Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
der Unterschrift beider Parteien bindend ist. Dass der Vertrag durch die Filiale in XX lediglich an die Hauptfiliale vermittelt wird und dort das Angebot des Kunden erst angenommen wird, lässt sich diesem Vertragsformular nicht entnehmen. Angesichts dieser Umstände des Vertragsabschlusses deutet der äußere Anschein für einen Kunden darauf hin, dass es sich bei der Filiale der Beklagten um eine Selbständige im Sinne des § 21 ZPO handelte. Die Klage ist indes unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.000,-- € gemäß §§ 628 Abs. 1 Satz 3, 812 BGBzu. Bei dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages ergeben sich vorliegend auch nicht insofern, als nach dem Sachvortrag des Klägers davon auszugehen ist, dass dieser den Vertrag vor Unterzeichnung nicht gelesen hat. Selbst wenn dies zutreffend ist, handelt es sich allenfalls um einen Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119 ff. BGB. Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist der Einwand unerheblich. Der Kläger hat das Vertragsverhältnis wirksam fristlos gemäß § 627 Abs. 1 BGBgekündigt. Bei den von der Beklagten zu erbringenden Leistungen handelt es sich um Dienste höherer Art (BGHZ 106, 341 m.w.N.). Die Tätigkeit eines Partnerschaftsvermittlers verlangt äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl. Ein Partnersuchender erteilt dem Vermittler im Allgemeinen vertrauliche Auskünfte über seine Person und muss deshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm entwickeln. Das Vertragsverhältnis war daher jederzeit kündbar und ist mit Zugang der Kündigungserklärung des Klägers vom 16.05.2004 bei der Beklagten am 17.05.2004 beendet worden. Die Kündigungsmöglichkeit wurde durch die Vereinbarung, dass der Vertrag eine Laufzeit von 6 Monate hat, nicht ausgeschlossen. Ein etwa darin liegender Kündigungsausschluss wäre gemäß § 307 Abs. 1 BGBunwirksam (BGH 106, 341). Die von dem Kläger erklärte fristlose Kündigung des Dienstleistungsvertrages vom 18.04.2004 ist daher wirksam. Dies hat zur Folge, dass der Kläger den noch nicht verbrauchten Teil der von ihm erbrachten Zahlung zurückfordern kann (BGH WM 1991, 1642). Dem insofern zu berücksichtigenden Teilvergütungsanspruch der Beklagten steht vorliegend auch nicht entgegen, dass sie die Kündigung zu vertreten hat, § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der insofern beweispflichtige Kläger hat keinen Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen in schuldhafter Weise bis zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgekommen ist. Soweit der Kläger behauptet, vereinbart gewesen sei bei Abschluss des Vertrages, dass er Gelegenheit erhalten sollte, die in der Zeitungsanzeige beschriebene Dame aus B am 24./25.04. kennen zu lernen, hatte er keinen Beweis für diese mündliche Nebenabrede angetreten. Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, bei Vertragsabschluss habe er darauf hingewiesen, dass seine potentielle Partnerin wirtschaftlich unabhängig und sportlich sein sollte sowie in der Nähe von G leben sollte. Für diese mündlichen Nebenabreden, die in dem schriftlichen Vertrag vom 18.04.2004 nicht festgehalten sind, trägt der Kläger die Beweislast. Wer mündliche Vereinbaren gegen den Inhalt einer Urkunde behauptet, muss beweisen, dass die Urkunde unrichtig oder unvollständig ist und 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)