Urteil des AG Kerpen vom 26.04.2006

AG Kerpen: zwangsverwaltung, passivlegitimation, hauptsache, abweisung, unterbrechung, rechtsnachfolge, prozessführungsbefugnis, grundstück, aussperrung, datum

Amtsgericht Kerpen, 20 C 457/05
Datum:
26.04.2006
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abt. 20
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 C 457/05
Leitsätze:
Die Anordnung der Zwangsverwaltung führt in Passivprozessen -
jedenfalls nach erledigter Hauptsache - nicht zum Wegfall der
Passivlegitimation des Vermieters.
Tenor:
Die Anordnung der Zwangsverwaltung führt in Passivprozessen -
jedenfalls nach erledigter Hauptsache - nicht zum Wegfall der
Passivlegitimation des Vermieters.
Sachverhalt:
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Die Parteien haben zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um
Ansprüche aus dem Zusammenhang mit einer "Aussperrung" des Antragstellers aus
angemieteten Räumlichkeiten gestritten. Der Rechtsstreit ist zwischenzeitlich in der
Hauptsache für erledigt erklärt worden und das Gericht hat – nachdem die
Antragsgegnerin nicht innerhalb der Notfrist des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die
Erledigungserklärung des Antragsstellers reagiert hat - mit Beschluss vom 20. März
2006 nach § 91 a ZPO über die Kosten entschieden und diese der Antragsgegnerin
auferlegt. Dagegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und dabei u.a.
geltend gemacht, dass man die Notfristen gar nicht hätte beachten können und müssen,
da seit dem 20. Dezember 2005 über das Grundstück (erneut) unter dem Az.: 31 L 56/05
die Zwangsverwaltung angeordnet sei und die Antragsgegnerin daher nicht mehr
passivlegitimiert sei. Dem ist der Antragsteller entgegengetreten und hat geltend
gemacht, dass die Zwangsverwalterbestellung keine Auswirkungen auf die
Passivlegitimation habe, zumal der originäre Aufgabenbereich des Zwangsverwalters in
einer solchen Sache gar nicht betroffen sei.
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Aus den Gründen:
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Der gegen die Kostenentscheidung im Beschluss nach § 91a ZPO gerichteten
sofortigen Beschwerde ist nicht abzuhelfen. Die Gründe in dem angefochtenen
Beschluss werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet, zumal dort auch
gar keine Auseinandersetzung mit dem Beschluss in der Sache erfolgt. Soweit die
Antragsgegnerin meint, sie habe die Notfrist aus § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht schuldhaft
versäumt, da die Zwangsverwaltung angeordnet worden sei, kann sie dies nicht
entlasten. Für die Notfrist des § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO – auf deren Bedeutung mit
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Beschluss vom 17. Februar 2006 hingewiesen wurde – kommt es auf ein Verschulden
grds. nicht an. Zudem liegt ein solches auch vor. Die zwischenzeitliche
Zwangsverwalterbestellung hat nämlich keinerlei Auswirkungen auf die
Passivlegitimation der Antragsgegnerin hinsichtlich der hier streitgegenständlichen
Ansprüche aus deren damaligen Verhalten als Vermieterin bzw. hinsichtlich der daraus
resultierenden Kostenerstattungsfragen. Dabei bedarf keiner Vertiefung, welche
Auswirkungen die Zwangsverwalterbestellung auf laufende Aktivprozesse hat und ob
dort etwa – ähnlich der sog. Relevanztheorie bei § 265 ZPO – eine Umstellung auf
Leistung an den Zwangsverwalter o.ä. geboten ist o.ä. (vgl. allgemein dazu BGH, NJW
1986, 3206; Zeller/Stöber, 18. Aufl. 2006, § 152 Rn. 14.4). Jedenfalls in
Passivprozessen – und damit auch im vorliegenden Fall - berührt die während eines
laufenden Rechtsstreits angeordnete Zwangsverwaltung nicht die
Prozessführungsbefugnis (vgl. OLG Naumburg, Beschluß vom 17. 6. 2000 - 9 W 18/00,
NJOZ 2001, 646). Zwar steht dem Zwangsverwalter mit dem Wirksamwerden der
Zwangsverwaltung grundsätzlich das alleinige aktive und passive Prozessführungsrecht
zu. Das Gericht ist sich ferner bewusst, dass es durchaus umstritten ist, welche
Auswirkungen die Zwangsverwaltung auf einen bereits laufenden Rechtsstreit hat.
Sowird teilweise für eine Abweisung der Klage als unzulässig plädiert
(Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 152 Rn. 39) oder für
Unterbrechung gemäß § 240 ZPO analog (Wrobel, KTS 1995, 19, 35). Überzeugend ist
dies – wie das OLG Naumburg a.a..O. dargelegt hat – jedenfalls für Passivprozesse
nicht: Bei einer "Rechtsnachfolge" auf Verfügungsbeklagtenseite kann es der
Antragsteller daher stets bei der bisherigen Fassung der Klageanträge belassen (vgl.
auch Zeller/Stöber,a.a.O., § 152 Rn. 14.4).