Urteil des BAG vom 11.11.2014

Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins - Versorgungszusage wegen der Stellung als Gesellschafter - Rechtsmissbrauch

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.11.2014, 3 AZR 404/13
Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins - Versorgungszusage wegen der Stellung als Gesellschafter - Rechtsmissbrauch
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Januar 2013 - 4 Sa
1004/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für eine dem Kläger gewährte Altersrente einzustehen hat.
2 Der im Februar 1937 geborene Kläger gründete Mitte der 70er Jahre gemeinsam mit seinem Bruder K H und Herrn G R die
Fliesenlegerfirma H GmbH (im Folgenden: H-GmbH). Der Kläger und Herr R besaßen jeweils 30 % der Geschäftsanteile, Herr H hielt
40 % der Geschäftsanteile. Geschäftsführer der H-GmbH war Herr K H. Der Kläger, dem Prokura erteilt worden war, war vom 1. Januar
1977 bis zum 28. Februar 2002 für die H-GmbH tätig. Er war - wie Herr R - vor Ort auf den Baustellen im Einsatz.
3 Die H-GmbH hatte zugunsten der drei Gesellschafter sowie drei weiterer Mitarbeiter Direktversicherungen abgeschlossen. Mit Wirkung ab
dem 1. Januar 1979 sagte sie dem Kläger darüber hinaus in Form einer Direktzusage ua. die Gewährung einer monatlichen Betriebsrente
bei Vollendung des 65. Lebensjahres iHv. 900,00 DM zu. Hierzu heißt es in einer Aktennotiz der H-GmbH vom 10. September 1979 ua.:
„Betr.:
Zusammenfassung über die möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Pensionszusage
1)
Vorgeschichte
Um den Gesellschaftern der H GmbH eine Altersversorgung (ähnlich wie bei R Verband) zu gewähren, soll eine
Pensionszusage
nach Erreichung des 65. Lebensjahres gegeben werden.
2)
Höhe der Pensionszusagen
Entsprechend den Kapitalanteilen sollen für
Herrn K H mit 40 %
DM
1.200,--
Herrn C H mit 30 %
DM
900,--
Herrn G R mit 30 %
DM
900,--
als monatliche Betriebsrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden.
5)
Zusammenfassung
Durch die Pensionszusage erhalten die Begünstigten eine zusätzliche Altersversorgung.
Die Aufwendungen für diese Altersversorgung werden von dem Unternehmen gezahlt.“
4 Die H-GmbH meldete mit Schreiben vom 10. Februar 1989 dem Beklagten die Direktzusage zugunsten des Klägers und leistete hierfür
Beiträge. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
„Wir melden daher hiermit die zu Gunsten unseres Prokuristen C H übernommene betriebliche Altersversorgung an.
Am 01.01.1979 wurde eine Pensionszusage dahingehend erteilt, daß im Invaliditätsfall oder spätestens bei Vollendung des
65. Lebensjahres eine monatliche Rente in Höhe von DM 900,00 und beim Ableben des Versorgungsberechtigten eine
Witwenrente in Höhe von 60 % der Mannesrente ausgezahlt wird.
Die Versorgungsrente wurde ab
Die Versorgungsrente wurde ab
01.01.1983 auf
DM 1.800,00
und ab
01.01.1987 auf
DM 2.700,00
angehoben, ohne daß hierfür eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde.“
5 Mit Schreiben vom 2. August 1995 teilte der Beklagte der H-GmbH Folgendes mit:
„Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung hier: Zusage an Herrn C H
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken Ihnen für Ihr Schreiben.
Aufgrund Ihrer Angaben halten wir die Herrn C H erteilte Versorgungszusage in vollem Umfang für insolvenzsicherungsfähig und
verweisen hierzu auf die Ziffern 2.5 und 1.4 des beiliegenden Merkblatts 300/M 1 sowie die umseitigen Anmerkungen.
Ihre Meldung 1995 haben wir in der vorliegenden Form verarbeitet.
…“
6 Die H-GmbH erhöhte die dem Kläger zugesagte monatliche Altersrente in der Folgezeit, zuletzt auf 7.000,00 DM (= 3.579,04 Euro). Ab
März 2002 bis einschließlich April 2010 gewährte sie dem Kläger eine Altersrente iHv. zuletzt monatlich 3.936,95 Euro brutto. Am
16. April 2011 wurde über das Vermögen der H-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
7 Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung seiner Altersrente für die Zeit ab Mai 2010 begehrt. Der Kläger hat
geltend gemacht, der Beklagte sei für die von der H-GmbH gewährte Altersrente einstandspflichtig. Die Direktzusage sei aus Anlass seiner
Tätigkeit für die H-GmbH und nicht wegen seiner Stellung als Gesellschafter erteilt worden. Zumindest habe er aufgrund des Schreibens
des Beklagten vom 2. August 1995 darauf vertrauen dürfen, dass seine Altersrente insolvenzgesichert sei.
8 Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 82.675,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14. Januar 2012 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn seit dem 1. Februar 2012 monatlich 3.936,95 Euro brutto zu zahlen.
9 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Vorinstanzen habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage
hat keinen Erfolg.
12 I. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist die Revision zulässig. Die Revisionsbegründung genügt - noch - den gesetzlichen
Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO).
13 1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die
Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer
Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den
tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das
angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im
Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung
durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung
anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an
eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 24 mwN).
14 2. Ausgehend davon wird die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen noch gerecht.
15 Das Landesarbeitsgericht hat eine Einstandspflicht des Beklagten für die dem Kläger von der H-GmbH gewährte Altersrente nach § 7
Abs. 1 Satz 1 BetrAVG mit der Begründung abgelehnt, die H-GmbH habe die Direktzusage nicht aus Anlass des Arbeits- bzw.
Beschäftigungsverhältnisses des Klägers mit der H-GmbH, sondern wegen der Gesellschafterstellung des Klägers erteilt. Der Beklagte
handle auch nicht treuwidrig, wenn er keine Leistung erbringe, obwohl er Beiträge vereinnahmt habe. Aus Gründen der Rechtssicherheit
sei insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen. Angesichts des Schreibens des Beklagten vom 2. August 1995 an
die H-GmbH sei jedoch zu erwägen, ob nicht rechtsfortbildend Vertrauensschutzgrundsätze auch für die gesetzliche Haftung des
Beklagten zur Anwendung gelangen müssten. Mit der Revision macht der Kläger geltend, er habe auf das Schreiben des Beklagten vom
2. August 1995 vertraut und auch in schutzwürdiger Weise vertrauen dürfe; daher ergebe sich die Einstandspflicht des Beklagten unter
dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Diese Ausführungen lassen sowohl die Richtung des Revisionsangriffs als auch den von der
Revision geltend gemachten Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts noch hinreichend deutlich erkennen. Mit der Berufung auf
Revision geltend gemachten Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts noch hinreichend deutlich erkennen. Mit der Berufung auf
Vertrauensschutz wendet sich die Revision dagegen, dass das Landesarbeitsgericht eine Einstandspflicht des Beklagten aufgrund von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) letztlich abgelehnt hat. Dieser Revisionsangriff ist im Fall seiner Berechtigung geeignet, eine abweichende
Entscheidung möglich erscheinen zu lassen. Ob der behauptete Rechtsfehler tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der
Revision.
16 II. Die Revision ist unbegründet.
17 1. Die Revision ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung des Klägers gegen
das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts mangels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6
ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig war.
18 a) Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt,
in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf
welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die
Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der
Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit
den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche
Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche
Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu
verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN).
19 b) Die Berufungsbegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen.
20 Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nicht für die dem Kläger von der H-GmbH gewährte Altersrente einstandspflichtig, da
die Altersrente dem Kläger wegen seiner Gesellschafterstellung und nicht „aus Anlass“ seines Arbeitsverhältnisses mit der H-GmbH
zugesagt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der Aktennotiz vom 10. September 1979. Zudem sei eine Altersrente iHv. zuletzt
7.000,00 DM gegenüber Fremdbeschäftigten wirtschaftlich unvernünftig. Auch der Umstand, dass die betriebliche Altersversorgung in
Form einer Direktzusage zugesagt worden sei, spreche für das Vorliegen von Unternehmerlohn. Weder aus dem Schreiben des Beklagten
vom 2. August 1995 noch aus der Zahlung von Beiträgen der H-GmbH an den Beklagten ergebe sich etwas anderes. Der Beklagte handle
nicht treuwidrig, wenn er keine Leistungen an den Kläger erbringe.
21 Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt und ausgeführt, aus dem Zusatz „ähnlich wie bei R Verband“ in der
Aktennotiz vom 10. September 1979 sei abzuleiten, dass die Direktzusage aus Anlass seiner Tätigkeit für die H-GmbH erteilt worden sei.
Zudem habe ihm die H-GmbH die Direktzusage gegeben, weil er und Herr R das Unternehmen ansonsten verlassen hätten. Dies wäre für
die H-GmbH wegen der hervorragenden Auftragslage eine Katastrophe gewesen. Daher habe Herr K H sie mit der Direktzusage an das
Unternehmen binden wollen. Mit dieser Argumentation hat sich die Berufung gegen das die Entscheidung des Arbeitsgerichts tragende
Argument gewandt, die Direktzusage sei dem Kläger aus Anlass seiner Stellung als Gesellschafter erteilt worden. Die Berufung zeigt
damit ausreichend deutlich auf, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.
22 2. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist für die dem Kläger von der H-GmbH gewährte Altersrente nicht einstandspflichtig.
23 a) Der Beklagte ist weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet,
dem Kläger ab dem 1. Mai 2010 eine Altersrente iHv. 3.936,95 Euro brutto monatlich zu zahlen. Die H-GmbH hat dem Kläger die
Direktzusage nicht „aus Anlass“ eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses mit ihr, sondern wegen seiner Stellung als Gesellschafter
erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
24 aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des
Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist, gegen den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund
der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG
findet § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch auf Personen Anwendung, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-,
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. § 7 Abs. 1 Satz 1
BetrAVG schützt allerdings nur Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1
Satz 1 BetrAVG handelt (vgl. BAG 20. Mai 2014 - 3 AZR 1094/12 - Rn. 17). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche
Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer oder Beschäftigten iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aus Anlass seines Arbeits- bzw.
Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind.
25 bb) Ist ein Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, zu der das
Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis besteht, ist die Versorgungszusage nur dann „aus Anlass“ des Arbeitsverhältnisses bzw. des
Beschäftigungsverhältnisses erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang
besteht. Aus anderen Gründen erteilte Zusagen werden durch das Betriebsrentengesetz nicht geschützt. Soweit deshalb die Beteiligung an
der Gesellschaft für die Direktzusage entscheidend ist und es sich in Wahrheit um Unternehmerlohn handelt, besteht kein Insolvenzschutz.
Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei ist ein Indiz für einen Zusammenhang mit
der Gesellschafterstellung, wenn ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen ein Versorgungsversprechen gegeben hat. Ferner
kommt es darauf an, ob die zugesagte Versorgung nach Art und Höhe auch bei Fremdkräften wirtschaftlich vernünftig und üblich
gewesen wäre. Eine Rolle spielen kann auch, ob eine bereits während des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zu finanzierende
Direktversicherung vorliegt oder eine Direktzusage, bei der die Belastungen erst bei Eintritt des Versorgungsfalls entstehen (BAG
19. Januar 2010 - 3 AZR 42/08 - Rn. 26, BAGE 133, 83; 25. Januar 2000 - 3 AZR 769/98 - zu II 2 der Gründe).
26 cc) Demnach ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, die H-GmbH habe dem Kläger die Zusage zur Gewährung einer
Altersrente nicht aus Anlass eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses mit ihr, sondern wegen seiner Stellung als Gesellschafter
erteilt.
27 Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bereits der Umstand, dass ausschließlich den drei Gesellschaftern, nicht jedoch den
27 Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bereits der Umstand, dass ausschließlich den drei Gesellschaftern, nicht jedoch den
Arbeitnehmern der H-GmbH Direktzusagen erteilt worden seien, spreche dafür, dass diese dem Kläger nicht wegen seines Arbeits- oder
Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden sei. Auch die Form der Direktzusage belege dies. Zudem sei die Höhe der zugesagten
Versorgung von zuletzt 7.000,00 DM bei einem Fremdbeschäftigten eines Kleinunternehmens, der - wie der Kläger - von Beruf
Fliesenleger sei, absolut unüblich. Darüber hinaus belege Ziff. 1 der Aktennotiz vom 10. September 1979 zweifelsfrei, dass die
Versorgungszusage wegen der Stellung des Klägers als Gesellschafter erteilt worden sei. Dementsprechend sei - wie Ziff. 2 der Aktennotiz
zeige - die Höhe der zugesagten Altersrente entsprechend der Höhe der jeweiligen Geschäftsanteile der Gesellschafter festgelegt worden.
Angesichts dieser eindeutigen Indizien sei der in der Aktennotiz enthaltene Zusatz „ähnlich wie bei R Verband“ unerheblich. Auch der
Einwand des Klägers, die Direktzusage sei nur erteilt worden, um ihn an die H-GmbH zu binden, rechtfertige keine andere Wertung; der
geschäftsführende Gesellschafter Herr K H habe gleichermaßen ein Interesse gehabt, den Kläger als Gesellschafter des Unternehmens zu
halten.
28 Gegen diese tatrichterliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts hat die Revision keine Rüge erhoben. Etwaige Rechtsfehler des
Landesarbeitsgerichts sind auch nicht ersichtlich.
29 b) Der Umstand, dass die H-GmbH eine Versorgungszusage zugunsten des Klägers bei dem Beklagten gemeldet und hierfür Beiträge
geleistet hat, vermag eine Einstandspflicht des Beklagten nicht zu begründen. Weder die Beitragsfestsetzung noch die Zahlung von
Beiträgen führen zu einem Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Insolvenzsicherung (vgl. BAG 20. Mai 2014 - 3 AZR 1094/12 - Rn. 23
mwN). Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen des Insolvenzschutzes nach § 7 BetrAVG gegeben sind.
30 c) Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu. Mit seiner Berufung auf die gesetzlichen
Voraussetzungen des Insolvenzschutzes nach § 7 BetrAVG verstößt der Beklagte nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
31 aa) Nicht jedes widersprüchliche Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich
zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre
Interessen vorrangig schutzwürdig erscheinen. Der Urheber des widersprüchlichen Verhaltens muss erkennen können, dass die
Gegenpartei sein Verhalten als vertrauensbegründend werten durfte. Auf ein schuldhaftes Verhalten kommt es dabei nicht an. Maßgeblich
ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die
Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 21 mwN).
32 bb) Danach handelt der Beklagte vorliegend nicht treuwidrig.
33 (1) Der Umstand, dass er keine Leistung erbringt, obwohl er Beiträge vereinnahmt hat, begründet nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit
seines Verhaltens. Sollte die Beitragsleistung zu Unrecht erbracht worden sein, wäre sie im Rahmen der maßgeblichen rechtlichen
Regelungen ggf. zurückzuerstatten (vgl. nur BAG 19. Januar 2010 - 3 AZR 409/09 - Rn. 35).
34 (2) Auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 2. August 1995 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann dahinstehen,
unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte auf Mitteilungen des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung
über den Insolvenzschutz ihrer betrieblichen Altersversorgung vertrauen dürfen und ob sich hieraus ein auf das Erfüllungsinteresse
gerichteter Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Insolvenzschutz ergeben kann (vgl. dazu auch BAG 29. September 2010
- 3 AZR 546/08 - Rn. 22; BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 c der Gründe). Ein etwaiges durch das Schreiben des Beklagten vom
2. August 1995 begründetes Vertrauen des Klägers auf eine Einstandspflicht des Beklagten war jedenfalls nicht schutzwürdig.
35 Der Kläger konnte auf die Mitteilung des Beklagten, die ihm erteilte Versorgungszusage sei „in vollem Umfang insolvenzsicherungsfähig“
bereits deshalb nicht vertrauen, weil er dem Schreiben nicht entnehmen konnte, aufgrund welcher Angaben der H-GmbH der Beklagte zu
dieser Ansicht gelangt war. Darüber hinaus verweist das Schreiben des Beklagten hinsichtlich der Insolvenzsicherungsfähigkeit der
Versorgungszusage („hierzu“) auf das Merkblatt 300/M 1 „Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen an (Mit-)Unternehmer
(persönlicher und sachlicher Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes)“. Aufgrund dieses Verweises war für den Kläger erkennbar,
dass der Beklagte bei Eintritt eines Sicherungsfalls lediglich für solche Leistungen einstehen wollte, bei denen auch die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt waren.
36 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Zwanziger
Spinner
Ahrendt
Wischnath
C. Reiter