Urteil des BAG vom 12.12.2013

Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.12.2013, 8 AZR 829/12
Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens - Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2012 - 3 Sa 71/12 - wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung zweier von der Klägerin dem Beklagten
gewährter Arbeitgeberdarlehen.
2 Der Beklagte war seit dem 1. Februar 2001 bei der Klägerin beschäftigt. Zuvor war er als
Transportunternehmer selbständig gewerblich tätig gewesen. Aus dieser Tätigkeit waren
Schulden verblieben, für die der Beklagte persönlich haftete und die zu Lohnpfändungen
führten. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien am 9. Mai 2008 und am 12. Juni
2008 zwei nahezu gleichlautende Darlehensverträge über jeweils 25.000,00 Euro.
3 Die Darlehensverträge waren jeweils auf dem Briefpapier der Klägerin gedruckt. Beide
Darlehen sind gemäß § 2 der Verträge mit einem für die Gesamtlaufzeit unveränderlichen
Zinssatz von jährlich 5 % zu verzinsen; weitere Darlehenskosten (zB Disagio,
Bearbeitungsprovision, Bereitstellungszinsen) sollten nicht entstehen. Gemäß § 3 der
Verträge sind alle fälligen Beträge auf das dort angegebene Konto der Darlehensgeberin
zu leisten. Allerdings ist zusätzlich aufgeführt, dass Zinsen und Tilgungsbeträge „direkt
vom monatlichen Nettoentgelt einbehalten“ werden. Auf das Darlehen vom 9. Mai 2008
sind seit Juli 2008 Zinsen und Tilgungsbeträge in einer Gesamthöhe von monatlich
245,83 Euro - gemäß einem Zins- und Tilgungsplan - spätestens zum 10. eines Monats zu
zahlen. Auf das Darlehen vom 12. Juni 2008 sind jedenfalls seit Februar 2009 lediglich
Zinsen iHv. monatlich 104,17 Euro - gleichfalls gemäß einem Zins- und Tilgungsplan -
spätestens zum 10. eines Monats zu zahlen. Der Darlehensnehmer ist zu einer vorzeitigen
Rückzahlung jederzeit berechtigt. Unter § 4 „Sicherheiten“ sind in beiden Verträgen keine
Sicherheiten aufgeführt. Unter § 5 „Kündigung“ trafen die Parteien für beide Verträge
folgende Kündigungsregelungen:
„Dem Darlehensgeber steht ein Recht zur Kündigung
nur zu, wenn
- das Arbeitsverhältnis vor vollständiger
Rückzahlung des Darlehens beendet wird,
oder
- der Darlehensnehmer mit zwei fälligen
Zinszahlungen in Rückstand geraten ist, es
sei denn, es ist mit dem Darlehensgeber eine
Stundung vereinbart, oder
- in den Verhältnissen des
Darlehensnehmers für den Darlehensgeber
nachteilige Umstände eingetreten sind, die
Banken nach Maßgabe der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu einer Kündigung
aus wichtigem Grunde berechtigen.
Die Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf der
Schriftform.“
4 Die Zins- und Tilgungsbeträge in Höhe von monatlich insgesamt 350,00 Euro wurden von
der Klägerin zunächst vom monatlichen Nettoentgelt des Beklagten einbehalten. Das
Darlehen vom 9. Mai 2008 ist laut Zins- und Tilgungsplan bis spätestens Juli 2019
zurückzuzahlen, das Darlehen vom 12. Juni 2008 bis spätestens August 2026.
5 Der Beklagte schied durch Eigenkündigung mit Ablauf des 15. April 2011 aus dem
Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus. Diese kündigte ihrerseits beide Darlehensverträge -
unter Berufung auf § 5 der Darlehensverträge - mit Schreiben vom 18. März 2011 zum
30. Juni 2011 und forderte den Beklagten zur Rückzahlung der offenen Darlehensbeträge
(44.508,78 Euro) bis zum 30. Juni 2011 auf. Eine weitere Aufforderung erfolgte mit
Anwaltsschreiben vom 29. Juni 2011 mit einer Fristsetzung zum 15. Juli 2011.
6 Dem kam der Beklagte nicht nach. Er erbrachte allerdings weiterhin die Zins- und
Tilgungszahlungen iHv. monatlich 350,00 Euro. Mit Schriftsatz vom 23. August 2011
kündigte die Klägerin die Darlehensverträge erneut ordentlich, mit weiterem Schriftsatz
vom 22. November 2011 außerordentlich fristlos wegen Zahlungsverzuges. An der
außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges hält die Klägerin im
Revisionsverfahren nicht mehr fest.
7 Zunächst hatte die Klägerin eine Forderung iHv. 44.344,24 Euro zuzüglich Zinsen
gegenüber dem Beklagten im Wege eines Mahnbescheides geltend gemacht. Nach
Widerspruch des Beklagten verfolgt die Klägerin ihre Forderung nunmehr
arbeitsgerichtlich weiter.
8 Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei aufgrund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 der Darlehensverträge zur Kündigung berechtigt
gewesen. Diese Verträge unterfielen auch keiner AGB-Kontrolle, da es sich bei dem
Beklagten um keinen Verbraucher iSd. § 13 BGB, sondern einen Unternehmer iSd. § 14
BGB handele. Er habe bei Abschluss der Darlehensverträge als Unternehmer - in Vollzug
der Verpflichtungen aus seinem beendeten Gewerbe - gehandelt, sodass ihm der Schutz
der Verbrauchervorschriften nicht zugutekomme. Im Übrigen handele es sich bei beiden
Darlehensverträgen um Individualvereinbarungen, die ausdrücklich ausgehandelt worden
seien. Der Beklagte habe nämlich auf die Formulierung und den Inhalt der
Darlehensverträge Einfluss nehmen können. Von einer unangemessenen
Benachteiligung des Beklagten könne keine Rede sein. Einem Arbeitgeberdarlehen sei es
immanent, dass es nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und für dessen Dauer
gewährt werde.
9 Weiter meint die Klägerin, ihr stehe auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus
§ 490 BGB zu. Die Parteien hätten eine Verrechnungsabrede getroffen, wonach Zins- und
Tilgungsbeträge direkt vom monatlichen Nettoentgelt einzubehalten seien. Diese Abrede
habe eine Sicherheit der Klägerin dargestellt, deren Werthaltigkeit durch die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang entfallen sei.
10 Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen des
Beklagten zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.344,24 Euro
zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16. Juli 2011, abzüglich am 17. August 2011 gezahlter
350,00 Euro, abzüglich am 15. September 2011
gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Oktober 2011
gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. November
2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am
16. Dezember 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich
am 10. Januar 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich
am 14. Februar 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich
am 12. März 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am
17. April 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am
15. Mai 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am
18. Juni 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am
17. Juli 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am
15. August 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am
19. September 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich
am 15. Oktober 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich
am 16. November 2012 gezahlter 350,00 Euro,
abzüglich am 17. Dezember 2012 gezahlter
350,00 Euro, abzüglich am 15. Januar 2013 gezahlter
350,00 Euro, abzüglich am 18. Februar 2013 gezahlter
350,00 Euro, abzüglich am 13. März 2013 gezahlter
350,00 Euro, abzüglich am 15. April 2013 gezahlter
350,00 Euro, abzüglich am 15. Mai 2013 gezahlter
350,00 Euro, abzüglich am 10. Juni 2013 gezahlter
350,00 Euro, abzüglich am 10. Juli 2013 gezahlter
350,00 Euro, abzüglich am 15. August 2013 gezahlter
350,00 Euro, abzüglich am 13. September 2013
gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 14. Oktober 2013
gezahlter 350,00 Euro und abzüglich am 14. November
2013 gezahlter 350,00 Euro zu zahlen.
11 Im Übrigen hat die Klägerin aufgrund der erfolgten Zahlungen durch den Beklagten die
Hauptsache teilweise für erledigt erklärt.
12 Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und Klageabweisung
beantragt.
13 Er meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung der Darlehen, da
die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien. Bei der hier maßgeblichen
Kündigungsklausel handele es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die einer
Inhaltskontrolle nicht standhalte. Er habe keinen Einfluss auf die Formulierung und den
Inhalt der Darlehensverträge nehmen können. Die Klausel habe eine unzulässige
Kündigungserschwerung zur Folge.
14 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag unter Berücksichtigung der durch den Beklagten
zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen weiter.
Entscheidungsgründe
15 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht der geltend gemachte
Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu.
16 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen
wie folgt begründet: Die Klägerin habe derzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung der noch
offenen Darlehenssummen. Der Beklagte sei weiterhin nur zu den vereinbarten
monatlichen Zahlungen nach den jeweils geltenden Zins- und Tilgungsplänen in der
Gesamthöhe von derzeit 350,00 Euro verpflichtet. Eine weitergehende Fälligkeit der
beiden Darlehen sei nicht eingetreten. Die von der Klägerin ausgesprochenen
Kündigungen der Darlehensverträge seien unwirksam. Der Klägerin stehe kein Recht zur
außerordentlichen Kündigung der Darlehensverträge zu, weder wegen der eingetretenen
geringfügigen Zahlungsverspätungen noch auf der Grundlage des § 490 Abs. 1 BGB. Die
Klägerin habe auch kein Recht zur ordentlichen Kündigung der Darlehensverträge. Sie sei
insbesondere nicht zur Kündigung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
berechtigt gewesen. Die entsprechende Regelung des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der
Darlehensverträge sei gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam, da sie den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteilige. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB habe bereits die
zweimalige Verwendung im Falle des Beklagten für eine Anwendbarkeit des § 307 Abs. 1
BGB ausgereicht, da es sich bei den Darlehensverträgen um vorformulierte Verträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handele, auf deren Inhalt der
Beklagte keinen Einfluss nehmen konnte. Während die Klägerin bei Abschluss der
Darlehensverträge als Unternehmerin gemäß § 14 Abs. 1 BGB gehandelt habe, sei der
Beklagte als Verbraucher iSd. § 13 BGB aufgetreten. Es lägen keine Umstände vor, aus
denen sich aus Sicht der Klägerin eindeutig und zweifelsfrei ergebe, dass der Abschluss
der Darlehensverträge der vormaligen gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zuzurechnen
gewesen sei. Die selbständige unternehmerische Tätigkeit sei im Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Darlehensverträge bereits beendet gewesen. Deshalb habe der
Beklagte die Darlehen als Schuldner und nicht als Unternehmer benötigt. Die
einschlägigen Darlehensbedingungen seien auch nicht ausgehandelt worden. Der
Beklagte habe auf diese keinen Einfluss nehmen können. Jedenfalls habe die Klägerin
keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass und inwieweit sie die
betreffenden Klauseln zur Disposition gestellt habe. Die unter § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich
der beiden Darlehensverträge vereinbarte Möglichkeit für die Klägerin, die
Darlehensverträge zu kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis vor vollständiger
Rückzahlung der Darlehen beendet wird, benachteilige den Beklagten entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Diese Regelung erfasse nämlich
jedwede Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, aus welcher Sphäre
der Grund für die Beendigung stamme. So sei die Klägerin nach den vertraglichen
Bestimmungen auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses infolge einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung oder
einer arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung infolge vertragswidrigen
Verhaltens des Arbeitgebers erfolge. Damit habe es der Arbeitnehmer nicht in der Hand,
durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung der
Darlehensverträge zu entgehen. Die Kündigungsregelung könne auch nicht mit einem
zulässigen und interessengerechten Inhalt aufrechterhalten werden. Eine
geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheide aus. Auch eine
ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten der Klägerin komme nicht in Betracht. Die
ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stelle für die Klägerin keine unzumutbare
Härte dar. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen
entsprechenden Rückführung der Darlehen werde durch die verbleibenden
Kündigungsrechte ausreichend Rechnung getragen.
17 B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis und in den wesentlichen
Teilen der Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
18 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf sofortige und
vollständige Rückzahlung der noch nicht getilgten Darlehen, da die Kündigungen der
beiden Darlehensverträge unwirksam sind und nicht zur Fälligkeit der noch offenen
Darlehensforderungen geführt haben.
19 1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 490 Abs. 1 Alt. 2 BGB berufen. Das dort
geregelte außerordentliche Kündigungsrecht setzt voraus, dass in der Werthaltigkeit einer
für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder
einzutreten droht, durch welche die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung
der Sicherheit, gefährdet wird.
20 Die Parteien haben keine derartige Sicherheit vereinbart. Unter einer Sicherheit iSd. § 490
Abs. 1 BGB sind nur gesetzlich geregelte bzw. bei Darlehensvergabe übliche Sicherheiten
zu verstehen, wie etwa ein Grundpfandrecht oder eine Bürgschaft. Die Parteien haben
zwar unter § 3 „Rückzahlung, Zahlungstermine“ vereinbart, dass die Zinsen und
Tilgungsbeträge „direkt vom monatlichen Nettoentgelt einbehalten“ werden. Dabei mag es
sich um eine vorübergehende faktische Absicherung des Rückzahlungs- oder
Tilgungsanspruches handeln, jedoch nicht um eine förmliche Sicherheit iSd. § 490 Abs. 1
BGB.
21 § 490 Abs. 1 BGB setzt zudem voraus, dass die Sicherheit verwertet werden kann und ihre
entsprechende Werthaltigkeit auch messbar und bestimmbar ist. Dies ist bei einem bloßen
Lohneinbehalt gerade nicht der Fall, da jedwede Verrechnungsmöglichkeit mit einem
Ausscheiden des Arbeitnehmers automatisch entfällt und somit auch jede „Verwertung“.
22 Im Übrigen handelt es sich bei der entsprechenden Tilgungsvereinbarung um die bloße
Vereinbarung einer Aufrechnungsmöglichkeit für den Arbeitgeber. Er darf mit seinem
Rückzahlungsanspruch gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers zur Vermeidung
eines unwirtschaftlichen „Hin und Her“ aufrechnen. Diese bloße Aufrechnungsmöglichkeit
ist keine „Sicherheit“ iSd. § 490 BGB.
23 Da auch keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass in
den Vermögensverhältnissen des Beklagten eine wesentliche Verschlechterung
eingetreten ist oder einzutreten droht, stand der Klägerin auch kein Kündigungsrecht nach
§ 490 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu.
24 2. Es besteht auch kein Kündigungsrecht der Klägerin auf der Grundlage des § 5 Satz 1 1.
Spiegelstrich der Darlehensverträge. Diese Regelung benachteiligt den Beklagten
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam
(§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
25 a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der
Klägerin auch bezüglich der Darlehensgewährung - mit Blick auf die damit
einhergehenden unternehmerischen Interessen - um eine Unternehmerin iSd. § 14 Abs. 1
BGB handelt.
26 b) Dem Berufungsgericht ist auch dahin zu folgen, dass der Beklagte bei Abschluss der
Darlehensverträge als Verbraucher iSd. § 13 BGB gehandelt hat. Nach § 13 BGB ist
Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann“. Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich
entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu
ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände
einzubeziehen sind (vgl. Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 13 Rn. 4). Entscheidend ist die
objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens (vgl. BGH 15. November 2007 - III
ZR 295/06 - Rn. 6). Die Auslegung führt im vorliegenden Falle dazu, das Handeln des
Beklagten seinem privaten Bereich, nämlich in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer
zuzuordnen. Die Darlehensvergabe ist nicht mehr der früheren selbständigen beruflichen
Tätigkeit des Beklagten zuzuordnen. Im Zeitpunkt der Darlehensvergabe und geraume
Zeit davor war der Beklagte nämlich nicht mehr gewerblich bzw. selbständig tätig. Er war
bereits seit dem 1. Februar 2001 bei der Klägerin beschäftigt, während die beiden
Darlehensverträge erst etliche Jahre danach, nämlich im Mai bzw. Juni 2008 geschlossen
wurden.
27 Die Darlehensvergabe der Klägerin ist auch nicht als Nachwirkung der früheren
selbständigen Tätigkeit des Beklagten anzusehen, auch wenn damit zu günstigeren
Bedingungen als im Wege eines Bankkredits erhebliche Schulden aus der
Unternehmertätigkeit beglichen werden sollten. Es handelte sich nicht um ein
„abwickelndes Geschäft“. Vielmehr diente die Darlehensvergabe dazu, weitere drohende
Lohnpfändungen und die damit verbundenen Belastungen und Unannehmlichkeiten zu
vermeiden. Die Darlehensvergabe erfolgte gerade und ausschließlich mit Rücksicht auf
das bestehende Arbeitsverhältnis und auch mit dem Zweck, den Beklagten an das
Unternehmen der Klägerin zu binden.
28 c) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass beide
Darlehensverträge vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten. Gemäß § 310 Abs. 3
Nr. 2 BGB finden neben den § 305c Abs. 2 und § 306 auch die §§ 307 bis 309 BGB auf
solche vorformulierten Vertragsbedingungen selbst dann Anwendung, wenn diese nur zur
einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der
Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
29 § 5 der Darlehensverträge ist von der Klägerin vorformuliert worden. Vorformuliert sind
Bedingungen schon dann, wenn sie von der einen Seite vor Vertragsschluss
aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind (vgl. BAG 18. Dezember 2008 -
8 AZR 81/08 - Rn. 21). Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die
Regelung in § 5 der Darlehensverträge von der Klägerin vorformuliert worden ist. An diese
Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO). Ein zulässiger und
begründeter Revisionsangriff ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat die Tatsache der durch sie
erfolgten Vorformulierung dieser Klausel in der Revisionsbegründung nicht ausdrücklich in
Abrede gestellt. Sie hat nur geltend gemacht, der Beklagte habe auf die
Vertragsbedingungen Einfluss genommen oder nehmen können.
30 d) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landesarbeitsgericht zu
dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe wegen der Vorformulierung der
Kündigungsregelung durch die Klägerin keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen können
(§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die entsprechende Feststellung des Landesarbeitsgerichts
begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hat eine dem Beklagten gegenüber gezeigte
Bereitschaft zur Abänderung dieser Klausel jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie
hat insoweit auch keine Verfahrensrüge erhoben. Im Übrigen entsprechen die vom
Berufungsgericht herangezogenen Maßstäbe der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts.
31 Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den
gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen
ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur
Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3
Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(vgl. BAG 19. Mai
2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25). Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann
auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich
eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder.
Bleibt es nach Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit
diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines
Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender
deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Abänderungen der zu treffenden
Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags
bewusst war (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22). Die Möglichkeit der
Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit
oder Auslegung im Streit steht. Vorformulierte Bedingungen in einem Vertragswerk, die
nicht ausgehandelt wurden, sind weiterhin am Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu messen. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes „soweit“ in
§ 305 Abs. 1 Satz 3 und § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 -
zu II 1 b der Gründe, BGHZ 84, 109; 28. Mai 1984 - III ZR 231/82 -; 12. Juni 1985 - IVa ZR
261/83 -; Stoffels AGB-Recht 2. Aufl. § 6 Rn. 146). Ist die Möglichkeit der Einflussnahme
streitig, muss der Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast -
den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt,
qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat
und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner
habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27).
32 Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen, dass
die einschlägigen Vertragsbestimmungen „ausgehandelt“ worden sind. Der Beklagte hat
behauptet, zu keinem Zeitpunkt seien Verhandlungen geführt worden, in denen die
Klägerin den Kernbereich gerade des § 5 der Darlehensverträge inhaltlich ernsthaft zur
Disposition gestellt und dem Beklagten Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener
Interessen eingeräumt habe. Unstreitig hat der Beklagte auch keinerlei Abänderung der
Kündigungsregelung angeregt oder durchgesetzt. Unter Berücksichtigung der abgestuften
Darlegungslast hätte die Klägerin nunmehr schlüssig vortragen müssen, dass der
Beklagte hinsichtlich dieser Vertragsbestimmungen die Möglichkeit der Einflussnahme
gehabt hatte, die Klägerin demnach diese Vertragsklausel ernsthaft zur Disposition gestellt
und dem Beklagten Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hatte.
Dies hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Klägerin nicht konkret behauptet.
33 e) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen.
Danach gelten § 307 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Um eine derartige
Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in § 5 der Darlehensverträge festgelegt,
unter welchen Voraussetzungen die Kündigung der Darlehensverträge möglich sein sollte.
Eine Kündigungsregelung, wonach die weitere Darlehensgewährung an den Bestand des
Arbeitsverhältnisses geknüpft wird, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Insoweit handelt es
sich um eine das Gesetz ergänzende Regelung.
34 f) Die in § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge vorgesehene
Kündigungsmöglichkeit benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen und ist damit unwirksam. Die Kündigungsregelung ist daraufhin
zu überprüfen, ob sie nicht zu weit gefasst ist und somit auch Situationen erfasst, in denen
die Interessen des Arbeitgebers gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers
zurückzustehen haben.
35 Die streitgegenständliche Kündigungsregelung ist zu weit gefasst und benachteiligt den
Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Nach dieser
Klausel darf das jeweilige Darlehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem
Fall gekündigt werden, das heißt auch dann, wenn die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre der Klägerin als Arbeitgeberin veranlasst
wurde.
36 So eröffnet § 5 ein Recht zur Kündigung insbesondere auch dann, wenn der Arbeitnehmer
das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, dh.
zB auf dessen vertragswidriges Verhalten zurückgehen. Hierbei handelt es sich um keinen
so seltenen und fernliegenden Beendigungstatbestand, dass für den Fall einer solchen
Eigenkündigung das Kündigungsrecht des Arbeitgebers nicht ausdrücklich
ausgeschlossen werden müsste. Die so verstandene Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB unangemessen.
37 Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des
Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers
gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung
einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und
Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei ist ein
genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 28. Mai
2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 30). Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des
Einzelfalles, sondern auf die typische Sachlage an (vgl. BGH 29. Mai 1991 - IV ZR
187/90 - zu II 3 a der Gründe). Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber
den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der
Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen
Geschäfts (BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 27, BAGE 137, 1).
38 Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines
Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses
knüpfen, entsprechen einem anerkannten Bedürfnis der Praxis und sind grundsätzlich
zulässig. Sie benachteiligen den betroffenen Arbeitnehmer nicht generell unangemessen.
Gleichwohl können solche Klauseln im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen,
wenn sie - wie im Streitfalle - zu weit gefasst sind und Fallgestaltungen erfassen, in denen
kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, dh. des Darlehensgebers gegeben ist.
39 Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung
des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse an einer vorzeitigen
Abwicklung des Darlehensvertrags hat. Vielmehr ist es ihm zumindest in einem solchen
Falle zuzumuten, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers
wie vorgesehen abzuwickeln, dh. unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne.
40 In diesen Fällen hat es, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht gesehen hat, der
Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes
Verhalten einer Kündigung des Darlehensvertrags zu entgehen. Vielmehr kann der
Arbeitgeber hier als Darlehensgeber den Grund für die Kündigung der Darlehensverträge
selbst herbeiführen.
41 g) Die unwirksame Kündigungsregelung des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der
Darlehensverträge ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die Klägerin im Falle
einer arbeitnehmerseitigen ordentlichen und nicht durch treuwidriges Verhalten der
Arbeitgeberseite veranlassten, dh. ausschließlich in der Sphäre des Arbeitnehmers
wurzelnden Eigenkündigung, ihrerseits zur Kündigung der Darlehensverträge berechtigt
ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der aus den geschilderten Gründen zu weit
gefassten Klausel scheidet aus.
42 Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB
sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt
wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf
einen angemessenen Inhalt der in der Praxis anzuwendenden Geschäftsbedingungen
hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter
Information über die ihm aus dem Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft
werden. Dieses Ziel lässt sich jedoch nicht erreichen, wenn jeder Verwender von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte,
was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte und das
gerade noch Zulässige trotzdem gölte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur
Folge, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit
überzogenen Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess könnte er gegebenenfalls
alle Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm
der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen (vgl. BAG
25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - Rn. 34, BAGE 115, 19). Anderenfalls liefe das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer (vgl. BAG 28. September
2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 39, BAGE 116, 66).
43 h) Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Die Klägerin
hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Rückzahlungsklausel mit
einem zulässigen Inhalt. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stellt für die
Klägerin keine unzumutbare Härte dar, wie bereits das Landesarbeitsgericht zu Recht
festgestellt hat. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und
Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung der Darlehen wird durch die verbleibenden
Kündigungsrechte ausreichend Rechnung getragen, insbesondere die Möglichkeit zur
Kündigung, soweit der Beklagte mit zwei fälligen Zinszahlungen in Rückstand gerät. Allein
die Tatsache, dass der Beklagte trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin
die Darlehenskonditionen in Anspruch nehmen kann, macht ein Festhalten der Klägerin
an den Darlehensverträgen nicht unzumutbar. Insbesondere erzielt sie mit einem Zinssatz
von 5 % derzeit eine höhere Rendite, als sie sie bei langfristiger Anlage bei einer Bank
unter den derzeitigen Marktbedingungen erhalten würde.
44 II. Der Rechtsstreit ist entgegen dem Antrag der Klägerin nicht als in der Hauptsache
teilweise erledigt zu betrachten, soweit der Beklagte die Darlehensforderungen getilgt hat.
45 Erklärt der Kläger in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache ganz oder
teilweise für erledigt, während der Beklagte weiterhin Klageabweisung beantragt, so hat
das Revisionsgericht zu prüfen, ob die Klageforderung bis zu dem die Erledigung
begründenden unbestrittenen Ereignis bestanden hat oder nicht (BGH 25. November 1964
- V ZR 187/62 - NJW 1965, 537).
46 Da die Klageforderung unbegründet war, ist demnach keine teilweise Erledigung der
Hauptsache eingetreten, sodass die klageabweisende Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts vollumfänglich Bestand hat.
47 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hauck
Böck
Breinlinger
Eimer
Wroblewski