Urteil des BAG vom 18.09.2012

Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.9.2012, 3 AZR 415/10
Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung
Leitsätze
1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nach einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung in der jeweils
geltenden Fassung erhält, ist wirksam. Sie verstößt weder gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch gegen § 308 Nr. 4 BGB.
2. Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG für die Tarifvertragsparteien eröffnete Möglichkeit, in
Tarifverträgen von § 16 BetrAVG abweichende Regelungen zuungunsten der Arbeitnehmer zu
vereinbaren, setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung der
betrieblichen Altersversorgung Gebrauch machen. Überlassen sie die Regelung der
betrieblichen Altersversorgung den Betriebspartnern, den Partnern einer Dienstvereinbarung
oder dem Arbeitgeber, sind sie nicht befugt, ausschließlich eine von § 16 BetrAVG abweichende
Bestimmung zuungunsten der Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 3. Juni 2010 - 4 Sa 239/09 B - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung die Betriebsrente der
Klägerin anzupassen ist.
2 Die 1943 geborene Klägerin trat am 1. Juli 1967 in die Dienste der Beklagten, einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Arbeitsvertrag vom 25. April 1967 hatten die
Parteien ua. vereinbart:
„...
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag
(BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden
Tarifverträgen.
§ 3
Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird nach den Richtlinien des
Angestelltenversorgungsfonds Niedersachsen (AVN) gewährt.
...“
3 Am 13./20. April 1983 schloss die Beklagte mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
Landesverband Niedersachsen-Bremen, (im Folgenden: DAG) den „Manteltarifvertrag
(Tarifvertrag A)“ ab, der neben Regelungen zum Arbeitsvertrag, zu vermögenswirksamen
Leistungen, zu Reisekosten, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in § 20 auch eine
Bestimmung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enthält. Diese Regelung
lautet:
„§ 20 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Maßgabe des
Versorgungs-Tarifvertrages vom 04.11.1966 und der VBL-Satzung in der jeweils
geltenden Fassung.“
4 Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war zuletzt der Arbeitsvertrag vom
30. Juni 1983, der folgende Vereinbarungen enthält:
„§ 1
Die Einstellung erfolgte ab 01.10.1974 auf unbestimmte Zeit als Sekretärin.
Der mit der DAG, Landesverband Niedersachsen-Bremen geschlossene
Tarifvertrag ist anzuwenden.
Es wird eine Vergütung nach der Gruppe IV a Fallgruppe 1 b gezahlt (Tarifvertrag B
in Verbindung mit Tarifvertrag C).
§ 2
Es wird eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den
Richtlinien des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) gewährt.
§ 3
Soweit ein Tarifvertrag mit der DAG, Landesverband Niedersachsen-Bremen nicht
mehr bestehen sollte, regelt sich das Arbeitsverhältnis nach dem früheren mit der K
geschlossenen Arbeitsvertrag vom 09.06.1978.“
5 Die Klägerin bezieht seit dem 1. Oktober 1999 von der Beklagten Versorgungsleistungen
wegen Erwerbsunfähigkeit nach den AVN-RL in der Fassung vom 1. Oktober 1999 (im
Folgenden: AVN-RL 1999). In den AVN-RL 1999 heißt es auszugsweise:
„...
§ 9
(1) Zur endgültigen Berechnung der Leistungen aus dem AVN werden die nach den
vorstehenden Grundsätzen berechneten Altersversorgungs-, Witwen-/Witwer- und
Sterbegelder gekürzt um die ungeminderten Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, um die Ruhegelder, Witwengelder, Witwergelder,
Waisengelder, Kindergelder, Kinderzulagen sowie um sonstige laufenden
Versorgungsbezüge. …
(e) Begrenzung der Nettogesamtversorgung
Die Gesamtversorgungsbezüge dürfen als Nettogesamtversorgung 100% des
jeweiligen Nettovergleichseinkommens (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht
übersteigen.
...
5. Überprüfung der Nettogesamtversorgung
Eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der
Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens findet
jeweils mit Wirkung von dem Zeitpunkt an statt,
a) zu dem bei der K allgemeine Änderungen der Gehälter eintreten
b) zu dem Rentenanpassungen erfolgen
c) zu dem weitere Versicherungs- und Versorgungsleistungen im
Sinne des § 9 (1) anzurechnen sind
d) zu dem Änderungen des Kinderanteiles im Ortszuschlag eintreten.
Die Überprüfung und ggf. Korrektur ist nach den für die Erstberechnung
geltenden Regelungen, nach Maßgabe der Steuern, der Beitragssätze
und Beitragsbemessungsgrenzen, die im Anpassungszeitraum gelten und
nach der bisher maßgebenden Steuerklasse durchzuführen.
...“
6 Bis zum Ende des Jahres 2006 wurde die Betriebsrente der Klägerin stets nach § 9 (1) (e)
Nr. 5 der AVN-RL 1999 neu berechnet und angepasst.
7 Am 16. November 2006 schlossen die Beklagte und der Gesamtpersonalrat der K die
folgende „Vereinbarung“ (im Folgenden: Dienstvereinbarung 2006):
„Zwischen der
K
- vertreten durch die Hauptgeschäftsführung -
und dem
Gesamtpersonalrat der K
- vertreten durch den Vorsitzenden -
werden zu den ‚Richtlinien für die Verwaltung des Angestellten-Versorgungsfonds
Niedersachsen’ (nachfolgend: AVN-Richtlinien) in ihrer Fassung vom 01.10.1999
… folgende Änderungen und Ergänzungen vereinbart:
Artikel 1
Zum 01.01.2007 gelten die folgenden Paragraphen in der nachstehenden Fassung:
...
§ 9 (4)
Die Zahlung der Altersversorgungsbezüge beginnt mit Ablauf der Zeit, für die
Dienstbezüge von den ärztlichen Körperschaften gezahlt wurden, und endet mit
Ablauf des Sterbemonats. Die Regelungen des § 8 und § 9 (1) bis (3) werden nur
einmalig zum Rentenbeginn angewendet.
...
Folgende Regelungen der AVN-Richtlinie werden mit Wirkung zum 01.01.2007
ersatzlos gestrichen:
§ 9 (1e) Ziffer 1. Satz 3 und Ziffern 5. und 6.
...
Artikel 2
Im Weiteren vereinbaren die o.g. Partner zum 01.07.2007 folgende
Richtlinienergänzungen zur AVN-Leistungsanpassung:
§ 9 (4) wird um folgenden Satz 3 ergänzt:
Danach werden die laufenden Zahlungen aus dem AVN jährlich am 01. Juli um 1 %
angepasst.
...
Für die Wirksamkeit des Artikels 2 ist aufgrund der §§ 16 Abs. 3 i.V.m. 30 c
BetrAVG der inhaltsgleiche Abschluss des anliegenden Tarifvertragsentwurfes S
zwischen der K und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di erforderlich.
Sollte dieser Abschluss nicht bis zum spätestens 31.03.2007 durch beiderseitige
Unterzeichnung erfolgen, tritt an Stelle des Artikels 2 automatisch unten stehender
Artikel 3 dieser Vereinbarung in Kraft.
Artikel 3
Für den Fall, dass ein Tarifabschluss im Sinne des Artikels 2 dieser Vereinbarung
bis zum 31.03.2007 nicht zustande kommt, vereinbaren die o.g. Partner ohne
weitere Einbeziehung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di zum
01.07.2007 folgende Richtlinienänderungen bzw. -ergänzungen:
§ 9 (1e)
Die Gesamtversorgungsbezüge dürfen als Nettogesamtversorgung 85 % des
jeweiligen Nettovergleichseinkommens (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht
übersteigen.
§ 9 (4) wird um folgenden Satz 3 ergänzt:
Danach ändern sich die laufenden Zahlungen aus dem AVN zeitpunktmäßig und
prozentual in gleichem Verhältnis, wie die Gehälter der Mitarbeiter der K sich
aufgrund des jeweils gültigen Tarifvertrages K / Ver.di ändern; Einmalzahlungen
und sonstige Zahlungen sind hiervon ausgenommen.
§ 12 (3) lautet wie folgt:
Für AVN-Berechtigte, die am 30.06.2007 AVN-Leistungen bezogen haben und
diese über den 01.07.2007 hinaus weiterhin beziehen, findet der § 9 (1), (2) und (4)
bis (8) in der ab 01.07.2007 geltenden Fassung Anwendung; § 9 (4) Satz 2 wird
einmalig zum Zeitpunkt 01.07.2007 angewandt und berechnet.
...“
8 Am 14. Dezember 2006 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di den
„TARIFVERTRAG (Tarifvertrag S)“ (im Folgenden: TV-S). Hierin heißt es:
„Präambel:
Die Mitarbeiter, die eine individualvertragliche Zusage auf Alters- und
Hinterbliebenenversorgung aus dem Angestellten-Versorgungsfonds
Niedersachsen (AVN) haben, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des
Tarifvertrag R, sondern besitzen Ansprüche nach den nicht-tariflichen ‚Richtlinien
für die Verwaltung des Angestellten-Versorgunsfonds Niedersachsen’ (AVN-
Richtlinie). In dieser AVN-Richtlinie wird mit Wirkung vom 01.07.2007 die
Anpassung der laufenden Leistungen geändert. Da gem. § 16 Abs. 3 i.V.m. § 30 c
BetrAVG die dortige Anpassungsregelung nur rechtswirksam ist, wenn diese
tariflich vereinbart ist, haben die o.g. Tarifvertragsparteien diesen Tarifvertrag
abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschränkt sich ausschließlich auf die
Personen, die eine individualarbeitsvertragliche Zusage auf Alters- und
Hinterbliebenenversorgung aus dem Angestellten-Versorgungsfonds
Niedersachsen (AVN) haben.
§ 2 Anpassung der AVN-Leistungen
Unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 30 c BetrAVG wird
die Anpassung der laufenden AVN-Leistungen auf 1 % jährlich festgelegt. Die
Anpassung erfolgt jeweils zum 01. Juli des Jahres.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.07.2007 in Kraft. Er kann mit einer Frist von
3 Monaten zum Jahresende - frühestens jedoch zum 31.12.2009 - schriftlich
gekündigt werden. Ungeachtet dessen werden die Tarifvertragsparteien
Verhandlungen aufnehmen, wenn sich die in § 2 genannte gesetzliche Grundlage
(§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) ändert.“
9 Zum 1. Januar/1. Juli 2007 traten die geänderten AVN-RL (im Folgenden: AVN-RL 2007)
in Kraft, die auszugsweise lauten:
„§ 9 Die tatsächlichen Leistungen
...
(4) Die Zahlung der Altersversorgungsbezüge beginnt mit Ablauf der Zeit, für die
Dienstbezüge von den ärztlichen Körperschaften gezahlt wurden, und endet
mit Ablauf des Sterbemonats.
Die Regelungen des § 8 und § 9 (1) bis (3) werden nur einmalig zum
Rentenbeginn angewendet. Danach werden die laufenden Zahlungen aus
dem AVN jährlich am 01. Juli um 1 % angepasst.
§ 12 Schluß- und Übergangsbestimmungen
...
(3) Für AVN-Berechtigte, die am 30.09.1999 AVN-Leistungen bezogen haben,
gilt der § 9 Abs. 1 in der bis zum 30.09.1999 geltenden Fassung weiter. Für
AVN-Berechtigte, die am 30.06.2007 AVN-Leistungen bezogen haben und
diese über den 01.07.2007 hinaus weiterhin beziehen, findet der § 9 (4)
Satz 1 bis 3 in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung Anwendung;
§ 9 (4) Satz 2 wird einmalig zum Zeitpunkt 01.07.2007 angewandt und
berechnet.
...“
10 Die Beklagte hob die monatliche Betriebsrente der Klägerin auf der Grundlage der AVN-
RL 2007 zum 1. Juli 2007 von 1.279,71 Euro brutto um 1 % (= 12,80 Euro) auf
1.292,51 Euro an.
11 Mit ihrer am 15. Februar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die
Klägerin gegen die Anwendung der AVN-RL 2007 gewandt. Sie hat die Auffassung
vertreten, diese bewirke eine unzulässige Kürzung der ihr zustehenden Versorgung. Nach
der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung habe sie Anspruch auf Alters- und
Hinterbliebenenversorgung nach den AVN-RL in der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltenden Fassung. Der Arbeitsvertrag enthalte keine
Jeweiligkeitsklausel. Sofern die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahmeklausel
dynamisch zu verstehen sei, unterlägen Abänderungen der Richtlinien einer
Billigkeitskontrolle. Dieser Billigkeitskontrolle hielten die in den AVN-RL 2007 getroffenen
Bestimmungen nicht stand. Zudem hätten weder der Gesamtbetriebsrat noch die
Gewerkschaft ver.di Regelungskompetenz für Betriebsrentner. Der Neuregelung stehe
auch § 30c Abs. 1 BetrAVG entgegen. Die Öffnungsklausel für Tarifverträge in § 17 Abs. 3
BetrAVG gelte nur für tarifvertragliche Altersversorgungsregeln.
12 Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Altersversorgung auf der
Grundlage von § 3 ihres Arbeitsvertrages vom 25. April 1967 iVm. der damals
gültigen AVN-RL zu gewähren,
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre
Versorgungsbezüge auf der Grundlage von § 9 Ziff. 5 der AVN-RL 1999
anzupassen.
13 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die
arbeitsvertragliche Vereinbarung enthalte eine Verweisung auf die AVN-RL in ihrer
jeweiligen Fassung. Damit seien sowohl die Dienstvereinbarung 2006 als auch der TV-S
grundsätzlich geeignet, die AVN-RL abzuändern. Die Änderung der AVN-RL 1999 durch
die AVN-RL 2007 sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien gewahrt. Ein Verstoß gegen § 16
BetrAVG iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG liege nicht vor, da diese Bestimmung nach § 17
Abs. 3 BetrAVG tarifdispositiv sei. Durch den TV-S habe von der gesetzlichen
Anpassungsregelung daher wirksam abgewichen werden können.
14 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit
dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach
vollständiger Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe
15 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu
Recht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge der Klägerin
nach Maßgabe von § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 neu zu berechnen. Die Klage ist -
soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, dh. mit dem zweitinstanzlich gestellten
Hilfsantrag - zulässig und begründet.
16 I. Die Klage ist zulässig.
17 1. Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines
Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser
Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht
hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine
Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis
insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen
oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen
sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR
653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).
18 2. Der Feststellungsantrag wird auch von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen
Feststellungsinteresse getragen. Die Beklagte bestreitet, über den 31. Dezember 2006
hinaus verpflichtet zu sein, die laufende Betriebsrente der Klägerin nach Maßgabe des
§ 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 neu zu berechnen.
19 II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die laufende Betriebsrente der
Klägerin auch über den 31. Dezember 2006 hinaus nach § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-
RL 1999 „anzupassen“, dh. neu zu berechnen. § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 wurde
nicht wirksam durch § 9 (4) Sätze 2 und 3 der AVN-RL 2007 abgelöst. Zwar sind sowohl
die von der Beklagten und dem Gesamtpersonalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung
2006 als auch der von der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di am 14. Dezember 2006
geschlossene TV-S nicht von vornherein aufgrund ihrer Rechtsqualität ungeeignet, die auf
individualrechtlicher Grundlage anwendbare Bestimmung in § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-
RL 1999 zur Neuberechnung der Betriebsrente der Klägerin während der
Rentenbezugsphase abzulösen. Das Günstigkeitsprinzip gilt insoweit nicht, weil mit der in
§ 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 30. Juni 1983 enthaltenen Verweisung auf die
Richtlinien des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN) die jeweils
geltenden AVN-RL unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen wurden.
Deshalb haben sowohl die Beklagte und der Gesamtpersonalrat als auch die
Tarifvertragsparteien die erforderliche Regelungskompetenz für die
Versorgungsansprüche der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Klägerin.
Allerdings ist die in der Dienstvereinbarung 2006 getroffene und mit § 9 (4) Sätze 2 und 3
der AVN-RL 2007 auf der Ebene der Richtlinien umgesetzte Regelung, wonach nach
Eintritt des Versorgungsfalls eine Neuberechnung der Betriebsrente nicht mehr stattfindet,
sondern die laufenden Leistungen jährlich am 1. Juli um 1 % angepasst werden, wegen
Verstoßes gegen § 30c BetrAVG unwirksam. Sie hat auch nicht dadurch Wirksamkeit
erlangt, dass die Tarifvertragsparteien im TV-S eine inhaltsgleiche Bestimmung vereinbart
haben.
20 1. Die Ablösung der in § 9 (1) (e) Nr. 5 der AVN-RL 1999 enthaltenen Bestimmung über
die Neuberechnung der Betriebsrenten in der Rentenbezugsphase scheitert nicht bereits
an dem kollektivrechtlichen Charakter der Dienstvereinbarung 2006 und des TV-S. Zwar
handelt es sich bei den AVN-RL 1999 um arbeitsvertragliche Einheitsregelungen, die
individualvertragliche Rechtspositionen begründen. Diese können grundsätzlich nicht
durch kollektivvertragliche Regelungen verschlechtert werden, weil das
Günstigkeitsprinzip entgegensteht. Allerdings haben die Parteien in § 2 des zuletzt
abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 - ebenso wie in § 3 des
Arbeitsvertrages vom 25. April 1967 - die AVN-RL unabhängig von ihrem Rechtscharakter
dynamisch in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtliche
Ablösung eröffnet.
21 a) Bei den AVN-RL in der ab dem 1. Januar 1971 geltenden Fassung handelt es sich -
ebenso wie bei den AVN-RL 1999 - um arbeitsvertragliche Einheitsregelungen, die von
der Klägerin und der Beklagten mit § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 zum
Vertragsinhalt gemacht wurden. Die daraus resultierenden Ansprüche sind
arbeitsvertraglicher Art (BAG 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - zu I 2 a bb der Gründe,
BAGE 99, 183; 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 1 a der Gründe, BAGE 53, 42). Eine
durch Gesamtzusage oder arbeitsvertragliche Einheitsregelung begründete und deshalb
auf einzelvertraglicher Grundlage beruhende Versorgungsordnung ist gegen
Verschlechterungen zwar grundsätzlich durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Dieses
Prinzip bewirkt, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen grundsätzlich gegenüber
nachträglichen verschlechternden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Tarifverträgen
wirksam bleiben (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 51, AP BetrAVG § 1
Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9). Von der sich hieraus
ergebenden Unwirksamkeit verschlechternder Kollektivregelungen gegenüber
vertraglichen Ansprüchen, die auf eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung zurückgehen,
lässt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit 16. September 1986 -
GS 1/82 - aaO; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - aaO) nur drei Ausnahmen zu:
Verschlechternde Ablösungen sind möglich, wenn in der einzelvertraglichen
Rechtsgrundlage selbst eine Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Verschlechterung
eröffnet worden ist; dasselbe gilt, wenn die kollektivvertragliche Neuregelung sich bei
kollektiver Gesamtbetrachtung als nicht ungünstiger darstellt als das aus der
arbeitsvertraglichen Einheitsregelung resultierende Recht, und schließlich dann, wenn die
vertragliche Einheitsregelung aufgrund einer wesentlichen Störung in ihrer
Geschäftsgrundlage ihre Verbindlichkeit verloren hat und hierdurch der Bedarf für eine
Neuregelung begründet wurde (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II 1 a der
Gründe, BAGE 105, 212).
22 b) Die Parteien haben mit der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 enthaltenen
Verweisung auf die Richtlinien des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN)
die jeweils geltenden AVN-RL unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen
und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtliche verschlechternde Ablösung
eröffnet. Dies ergibt die Auslegung von § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983.
23 aa) § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 ist Bestandteil eines Formularvertrages,
auf den die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB
zur Anwendung kommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen können vom
Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR
296/11 - Rn. 20, NZA 2012, 1154; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 34, AP BetrAVG
§ 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).
24 bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen
Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern
unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden
werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des
Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen ist zwar zunächst der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das
Auslegungsergebnis ist jedoch auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und
von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen
Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. etwa BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR
35/09 - Rn. 35, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1
Betriebsvereinbarung Nr. 9).
25 cc) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die
betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall
dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die
jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen
Inbezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden
Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien
eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche
Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger
des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche
Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches
System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu
berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen
(BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 - 3 AZR
255/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 326; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 2 der
Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14). Will der
Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen
Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 28. Juli
2005 - 3 AZR 14/05 - zu B III der Gründe, BAGE 115, 304; 23. September 1997 - 3 AZR
529/96 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung
Nr. 14).
26 dd) Da Anhaltspunkte für eine statische Verweisung auf die AVN-RL in einer bestimmten
Fassung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 nicht erkennbar sind, ist von einer
dynamischen Verweisung auf die AVN-RL in ihrer jeweiligen Fassung auszugehen. Damit
haben die Parteien auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher
Grundlage eröffnet. § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 30. Juni 1983 verweist
allgemein auf die AVN-RL in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob
eine Neufassung der AVN-RL auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers, auf eine
Dienstvereinbarung oder auf einen Tarifvertrag zurückgeht. Damit sind alle Regelungen
erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören
nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern auch
Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen und Tarifverträge.
27 c) Die in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 30. Juni 1983 enthaltene dynamische
Verweisung ist wirksam. Sie hält einer Überprüfung an den Maßstäben der §§ 307 ff. BGB
stand. Die dynamische Bezugnahme auf die AVN-RL in ihrer jeweiligen Fassung verstößt
nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder gegen § 308 Nr. 4
BGB.
28 aa) Die dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für
sich genommen nicht zur Intransparenz. Zur Wahrung des Transparenzgebotes reicht es
aus, wenn - wie hier - die im Zeitpunkt der Anwendung in Bezug genommenen
Regelungen bestimmbar sind (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 43 mwN,
BAGE 133, 181).
29 bb) Die Verweisungsklausel als solche (ohne die Dynamik) unterliegt keiner
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB, da sie nicht von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthält, § 307
Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Regelungsgehalt der Bezugnahmeklausel - für sich betrachtet -
beschränkt sich auf die Verweisung als solche und damit auf die Einbeziehung des in
Bezug genommenen Regelungswerks.
30 cc) § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 ist nicht deshalb nach § 308 Nr. 4 BGB
unwirksam, weil die Bestimmung der Beklagten die Möglichkeit einräumt, die AVN-RL
einseitig abzuändern.
31 (1) Das mit der dynamischen Verweisung auf die AVN-RL verbundene Recht der
Beklagten, die versprochene Leistung einseitig zu ändern, stellt eine von
Rechtsvorschriften abweichende Regelung iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar, weil ein
Vertrag grundsätzlich bindend ist. Ein Änderungsvorbehalt muss seit Inkrafttreten der
§§ 305 ff. BGB den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Bei
den Änderungsgründen muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der die
Änderung möglich sein soll, zB wirtschaftliche Gründe (vgl. zum Widerrufsvorbehalt BAG
20. April 2011 - 5 AZR 191/10 - Rn. 10 mwN, BAGE 137, 383).
32 (2) Diesen Anforderungen trägt § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 zwar nicht
ausdrücklich Rechnung. Die Auslegung der Jeweiligkeitsklausel ergibt jedoch, dass sich
die Beklagte keine Änderungsmöglichkeit nach freiem Belieben, sondern nur in den
Grenzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vorbehalten hat.
33 (a) Behält sich der Arbeitgeber mittels einer Jeweiligkeitsklausel eine Abänderung einer
Versorgungsordnung vor, so gilt zulasten eines von einer solchen Versorgungszusage
begünstigten Arbeitnehmers im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die
ohne sein Zutun geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden
kann. Die Position des begünstigten Arbeitnehmers ist insoweit dieselbe wie bei einer
betrieblichen Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung. Auch dort kann ohne
Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers eine ablösende Betriebsvereinbarung zustande
kommen. Allerdings kann der Arbeitnehmer - hier wie dort - grundsätzlich erwarten, dass
er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal
erbringen kann, auch die ihm versprochene Gegenleistung erhält, soweit dem nicht
Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten
Interessen überwiegen. Die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, mit Hilfe einer
dynamischen Verweisung auf eine Versorgungsordnung auf Besitzstände der
begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, gehen deshalb nicht weiter als die Möglichkeiten
der Betriebspartner bzw. Partner einer Dienstvereinbarung im Rahmen von Aufhebungs-
oder Abänderungsvereinbarungen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 52
mwN, BAGE 133, 181).
34 (b) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die
Betriebspartner oder Partner einer Dienstvereinbarung zu beliebigen Eingriffen in die
Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem
Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die
Ansprüche aus einer früheren Betriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken,
unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der
Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die
Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der
Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 24,
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 53; 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - zu B I 2 a der Gründe, AP
BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42). Da davon
auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer arbeitsvertraglichen
Jeweiligkeitsklausel nur die Änderungen vorbehalten will, die den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist, sofern keine Anhaltspunkte
für eine gegenteilige Auslegung bestehen, eine Jeweiligkeitsklausel so zu verstehen, dass
sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält.
Die Abänderungsmöglichkeit unter Beachtung dieser Grundsätze ist integraler Bestandteil
der Jeweiligkeitsklausel. Einer ausdrücklichen Angabe von Abänderungsgründen in der
Klausel selbst bedarf es deshalb nicht (aA wohl Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. Anh
§ 1 Rn. 554 zum Widerrufsvorbehalt).
35 (c) Da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Beklagte sich ein
weitergehendes Recht zur Abänderung der AVN-RL vorbehalten wollte, ist die in § 2 des
Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 vereinbarte Jeweiligkeitsklausel so auszulegen, dass
eine Änderung nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des
Vertrauensschutzes in Betracht kommen sollte.
36 2. Da § 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 1983 dynamisch auf die AVN-RL verweist, ist
die Änderung der AVN-RL 1999 durch die AVN-RL 2007 auch von der Regelungsmacht
der Parteien der Dienstvereinbarung und der Parteien des TV-S gedeckt. Eine solche
Klausel gilt auch über den Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand hinaus (vgl. etwa
BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 115, 304). Auf die Frage,
inwieweit die Tarifvertragsparteien und die Parteien einer Dienstvereinbarung ohne
Jeweiligkeitsklausel Regelungsmacht auch für die Rechtsverhältnisse von
Betriebsrentnern haben, kommt es nicht an.
37 3. Die in Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 getroffene und in § 9 (4) Sätze 2 und 3 der
AVN-RL 2007 umgesetzte Bestimmung, wonach eine Neuberechnung der Betriebsrente
nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr stattfindet, sondern die laufenden Leistungen
jährlich am 1. Juli um 1 % angepasst werden, ist wegen Verstoßes gegen § 30c Abs. 1
BetrAVG unwirksam.
38 a) Die Parteien der Dienstvereinbarung 2006 haben mit der Neufassung der AVN-RL 2007
nicht nur geregelt, dass an die Stelle der Verpflichtung der Beklagten nach § 9 (1) (e) Nr. 5
der AVN-RL 1999 zur Neuberechnung der laufenden Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung unabhängig von der gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und -
entscheidungspflicht nach § 16 BetrAVG eine vertragliche Verpflichtung zur Anpassung
der laufenden Leistungen um jährlich 1 % tritt. Sie haben vielmehr zugleich von der durch
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit der
vertraglichen Verpflichtung zur Anpassung um jährlich 1 % auch die
Anpassungsprüfungspflicht der Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG
abzubedingen. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1,
wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens
1 vH anzupassen.
39 b) Dieses Regelungsanliegen kann jedoch für die (ausgeschiedenen) Mitarbeiter, die
laufende Leistungen beziehen, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 1999
erteilt wurden, durch Dienstvereinbarung oder einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers
nicht wirksam umgesetzt werden. Dies folgt aus § 30c Abs. 1 BetrAVG, wonach § 16
Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach
dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der
Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um 1 vH nach dem
31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 BetrAVG am 1. Januar 1999 bereits laufende Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung bezog (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR
859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).
40 4. Der Verstoß gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG ist nicht dadurch beseitigt worden, dass die
Beklagte und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di am 14. Dezember 2006
einen mit Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 bzw. § 9 (4) Sätze 2 und 3 der AVN-RL 2007
inhaltsgleichen Tarifvertrag geschlossen haben.
41 a) Zwar kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG von den §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1,
§§ 27 und 28 in Tarifverträgen abgewichen werden; auch haben nach § 17 Abs. 3 Satz 2
BetrAVG die abweichenden Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen
tariflichen Regelungen vereinbart ist. Es kann offenbleiben, ob § 17 Abs. 3 Satz 1 und
Satz 2 BetrAVG die Tarifvertragsparteien auch zu einer Abweichung von § 30c Abs. 1
BetrAVG legitimieren; jedenfalls ermächtigen sie die Tarifpartner nicht dazu, mit einer
lediglich punktuellen Regelung einer gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verstoßenden
Bestimmung in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einer vom Arbeitgeber
einseitig geschaffenen Versorgungsordnung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Wenn
Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung
keinen Gebrauch machen, sondern dies den Betriebspartnern, den Parteien einer
Dienstvereinbarung oder dem Arbeitgeber überlassen, sind sie nicht dazu befugt,
ausschließlich eine von § 16 BetrAVG zuungunsten der Arbeitnehmer abweichende
Bestimmung zu vereinbaren. Dies ergibt die Auslegung von § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2
BetrAVG.
42 aa) Bereits der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG legt nahe, dass sich die tarifliche
Regelung nicht nur auf die Abweichung von den in der Norm angeführten Bestimmungen
des BetrAVG beschränken darf. Hier heißt es - anders als in anderen Vorschriften (zB § 14
Abs. 2 Satz 3 TzBfG, § 622 Abs. 4 BGB) - nicht, dass von den in § 17 Abs. 3 Satz 1
BetrAVG angeführten Vorschriften „durch“ Tarifvertrag auch zuungunsten der
Arbeitnehmer abgewichen werden kann, sondern dass „in“ Tarifverträgen von den
genannten Bestimmungen abgewichen werden kann. Bereits diese Gesetzesformulierung
spricht dafür, dass der Tarifvertrag, in dem von den in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG
angeführten Vorschriften abgewichen wird, mehr als nur die Abweichung als solche regeln
muss.
43 bb) Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG
und der durch § 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG für nicht Tarifgebundene geschaffenen
Möglichkeit, die Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu vereinbaren. Die
Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG beruht auf der Erwägung, dass tarifvertragliche
Regelungen eine hinreichende Gewähr für eine angemessene Berücksichtigung auch der
Interessen der Arbeitnehmer bieten, da grundsätzlich von der Parität der Vertragspartner
ausgegangen werden kann (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 30 f.). Nur vor diesem Hintergrund
hat der Gesetzgeber die Dispositivität der in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG aufgeführten
Vorschriften des Betriebsrentengesetzes auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und
Arbeitgeber erstreckt (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 30 f.). Der Gesetzgeber wollte daher die
Tarifvertragsparteien bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung von den
ansonsten zwingenden Vorgaben des BetrAVG teilweise befreien und ihnen einen
größeren Gestaltungsspielraum eröffnen als den Betriebspartnern, den Partnern einer
Dienstvereinbarung und dem Arbeitgeber. Dies setzt voraus, dass die
Tarifvertragsparteien von ihrer Regelungsbefugnis zur betrieblichen Altersversorgung
Gebrauch machen. Tun sie dies, können sie von den in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG
genannten Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen. Überlassen sie die
Regelung der betrieblichen Altersversorgung dem Arbeitgeber, den Betriebspartnern oder
den Partnern einer Dienstvereinbarung, ist die Eröffnung besonderer
Gestaltungsspielräume nicht veranlasst. Regelungen eines Tarifvertrages, die
Vereinbarungen über betriebliche Altersversorgung ablösen sollen, die nicht auf einem
Tarifvertrag beruhen und die sich allein auf die Abbedingung der in § 17 Abs. 3 Satz 1
BetrAVG ausdrücklich angeführten Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes
beschränken, können auch nicht die Vermutung begründen, dass die tarifliche Regelung
auch die Interessen der Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt.
44 cc) Eine andere Sichtweise würde im Übrigen dazu führen, dass verschiedene
Regelungskomplexe von Versorgungszusagen auf unterschiedlichen
Rechtsbegründungsakten beruhen mit der Folge, dass die Abänderung einer
Versorgungsordnung - je nachdem, welcher Komplex betroffen ist - in unterschiedlicher
Weise vorzunehmen und deren Wirksamkeit nach unterschiedlichen Kriterien zu
beurteilen wäre. Dass der Gesetzgeber eine derartige Zersplitterung einer
Versorgungsordnung gewollt hat, ist fernliegend.
45 b) Danach hat der TV-S die Anpassungsregelung in § 9 (1) (e) Nr. 5 AVN-RL 1999 nicht
wirksam abgelöst. Die Beklagte und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
haben mit dem TV-S ihre Regelungsmacht für die betriebliche Altersversorgung nicht
ausgeübt. Sie haben die arbeitsvertragliche Einheitsregelung nebst den Änderungen
durch die Dienstvereinbarung 2006 nicht in ihren Regelungswillen aufgenommen,
sondern sich darauf beschränkt, punktuell eine Abweichung von § 16 iVm. § 30c Abs. 1
BetrAVG zu vereinbaren. Hierdurch wollten sie erkennbar der wegen Verstoßes gegen
§ 17 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG unwirksamen Dienstvereinbarung 2006 zur
Wirksamkeit verhelfen; sie wollten den Verstoß gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG tarifrechtlich
legitimieren. Dies ergibt sich aus Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 und der Präambel
des TV-S.
46 Ausweislich von Art. 2 der Dienstvereinbarung 2006 waren sich die Partner der
Dienstvereinbarung darüber im Klaren, dass sie mit der Dienstvereinbarung nicht wirksam
von § 16 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG abweichen konnten. Allein mit dem Ziel, dieser
Abweichung dennoch zur Wirksamkeit zu verhelfen, haben sie den Tarifvertragsparteien
den Entwurf zum TV-S zugeleitet. Auch die Präambel des TV-S verdeutlicht, dass die
Tarifpartner lediglich den Verstoß gegen § 16 iVm. § 30c Abs. 1 BetrAVG tarifrechtlich
legitimieren wollten. Die Präambel nimmt Bezug auf die in der Dienstvereinbarung 2006
getroffene Regelung und weist ausdrücklich darauf hin, dass die dortige
Anpassungsregelung „nur rechtswirksam ist, wenn diese tariflich vereinbart ist“. Damit
haben die Tarifvertragsparteien von ihrer Befugnis zur Regelung der betrieblichen
Altersversorgung keinen Gebrauch gemacht, sondern ausschließlich die von § 16 iVm.
§ 30c Abs. 1 BetrAVG abweichende Bestimmung getroffen. Dazu waren sie nach § 17
Abs. 3 Satz 1 BetrAVG nicht befugt.
47 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl
Schlewing
Spinner
Schmalz
Brunke