Urteil des AG Köln vom 21.10.2008

AG Köln: scheidungsurteil, verzicht, daten, familie, entlastung, staatsangehörigkeit, beendigung, datum

Amtsgericht Köln, 304 F 211/07
Datum:
21.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abt. 304
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
304 F 211/07
Tenor:
Dem Antrag des Antragstellers auf Erstattung des Überschusses in
Höhe von 219,00 Euro ist stattzugeben.
G r ü n d e:
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Der Kostenansatz ist sachlich falsch.
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Die Parteien dieses Scheidungsverfahrens haben im Termin vom 03.04.2008 auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet und Rechtsmittelverzicht erklärt.
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Damit ist das Verfahren i.S.v. § 313a Abs.2 und Abs.4 Nr.1 ZPO beendet worden, so
dass nach der Nr. 1311 Nr. 2 KV-GKG eine Ermäßigung der Kosten zu erfolgen hat.
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Denn der Ermäßigungstatbestand der Nr.1311 ist so zu verstehen, dass es
ausschließlich auf den Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel und auf die Absetzung
eines streitigen Urteils ankommt. Genau dies ist hier geschehen.
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Dafür, dass es ausschließlich auf die Erklärung der Parteien ankommt, spricht auch die
Gesetzesgeschichte, denn auch das GKG in seiner alten Fassung hat für die
Gebührenermäßigung auf die Erklärung der Parteien abgestellt, und zwar
ausschließlich auf deren Erklärung, ohne dass es darauf ankam, was das Gericht aus
diesen Erklärungen gemacht hat.
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Allein dieses Verständnis der Ziff.1311 des Kostenverzeichnisses ergibt auch einen
systematischen Sinn. Denn der Gesetzgeber wollte die schnelle Beendigung ohne
Einschaltung von Obergerichten gebührenrechtlich belohnen. Genau dies aber ist hier
geschehen. Es hat sich um ein einvernehmliches Scheidungsurteil gehandelt. Damit
greift die Gebührenermäßigung ein.
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Hinzu kommt, dass das Urteil vom 03.04.2008 auch keinen vollen Tatbestand und keine
streitigen Entscheidungsgründe enthält. Es enthält lediglich rudimentäre Angaben
bezüglich Staatsangehörigkeit, Trennungsdatum sowie Anzahl und Geburtsdaten der
Kinder. Diese Angaben aber benötigt das Gericht, wenn in Folgejahren z.B.
Nachscheidungsunterhalt eingeklagt wird und die Parteien – wie so häufig – nicht mehr
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wissen, wann sie sich denn getrennt haben. Anstelle der althergebrachten Überschrift
"Tatbestand und Entscheidungsgründe" hätte genauso gut die Überschrift
"Familiendaten" über diesem Abschnitt des Urteils stehen können.
Schlussendlich soll noch auf das Argument eingegangen werden, dass der Verzicht auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe der Entlastung der Kanzlei dienen solle und das
Gericht daher eine unrichtige Sachbehandlung i.S. d. § 21 GKG begehen würde, wenn
es trotz des Verzichtes der Parteien den Scheidungsausspruch mit Tatbestand und
Entscheidungsgründen versieht. Dieses Argument stammt aus vorvergangener Zeit.
Denn mit Judica schreibt das Gericht einverständlicher Scheidungsurteile
ausschließlich selbst, druckt sie selbst aus, ohne dass irgendwelche Kanzleikräfte
daran beteiligt sind.
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Damit handelt es sich bei dem Scheidungsurteil vom 03.04.2008 um ein Urteil ohne
kontradiktorischen Tatbestand und ohne streitentscheidende Entscheidungsgründe,
hinsichtlich dessen die Parteien die erforderlichen Verzichtserklärungen gem. § 313a
ZPO abgegeben haben. Rechtsmittel ist auch nicht eingelegt worden.
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Damit ist die Kostenbegünstigung eingetreten, so dass die Kosten nach Ziff.1311 Nr.2
KV der Anlage zum GKG abzurechnen sind. Dass der Scheidungsausspruch zusätzlich
noch die technischen Daten der Familie aufführt, macht den Scheidungsausspruch
weder zu einem streitigen Scheidungsurteil noch führt es zu einem Kostennachteil der
Parteien.
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