Urteil des AG Euskirchen vom 19.06.2006

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Amtsgericht Euskirchen, 5 Ds 279/05
Datum:
19.06.2006
Gericht:
Amtsgericht Euskirchen
Spruchkörper:
5. Strafabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ds 279/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Euskirchen
in der Sitzung vom 19.06.2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht
als Richter,
Referendarin
als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Rechtsanwalt P aus F
als Verteidiger
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 3
Fäl-len zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 €
kosten-pflichtig verurteilt.
(§§ 269, 53 StGB)
G r ü n d e :
1
I.
2
Der 42 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und Vater eines sieben Jahre alten Kindes.
Er ist selbständig im Bereich Marketing und Vertrieb als Einzelkaufmann tätig. Seine
monatlichen Einkünfte belaufen sich auf 1500,00 – 2000,00 € netto. Der Angeklagte
betreibt das Unternehmen zusammen mit einem Auszubildenden, dem Zeugen L2.
Darüber hinaus arbeitet er mit freiberuflichen Mitarbeitern zusammen.
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In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
4
II.
5
1.
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Der Angeklagte ist selbständig im Bereich Marketing und Vertrieb tätig. Er vertreibt unter
anderem ein Produkt, durch welches die Verkaufstätigkeiten sogenannter
Verkaufsagenten bei eBay erleichtert werden soll. Über dieses Produkt hat der
Angeklagte im Sommer 2004 die Zeugen y kennen gelernt. Die Zeugen y
beabsichtigten schließlich zunächst, sich an dem Geschäft des Angeklagten zu
beteiligen. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Angeklagte insbesondere in Internetforen
der Firma eBay massiv angegangen und als unseriös hingestellt wurde. Dies beruhte
darauf, dass in mehreren Fällen Waren, die von Verkaufsagenten bei eBay zur
Versteigerung angeboten wurden, ersteigert wurden, ohne dass es zur Durchführung
der Verkäufe kam. Im Anschluss erfolgten Abmahnungen wegen unvollständiger oder
unrichtiger Belehrungen über das Widerrufsrecht des Kunden an die Verkäufer, welche
durch den Angeklagten beauftragt waren.
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Nachdem der Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen y daraufhin
zunächst abgebrochen war, bot der Angeklagte der Zeugin y im Dezember 2004 an, für
die "A" als Dozentin tätig zu werden und Computerschulungen durchzuführen. Diese
Tätigkeit nahm die Zeugin y in der Folge auf. Die Tätigkeit als Dozentin wurde der A von
dem Zeugen y in Rechnung gestellt und an diesen bezahlt.
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Anfang Januar 2005 bot der Angeklagte der Zeugin y weiter an, im Rahmen einer
geringfügigen Beschäftigung für sein Unternehmen tätig zu werden. Die Zeugin y sollte
im Rahmen des Vertriebs eines "G" der Firma T2 tätig werden. Im Rahmen ihrer
Vertriebstätigkeit sollte die Zeugin y zunächst ein Booklet (Prospekt) erstellen. Für ihre
Tätigkeit sollte die Zeugin y monatlich 400,00 € erhalten. Die Zeugin y war zum
damaligen Zeitpunkt bereits längere Zeit arbeitslos. Aufgrund der Arbeitslosigkeit wollte
die Zeugin keine Arbeit aufnehmen, deren Umfang 15 Wochenstunden überstieg, was
dem Angeklagten bekannt war. Am 17.01.2005 nahm die Zeugin ihre Tätigkeit auf. In
der Folge arbeitete sie zunächst an der Erstellung des Booklets. Ihre Tätigkeit übte die
Zeugin y sowohl im Unternehmen des Angeklagten als auch von zu Hause aus. Im
Unternehmen des Angeklagten befand sich in einem Durchgangszimmer ein
Arbeitsplatz mit einem Laptop, der unter anderem auch von der Ehefrau des
Angeklagten, der Zeugin C, zur Ausführung von Bankgeschäften genutzt wurde. Auch
weitere Personen griffen auf diesen Laptop zu, wobei nähere Einzelheiten nicht
festgestellt wurden.
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Am 10. Februar 2005 kam es im Unternehmen des Angeklagten zu einem Streit
zwischen dem Angeklagten und der Zeugin y. Der Angeklagte hielt der Zeugin
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zwischen dem Angeklagten und der Zeugin y. Der Angeklagte hielt der Zeugin
mangelnde Leistung und mangelnden Einsatzwillen vor. Dies beruhte nach Ansicht der
Zeugin im wesentlichen darauf, dass der Angeklagte von ihr gefordert habe, im Rahmen
des Vertriebs des "G" Termine bei Ärzten wegen einer angeblichen Erkrankung zu
vereinbaren und die Konsultation sodann zur Vorstellung des vertriebenen Produkt zu
nutzen. Im Rahmen dieses Gesprächs am 10.02.2005 bezeichnete der Angeklagte die
Zeugin unter anderem als "dumme Pute" sowie als "Sozialschmarotzerin". Die Zeugin
verließ daraufhin das Büro und fuhr nach Hause, wo sie ihrem Ehemann die Vorfälle
berichtete. Dieser veranlasste die Zeugin y sodann das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 sprach die Zeugin y daraufhin eine Kündigung zum
15.03.2005 aus. Seit dem 10. Februar 2005 hat die Zeugin die Räumlichkeiten des
Angeklagten nicht mehr betreten.
In der Folge forderte der Angeklagte die Zeugin y auf, den von ihr genutzten Laptop in
den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dieser Aufforderung kam die Zeugin y
nicht nach. In einer E-Mail vom 14.02.2005 führt die Zeugin hierzu aus:
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"Der Aufforderung, meinen Arbeitscomputer zu bereinigen kann ich nicht
nachkommen, da von mir nur geschäftsrelevante Daten auf das System
gebracht wurden und eine Systembereinigung nach Beendigung des
Arbeitsvertrages nicht vertraglich festgelegt wurde.
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..
13
Da ich lt. Email 11.02.2005 und v. 14.02.2005 den Arbeitsplatz räumen muss,
gehe ich davon aus, dass ich bis zum Vertragsende beurlaubt bin."
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Arbeiten an dem von der Zeugin genutzten Laptop wurden von ihr in der Folge nicht
durchgeführt. Mit E-Mail (ohne Datum) setzte der Angeklagte der Zeugin im März 2005
nochmals eine letzte Frist bis zum 24.03.2005 zur Durchführungen von Arbeiten an dem
Laptop. Am 05.04.2005 erstattete der Angeklagte Anzeige gegen die Zeugin wegen
Computersabotage und Datenveränderung.
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2.
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a) Da der Angeklagte über das Verhalten der Zeugin verärgert war, beabsichtigte der
Angeklagte, sich an der Zeugin zu rächen. Aus diesem Grunde eröffnete der
Angeklagte zunächst am 16.03.2005 um 17.23 Uhr ein Kundenkonto bei der Firma
eBay auf den Account-Namen "H". Als Inhaber des Accounts gab der Angeklagte
Namen, Anschrift und Telefonnummer der Zeugin y an. Die Eröffnung des Kontos
erfolgte über den Telefonanschluss des Angeklagten, wobei der Internetzugriff unter
der IP-Nummer 217.255.239.93 erfolgte. In der Folge schaltete der Angeklagte über
diesen eBay-Account zwei Anzeigen. Im Einzelnen:
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aa) Am 16.03.2005 stellte der Angeklagte um 22:28 Uhr unter dem auf den Namen
der Zeugin y eingerichteten Account "H" ein Fahrzeug Nissan Micra zum Verkauf
in die Internetplattform eBay ein. Das Fahrzeug wurde unter Angabe eines
Erstzulassungsdatums, km-Stand, Farbe und weiterer Ausstattung sowie eines
Bildes gegen Höchstgebot zum Verkauf angeboten. Die Einstellung des Inserats
erfolgte wiederum über den Telefonanschluss des Angeklagten, wobei der
Internetzugriff ebenfalls unter der IP-Nummer 217.255.235.93 erfolgte. In dem
Inserat gab der Angeklagte ferner eine Telefonnummer für Rückfragen an (####),
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die nicht mit der bei Kontoeröffnung hinterlegten Telefonnummer identisch war. Bei
der im Inserat angegebenen Telefonnummer handelte es sich vielmehr um eine
von dem Zeugen y genutzte Telefonnummer, die nicht allgemein bekannt ist. Der
Angeklagte kannte diese Nummer aus seiner Geschäftsbeziehung mit dem Zeugen
y.
Nachdem der Zeuge y durch telefonische Rückfragen zu dem PKW auf das Inserat
aufmerksam wurde, setzte er sich mit der Firma eBay in Kontakt. Die Anzeige
wurde daraufhin zurückgezogen. Am 18.03.2005 waren bereits Gebote auf das
Fahrzeug abgegeben worden. Das Höchstgebot lag zu diesem Zeitpunkt bei
1.121,00 €.
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bb) Am 17.03.2005 stellte der Angeklagte um 19.32 Uhr unter dem Account "H"
eine Wohnungsanzeige in das Internet bei eBay ein. Nach dem Inhalt des Inserats
wurde ein Nachmieter für eine Zwei-Zimmer-Wohnung gesucht. In diesem
kostenpflichtigen Inserat war wiederum die vorbezeichnete Telefonnummer für
Rückfragen angegeben sowie eine gebührenpflichtige Fax-Nummer, bei der es
sich wiederum um eine zwar dem Angeklagten ansonsten aber nicht allgemein
bekannte Fax-Nummer des Zeugen y handelte. Die Einstellung des Inserats
erfolgte wiederum über den Telefonanschluss des Angeklagten, der Internetzugriff
über die IP-Nummer 217.255.235.54. Auch dieses Inserat wurde nach Hinweis des
Zeugen y durch die Firma eBay zurückgenommen.
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b) Am 18.03.2005 bestellte der Angeklagte über Internet beim Arbeitgeber des Zeugen
y, der Firma "S" CD-Rohlinge im Gesamtwert von 19094,99 €. Die Bestellung erfolgte
über die Internetseite "S", indem der Angeklagte ein dort hinterlegtes Bestellformular
ausfüllte. Hierzu gab er nach Zusammenstellung der "bestellten" Waren in das
Bestellformular Namen, Anschrift, Telefonnummer der Zeugin y als Rechnungs- und
Lieferanschrift ein. Das Formular enthält ferner ein Feld, in dem kurze Vermerke
eingetragen werden können. Hierin schrieb der Angeklagte die Bemerkung: "David
Schatz, ich liebe Dich, mein Bärchen. Komm bald nach Hause." Die Bestellung
versandte der Angeklagte sodann an die Fa. "S".
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Der Zugriff auf die Internetseite des Arbeitgebers des Zeugen y erfolgte über die IP-
Adresse 217.255.235.48 über den Telefonanschluss des Angeklagten.
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Zur einer Durchführung des Auftrags kam es nicht, da der Zeuge y eine
Auftragsbestätigung erhielt und er dergestalt reagierte, dass der die Firma darauf
hinwies die Bestellung sei nicht von seiner Frau vorgenommen worden.
23
III.
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Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser
gefolgt werden kann, den Aussagen der Zeugen J und Q, L2 und C sowie den zum
Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten und verlesenen Urkunden.
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Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten. Er hat geltend gemacht,
die Einstellung der Inserate bei eBay sei ebenso wenig durch ihn erfolgt, wie die
Bestellung der CD-Rohlinge bei der Firma "S". Zutreffend sei zwar, dass der Zugriff aufs
Internet in sämtlichen Fällen über seinen Telefonanschluss erfolgt sei. Hieraus ergebe
sich jedoch keineswegs ein Zugriff durch ihn. Der Zugriff auf das Internet erfolge in
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seinem Unternehmen über ein W-LAN-Netz, welches nicht gesichert sei. Aus diesem
Grunde habe letztlich jeder die Möglichkeit, sich in sein Netz einzuloggen und über
seinen Telefonanschluss auf das Internet zuzugreifen. Diese Einlassung des
Angeklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hinreichend sicher widerlegt.
Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts ohne vernünftige Zweifel fest, dass der
Angeklagte die vorliegend zu beurteilenden Inserate/Bestellung über das Internet
veranlasste.
Soweit der Angeklagte angegeben hat, in seiner Firma sei ein ungesichertes W-LAN-
Netz installiert, so dass der Zugriff auf das Internet grundsätzlich durch jede
unberechtigte Person erfolgen könne, konnten Feststellungen in Bezug auf eine
Absicherung des Netzes im Rahmen der Hauptverhandlung nicht getroffen werden. Aus
diesem Grunde wird zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass eine Absicherung
(Verschlüsselung) des W-LAN-Netzes bei dem Angeklagten zu dem Tatzeitpunkten
nicht vorlag. Trotz der damit im Grundsatz bestehenden Möglichkeit für andere auf das
Netz zuzugreifen, stehen jedoch keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des
Angeklagten. Hierbei ist von Folgendem auszugehen:
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Zum einen ist auf Grund der Unternehmensstruktur des Angeklagten sowie der Zeiten
der Einstellungen der Inserate bzw. der Aufgabe der Bestellung der Täterkreis insoweit
auf den Angeklagten als einzig in Betracht kommende Person einzugrenzen, soweit der
Veranlasser der Inserate/Bestellung im Unternehmen des Angeklagten anzusiedeln
wäre. Das Unternehmen des Angeklagten war zum damaligen Zeitpunkt ein "Ein-Mann-
Unternehmen", in dem außer dem Angeklagten nur der Zeuge L2 als damaliger
Praktikant tätig war. Wie sich aus der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussage
des Zeugen L2 ergibt, war die Arbeitszeit regelmäßig gegen 17.00 Uhr beendet, auch
wenn im Einzelfall etwas länger gearbeitet wurde. Die Einstellung des Inserats
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über den Nissan Micra erfolgte jedoch erst um 22.28 Uhr, somit zu einem Zeitpunkt, zu
dem außer der Anwesenheit des Angeklagten, der zudem unter der gleichen Anschrift
wohnhaft ist, die Anwesenheit anderer Mitarbeiter nicht zu erwarten war. Auch die
Aufgabe des Wohnungsinserats erfolgte zu einem Zeitpunkt (19.32 Uhr) der lange nach
Geschäftsschluss lag. Die Bestellung der CD-Rohlinge erfolgte zwar bereits um 17.31
Uhr, somit kurz nach Geschäftsschluss. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der
18.03.2005 ein Freitag war und nach Angabe des Zeugen L2 freitags eher "Schluss
gemacht" wurde.
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Darüber hinaus ist hinsichtlich der Eingrenzung des Täterkreises zu berücksichtigen,
dass außer dem Angeklagten keine Person im Unternehmen des Angeklagten ermittelt
werden konnte, die ein Motiv für die Tat hatte. Das Verhältnis zwischen dem
Angeklagten und der Zeugin y war zum damaligen Zeitpunkt äußerst gespannt, was
durch die von der Zeugin y ausgesprochenen Kündigung, einem von ihr angestrengten
arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie der Weigerung der Zeugin, weitere Arbeiten an
dem von ihr genutzten Computer durchzuführen, begründet war. Insbesondere bis Mitte
März 2005 gab es vermehrt Schriftverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin,
in dem unter anderem ein Streit darüber entbrannte, ob die Zeugin noch Arbeiten an der
Computeranlage des Angeklagten durchführen musste. Dem gegenüber ist auf Seiten
des Zeugen L2 als weiterem Mitarbeiter kein Motiv erkennbar. Auch ergab sich im
Rahmen der Hauptverhandlung, dass der Zeuge L2 sich zwar einerseits durch aus ins
Lager des Angeklagten gezogen fühlt, da er recht unkritisch die Sicht des Angeklagten
wieder gab, ohne selbst Erlebtes von Informationen seitens des Angeklagten zu
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trennen. Andererseits waren auf Seiten des Zeugen nicht im Ansatz Animositäten im
Verhältnis zur Zeugin y zu erkennen. Eine derartige Motivationslage ist jedoch auf
Seiten des Täters sicher zu erwarten, da die geschalteten Inserate respektive an die
Bestellung erkennbar darauf angelegt waren, der Zeugin lästig zu sein, ihr
Schwierigkeiten zu bereiten.
Auch eine andere Person, die neben der für den Angeklagten gegebenen Gelegenheit
ein Motiv für ein derartiges Handeln hatte, war nicht ersichtlich.
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Durch die Zeugen y konnte keine Person benannt werden, mit der zu den
Tatzeitpunkten ein Streit bestand, somit ein Motiv für eine entsprechende Tat geben
konnte. Zum anderen kämen zwar grundsätzlich die Zeugin y oder der Zeuge y als Täter
in Betracht, nämlich um dem Angeklagten ihrerseits dadurch Schwierigkeiten zu
bereicht, dass sie durch einen Internetzugriff über den Telefonanschluss des
Angeklagten
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auf ihn als möglichen Täter hindeuten, was bei einem ungesicherten Netz ohne
Schwierigkeiten möglich wäre. Beide Zeugen können jedoch insoweit als Täter sicher
ausgeschlossen werden.
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Die Zeugin y befand sich in der Zeit vom 16.03. – 19.03. 2005 ihrer glaubhaften
Aussage sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen y bei den Eltern in T-Holstein.
Aus diesem Grunde war die Zeugin nicht in der Lage, sich am Geschäftssitz des
Angeklagten in Y über den W-LAN-Router ins Netz einzuloggen. Nichts anderes gilt im
Ergebnis für den Zeugen Q. Der Zeuge hat bestritten, die Inserate aufgegeben zu
haben. Er hat glaubhaft bekundet, erst durch die telefonischen Anfragen auf die
geschalteten Anzeigen aufmerksam geworden zu sein. Zudem hat der Zeuge y seine
Aussage durch Vorlage entsprechender Unterlagen untermauert, als Veranlasser der
beiden Inserate bei eBay nicht in Betracht kommen zu können. Der Zeuge y erledigte
am 16.03.2005 in der Zeit von 17.08 –17.26 Uhr arbeiten am Warenwirtschaftssystems
seines Arbeitgebers, belegt durch die Einloggdaten, so dass eine Anwesenheit am
Geschäftssitz des Angeklagten sicher auszuschließen ist. Ferner ergibt sich aus der
Telefonabrechnung des Angeklagten, dass er am 16.03.2005 um 17.06 Uhr und damit
kurz vor der Eröffnung des eBay-Accounts "H" in seiner Wohnung anwesend war, da er
zu diesem Zeitpunkt ein Telefongespräch über seinen Festnetz-Telefonanschluss
führte. Im Hinblick auf die Entfernung von rd. 16 Km zwischen der Wohnung des Zeugen
und dem Geschäftssitz des Angeklagten war es dem Zeugen daher kaum möglich,
bereits 17 Minuten später die Anlegung eines eBay-Kontos unter Nutzung des
Telefonanschlusses des Angeklagten vorzunehmen. Hinsichtlich des
Wohnungsinserats ergibt sich ein Ausschluss einer Täterschaft des Zeugen y daraus,
dass er eine Minute vor Abgabe des Inserats einen Beitrag in einem Internetforum (Java-
Forum.org) schrieb. Hinsichtlich der Bestellung der CD-Rohlinge am 18.03.2005 hat der
Zeuge ebenfalls unter Überreichung entsprechender Belege glaubhaft dargelegt, etwa
eine Stunde vor der Aufgabe der Bestellung, nämlich 17.38 Uhr, bei der Firma M in I
eingekauft zu haben und weiter rund eine halbe Stunde nach der Bestellung (um 18.00
Uhr) wiederum arbeiten am Warenwirtschaftssystem seines Arbeitsgebers ausgeführt zu
haben. Auch wenn sich aus diesen Zeiten nicht zwingend ergibt, dass der Zeuge y für
diesen Fall als möglicher Täter auszuschließen ist, ergibt sich doch aus dem
Ausschluss zu den anderen (Tat-)Zeitpunkten ohne vernünftigen Zweifel, dass der
Zeuge y auch für diese Tat als Täter auszuschließen ist. Auf Grund der Ähnlichkeit der
Vorfälle, die letztlich nur darauf angelegt
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waren, der Zeugin y bereiten, ist viel mehr davon auszugehen, dass Veranlasser
sämtlicher Vorfälle ein und dieselbe Person war.
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Da somit sowohl eine unbekannte Person als auch die Zeugen y sicher als Täter
auszuschließen sind, andererseits der Angeklagte sowohl über die Gelegenheit als
auch ein Motiv zur Begehung der Taten verfügte, steht ohne vernünftige Zweifel fest,
dass der Angeklagte die Person war, die die Inserate am 16. und 17. März 2005 aufgab
sowie die Bestellung am 18.05.2005 tätigte.
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Soweit der Zeuge L2 darauf hinwies, im Jahre 2006 seien Angebote auf den eBay-
Account des Angeklagten im Internet eingestellt worden, die dieser nicht veranlasst
habe, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zum einen steht bereits nicht fest, dass nicht
doch eine Veranlassung durch den Angeklagten erfolgte, auch wenn er anderslautende
Angaben gegenüber dem Zeugen gemacht hatte. Zum anderen erfolgte die Einstellung
unter dem dem Angeklagten "gehörenden" Account. Die möglicherweise unzutreffende
Einstellung erfolgte daher nicht über ein unter falschem Namen angelegtes Konto,
sonder unter Benutzung eines bestehenden Kontos, dessen Zugangsdaten gehackt
oder ausgespäht wurden. Gegenstand der Inserate war daher gerade nicht eine
unberechtigte Nutzung des Internetzugangs über eine ungesichertes Netz des
Angeklagten.
37
IV.
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Der Angeklagte hat sich damit wegen Verfälschung beweiserheblicher Daten in 3 Fällen
gemäß § 269 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht.
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Sowohl die Einstellung des Pkw Nissan Micra bei eBay zum Verkauf am 16.03.2005,
die Aufgabe eines Wohnungsinserates bei eBay am 17.03.2005 sowie auch die
Bestellung der CD-Rohlinge am 18.03.2005 erfüllt den Tatbestand des § 269 StGB. Der
Angeklagte hat in allen Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserheblicher
Daten so gespeichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen
würde. Im Einzelnen:
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1.
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Mit der Einstellung eines Verkaufsinserates bei eBay gibt der Anbieter ein verbindliches
Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dergestalt ab, dass der sich verpflichtet, die
angebotene Ware an den Höchstbietenden zu liefern und zu übereignen. Mit Ablauf der
Angebotsfrist kommt der Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden
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zu Stande, ohne das es weitere Erklärungen bedarf. Die Einstellung des Angebots im
Internet auf der Auktionsplattform eBay beinhaltet daher in elektronischer Form die von
dem Angeklagten abgegebene Erklärung, das Angebot zum Verkauf des Pkw Nissan
Micra stamme von der Zeugin y, die gewillt sei, ihren dort näher beschriebenen Pkw an
den Höchstbietenden zu veräußern. Die Einstellung im Internet entspricht daher einem
schriftlichen abgefassten, scheinbar von der Zeugin y stammenden Vertragsangebot.
Bei Wahrnehmung der gespeicherten Daten würde daher der Tatbestand der
Herstellung einer falschen Urkunde im Sinne von § 267 StGB vorliegen.
43
Hinsichtlich der gespeicherten Daten handelt es sich auch um beweiserhebliche Daten,
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da die bei eBay hinterlegten Daten über den Gegenstand des Vertragsangebot und den
Vertragspartner im Streitfalle als Beweis dafür dienen, dass ein entsprechendes
Angebot von dem Verkäufer angegeben wurde.
Die Veränderung der beweiserheblichen Daten erfolgte auch zur Täuschung im
Rechtsverkehr, da es dem Angeklagten zumindest auch darum ging, durch sein
Verhalten einen Irrtum zu erregen und dadurch ein rechtlich erhebliches Verhalten auf
Seiten der Bieter zu erreichen. Mit Einstellung des Angebots war nämlich die Auktion
bei eBay "eröffnet", so dass hier seitens des Rechtsverkehrs, nämlich der eBay-Kunden,
durch den Angeklagten veranlasstes rechtlich relevantes Verhalten bezweckt wurde.
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Hinsichtlich dieser Umstände handelte der Angeklagte auch zumindest mit bedingtem
Vorsatz, da er alle tatsächlichen Umstände kannte, aus denen sich ergibt, dass im
Wahrnehmungsfalle eine unechte Urkunde vorläge.
46
2.
47
Hinsichtlich der Aufgabe des Wohnungsinserats ist dem gegenüber darauf abzustellen,
dass mit Einstellung des Inserats bei eBay vermeintlich ein Vertrag zwischen der Firma
eBay und der Zeugin y über die kostenpflichtige Veröffentlichung des Inserats zu Stande
gekommen war. Der Einstellung unter dem Namen der Zeugin y angelegten Account
kam daher insoweit gleichfalls Urkundenqualität im Sinne von § 267 StGB zu, da die
Einstellung insoweit mit einem schriftlich abgefassten Auftrag zur Inserierung eines
Anzeigentextes gleich zu setzen ist. Auch insoweit erfolgte die Speicherung der Daten
zur Täuschung im Rechtsverkehr. Die Einstellung des Anzeigentextes begründete
zunächst auf Seiten der Firma eBay jedenfalls vermeintlich einen Anspruch auf
Begleichung der Inseratskosten, wobei der Anspruch durch die eingestellten
Anwenderdaten sowie das Inserat belegt werden konnten.
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Auch insoweit handelte der Angeklagte aus vorstehenden Gründen zu mindest mit
bedingtem Vorsatz.
49
3.
50
Hinsichtlich der Bestellung vom 18.03.2005 gilt nichts abweichendes. Die Ausfüllung
eines Bestellformulars im Internet, welches sodann per E-mail an den Anbieter versandt
wurde, ist nichts anderes, als die Abgabe eines Kaufvertragsangebotes. Dieses
Kaufvertragsangebot wurde durch die Firma "S" durch E-mail vom 18.03.2005
angenommen. Die von dem Angeklagten durch Eingabe im Internet veranlasste
Bestellung stellt daher ebenfalls eine Speicherung von Daten dar, denen bei
Sichtbarmachung Urkundenqualität zukäme. Auch insoweit erfolgte die Handlung des
Angeklagten zur Täuschung im Rechtsverkehr. Da die Bestellung und damit die
Speicherung der Daten auf Seiten des Mail-Empfängers, d.h. der Firma "S" einen Irrtum
über die Aufgabe der Bestellung erregen sollte.
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Auch insoweit ist hinsichtlich der einzelnen Tatbestandmerkmale zu mindest von
bedingtem Vorsatz des Angeklagten auszugehen, da er sämtliche tatrelevanten Stände
kannte.
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Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden drei Taten sind Rechtfertigungs- und/oder
Schuldausschließungsgründe nicht ersichtlich.
53
V.
54
Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen,
dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner war zu
berücksichtigen, dass auf Seiten der Zeugin y ein tatsächlicher Schaden nicht
eingetreten ist, da die Versteigerung des Pkw durch die Firma eBay beendet wurde,
ohne das es zu einer Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Angebotsabgabe
kam. Hinsichtlich des Wohnungsinserats wurden der Zeugin y Kosten nicht belastet, da
die unberechtigte Einstellung des Inserats von ihr glaubhaft gemacht und von eBay
akzeptiert wurde. Hinsichtlich der Bestellung der CD-Rohlinge ist ein Schaden ebenfalls
nicht
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eingetreten, da es zu einer Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des
Vertragsabschlusses zwischen den Beteiligten nicht gekommen ist.
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Andererseits war zu berücksichtigen, dass die von dem Angeklagten veranlassten
Vorgänge für beide Zeugen y äußerst unangenehm war und sie erhebliches
unternehmen mussten, um Schaden abzuwenden.
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Im Hinblick hierauf erschien wegen jeder Tat eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen tat-
und schuldangemessen. Diese Einsatzstrafen waren gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine
Gesamtstrafe zurückzuführen, welche mit insgesamt 60 Tagessätzen tat- und
schuldangemessen erschien.
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Die Höhe des Tagessatzes war mit 30,00 € festzusetzen. Der Angeklagte verfügt über
monatliche Einnahmen von 1500,00 – 2000,00 €. Unter Berücksichtigung der
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau sowie seinem Kind verbleibt ein
dem Angeklagten mindestens zuzurechnender Betrag von 900,00 € monatlich.
59
VI.
60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
61
Richter am Amtsgericht
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