Urteil des AG Kerpen vom 01.07.2002

AG Kerpen: vertrag zu lasten dritter, billigkeit, haftpflichtversicherung, zivilrecht, erstellung, nebenkosten, aufwand, bestimmtheit, abtretung, rechtsberatung

Amtsgericht Kerpen, 21 C 117/02
Datum:
01.07.2002
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abteilung 21
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 117/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger. auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dieses Urteil ist nicht anfechtbar und bedarf keines Tatbestandes, § 313 a I 1 ZPO.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
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Die Klage ist unbegründet.
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Dahinstehen kann, ob die Teilabtretung des Schadensersatzanspruchs der
Geschädigten mangels Bestimmtheit unwirksam ist und. ob die Abtretung zusätzlich
eine unerlaubte und damit unwirksame Rechtsberatung (§ 134 BGB, Art. 1 5 1 I
Rechtsberatungsgesetz) beinhaltet; dafür spricht jedenfalls die anhand entsprechender
Vordrucke offenbar geschäftsmäßig betriebene Art und Weise des Vorgehens gegen die
gegnerischen Haftpflichtversicherungen. Denn der Kläger hat die mangels
Gebührentabelle als vereinbart anzusehende "übliche" Vergütung nicht ansatzweise
schlüssig -und damit auch nicht gemäß § 287 ZPO schätzbar - dargelegt mit der Folge,
dass ein Anspruch zumindest deshalb nicht gerechtfertigt ist.
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Die vom Kläger mit der Geschädigten vereinbarte und in Rechnung gestellte
"Grundgebühr", die sich ausschließlich an der Höhe des - vom Kläger selbst
festzustellenden - Schadens orientiert, ist vollständig losgelöst vom tatsächlichen
Aufwand für die Erstellung des Gutachtens und unbillig. Im übrigen fehlen Jegliche
Angaben des darlegungspflichtigen Klägers zum Zeitaufwand und der, individuellen
Schwierigkeit der durchgeführten Begutachtung.
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Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Geschädigte die vorgelegte
Gebührentabelle mit ihm vereinbart hat. Solche Vereinbarungen müssen sich schon
deshalb im Rahmen des Üblichen und der Billigkeit halten, weil den Vertragsparteien
bewußt ist, dass letztlich die Haftpflichtversicherung für die entstehenden Kosten
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einstehen soll; vor diesem Hintergrund stellt eine unübliche und unbillige Vereinbarung
einen im Zivilrecht verbotenen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Weil die Hauptforderung
hiernach nicht gerechtfertigt ist, können auch die (ebenfalls nicht hinreichend genau
spezifizierten) Nebenkosten nicht zuerkannt werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert: 510,28 EUR.
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