Urteil des AG Stuttgart vom 23.01.2003

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AG Stuttgart Urteil vom 23.1.2003, 13 C 4703/02
Rechtsschutzversicherung: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Ordnungswidrigkeitenverfahren
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 425,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2002
zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 425 EUR
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage ist in der Sache begründet.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob hier ein die Beklagte bindender Stichentscheid vorliegt oder ob diese sich gem. § 158n VVG so behandeln
lassen muss, da sich die Klage jedenfalls aus folgenden Überlegungen rechtfertigt.
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Die Beklagte ist dem Kläger für die durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten erstattungspflichtig. Es bestand
kein Recht zu Verneinung der Leistungspflicht gem. § 17 II ARB. Die Rechtsverfolgung war notwendig i.S.d. § 1 I ARB. Notwendigkeit liegt
allgemein dann vor, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht notwendig erscheint. Da
gem. § 17 I S. 3 ARB bei Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Prüfung der Erfolgsaussichten in der Tatsacheninstanz entfällt (vgl. Harbauer, § 17
Rn 4), kommt es insofern nur noch auf die Frage der Mutwilligkeit an.
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Unabhängig davon, ob die Frage der Mutwilligkeit im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geprüft wird (vgl. Harbauer, § 17 Rn 6; aA
GB BAV 79,91), lag hier jedenfalls keine Mutwilligkeit vor.
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Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn ein Nicht-Rechtsschutzversicherter in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, der keine finanziellen Rücksichten
nehmen muß, nicht geklagt hätte (Harbauer 6. Auflage, § 17 Rn 9). Ist nicht auszuschließen, dass eine solche wirtschaftlich und rechtlich
vernünftig denkende und handelnde Vergleichsperson trotz eines hohen Kostenrisikos gegen ein geringes Bußgeld vorgegangen wäre, weil er
mit vertretbaren Gründen die Verhängung des Bußgeldes für ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig hielt, dann wird man die Verteidigung nicht
als mutwillig ansehen können (so auch LG Aurich, NJW-RR 91,29; LG Aachen, VersR 83,361). Die Prüfung der Mutwilligkeit ist hier letztlich eine
an Treu und Glauben zu orientierende Abwägung zwischen dem Interesse des Versicherungsnehmers, staatliche Eingriffe nicht ungeprüft
hinnehmen zu müssen, um dem Interesse der Versichertengemeinschaft, von sinnlosen Aufwendungen verschont zu bleiben. Ein wirtschaftliches
Mißverhältnis zwischen Geldbuße und Verteidigerkosten ist somit für sich allein nicht ausreichend, um Mutwilligkeit zu bejahen (so aber LG
Hamburg, ZfS 81,179; AG Koblenz, VersR 78,710).
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Diese Abwägung fällt hier zugunsten des Klägers aus, da der sich mangels Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer und aufgrund der kurzen
Haltedauer gegen ein ungerechtfertigt auferlegtes Bußgeld wandte.
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Das Vorliegen einer mutwilligen Rechtsverfolgung darf nämlich nicht allein aus einem Vergleich zwischen der verhängten Geldbuße und den für
die Verteidigung aufzuwendenden Kosten hergeleitet werden. Aus dem Wesen und der Funktion der Rechtsschutzversicherung ergibt sich, dass
ein bloßes Mißverhältnis zwischen Geldbuße und Verteidigungskosten für sich allein nicht zu einer Bejahung der Mutwilligkeit führen kann, da es
ja gerade Aufgabe der Versicherung ist, dem Versicherungsnehmer das Kostenrisiko bei der Abwehr rechtlicher Eingriffe aller Art abzunehmen.
Hierbei kann auch nichts anderes gelten, weil der Kläger selbst Rechtsanwalt ist. Es ist gerade Zweck einer Rechtsschutzversicherung, auch
dem rechtskundig Versicherten die Hinzuziehung eines Spezialisten zu ermöglichen.
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Die Beklagte war somit mangels Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung erstattungspflichtig.
10 3. Die geltend gemachten Zinsen ergeben sich aus §§ 286, 288, 247 I S. 1 BGB. Die Beklagte befand sich nach mehrmaliger
Zahlungsaufforderung des Klägers nach endgültiger Leistungsverweigerung seit dem 21.03.2002 in Verzug.
11 II. Die Berufung wird nicht gem. § 511 IV ZPO zugelassen. Nach Auffassung des Gerichts hat der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung,
noch ist die Zulassung zu Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
12 III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.