Urteil des BAG vom 25.02.2009

BAG (kläger, schiedsabrede, arbeitsvertrag, geltungsbereich, bag, tätigkeit, brandenburg, arbeitsverhältnis, tarifvertrag, arbeitsgerichtsbarkeit)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.2.2009, 7 AZR 942/07
Bühnenkünstler - Theaterplastiker - Schiedsvereinbarung - Normalvertrag Bühne
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 27. September 2007 - 14 Sa 943/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und einer Nichtverlängerungsmitteilung
sowie in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Schiedsabrede.
2 Der Kläger schloss mit dem Land Brandenburg am 15. Juni 2000 einen für die Zeit vom 1. Juli
2000 bis zum 31. Juli 2001 befristeten Arbeitsvertrag. Nach § 1 des Vertrags wurde der Kläger als
„Theaterplastiker mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit“ am Staatstheater C eingestellt. Die
Aufgabe des Klägers bestand darin, Teile des Bühnenbildes nach Vorgaben zu fertigen. Nach § 8
des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag
(BTT) vom 25. Mai 1961 und den nach § 4 BTT anzuwendenden Vorschriften des Normalvertrags
Solo in den jeweils geltenden Fassungen und den den BTT ändernden und ergänzenden oder an
seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie nach den sonstigen zwischen dem Deutschen
Bühnenverein (DBV) und der Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger (GDBA) für die nach
dem Bühnentechniker-Tarifvertrag Beschäftigten vereinbarten Tarifverträgen. In § 11 des
Arbeitsvertrags ist vereinbart, dass über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten iSd. § 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit die nach Maßgabe der
zwischen dem DBV und der GDBA vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten
Bühnenschiedsgerichte entscheiden.
3 Der BTT und der diesen ergänzende Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November
1977 idF vom 22. Januar 1991 (TV Mitteilungspflicht) , wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2003
durch den zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen vom DBV und der GDBA abgeschlossenen
Normalvertrag (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002 ersetzt. Der NV Bühne lautet auszugsweise:
㤠1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und
Tanzgruppenmitglieder (im Folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder einer Gemeinde oder
mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren
Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.
(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich Kabarettisten und
Puppentheaterspielern, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repetitoren,
Orchestergeschäftsführer, Direktoren des künstlerischen Betriebs (insbesondere
Operndirektor, Schauspieldirektor, Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters),
Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreographen, Tanz-/Ballettmeister sowie
Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten,
Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner und Lightdesigner, Inspizienten,
Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten von Intendanten sowie
des künstlerischen Betriebs, Souffleure, Theaterfotografen und Grafiker, Pressereferenten
und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung.
(3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der
Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des
Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten und
Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister.
Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und
Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und
Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und
Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit
ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.
(4) Opernchormitglieder sind auch Chormitglieder, die Operetten und Musicals singen.
...
§ 53
Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen
den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich
die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der
vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.
§ 69
Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu
den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der
anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet,
schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern
(Nichtverlängerungsmitteilung). …
…“
4 § 12 BTT und § 2 Abs. 1 und 2 TV Mitteilungspflicht enthielten entsprechende Regelungen wie in
§ 53, § 69 Abs. 1 und 2 NV Bühne.
5 Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Bühnenschiedsgerichtsordnung
(BSchGO) - vom 1. Oktober 1948 idF vom 15. Januar 2006 lautet auszugsweise:
㤠1
Geltungsbereich
1. Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern entscheiden unter Ausschluss
der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte.
2. Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrages sind die auf Normalvertrag Bühne
beschäftigten Mitglieder.
…“
6 Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Zuvor hatte er seit 1996 der Gewerkschaft ÖTV
angehört. Er ist nicht Mitglied der GDBA.
7 Der Kläger erhielt zunächst keine Nichtverlängerungsmitteilung und wurde deshalb über den
31. Juli 2001 hinaus am Staatstheater C in den folgenden Spielzeiten beschäftigt.
8 Durch das Gesetz über die Errichtung einer Brandenburgischen Kulturstiftung C (KultStG) vom
29. Juni 2004, in Kraft getreten am 7. Juli 2004, wurde die Beklagte errichtet. Nach § 12 des
Gesetzes gingen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim Staatstheater C Beschäftigten
auf die Beklagte über. Mit einem undatierten Schreiben, das dem Land Brandenburg im Juli 2004
zuging, widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte.
9 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Kläger nach einem
Anhörungsgespräch vom 6. Oktober 2005 mit, dass sein Vertrag mit dem Staatstheater nicht über
den 31. Juli 2006 hinaus verlängert werde.
10 Der Kläger hat mit der am 15. Februar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegenüber
dem Land Brandenburg als Beklagtem zu 1) das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend
gemacht und hilfsweise gegenüber der Beklagten als damaliger Beklagten zu 2) die Feststellung
der Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Juli 2006 und der Nichtverlängerungsmitteilung vom
24. Oktober 2005 begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei zulässig. Die
Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit sei gegeben. Eine wirksame Schiedsabrede
sei nicht getroffen worden. Sein Arbeitsverhältnis bestimme sich nicht nach dem NV Bühne,
sondern wegen seiner Zugehörigkeit zur Gewerkschaft ver.di nach dem TVöD oder dem TV-L, in
denen ein Schiedsvertrag nicht enthalten sei. Auch der NV Bühne enthalte keine wirksame
Schiedsvereinbarung, da der Tarifvertrag nicht überwiegend Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2
Satz 1 ArbGG erfasse. Außerdem sei er nicht überwiegend künstlerisch tätig gewesen, so dass
die arbeitsvertraglich vereinbarte Schiedsabrede unbeachtlich sei. Ein sachlicher Grund für die
Befristung seines Arbeitsvertrags habe nicht bestanden.
11 Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Land Brandenburg steht,
hilfsweise
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder durch die
Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten vom 24. Oktober 2005 noch aufgrund Befristung
des Arbeitsvertrags zum 31. Juli 2006 geendet hat.
12 Das Land Brandenburg und die Beklagte haben Klageabweisung beantragt und gemeint, die Klage
sei wegen der Schiedsabrede unzulässig.
13 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger
mit Schriftsatz vom 6. September 2007 die Berufung im Verhältnis zum Land Brandenburg
zurückgenommen und ausschließlich den Hilfsantrag als Hauptantrag gegenüber der Beklagten
aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der
Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
14 Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die noch anhängige Klage zu Recht
abgewiesen.
15 Die Klage ist zwar nicht wegen der zunächst hilfsweisen subjektiven Klagehäufung gegenüber der
Beklagten unzulässig. Seit der Berufungsinstanz nimmt der Kläger das bis dahin hauptsächlich
verklagte Land Brandenburg nicht mehr in Anspruch. Vielmehr macht der Kläger seitdem
ausschließlich den ursprünglichen Hilfsantrag als Hauptantrag gegenüber der Beklagten geltend.
Damit ist ein unbedingtes Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien entstanden. Die Klage
ist jedoch wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede des Schiedsvertrags nach § 102
Abs. 1 ArbGG unzulässig. Die zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbarte Anwendung
des NV Bühne erstreckt sich auch auf die darin bestimmte Pflicht zur Anrufung des
Bühnenschiedsgerichts unter Ausschluss der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit.
16 I. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich
zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses. Diese Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit kann nach § 4 ArbGG durch
einen Schiedsvertrag nach Maßgabe der §§ 101 - 110 ArbGG ausgeschlossen werden.
17 Nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG können die Tarifvertragsparteien für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, die
Arbeitsgerichtsbarkeit durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, dass die Entscheidung
durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags
überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende, Artisten oder Kapitäne und Besatzungsmitglieder
iSd. §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes umfasst. Wird das Arbeitsgericht wegen einer
Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Tarifvertragsparteien einen Schiedsvertrag nach § 101
Abs. 2 ArbGG abgeschlossen haben, hat das Gericht die Klage nach § 102 Abs. 1 ArbGG als
unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.
18 Die in dem Tarifvertrag getroffene Schiedsvereinbarung gilt nach § 101 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nur
für Tarifgebundene, dh. für Mitglieder der vertragsschließenden Tarifvertragsparteien. Auf nicht
tarifgebundene Parteien erstreckt sich die tarifliche Schiedsvereinbarung nach § 101 Abs. 2 Satz 3
ArbGG dann, wenn sich ihre Verhältnisse aus anderen Gründen, dh. aufgrund einzelvertraglicher
Bezugnahme, nach dem Tarifvertrag regeln, sofern die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich
vereinbart haben. Die Regelung in § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ermöglicht es, die fehlende
Tarifbindung durch einzelvertragliche Bezugnahme zu ersetzen (BAG 6. August 1997 - 7 AZR
156/96 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 86, 190 = AP ArbGG 1979 § 101 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979
§ 101 Nr. 3) . Die in § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG eröffnete Möglichkeit der einzelvertraglichen
Vereinbarung einer Schiedsklausel geht nicht weiter als die entsprechende Regelungsbefugnis der
Tarifvertragsparteien. Sie ist deshalb nur für Arbeitsverhältnisse statthaft, bei denen nach § 101
Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch bei Tarifbindung der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit gegeben
wäre. Dies ist bei den in § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genannten Berufsgruppen der Fall (BAG
6. August 1997 - 7 AZR 156/96 - aaO) .
19 II. Diese Voraussetzungen für eine zulässige arbeitsvertragliche Schiedsabrede sind im Streitfall
erfüllt.
20 1. § 53 NV Bühne enthält eine den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügende, die
Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung. Danach sind für alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien unter Ausschluss der
Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den Tarifvertragsparteien nach Maßgabe der
vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Schiedsgerichte zuständig. Nach § 1
BSchGO entscheiden über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten iSd. § 2 ArbGG zwischen
Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige
Schiedsgerichte. Bühnenmitglieder in diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 2 BSchGO die auf NV
Bühne beschäftigten Mitglieder. Der persönliche Geltungsbereich des NV Bühne umfasst
überwiegend Bühnenkünstler.
21 a) Nach § 1 Abs. 1 NV Bühne gilt dieser Tarifvertrag für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie
für Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder. § 1 Abs. 2 bis 4 NV Bühne enthält eine Aufzählung von
Berufs- und Tätigkeitsgruppen der Solomitglieder (Abs. 2), der Bühnentechniker (Abs. 3) und der
Chormitglieder (Abs. 4). Bei den in Abs. 3 genannten Bühnentechnikern wird unterschieden
zwischen bestimmten Funktionsträgern (Satz 1), die allein wegen ihrer Funktion vom
Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst werden, und anderen im Bereich der Bühnentechnik
beschäftigten Personengruppen, die nur dann unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen,
wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind
(Satz 2).
22 b) Die in § 1 Abs. 2 und 4 NV Bühne genannten Berufs- und Funktionsbezeichnungen erfüllen die
Anforderungen des Begriffs der Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, weil diese
Personen in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines
Werkes unmittelbar mitzuwirken haben (vgl. zum Begriff des Bühnenkünstlers BAG 16. November
1995 - 6 AZR 229/95 - zu II 1 a der Gründe, AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 49) .
23 Auch bei den in § 1 Abs. 3 NV Bühne genannten Bühnentechnikern handelt es sich um
Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Das gilt für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne
genannten Techniker wegen ihrer nach Auffassung der Tarifvertragsparteien eindeutig
künstlerischen Funktionen wie die Leiter des Beleuchtungswesens, der
Bühnenplastikerwerkstätten, des Kostümwesens und den Chefmaskenbildner (BAG 28. Januar
2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 2 b aa (3) (a) der Gründe; vgl. auch BAG 10. Dezember 1992 - 2 AZR
340/92 - zu II der Gründe mwN) . Auch die in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne aufgezählten
Bühnentechniker sind Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Dies ergibt sich zwar nicht
allein aus der Berufs- oder Funktionsbezeichnung. Die von diesen Berufsgruppen zu leistende
Tätigkeit kann nicht generell als künstlerisch in diesem Sinne angesehen werden, da sie
mindestens teilweise auf rein technische Zuarbeiten ohne jeden künstlerischen Spielraum
begrenzt sind. Deshalb stellt die Tarifbestimmung, die erkennbar alle Arbeitsverhältnisse erfassen
soll, die von einer ausschließlich oder überwiegend künstlerischen Tätigkeit geprägt sind, darauf
ab, ob im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist.
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten
Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (BAG
28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 2 b aa (3) (b) der Gründe) . Sieht der Arbeitsvertrag, der
gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne der Schriftform bedarf, vor, dass der Arbeitnehmer als
Bühnentechniker überwiegend künstlerisch tätig ist, dann ist die überwiegend künstlerische
Tätigkeit Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien. Die
Tarifvertragsparteien haben diese - einzelvertraglich nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit
jederzeit bestehende - Gestaltungsmöglichkeit der Präzisierung und Eingrenzung der
geschuldeten Tätigkeit aufgegriffen. Der NV Bühne soll im Bereich der in § 1 Abs. 3 Satz 2
genannten Bühnentechniker demnach stets dann gelten, wenn dort - ähnlich wie im Bereich der in
Satz 1 genannten Bühnentechniker von vorneherein vorausgesetzt - die als künstlerisch
anzusehende Tätigkeit im Spektrum der gesamten vertraglich vereinbarten Tätigkeit überwiegt.
Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung
Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft
als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen
Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV Bühne zu
unterfallen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 2 b aa (3) (b) der Gründe) . Dies schließt
eine nachträgliche Änderung der vereinbarten Tätigkeit nicht aus. Dazu bedarf es aber einer
entsprechenden Vereinbarung. Allein die tatsächliche nicht vertragsgemäße Beschäftigung mit
überwiegend nicht künstlerischen Tätigkeiten genügt dazu grundsätzlich nicht. Ein möglicher
Widerspruch zwischen der von einem Angehörigen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten
Berufsgruppen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als
überwiegend künstlerisch ist für die Frage, ob er dem personellen Anwendungsbereich des NV
Bühne unterliegt, nicht von Bedeutung, sondern dafür, ob er vertragsgemäß beschäftigt wird oder
nicht. Auch für die Beantwortung dieser Frage ist nach der tariflichen und gesetzlichen Konzeption
die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit die geeignete und zwingend vorrangig anzurufende Institution
(BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - aaO) .
24 c) Diese tarifliche Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs des NV Bühne begegnet
keinen tarifrechtlichen Bedenken. Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer satzungsgemäß
festgelegten Tarifzuständigkeit befugt, den Geltungsbereich der von ihnen abgeschlossenen
Tarifverträge nahezu frei zu bestimmen (BAG 24. April 1985 - 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307 = AP
BAT § 3 Nr. 4 = EzA GG Art. 9 Nr. 39; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277 = AP
TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 25 = EzA GG Art. 9 Nr. 44; diff. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 -
BAGE 111, 8 = AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 5 = EzA GG Art. 3 Nr. 101) . Durch den NV
Bühne sollen die Arbeitsverhältnisse zumindest überwiegend künstlerisch tätiger Arbeitnehmer
erfasst werden. Die Anforderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung für bestimmte
Berufsgruppen im Randbereich von Tätigkeiten, die als überwiegend künstlerisch anzusehen sind,
dient einer einfachen und praktikablen Abgrenzung. Diese bezieht sich ausschließlich auf die vom
Arbeitnehmer vertragsgemäß zu leistende Arbeit und deren vertraglich erfolgte Bestimmung.
Damit erstreckt sich der Geltungsbereich des NV Bühne entgegen der Auffassung der Revision
gerade nicht auf Bühnenpersonal, das nicht (überwiegend) künstlerisch tätig ist (BAG 28. Januar
2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 2 b aa (4) der Gründe) .
25 d) Es ist den Arbeitsvertragsparteien damit auch nicht überlassen, die gesetzlich angeordnete
normative Wirkung eines Tarifvertrags willkürlich herbeizuführen oder zu vermeiden. Vielmehr
richtet sich die Erfassung durch den Tarifvertrag nach dem vereinbarten Inhalt des
Arbeitsverhältnisses wie in vergleichbaren Geltungsbereichsbestimmungen anderer Tarifverträge
(BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - aaO) .
26 e) Damit erfasst der NV Bühne jedenfalls überwiegend Bühnenkünstler iSd. § 101 Abs. 2 ArbGG.
Selbst wenn einzelne in § 1 NV Bühne genannte Beschäftigtengruppen nicht als Bühnenkünstler
anzusehen sein sollten, überwiegen diese nicht. Gegenteiliges macht auch der Kläger mit der
Revision nicht geltend. Er meint vielmehr, mit Inkrafttreten des NV Bühne am 1. Januar 2003 sei
der Geltungsbereich der Bühnentarifverträge „explosionsartig“ erweitert worden. Hierzu vertritt er
die Auffassung, auch bei den in § 1 Abs. 3 NV Bühne genannten Technikern handle es sich nicht
um Bühnenkünstler, so dass nicht gesagt werden könne, dass mit dem erweiterten
Geltungsbereich des NV Bühne überwiegend Bühnenkünstler erfasst seien. Dabei verkennt der
Kläger jedoch, dass die in § 1 Abs. 3 NV Bühne genannten Techniker Bühnenkünstler sind. Diese
wurden im Übrigen bereits zuvor weitgehend vom BTT erfasst.
27 2. Auch die in § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG bestimmten Voraussetzungen an den Arbeitsvertrag der
Parteien sind erfüllt. Der NV Bühne gilt zwar nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung für das
Arbeitsverhältnis der Parteien, da der Kläger nicht Mitglied der GDBA ist. Der NV Bühne ist aber
arbeitsvertraglich wirksam in Bezug genommen worden. Die Schiedsabrede wurde ausdrücklich
und schriftlich vereinbart. Sie würde für den Kläger gelten, wenn er Mitglied der GDBA wäre.
28 a) In § 8 des Arbeitsvertrags vom 15. Juni 2000 ist die Geltung des BTT und der diesen
ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge vereinbart. Der NV Bühne ist
mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 an die Stelle des BTT getreten. Damit regelt sich das
Arbeitsverhältnis seitdem nach dem NV Bühne.
29 b) In § 11 des Arbeitsvertrags vom 15. Juni 2000 ist ausdrücklich und schriftlich eine § 53 NV
Bühne entsprechende Schiedsabrede getroffen. Diese galt nicht nur für die Dauer der zunächst
vereinbarten Vertragslaufzeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Juli 2001, sondern darüber hinaus für
die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Regelung gilt auch im Verhältnis zur Beklagten,
da diese am 7. Juli 2004 nach § 12 KultStG anstelle des Landes Brandenburg in die Rechte und
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eingetreten ist. Der Widerspruch des Klägers
gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte steht dem nicht entgegen. Dem
Kläger stand ein Widerspruchsrecht nicht zu.
30 aa) Die Schiedsabrede in § 11 des Arbeitsvertrags vom 15. Juni 2000 bestand während der
gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses und nicht nur während der zunächst vereinbarten
Vertragslaufzeit bis zum 31. Juli 2001.
31 Nach § 2 Abs. 2 des durch § 8 des Arbeitsvertrags vom 15. Juni 2000 in Bezug genommenen TV
Mitteilungspflicht und dem inhaltsgleichen, zum 1. Januar 2003 an seine Stelle getretenen § 69
Abs. 2 NV Bühne verlängert sich ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener
Arbeitsvertrag, sofern keine Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen worden ist, zu den
gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit). Eine Nichtverlängerungsmitteilung wurde weder
zum 31. Juli 2001 noch zum Ende der folgenden Spielzeiten bis zum 31. Juli 2005 ausgesprochen.
Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich daher zu den gleichen Bedingungen und damit
einschließlich der Schiedsabrede in § 11 des Arbeitsvertrags bis zum 31. Juli 2006.
32 bb) Die Schiedsabrede in § 11 des Arbeitsvertrags galt nicht nur im Verhältnis zum Land
Brandenburg als ursprünglichem Vertragspartner des Klägers, sie gilt auch im Verhältnis zu der
Beklagten. Die Beklagte ist nach § 12 KultStG mit dessen Inkrafttreten am 7. Juli 2004 in die
Rechte und Pflichten des Landes Brandenburg aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger
eingetreten. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers hinderte den Übergang seines
Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nicht. Dem Kläger stand kein Widerspruchsrecht zu. § 613a
BGB fand auf den Übergang des Staatstheaters C von dem Land Brandenburg auf die Beklagte
keine Anwendung. Der Betrieb des Staatstheaters C ist nicht durch Rechtsgeschäft auf die
Beklagte übergegangen, sondern durch das Kulturstiftungsgesetz vom 29. Juni 2004. Ein
Betriebsübergang, der kraft Gesetzes vollzogen wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des
§ 613a BGB (vgl. hierzu BAG 28. September 2006 - 8 AZR 441/05 - Rn. 27, AP BGB § 419
Funktionsnachfolge Nr. 26; 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 103,
353 = AP AVR Caritasverband § 1 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4; 8. Mai 2001 - 9 AZR
95/00 - zu I 1 b cc der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a
Nr. 198) .
33 c) Die Schiedsabrede in dem Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2000 genügt dem Schriftformerfordernis
des § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG. Die Wahrung der gesetzlichen Schriftform bei einer vertraglichen
Vereinbarung setzt nach § 126 Abs. 2 BGB grundsätzlich die Unterzeichnung derselben
Vertragsurkunde durch beide Vertragsparteien voraus. Die ursprünglichen Vertragsparteien, der
Kläger und das Land Brandenburg, haben die Vertragsurkunde vom 15. Juni 2000 selbst oder
durch ihre Vertreter unterzeichnet. Damit ist die Schiedsabrede formwirksam iSv. § 101 Abs. 2
Satz 3 ArbGG zustande gekommen. Dem Schriftformerfordernis ist auch im Verhältnis zur
Beklagten genügt, da diese nach § 12 KultStG in die Rechte und Pflichten aus der formwirksam
getroffenen Schiedsabrede eingetreten ist.
34 3. Der Schiedsabrede in § 11 des Arbeitsvertrags steht nicht entgegen, dass der Kläger Mitglied
der Gewerkschaft ver.di ist. Daraus ergibt sich nicht die unmittelbare und zwingende Geltung des
TVöD oder des TV-L. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte Mitglied einer Tarifvertragspartei des
TVöD oder des TV-L ist. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Anwendung des TV-L auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil dieser Tarifvertrag
erst am 1. November 2006 und damit nach Ablauf der Vertragslaufzeit des Arbeitsvertrags am
31. Juli 2006 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD und nach § 1 Abs. 2 Buchst. j
TV-L gelten diese Tarifverträge nicht für technisches Theaterpersonal mit überwiegend
künstlerischer Tätigkeit. Hierbei handelt es sich ersichtlich um Regelungen, die an die
Vorgängerbestimmung in § 3 Buchst. c BAT anknüpfen, zu der ergänzend eine Protokollnotiz
vereinbart worden war, wonach im Arbeitsvertrag zu vereinbaren sei, wenn der Angestellte eine
überwiegend künstlerische Tätigkeit auszuüben hat. Mit dieser Ausnahmeregelung wollten die
Tarifvertragsparteien des TVöD und des TV-L unter Anerkennung des Geltungsbereichs des NV
Bühne und unter Verzicht auf die Geltendmachung der eigenen Tarifzuständigkeit das
(überwiegend) künstlerisch tätige Theaterpersonal aus dem Geltungsbereich des TVöD und des
TV-L herausnehmen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 3 d aa der Gründe) . Die
entsprechende Abgrenzung erfolgte in Abstimmung mit beiden Tarifvertragsparteien des NV
Bühne (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2009 § 1 Rn. 110) .
Dementsprechend betreffen die Sonderregelungen in § 55 TVöD und in § 45 TV-L nur das
Theaterpersonal, das nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD und von § 1 Abs. 2 Buchst. j TV-L
erfasst wird.
35 4. Die Schiedsvereinbarung in § 53 NV Bühne würde für den Kläger gelten, wenn er Mitglied der
tarifschließenden Gewerkschaft GDBA wäre. Der Kläger ist Theaterplastiker. Im Arbeitsvertrag
vom 15. Juni 2000 ist vereinbart, dass er überwiegend künstlerisch tätig ist. Damit ist der Kläger
Bühnenkünstler und sein Arbeitsverhältnis unterfällt nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne dem
persönlichen Geltungsbereich des NV Bühne und damit auch dem Tarifvertrag über die
Bühnenschiedsgerichtsbarkeit (§ 1 Abs. 2 BSchGO) . Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Kläger während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses tatsächlich überwiegend mit künstlerischen
Tätigkeiten beschäftigt wurde. Entscheidend ist die Vereinbarung einer überwiegend
künstlerischen Tätigkeit im Arbeitsvertrag und der daraus resultierende Anspruch des Klägers auf
entsprechende Beschäftigung.
36 Aus der Entscheidung des Senats vom 6. August 1997 (- 7 AZR 156/96 - BAGE 86, 190 = AP
ArbGG 1979 § 101 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 101 Nr. 3) ergibt sich nichts anderes. Seinerzeit
hielt der Senat eine arbeitsvertragliche Schiedsabrede mit einem Tontechniker für unwirksam, mit
dem vereinbart war, dass er überwiegend künstlerisch tätig sei. Dies beruhte darauf, dass
Tontechniker dem persönlichen Geltungsbereich des seinerzeitigen BTT generell nicht unterfielen.
Deshalb galt auch bei Tarifbindung für Tontechniker der BTT und damit die tarifliche
Schiedsvereinbarung nicht. Aus diesem Grund konnten auch die Arbeitsvertragsparteien des
damaligen Rechtsstreits eine einzelvertragliche Schiedsabrede nicht wirksam vereinbaren.
37 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dörner
Gräfl
Koch
M. Zwisler
Bea