Urteil des AG Düsseldorf vom 15.02.2005

AG Düsseldorf: örtliche zuständigkeit, fristlose kündigung, daten, verwaltungskosten, gespräch, vergütung, beratung, niederlassung, unterliegen, vollstreckung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Düsseldorf, 40 C 12500/04
15.02.2005
Amtsgericht Düsseldorf
Richterin
Urteil
40 C 12500/04
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2005
durch die Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Beklagte, die ihren Hauptsitz in X hat, betreibt einen Partnerschaftsvermittlungsservice
und hat unter anderem im XX eine Filiale.
Der Kläger vereinbarte mit der Filiale der Beklagten in XX telefonisch für den 18.05.2004
einen Beratungstermin. An diesem Tag fand zwischen dem Kläger und einer Mitarbeiterin
der Beklagten ein ca. zweistündiges Gespräch statt, bei dem die persönlichen Daten des
Klägers festgehalten wurden. Der Kläger unterzeichnete am Ende des Gesprächs einen
schriftlichen Vertrag, in dem es unter anderem heißt: "Die Gewähr für die Zusicherung einer
bestimmten Partnerschaft oder das Zustandekommen einer dauerhaften Bekanntschaft wird
nicht gegeben. Nebenabreden wurden zwischen den Parteien nicht getroffen". Als
Vergütung wurde ein Betrag von 3.973,-- € brutto vereinbart. Dieser Betrag wurde auf der
Rückseite des Vertragsformulars im Einzelnen aufgeschlüsselt. Der Kläger zahlte am
19.04.2004 an die Beklagte einen Teilbetrag von 2.000,-- €. Die Beklagte übersandt an den
Kläger am 26.04.2004 ein Angebot, dass sich auf eine Dame aus K bezog. Mit diesem
Vorschlag war der Kläger wegen der Entfernung seines Wohnortes von dem Ort K nicht
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einverstanden. Die Beklagte übersandte dem Kläger am 29.04.2004 einen weiteren
Vorschlag, der sich auf die Zeugin XXX bezog. Der Kläger vereinbarte mit dieser Zeugin
ein Treffen und stellte fest, dass sie seinen Vorstellungen nicht entsprach. Per E-Mail vom
16.05.2004, dass die Beklagte am 17.05.2005 geöffnet hat, kündigte der Kläger den
Partnerschaftsvermittlungsvertrag fristlos mit der Begründung er sei mit den bisherigen
Leistungen in keinster Weise zufrieden gewesen.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung der Teilleistung von 2.000,-- €. Der Kläger behauptet,
er habe in einer Zeitung eine Kleinanzeige der Beklagten gelesen, in der mit der
Vermittlung einer Bankkauffrau aus B geworben worden sei. Da er für diese Dame
Interesse gehabt habe, habe er sich mit der Beklagten in Verbindung gesetzt. Bei dem
Gespräch am 18.04.2004 sei ausschließlich von dieser Bankkauffrau aus B gesprochen
worden. Es sei vereinbart worden, dass er nach Abschluss des Vertrages Gelegenheit
erhalten werde, am 24./25.04.2004 Kontakt zu dieser konkreten Dame herstellen zu
können. Bei den Vertragshandlungen habe er darauf hingewiesen, dass eine potentielle
Partnerin wirtschaftlich unabhängig und sportlich sein sowie in der Nähe von G leben
sollte. Vor Unterschrift des schriftlichen Vertrages habe er diesen nicht durchgelesen. Die
in dem Vertrag vereinbarten Kosten seien überhöht gewesen. Eine Partneranalyse sei nicht
erstellt worden. Allgemeine Verwaltungskosten seien der Beklagten ebenfalls nicht
entstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000,-- € nebst 5 % Zinsen über den
Basiszinssatz seit dem 04.09.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Bei den Vertragsverhandlungen seien mit dem Kläger keine von dem schriftlichen Vertrag
abweichenden mündlichen Nebenabreden getroffen worden. Bei dem Gespräch am
18.04.2004 habe ihre Mitarbeiterin mit dem Kläger einen längeren Fragenkatalog erörtert
und eine Partneranalyse durchgeführt. Bis zur Kündigung des Vertrages seien ihr anteilige
allgemeine und individuelle Verwaltungskosten entstanden, die die Rückforderung von
2.000,-- € überstiegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst mit überreichter Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit. Diese ergibt sich
aus § 21 ZPO. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass es sich bei der Filiale der
Beklagten in XX um eine selbständige Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO handelt.
Maßgeblich für die Frage, ob die Niederlassung eines Betriebes als selbständig
anzusehen ist, ist nicht das innere Verhältnis zu dem Hauptunternehmen, sondern ob nach
außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird (BGH NJW 1987,
3081 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 433). Hiervon ist im Entscheidungsfall
auszugehen. Die Beklagte unterhält in XX eine Filiale mit eigenen Büroräumen, wo
Erstberatungen stattfinden und Vertragsabschlüsse vorgenommen werden. Dies ergibt sich
auch aus dem Vertragsformular vom 18.04.2004. Darin heißt es, dass die Vereinbarung mit
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der Unterschrift beider Parteien bindend ist. Dass der Vertrag durch die Filiale in XX
lediglich an die Hauptfiliale vermittelt wird und dort das Angebot des Kunden erst
angenommen wird, lässt sich diesem Vertragsformular nicht entnehmen. Angesichts dieser
Umstände des Vertragsabschlusses deutet der äußere Anschein für einen Kunden darauf
hin, dass es sich bei der Filiale der Beklagten um eine Selbständige im Sinne des § 21
ZPO handelte.
Die Klage ist indes unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von
2.000,-- € gemäß §§ 628 Abs. 1 Satz 3, 812 BGB zu.
Bei dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag im
Sinne des § 611 BGB.
Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages ergeben sich vorliegend auch nicht
insofern, als nach dem Sachvortrag des Klägers davon auszugehen ist, dass dieser den
Vertrag vor Unterzeichnung nicht gelesen hat. Selbst wenn dies zutreffend ist, handelt es
sich allenfalls um einen Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119 ff. BGB. Da der Kläger zu
keinem Zeitpunkt von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist der Einwand
unerheblich.
Der Kläger hat das Vertragsverhältnis wirksam fristlos gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt.
Bei den von der Beklagten zu erbringenden Leistungen handelt es sich um Dienste höherer
Art (BGHZ 106, 341 m.w.N.). Die Tätigkeit eines Partnerschaftsvermittlers verlangt äußerste
Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl. Ein Partnersuchender erteilt dem Vermittler
im Allgemeinen vertrauliche Auskünfte über seine Person und muss deshalb ein
besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm entwickeln.
Das Vertragsverhältnis war daher jederzeit kündbar und ist mit Zugang der
Kündigungserklärung des Klägers vom 16.05.2004 bei der Beklagten am 17.05.2004
beendet worden. Die Kündigungsmöglichkeit wurde durch die Vereinbarung, dass der
Vertrag eine Laufzeit von 6 Monate hat, nicht ausgeschlossen. Ein etwa darin liegender
Kündigungsausschluss wäre gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH 106, 341).
Die von dem Kläger erklärte fristlose Kündigung des Dienstleistungsvertrages vom
18.04.2004 ist daher wirksam.
Dies hat zur Folge, dass der Kläger den noch nicht verbrauchten Teil der von ihm
erbrachten Zahlung zurückfordern kann (BGH WM 1991, 1642). Dem insofern zu
berücksichtigenden Teilvergütungsanspruch der Beklagten steht vorliegend auch nicht
entgegen, dass sie die Kündigung zu vertreten hat, § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der insofern
beweispflichtige Kläger hat keinen Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte ihren
vertraglichen Verpflichtungen in schuldhafter Weise bis zum Zeitpunkt der Kündigung nicht
nachgekommen ist.
Soweit der Kläger behauptet, vereinbart gewesen sei bei Abschluss des Vertrages, dass er
Gelegenheit erhalten sollte, die in der Zeitungsanzeige beschriebene Dame aus B am
24./25.04. kennen zu lernen, hatte er keinen Beweis für diese mündliche Nebenabrede
angetreten. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, bei Vertragsabschluss habe er
darauf hingewiesen, dass seine potentielle Partnerin wirtschaftlich unabhängig und
sportlich sein sollte sowie in der Nähe von G leben sollte. Für diese mündlichen
Nebenabreden, die in dem schriftlichen Vertrag vom 18.04.2004 nicht festgehalten sind,
trägt der Kläger die Beweislast. Wer mündliche Vereinbaren gegen den Inhalt einer
Urkunde behauptet, muss beweisen, dass die Urkunde unrichtig oder unvollständig ist und
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auch das mündlich Besprochene Gültigkeit haben sollte (RG 52, 62; 68,15; 88 370; BGH
VersR 60, 812; NJW 80, 1680; OLG Köln JM Bl. NRW 70, 154; KG OLZ 77, 487).
Für den Fall, dass für die von dem Partnerschaftsvermittler zu erbringenden Leistungen ein
Pauschalhonorar vereinbart wurde, hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 87, 309)
entschieden, dass der Partnerschaftsvermittler den von seinen Kunden gezahlten Betrag
nur in dem Umfang behalten darf, der zu der vereinbarten Gesamtleistung in gleichem
Verhältnis steht, wie die tatsächliche Laufzeit zur vertraglich vorgesehenen Laufzeit
(Abrechnung pro rata temporis ).
Diese Rechsprechung ist auf den vorliegenden Fall insofern nicht anwendbar, als die
Parteien für die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen keine Pauschalvergütung
vereinbart, sondern für einzelne Tätigkeitsbereiche gesonderte (Teil-)Vergütungen
festgesetzt haben. Soweit die Beklagte die dort beschriebenen Leistungen vollständig
erbracht hat, kommt eine Rückerstattung des dadurch verdienten Teilhonorars nicht in
Betracht.
Nach dem Vertragstext handelt es sich sowohl bei dem Gesamthonorar als auch bei den
Teilvergütungen um vorgedruckte Textpassagen, sodass grundsätzlich die §§ 305 ff. BGB
Anwendung finden. Dies hat nicht zur Folge, dass die Aufsplittung des Gesamthonorars in
Einzelpositionen einer Überprüfung gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegen. Die unmittelbar den
Preis für die zu erbringenden Leistungen regelnden Abreden unterliegen keiner
Inhaltskontrolle, da es nicht Zweck der vorgenannten Vorschriften ist, die Angemessenheit
der vereinbarten Preise zu kontrollieren (BGHZ 106, 46; NJW 99, 864; NJW 02 2386). Für
den nicht über die Bestimmungen der §§ 305 ff. zu kontrollierenden Preisabreden zählen
auch die betragsmäßig angegebenen Preisbestandteile für bestimmte Haupt- und
Nebenleistungen, aus denen ein Gesamtbetrag gebildet ist (BGH, a.a.O). Die Aufsplitterung
des Gesamtpreises in Teilvergütungen für bestimmte Leistungen und deren Höhe kann
daher nach den §§ 305 ff. BGB nicht beanstandet werden.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Preisabrede im Entscheidungsfall auch nicht
gemäß § 305 c I BGB deshalb unwirksam, weil sie überraschend ist. Auf Seite 1 des
Vertragsformulars ist die Vergütung im Einzelnen aufgeschlüsselt und ein Gesamtbetrag
genannt. Des Weiteren enthält diese erste Seite den Hinweis, dass die einzelnen Beträge
auf der Umseite aufgeführt sind. Dass sich das Gesamthonorar aus Verwaltungskosten und
sonstige Positionen zusammensetzt, ist für einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag nicht
unüblich, da die Betreuung eines Kunden und die Vermittlungstätigkeit laufende
Verwaltungsarbeiten mit sich bringen.
Der Vertrag ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB deshalb nichtig, weil die
Preisvereinbarungen wucherisch ist. Der Tatbestand des Wuchers setzte in objektiver
Hinsicht ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und zusätzlich in
subjektiver Hinsicht voraus, dass der Wucherer die beim anderen Teil bestehende
Schwächesituation, wie beispielsweise Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes
Urteilsvermögen oder erhebliche Willenschwäche ausgebeutet hat. Dass diese subjektiven
Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, hat der insofern darlegungspflichtige Kläger
trotz des Hinweises der Beklagten weder dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Das Gericht geht auch davon aus, dass die Beklagte die den Teilvergütungsansprüchen
zugrundeliegenden Leistungen erbracht hat.
Dies ist hinsichtlich der allgemeinen Verwaltungskosten für Abschluss und Beratung von
685,-- €, Erstellung einer Partneranalyse, Aufnahme in die Partnerkartei von 685,-- € und
Entrichtung der persönlichen Kundenstammdaten von 172,-- € der Fall. Nach dem als
unstreitig anzusehenden Sachvortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass am
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18.04.2004 bei Abschluss des Vertrages eine Beratung stattgefunden hat, die persönlichen
Daten des Klägers erfasst, eine Partneranalyse erstellt und die Daten in die Kundenkartei
der Beklagten aufgenommen worden sind. Dieser Sachvortrag wird von dem Kläger nicht in
erheblicher Weise angegriffen. Soweit er behauptet, bei dem Gespräch am 18.04.2004
habe überwiegend die Mitarbeiterin der Beklagten von sich gesprochen, stellt dies kein
wirksames Bestreiten der Erstberatung dar. Unstreitig ist nämlich, dass es bei diesem
ersten Termin am 18.04.2004 zum Abschluss des Vertrages gekommen ist und der Kläger
bereits bei Zugrundelegung seiner eigenen Angaben auch seine Vorstellungen hinsichtlich
einer potentiellen Partnerin geäußert hat. Damit aber lag auch bei Zugrundelegung des
Sachvortrages des Klägers eine Beratung vor. Der Kläger bestreitet auch nicht wirksam,
dass eine Partneranalyse erstellt worden ist. Die Beklagte hat insofern ausgeführt, bei dem
Gespräch am 18.04.2004 seien die persönlichen Daten des Klägers anhand eines
Fragebogens erfasst und eine Partneranalyse erstellt worden. Der Kläger räumt ein, dass
seine persönlichen Daten festgestellt worden seien. Dass diese Daten anschließend von
der Beklagten analysiert worden sind, hat der Kläger nicht wirksam bestritten. Ein einfaches
Bestreiten genügt insofern im Hinblick auf die spezifizierten Ausführungen der Beklagten
nicht. Der Kläger hätte vielmehr im Einzelnen angeben müssen, aus welchen Gründen
nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte eine Partneranalyse
durchgeführt hat. Dies ist vorliegend unterblieben. Soweit der Kläger des Weiteren
bestreitet, dass der Beklagten allgemeine und individuelle Verwaltungskosten entstanden
sind, ist das Bestreiten ebenfalls zu pauschal und damit unbeachtlich.
Soweit die Beklagte Kosten von 514,-- € für die Umlage von Werbung und Anzeigekosten
verlangt, ist der Anspruch zu verneinen. Die Beklagte hat weder vorgetragen, noch unter
Beweis gestellt, dass für den Kläger bis zur Kündigung bereits Inseratskosten angefallen
sind.
Hinsichtlich der Kosten von 342,-- € für die Ausarbeitung der vereinbarten Anzahl an
Partnervorschlägen kann die Beklagte lediglich einen Betrag von 140,-- € netto verlangen.
Die Beklagte hat dem Kläger zwei Partnervorschläge unterbreitet. Da insgesamt 6
Vorschläge geschuldet waren, kann die Beklagte den anteiligen Betrag von 114,-- € (1/3
von 342,-- €) verlangen.
Soweit die Parteien für die laufende Überprüfung der ausgearbeiteten Partnervorschläge
einen Betrag von 342,-- € netto vereinbart haben, liegt ein Pauschalhonorar vor, dass der
Beklagten nur entsprechend der tatsächlichen Laufzeit des Vertrages zusteht. Eine
Vergütung nach dem Verhältnis der erstellten Partnervorschläge zu deren vereinbarten
Gesamtzahl kann nicht erfolgen, weil die vereinbarte Teilvergütung nicht nur die
Übermittlung der Partnervorschläge, sondern auch die laufende Betreuung während der
gesamten Vertragsdauer betrifft. Bei einer Laufzeit von 180 Tagen und einer tatsächlichen
Vertragsdauer von 29 Tagen steht der Beklagten nur 29/180 des Betrages von 342,-- €,
mithin 55,10 € zu.
Soweit die Beklagte des Weiteren für die laufende Betreuung/Übermittlung der
vereinbarten Partnervorschläge einen Betrag von 685,-- € verlangt, ist im Hinblick auf die
fortdauernde Betreuung für die einzelne Vorschläge ebenfalls nur eine Vergütung
entsprechend der tatsächlichen Laufzeit des Vertrages geschuldet. Bei einem Betrag von
685,-- € kann die Beklagte 29/180, mithin 110,36 € netto verlangen.
Insgesamt errechnet sich ein Betrag von 821,46 € netto. Zuzüglich der anteiligen
Mehrwertsteuer von 291,43 € errechnet sich ein Bruttobetrag von 2.112,89 € zugunsten der
Beklagten. Daraus folgt, dass dem Kläger ein Rückforderungsanspruch nicht zusteht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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