Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
1 Manteltarifvertrag § 1 Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (in der ab 1. 10. 2009 geltenden Fassung) I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1. Der Tarifvertrag gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- land. 2. Der Tarifvertrag regelt die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Auszubilden- den. Er unterscheidet nicht zwischen gewerblichen und ange- stellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und bezeichnet sie einheitlich als Angestellte. Vorstandsmitglieder und sonstige gesetzliche Vertreter von Versicherungsunternehmungen sowie leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG 1 sind nicht Angestellte im Sinne die- ses Tarifvertrages. Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf a) Angestellte, die ihre Tätigkeit aushilfsweise nicht länger als 3 Monate oder nebenberuflich 2 ausüben; b) Angestellte im Reinigungsdienst und Küchenhilfsdienst, die noch nicht 6 Monate dem Unternehmen angehören; c) Angestellte in unternehmenseigenen, aber nicht von dem Versicherungsunternehmen als Betriebsstätte benutzten Gebäuden; dies gilt nicht für Hausmeisterinnen/Haus- meister und Angestellte im technischen Bereich (z.B. Heizungs- und Wartungspersonal, Reparaturdienst), die für das Unternehmen hauptberuflich tätig sind. 1 Protokollnotiz vom 8.8.1994: „Die Tarifvertragsparteien sind darüber einig, dass das Gehalt allein in diesem Zusammenhang kein Kriterium für die Leitenden-Eigenschaft sein kann (§ 5 Abs. 4 Ziff. 3 und 4 BetrVG) und dass Prokuristen wie bisher in jedem Fall aus dem Gel- tungsbereich des Manteltarifvertrages herausfallen.“ 2 Protokollnotiz vom 16.4.1983: „Nebenberuflich ist eine Tätigkeit jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer regelmä- ßig nicht mehr als 25 % der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit beschäftigt wird.“ (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)
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