Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Gericht: AG Gießen Entscheidungsdatum: 02.02.2009 Aktenzeichen: 48M C 648/08, 48 M C 648/08 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 280 BGB, § 286 BGB, § 543 BGB">§ 249 BGB, § 280 BGB, § 286 § 280 BGB, § 286 BGB, § 543 BGB">BGB, § 543 BGB(Wohnraummiete: Ersatz der Anwaltskosten eines Großvermieters für die fristlose Kündigung eines Mieters wegen Zahlungsverzuges) Tenor Tatbestand Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung im Hause "…" im 1. Obergeschoss rechts bestehend aus 4 Zimmern, 1 Schlafzimmer, 2 Kinderzimmer, 1 Küche, 1 WC, 1 Flur, 1 Kellerraum, 1 Dachbodenanteil, 1 Wohnzimmer, 1 Badezimmer (94,90 m²) geräumt an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin 9 %. 91 % der Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, von ihren außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils 91 % selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Klägerin 9 %, 61 % tragen die Beklagten als Gesamtschuldner und weitere 30 % trägt die Beklagte zu 1) alleine. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3500 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte zu 1) und die Klägerin können die Vollstreckung der Gegenseite bezüglich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 2 3 4 Die Klägerin ist die Vermieterin der von den Beklagten bewohnten Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens "…". Die monatliche Miete beläuft sich auf 468,52 Euro zuzüglich 208,00 Euro Nebenkosten. Mit Schreiben vom 30.10.2008 ließ die Klägerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen erklären. Zur Begründung wurde auf einen Kontoauszug vom Vortag verwiesen, der dem Gericht nicht vorgelegt wurde. In der Klageschrift vom 20.11.2008 wurde unter Hinweis auf einen Kontoauszug vom gleichen Tage ( "…" ) erneut die fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen erklärt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Räumung der Wohnung und die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)