Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Amtsgericht Düsseldorf, 41 C 17060/01 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 15.03.2002 Amtsgericht Düsseldorf 41. Abteilung Urteil 41 C 17060/01 Tenor: hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22.2.2002 durch die Richterin am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: 1 Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückbuchung und Rückerstattung von am 20.4.1999 zwischen 5.05 und 6.05 Uhr getätigten Barabhebungen von ihrer in der Nacht vom 20.4.1999 gestohlenen Eurocard und EC-Karte für das bei der Beklagten unterhaltene Girokonto. Die Klägerin meldete den Diebstahl der Karte um 8.15 Uhr, die Sperrung der Karten erfolgte um 8.41 Uhr. Bei den 5 Abhebungen mit der Eurocard und bei den 4 Abhebungen mit der EC-Karte wurde stets auf Anhieb die richtige PIN- Nummer eingegeben. 2 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Sie behauptet, die Eurocard in Griffweite neben ihrem Hotelbett in ihrer auf dem Nachttisch gelegenen Handtasche in dem ca. 10 qm großen, verschlossenen Hotelzimmer in XXX/Frankreich gelegt zu haben. Die PIN-Nr. habe sie in ihrem davon getrennt aufbewahrten Telefonbuch in Form einer verschlüsselten Telefonnummer notiert, in dem sich mehr als 100 Telefonnummern befunden hätten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 3 4 5 6 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)