Urteil des AG Gummersbach vom 10.10.2008

AG Gummersbach: prothese, vergütung, nachbesserung, behandlungsvertrag, werkvertrag, unzumutbarkeit, zahnarzt, eingriff, minderungsrecht, dienstvertrag

Amtsgericht Gummersbach, 11 C 155/08
Datum:
10.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 11
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 155/08
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.589,13 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 11.01.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Ende 2006 führten die Kläger beim Beklagten eine zahnprothetische Behandlung durch,
die sie am 13.12.2006 mit 2.589,13 € berechneten. Der Beklagte verweigerte die
Bezahlung und machte geltend, dass die Prothese Mängel aufweise. Die Kläger
bestritten eine Fehlerhaftigkeit, boten dem Beklagten aber an, eine neue Versorgung zu
erstellen. Der Beklagte lehnte eine solche Nachbehandlung ab und rügte in der
Folgezeit einen weiteren Mangel.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.589,13 € nebst Zinsen in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu zahlen,
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hilfsweise Zug um Zug gegen Durchführung der angebotenen
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Neuversorgung verbunden mit der Feststellung, dass sich der Beklagte
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insoweit im Annahmeverzug befinde.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, dass die von den Klägern eingesetzte Prothese Fehler aufweise, meint
aber, Nachbesserungsmaßnahmen durch die Kläger nicht hinnehmen zu müssen. Ihm
sei dies unzumutbar. Die Vergütung der Kläger sei vielmehr allein wegen der
Prothesenmängel und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen auf Null zu
mindern.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den bisherigen
Akteninhalt und die folgenden Gründe verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet, denn der Beklagte ist gemäß den §§ 631 und 632 BGB
verpflichtet, die Rechnung der Kläger vom 13.12.2006 über 2.589,13 € zu bezahlen.
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Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist Werkvertragsrecht anzuwenden. Zwar ist auch
bei einer zahnprothetischen Behandlung in der Regel ein Dienstvertrag anzunehmen.
Wenn aber wie hier allein mögliche Mängel an der Prothese eine Rolle spielen, kommt
Werkvertragsrecht zur Anwendung.
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Der Beklagte ist schon dem Grunde nach nicht berechtigt, die von den Klägern in
Rechnung gestellte Vergütung gemäß § 638 I 1 BGB zu mindern. Dabei kann
offenbleiben, ob die Kläger fehlerhaft i.S.d. § 633 BGB gearbeitet haben. Ein
Minderungsrecht setzt nämlich gemäß den §§ 634 ff. BGB den erfolglosen Ablauf einer
zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist voraus. Daran fehlt es hier schon
deshalb, weil der Beklagte eine Nachbesserungsmaßnahme durch die Kläger ablehnt.
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Die von den Klägern ausdrücklich angebotene Nacherfüllung ist dem Beklagten nicht
unzumutbar i.S.d. §§ 281 II, 636 und 638 I 1 BGB.
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Zwar weist ein zahnmedizinischer Behandlungsvertrag einen besonderen
Persönlichkeitsbezug auf und unterscheidet sich darin von gewöhnlichen
Werkverträgen. Dadurch ist indes die Zumutbarkeit einer Nachbesserung nicht von
vornherein beschränkt, sondern es gelten auch insoweit die allgemeinen Regeln zum
Werkvertrag. Die Unzumutbarkeit kann nur im Einzelfall eine Rolle spielen, d.h. wenn
ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die eine solche Annahme
rechtfertigen. Die Voraussetzungen insoweit hat der Beklagte indes nicht darzulegen
vermocht.
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Die Kläger haben unwiderlegt vorgetragen, dass es bei der Neuanfertigung einer
Prothese zu keinen wesentlichen und über den Ersteingriff hinausgehenden
Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität des Beklagten kommen wird.
Insbesondere wird kein erneuter oder weiterer Eingriff in die vorhandene Zahnsubstanz
notwendig sein, sondern nur das gemacht werden, was auch ein anderer Zahnarzt beim
Einsetzen einer anderen Prothese tun muss.
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Die damit gegebene Zahlungsverpflichtung des Beklagten hängt nicht davon ab, dass
die Kläger vorleisten, d.h. es ist nicht gemäß § 320 BGB lediglich eine Zug um Zug-
Verurteilung möglich. Der Beklagte hält selbst nicht am ursprünglichen Vertrag fest, ist
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also nicht vertragstreu, sondern will ausdrücklich keine Nacherfüllung durch die Kläger.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 280 I und II, 286 ff. BGB, 91 I 1, 708 Nr.
11 und 709 ZPO.
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Streitwert: 2.589,13 €
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