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BGH - V ZR 44/11
Bundesgerichtshof vom 03.02.2012
- Inhalt
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- mit ihm am 28. Juli 2008 zugegangenen Schreiben vom 23. Juli 2008 die Anforderung des
- WEG für unbegründet. Die erst am 30. August 2008 erfolgte Zustellung der Klage wirke auf den
- im Interesse der Rechtssicherheit zugrunde zu legende Höchstfrist von 14 Tagen überschreite
- vor. II. 5 6Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt die Zustellung der Klage auf den
- Zeitpunkt des Eingangs zurück, da die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. 71. Geht
VG Frankfurt (Main) - 10 G 3052/06
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 28.11.2006
- Inhalt
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- von Rundfunkgebühren handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, bei
- sonst die Behörde in der Hand hätte, dem Betroffenen durch die nochmalige Zustellung des Bescheides
- Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten jedoch nur anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO), wenn die
- zulässig, wenn er sich gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten wendet. Bei der
- Anforderung von Rundfunkgebühren handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten
BAG - 8 AZR 662/13
Bundesarbeitsgericht vom 22.05.2014
- Inhalt
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- gemacht. Die Zustellung der Klage an die Beklagte am 29. Februar 2012 ist „demnächst“ iSd. § 167 ZPO
- eingehalten. 121. § 167 ZPO ist grundsätzlich in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung einer
- des § 167 ZPO über die Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gelte
- durch die Zustellung die - auch durch außergerichtliche Geltendmachung zu wahrenden - Fristen zur
- - anstelle des Zugangs - die Zustellung einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers
LG Mainz - 5 O 94/06
Landgericht Mainz vom 05.03.2007
- Inhalt
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- ) nachgefragt, so kann davon ausgegangen werden, dass die Zustellung der Anforderung vom 25.01.2006 ohne
- . Am gleichen Tag wurde der Vorschuss für das Mahnverfahren beim Kläger angefordert. Die Anforderung
- Hintergrund der Rechtssicherheit – ebenfalls eine zeitliche Grenze erforderlich. Am sachgerechtesten wäre
- Mahnbescheid gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtzeitig gehemmt. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte am
- rechtzeitige Beantragung am 29.12.2005 nach § 167 ZPO kann nicht stattfinden, da die Zustellung nicht
BGH - V ZR 189/99
Bundesgerichtshof vom 03.11.2000
- Inhalt
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- die Anforderung, daß diese - unbeschadet ihr anhaftender Mängel - nach dem damals geltenden Recht
- Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte dargestellt haben. Aufgrund
- des Ministeriums des Inneren durch Zustellung eines Bescheids an den Verfügungsberechtigten und den
- den die Verordnung überdies die förmliche Zustellung vorsah, war mithin, wie beim späteren
- Auffassung vertreten, die Zustellung des Bescheids an den Verfügungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 DVO
OLG Düsseldorf - I-21 U 14/09
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 22.12.2009
- Inhalt
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- , die Mieterhöhung in Zukunft möglicherweise nur auf besondere Anforderung durchzusetzen und nicht
- Obergerichtsvollzieher A..... nicht zugestellt worden. Dessen Zustellungsurkunde dokumentiere eine Zustellung an die
- des Klägers nur dahin verstehen, dass Mieterhöhungen jeweils auf besondere Anforderung des Klägers
- .....straße … eingelegt worden ist. Der Zeuge hat nämlich bestätigt, dass er keine Zustellung bei der
- Zustellung durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers entsprechend den §§ 192 ff. ZPO. Es kann aber
OLG Düsseldorf - VI-3 Kart 67/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.04.2010
- Inhalt
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- eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GasNEV auf Anforderung
- ausgesetzt sei und sie verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einen Antrag gemäß
- auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit spiegelbildlich das berechtigte Interesse des
OLG Hamm - 11 U 27/06
Oberlandesgericht Hamm vom 08.01.2010
- Inhalt
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- hätte der Vorprozess spätestens nach 7 Jahren und damit nach am 04.01.1984 erfolgter Zustellung des
- der Rechtssicherheit aber auch, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt
- Beschluss erfolgte, verbunden mit der Anforderung eines erhöhten Auslagenvorschusses beim Kläger unter
- bis zur Zustellung eines vollstreckungsfähigen Titels bis zum 30.09.2000 hätte erfolgen können
OLG Frankfurt: Bereits mit dem Verkaufsangebot liegt das Verbreiten eines Computerprogramms vor
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 24.09.2015
- Inhalt
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- der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit ist dies aber zumindest bei Entscheidungen in
- Zwecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt überreicht.Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die
- eine Schnittstellenspezifikation als generelle Anforderung erstellt habe, ohne dass diese selbst eine
LAG Rheinland-Pfalz - 11 Sa 393/05
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 22.06.2006
- Inhalt
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- Verweisung seien die von ihr auf Anforderung der Kammer zu den Akten gereichten „Richtlinien für die Regelung
- Zustellung des Rentenbescheids schriftlich verlangt. Es handelt sich dabei um ein verfassungsrechtlich nicht
- Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezweckt die Vorschrift im Interesse der Rechtssicherheit und