Urteil des BAG vom 13.11.2013

Eingruppierung eines Sachbearbeiters Flugverkehrskontrolle

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2013, 4 AZR 100/12
Eingruppierung eines Sachbearbeiters Flugverkehrskontrolle
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 7. September 2011 - 8 Sa 743/10 -
wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2 Die Kläger wurde ab 1978 als „FS-Kontrolleur“ bei der Interflug, Betrieb Flugsicherung, in
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgebildet. Nach einer
fünfjährigen Tätigkeit als Fluglotse wechselte er aus dem operativen Bereich in eine
Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich Flugverkehrskontrolldienst. Zum 3. Oktober 1990
wurde sein Arbeitsverhältnis nach Art. 13 Abs. 2 iVm. der Anlage I, Kap. XIX,
Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 EV auf den Bund überführt und bei der damaligen
Bundesanstalt für Flugsicherung fortgesetzt. Der Kläger war weiterhin als Sachbearbeiter
und dabei ab dem 3. Juni 1991 als Sachbearbeiter Flugverkehrskontrolle (FVK) tätig.
3 Infolge der Privatisierung der Flugsicherung war der Kläger ab dem 1. Januar 1993 bei
dem Luftfahrt-Bundesamt angestellt und begründete dann ein Arbeitsverhältnis mit der
Beklagten. In dem Arbeitsvertrag der Parteien heißt es ua.:
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Herr S wird ab 01.11.1993 als FVK Sachbearbeiter bei FLL in der
Hauptverwaltung O beschäftigt.
2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit hier nichts gegenteiliges vereinbart
ist, nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen
ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Vergütung
1. Herr S ist in Vergütungsgruppe 9 Stufe 3 des
Eingruppierungstarifvertrages vom 20.08.1993 eingruppiert.
Eingruppierungstarifvertrages vom 20.08.1993 eingruppiert.
Die monatliche Bruttovergütung beträgt:
Grundvergütung
7.285,00 DM
Ausgleichszulage § 4 ZTV
47,72 DM
Gesamtvergütung
7.332,72 DM.
2. Es wird zusätzlich eine monatliche persönliche Zulage in Höhe von 1.073 DM
gewährt. Diese Zulage ist widerrufbar, sie wird nicht im Wege der Tariferhöhungen
dynamisiert und kann auf Tariferhöhungen oder Höhergruppierungen angerechnet
werden.“
4 Mit Ergänzungsvereinbarung vom 22. Oktober 1993 wurde die persönliche Zulage als
„feste“ vereinbart. Ab dem 1. Januar 2003 erhielt der Kläger ein Entgelt nach der
VergGr. 10, Stufe 3 des Eingruppierungstarifvertrags (ETV).
5 Die Vergütung war bei der Beklagten zunächst auf der Basis des Vergütungstarifvertrags
Nr. 2 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiter/innen
(VTV Nr. 2) vom 12. Dezember 2005 und des Zulagentarifvertrags Nr. 2 (ZTV Nr. 2)
geregelt. Die Entgeltstruktur dieser Tarifverträge sah ua. ein Grundgehalt für alle
Arbeitnehmer vor. Das Personal im operativen Bereich - flugsicherungstechnisches
Personal, Fluglotsen, Flugberater und Flugdatenbearbeiter - erhielt darüber hinaus eine
operative Zulage nach § 2 ZTV Nr. 2. Um Wechsel dieser Beschäftigten in die nicht-
operative Sachbearbeitung zu fördern, erhielten nach § 3 Abs. 1 ZTV Nr. 2
„Mitarbeiter/innen, die aus den operativen Diensten in andere Tätigkeiten wechseln, für die
Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden“, für die
Dauer dieser Tätigkeit eine „Funktionszulage … in Höhe der bisherigen operativen Zulage
zuzüglich 3 % der jeweils aktuellen Vergütung“.
6 Ab 1. November 2006 galten für die Beklagte der „Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die
bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (ETV 2007)“, der „Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007)“ und der
„Vergütungstarifvertrag Nr. 3 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ (VTV Nr. 3). Durch den ETV 2007 und den
ÜTV 2007 entfielen die bisher im ZTV Nr. 2 geregelte Zulage für Beschäftigte im
operativen Bereich sowie die Funktionszulage als gesonderte Leistungen und wurden in
das tarifliche Grundgehalt integriert. Eine Differenzierung der Entgelthöhe erfolgte
innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen, indem die Zulagen in einzelne Bänder der
jeweiligen Gruppen aufgenommen wurden. Die Beklagte leitete den Kläger nach
Maßgabe des ÜTV 2007 in die VergGr. 10 Band A Stufe 3 ETV 2007 über.
7 Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen diese Überleitung gewandt und die Auffassung
vertreten, entweder aus § 1 Abs. 3 ÜTV 2007 iVm. dem ETV 2007 oder aus § 8 Abs. 15
bzw. Abs. 16 ÜTV 2007 ergebe sich eine Vergütungspflicht der Beklagten nach
VergGr. 10 Band G ETV 2007. Zwar habe er keine Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2
erhalten, er sei aber bei der Interflug im operativen Dienst beschäftigt gewesen und sei
anschließend vom operativen Flugsicherungsdienst in eine FVK-Sachbearbeitung
gewechselt.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. November 2006
Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 Band G ETV 2007 zu zahlen.
9 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die Voraussetzungen
des allein einschlägigen § 8 Abs. 16 ÜTV 2007 seien nicht erfüllt. Der Kläger habe
während des mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit als Lotse ausgeübt.
Eine solche Beschäftigung bei der Interflug reiche nicht aus. Weiterhin sei § 4 ETV 2007
nicht einschlägig. Die Bänder B bis G seien nach § 2 Abs. 2 ETV 2007 nur auf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden, die bei ihr in operativen Diensten tätig
gewesen seien.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Nach der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem Landesarbeitsgericht haben die Tarifvertragsparteien des ETV 2007 und des VTV
Nr. 3 einen neuen Eingruppierungs- und Vergütungstarifvertrag mit Wirkung ab dem
1. Oktober 2011 geschlossen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit der
Maßgabe, die Feststellung für den Zeitraum bis zum 30. September 2011 zu begrenzen.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Seine Eingruppierungsfeststellungsklage, für
die nach der zeitlichen Begrenzung in der Revisionsinstanz (zur Berücksichtigung des
neuen Sachvortrags s. nur BAG 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 - Rn. 12, BAGE 118, 159) das
nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche und von Amts wegen auch noch in der
Revisionsinstanz zu prüfende (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14 mwN,
BAGE 124, 240) Feststellungsinteresse besteht, ist unbegründet. Der Kläger kann keine
Vergütung nach der VergGr. 10 Band G ETV 2007 beanspruchen. Das hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
12 I. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Inbezugnahme in § 1 Nr. 2 des
Arbeitsvertrags die von der Beklagten geschlossenen Tarifverträge, darunter der
ETV 2007 und der ÜTV 2007, Anwendung.
13 II. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Zuordnung seiner Tätigkeit zur
VergGr. 10 Band G ETV 2007 weder nach den Regelungen des ETV 2007 noch in
Anwendung der Bestimmungen des ÜTV 2007 in Betracht. Dabei kann zu seinen Gunsten
davon ausgegangen werden, dass er eine „besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung“
iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 10 Band G ETV 2007 sowie iSd. § 8 Abs. 15 und
Abs. 16 ÜTV 2007 ausübt und es sich bei dieser Tätigkeit um die überwiegend ausgeübte
iSd. § 2 Abs. 1 ETV 2007 handelt.
14 1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 3 ETV 2007. Er ist nicht
während seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten aus deren operativen Dienst in
eine sachbearbeitende Tätigkeit gewechselt.
15 a) § 2 ETV 2007 lautet:
Ein- oder Höhergruppierung
(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in die
Vergütungsgruppe (Gruppe und Band) des § 4 nach den überwiegend
ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen
werden.
(2) Das allgemeine Band jeder Gruppe ist das Band A. Die Bänder B bis G
finden auf folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-
Diensten Anwendung:
• Band B: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des operativen FS-
technischen Dienstes mit voller EBG;
• Band C: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit EBG im operativen
Flugfernmelde-, Flugberatungs- und Flugverkehrskontrolldienst mit
Ausnahme der Supervisors FVK, der Fluglotsinnen und Fluglotsen;
• Band D: Supervisors FDB, Wachleiterinnen und Wachleiter FB sowie
Supervisors FVK, Fluglotsinnen und Fluglotsen an den Tower-
Niederlassungen Erfurt und Saarbrücken;
• Bänder E bis G: Supervisors FVK, Fluglotsinnen und Fluglotsen an
den Center-Niederlassungen und den Tower-Niederlassungen Berlin-
Schönefeld, Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof, Bremen, Dresden,
Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln-Bonn, Leipzig,
München, Münster-Osnabrück, Nürnberg und Stuttgart.
(3) Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben die Bänder B bis G anwendbar,
wenn sie aus den operativen FS-Diensten in andere Tätigkeiten gewechselt
sind oder wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen
FS-Tätigkeit benötigt werden; nach einem erneuten Wechsel müssen diese
Voraussetzungen weiter vorliegen. Die Eingruppierung bestimmt sich nach
der neuen Tätigkeit.
…“
16 In § 4 ETV 2007 ist ua. bestimmt:
Vergütungsgruppen
(1) Das tarifliche Vergütungssystem gründet sich auf Vergütungsgruppen, die
sich aus elf Gruppen und den jeweils zugeordneten Bändern
zusammensetzen.
Die
Vergütung
wird
für
jedes
Band
im
Vergütungstarifvertrag gesondert ausgewiesen.
(2) Die Bänder bleiben als Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen
Zulagen im Sinne des § 2 des Zulagentarifvertrages Nr. 2 vom 12. Dezember
2005 in den Grundbetrag bei der Bewertung der Tätigkeiten im Rahmen
stellenwirtschaftlicher Zwecke (Stellenbewertung) außer Betracht. …
(3) Die Vergütungsgruppen werden wie folgt gebildet:
Gruppe 10
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen, z. B.:
Band A:
andere Tätigkeiten, die in den Anforderungen an das fachliche Können und/oder in
der Fach- oder Führungsverantwortung über diejenigen der Gruppe 9 hinausgehen,
Band G:
Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als
-
Supervisor FVK an der Center-Niederlassung Bremen, Karlsruhe,
Langen oder München …
besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale, an der
Center-Niederlassung Bremen, Karlsruhe, Langen oder München oder an der
Tower-Niederlassung Frankfurt oder München,
…“
17 b) Die Anwendbarkeit der im ETV 2007 aufgeführten „Bänder B bis G“ ist, wie die
Auslegung des Tarifvertrags ergibt (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen
Teils eines Tarifvertrags s. nur BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40,
BAGE 124, 240), nur den dort ausdrücklich genannten Arbeitnehmern vorbehalten. Der
Kläger gehört nicht zum Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 2 Abs. 3
ETV 2007. Er ist nicht während des bei der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses
aus den operativen FS-Diensten in andere, näher beschriebene Tätigkeiten gewechselt.
18 Tätigkeiten im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses sind für die Zuordnung nicht
zu berücksichtigen. § 2 Abs. 3 ETV 2007 erfasst nach seinem klaren Wortlaut - „den
operativen FS-Diensten“ - und dem mit der Zuordnung zu den Bändern B bis G verfolgten
Zweck nur einen sich im laufenden Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vollziehenden
Wechsel von einer operativen in eine nicht-operative Tätigkeit. Dies hat der Senat bereits
entschieden. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (BAG
17. November 2010 - 4 ABR 19/09 - Rn. 20 ff., insb. Rn. 31). Das sieht auch die Revision
nicht (mehr) anders.
19 Es verbleibt dann bei der tariflichen Grundregel nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ETV 2007, wonach
- vorbehaltlich abweichender Regelungen im ÜTV 2007 (dazu unter II 2) - das allgemeine
Band der betreffenden Vergütungsgruppe maßgebend ist.
20 2. Soweit der Kläger anführt, auch diejenigen Beschäftigten, die bereits bei der
Bundesanstalt für Flugsicherung aus einer operativen Tätigkeit in eine
Sachbearbeitertätigkeit gewechselt seien, hätten bei der Beklagten eine Funktionszulage
nach § 3 ZTV Nr. 2 erhalten, ist dies für seine Eingruppierung in Anwendung der
Bestimmungen des ETV 2007, auf die er sich, wie er in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat klargestellt hat, allein stützt, ohne Bedeutung. Das gilt auch für anerkannte
Beschäftigungszeiten nach dem Manteltarifvertrag oder eine möglicherweise
unzutreffende Tarifanwendung durch die Beklagte bei der Überleitung einzelner
Beschäftigter (vgl. auch BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40 mwN, BAGE 127,
305). Nach § 2 Abs. 3 ETV 2007 ist für die Anwendung der Bänder B bis G ein Wechsel
während eines zur Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses erforderlich (oben II 1 b,
sowie BAG 17. November 2010 - 4 ABR 19/09 - Rn. 31).
21 3. Der Kläger kann weiterhin nicht nach § 8 Abs. 15 oder Abs. 16 ÜTV 2007 die begehrte
Vergütung beanspruchen. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass der Wechsel aus dem operativen FS-Dienst während der Tätigkeit bei
der Beklagten erfolgt sein muss. Deshalb kann es dahinstehen, ob § 8 Abs. 1 des früheren
Überleitungstarifvertrags für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV, vom 20. August 1993 idF vom 20. November 1995)
- wie die Revision meint - dahin zu verstehen ist, ein Anspruch auf eine Funktionszulage
bestehe auch dann, wenn operative FS-Dienste bei einem früheren Arbeitgeber - hier der
Interflug - wahrgenommen wurden.
22 a) Der ÜTV 2007 hat ua. folgenden Inhalt:
§ 1
Grundsätze der Überleitung
der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher nach
dem Eingruppierungstarifvertrag vom 19. November
2004, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. Juli
2006
(dem
alten
Eingruppierungstarifvertrag),
eingruppiert sind, werden durch diesen Tarifvertrag
einer
Vergütungsgruppe
nach
§
4
des
Eingruppierungstarifvertrages 2007 zugeordnet. …
(2) Maßgeblich
für
die
Überleitung
ist
die
Vergütungsgruppe
des
alten
Eingruppierungstarifvertrages, der die Mitarbeiterin
oder der Mitarbeiter in den Systemen der
Personaldatenverwaltung der DFS zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Tarifvertrages zugeordnet ist.
Soweit in diesem Tarifvertrag nicht ein anderes
bestimmt ist, werden alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des alten
Eingruppierungstarifvertrages dem Band A der Gruppe
derselben
Nummer
nach
§
4
des
Eingruppierungstarifvertrages 2007 zugeordnet.
(3) Von der Überleitung nach diesem Tarifvertrag
abweichende,
dem
§
4
des
Eingruppierungstarifvertrages 2007 entsprechende
Zuordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu
den
Vergütungsgruppen
werden
durch
die
Bestimmungen in den §§ 2 bis 10 dieses
Tarifvertrages nicht ausgeschlossen.
...
§ 8
Abweichende Zuordnung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der Vergütungsgruppe 10 (alt)
(15) Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeiter
der
Vergütungsgruppe
10
des
alten
Eingruppierungstarifvertrages
in
der
Unternehmenszentrale,
an
den
Center-
Niederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen und
München und den Tower-Niederlassungen Frankfurt
und München, die nach einer Tätigkeit als
-
Flugdatenbearbeiterin
oder
Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 5),
-
Senior-Flugdatenbearbeiterin oder Senior-
Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 6),
-
ATM-Spezialistin
oder
ATM-Spezialist
(Vergütungsgruppe 6),
-
Platzkoordinatorin
oder
Platzkoordinator
(Vergütungsgruppe 6),
-
Senior-ATM-Spezialistin oder Senior-ATM-
Spezialist (Vergütungsgruppe 7),
-
Senior-Platzkoordinatorin
oder
Senior-
Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 7) oder
-
Supervisor FDB (Vergütungsgruppe 7)
im operativen FS-Dienst am 31. Oktober 2006 in der
besonders
qualifizierten
FVK/FDB/FB/FST-
Sachbearbeitung auf einer Stelle beschäftigt waren,
die nach dem von der DFS zugrunde gelegten
Anforderungsprofil die Qualifikation als Lotse
voraussetzte, und einen tariflichen Anspruch auf eine
Funktionszulage
nach
§
3
des
alten
Zulagentarifvertrages
hatten,
werden
der
Vergütungsgruppe 10G zugeordnet.
(16) Mitarbeiterinnen
und
Mitarbeiter
der
Vergütungsgruppe
10
des
alten
Eingruppierungstarifvertrages
in
der
Unternehmenszentrale,
an
den
Center-
Niederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen und
München und den Tower-Niederlassungen Frankfurt
und München, die nach einer Tätigkeit als
-
Lotsin oder Lotse (Vergütungsgruppe 8),
im operativen FS-Dienst am 31. Oktober 2006 in der
besonders
qualifizierten
FVK/FDB/FB/FST-
Sachbearbeitung beschäftigt waren und einen
tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach
§ 3 des alten Zulagentarifvertrages hatten, werden der
Vergütungsgruppe 10G zugeordnet.
...“
23 b) Sowohl § 8 Abs. 15 ÜTV 2007 als auch § 8 Abs. 16 ÜTV 2007 setzen die Ausübung
einer besonders qualifizierten Sachbearbeitung in bestimmten Bereichen voraus,
nachdem der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei der Beklagten in den näher
beschriebenen Tätigkeiten im operativen Dienst tätig gewesen ist.
24 aa) Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten mit einer bestimmten
Tätigkeit kann in Tarifverträgen in verschiedener Weise geregelt werden. Das kann von
Anforderungen wie „Tätigkeit als Lotse“ bis hin zu spezifischen Voraussetzungen reichen,
etwa wie vorliegend die „Tätigkeit als Lotse (Vergütungsgruppe 8)” in § 8 Abs. 16
ÜTV 2007. Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt festzulegen, welche
Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG
17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 42, BAGE 124, 240).
25 bb) Bereits nach dem Tarifwortlaut müssen die in § 8 Abs. 15 und Abs. 16 ÜTV 2007
genannten Tätigkeiten auch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ÜTV 2007 zugleich einer näher
bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb „des alten Eingruppierungstarifvertrages“, der
durch den ETV 2007 abgelöst wurde, zugeordnet gewesen sein. Nur durch eine solche
Tätigkeit kann nach § 8 Abs. 15 und Abs. 16 ÜTV 2007 eine Überleitung in die VergGr. 10
Band G ETV 2007 erfolgen.
26 cc) Das setzt aber die Anwendbarkeit des früheren Eingruppierungstarifvertrags im
Zeitraum der operativen FS-Dienste voraus und schließt es aus, andere Tätigkeiten zu
berücksichtigen, die vom „alten Eingruppierungstarifvertrag“ nicht erfasst wurden (ebenso
BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 43, BAGE 124, 240: Bewährung in einer
bestimmten tariflichen Fallgruppe; weiterhin 23. April 1980 - 4 AZR 360/78 - BAGE 33,
103: Tätigkeitsaufstieg und Anrechnung von Tätigkeitszeiten als Beamter; 16. Mai 2012 -
4 AZR 290/10 - Rn. 53 mwN; 22. April 2009 - 4 AZR 163/08 - Rn. 16 mwN; 24. September
1997 - 4 AZR 565/96 - zu 2 c der Gründe: sog. Fallgruppenbewährungsaufstieg).
27 dd) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er zu
Zeiten der Geltung des früheren Eingruppierungstarifvertrags mit Tätigkeiten im operativen
Dienst bei der Beklagten betraut war, die in § 8 Abs. 15 und Abs. 16 ÜTV 2007 genannt
sind. Die von ihm angeführte Tätigkeit als Lotse bei der Interflug ist für die Anwendung des
allein in Betracht kommenden § 8 Abs. 16 ÜTV 2007 nicht zu berücksichtigen. Sie führte
nicht zu einer Eingruppierung nach einer Vergütungsgruppe des durch den ETV 2007
abgelösten Eingruppierungstarifvertrags.
28 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eylert
Winter
Treber
Rupprecht
Hess