete Gefahr für den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse dar. Zwar enthielt § 155
SGB V aF noch keinen Verweis auf § 164 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB V. Spätestens nach der
Abwicklung der Geschäfte durch den Vorstand entfällt jedoch typischerweise der
Beschäftigungsbedarf für die Arbeitnehmer. Es dient zudem der Rechtssicherheit, für die
Frage des Bedingungseintritts nach § 158 Abs. 1 BGB nicht an die unter Umständen erst
durch ein gerichtliches Verfahren zu klärende Frage der Beendigung des konkreten
Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen, sondern an die Schließung/Auflösung der
Betriebskrankenkasse und die damit verbundene typische Gefahr für den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses.
51 3. Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, unter Berücksichtigung ihrer im
Dezember 1998 zuletzt bestehenden Eingruppierung so gestellt zu werden, als habe sie
über den 31. Dezember 1998 hinaus bis zum 31. Dezember 2003 in einem
Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden. Auch dies folgt bereits aus der Zusage
des beklagten Landes vom 20. April 1998.
52 a) Das beklagte Land wollte mit der Rückkehrzusage bewirken, dass die betroffenen
Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse iSd. § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V
zustimmen. Insofern unterscheidet sich die Situation von der eines Betriebsübergangs, in
der die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber nach § 613a Abs. 1 BGB übergehen,
wenn die Arbeitnehmer passiv bleiben und dem Betriebsübergang nicht widersprechen.
Nach § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V bedurfte es zum Übergang der Arbeitsverhältnisse der
Zustimmung und damit eines aktiven Tuns der betroffenen Arbeitnehmer. Hierzu lag
diesen ein Arbeitsvertragsangebot der BKK Berlin vor. Es war für das beklagte Land
erkennbar, dass die Arbeitnehmer ihren beim beklagten Land erreichten sozialen
Besitzstand nur dann aufgeben würden, wenn sie im Falle einer Schließung oder
Auflösung der Betriebskrankenkasse die Folgen ihrer Zustimmung rückgängig machen
konnten. Wenn das beklagte Land in dieser Situation ohne weitere Vorbehalte ein
Rückkehrrecht einräumte, durften die betroffenen Arbeitnehmer die Rückkehrzusage so
verstehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr so gestellt werden, als wären sie durchgehend
beim beklagten Land beschäftigt gewesen. Auch wenn diese Rechtsfolge nicht jeder
Rückkehrzusage immanent ist (vgl. zu § 17 Satz 1 HVFG: BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR
138/10 - Rn. 29), folgt dies aus den Besonderheiten der Situation im Jahre 1998. Ins
Gewicht fällt, dass die betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der Personalgestellung durch
das beklagte Land bereits seit Jahren bei der BKK Berlin tätig waren. Ohne die
Ablehnungserklärung des beklagten Landes iSd. § 147 Abs. 2 Satz 4 SGB V gegenüber
dem Vorstand der BKK Berlin hätte diese Form der gespaltenen Arbeitgeberstellung
fortgeführt werden können. Die Ausübung des Rückkehrrechts stellt also nur die Situation
her, die ohne die Ablehnungserklärung des beklagten Landes und die Zustimmung der
Arbeitnehmer gemäß § 147 Abs. 2 SGB V bestanden hätte. Eine Besserstellung der zur
BKK Berlin gewechselten Arbeitnehmer ist mit ihrer Rückkehr zum beklagten Land
entgegen dessen Ansicht nicht verbunden.
53 b) Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Rückkehrzusage die zur BKK Berlin
gewechselten Arbeitnehmer im Falle ihrer Rückkehr zum beklagten Land nicht so stellen
sollte, als wären sie bei diesem durchgehend beschäftigt gewesen, führte dies zu keinem
anderen Ergebnis. Nach dem Inkrafttreten des Angleichungs-TV Land Berlin wird anders
als unter der Geltung des BAT das Entgelt in den einzelnen Entgeltgruppen nicht nach
Lebensaltersstufen bemessen, sodass das Alter für die Höhe der Vergütung ohne
Bedeutung ist. Dies konnten weder das beklagte Land noch die zur BKK Berlin
gewechselten Arbeitnehmer voraussehen. Die durch das Inkrafttreten des Angleichungs-
TV Land Berlin nachträglich entstandene Regelungslücke in der
Wiedereinstellungszusage kann nach den Grundsätzen der ergänzenden
Vertragsauslegung nur so geschlossen werden, dass die Stufenzuordnung mithilfe des
(fiktiven) Vergleichsentgelts vorzunehmen ist. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig
unvollständig, tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der
lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer
angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als
redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags
bekannt gewesen wäre (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 512/11 - Rn. 34 mwN). Zunächst ist
hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und
Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit
irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der
Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“
werden (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 31 mwN). Die Arbeitnehmer sollten
durch den Wechsel zur BKK Berlin nicht Gefahr laufen, ihren bei dem beklagten Land
erworbenen sozialen Besitzstand im Falle einer Auflösung oder Schließung der sie
beschäftigenden Betriebskrankenkasse zu verlieren. Diesem Regelungszweck der
Rückkehrzusage wird eine Stufenzuordnung nach § 16 TV-L nicht gerecht. Im Jahre 1998
erfolgte die Vergütung der betroffenen Arbeitnehmer nach dem BAT. Nach § 27 BAT
bemaß sich die Grundvergütung in den Vergütungsgruppen des BAT nach
Lebensaltersstufen (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 - BAGE 140, 1). Die
vom Übergang nach § 147 Abs. 2 SGB V betroffenen Arbeitnehmer durften berechtigt
darauf vertrauen, dass die Bemessung der Vergütung nach erreichten Lebensaltersstufen
auch nach der Rückkehr zum beklagten Land Berücksichtigung findet. Dies ist nur bei
einer Überleitung anhand des fiktiven Vergleichsentgelts gewährleistet.
54 c) Danach hat die Klägerin an sich einen Anspruch, in dem neu begründeten
Arbeitsverhältnis so gestellt zu werden, als habe über den 31. Dezember 1998 hinaus ein
ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zum beklagten Land bestanden. Das
Landesarbeitsgericht hat ihrer Klage bezüglich der beanspruchten Anerkennung von
Beschäftigungszeiten jedoch nicht in vollem Umfang stattgegeben. Es hat entschieden,
dass nur die bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegte Beschäftigungszeit zu
berücksichtigen ist. Soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen hat, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden.
55 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Brühler
Krasshöfer
Klose
M. Lücke
Kranzusch