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OLG Hamm - II-11 UF 155/10
Oberlandesgericht Hamm vom 07.09.2010
- Inhalt
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- Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils – eingestellt oder beschränkt werden kann. 11Eine Einstellung
- Vorinstanz: Amtsgericht Beckum, 7 F 281/09 Schlagworte: Einstellung der Vollstreckung Normen: § 120 Abs. 2
- FamFG Leitsätze: Eine Einstellung oder Beschreibung der Vollstreckung ohne die Darlegung und
- Beschwerdeführers auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung aus dem am 16. Juli 2010
- § 120 Abs. 2 Satz 2, 3 FamFG statthafte Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
BGH - V ZR 308/01
Bundesgerichtshof vom 11.04.2002
- Inhalt
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- einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt u.a. voraus, daß die
- Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen. II. Der Antrag ist nicht begründet. Die
- Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dabei muß der Nachteil durch
- . MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 707 Rdn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten
- den geltend gemachten Nachteil nicht die vorläufige Vollstreckung ist, sondern das Urteil selbst, das
BGH - VIII ZR 98/08
Bundesgerichtshof vom 30.06.2008
- Inhalt
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- Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. März 2008 in
- § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der
- Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der
- Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes
- Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine solche Einstellung kommt nach der Rechtsprechung des
BGH - VIII ZR 163/08
Bundesgerichtshof vom 05.11.2007
- Inhalt
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- dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich
- 2008 anberaumte Zwangsräumung ihnen einen unersetzlichen Nachteil bringen würde. II. 2Der Antrag der
- Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet. 31. Wird Revision
- , wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht
- ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2, § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO
BGH - X ZR 68/13
Bundesgerichtshof vom 08.07.2014
- Inhalt
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- nach § 719 Abs. 2 ZPO an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil
- Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es
- Abs. 2 ZPO nicht stützt. 6Der nicht zu ersetzende Nachteil liegt nach ihrem Vorbringen vielmehr darin
- nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO darstellt. Die auf den Zeitpunkt der
- ohne Weiteres die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt wäre
BGH - XII ZR 114/13
Bundesgerichtshof vom 31.07.2013
- Inhalt
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- keinen unersetzlichen Nachteil im Sinne des § 712 Abs. 1 ZPO dar, hinter dem die Gläubigerinteressen
- . Dezember 2012 um den von der Beklagten gestellten Antrag nach § 712 ZPO ergänzt und diesen in den
- Entscheidungsgründen abgewiesen, da die Beklagte einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die
- nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Es hat seinen Beschluss und das Urteil des Landgerichts für
- ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers
BGH - X ZR 88/00
Bundesgerichtshof vom 20.06.2000
- Inhalt
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- erklärtes Urteil Revision eingelegt ist, sieht das Gesetz (§ 719 Abs. 2 ZPO) eine Einstellung der
- Inhalts verbundene Nachteile rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem mit der
- BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 719 Abs. 2 Regelmäßig mit der Vollstreckung eines Urteils gleichartigen
- . Die Beklagten, die vor dem Oberlandesgericht vergeblich Vollstrekkungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO
- Beklagten nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig. Ein gesetzlicher Grund
LAG Berlin-Brandenburg - 15 Sa 1630/07
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Abs 1 S 2 ArbGG, § 62 Abs 1 S 3 ArbGG, § 719 Abs 1 ZPO, § 707 Abs 1 ZPO, § 712 ZPO Aktenzeichen: 15
- Sa 1630/07 Dokumenttyp: Beschluss (Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei
- unterlassenem Antrag nach § 62 Abs 1 S 2 ArbGG) Leitsatz 1. Die einstweilige Einstellung der
- Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren aufgestellt hat (Bundesgerichtshof vom
- §§ 64 Abs. 7, 62 Absatz 1 Satz 3 ArbGG i. V. m. 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO ist für die vorläufige
LAG Baden-Württemberg - 5 Sa 52/08
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 26.08.2008
- Inhalt
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- zu ersetzender Nachteil. 15 a) Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1
- anzieht, die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setze nicht notwendig eine
- LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 26.8.2008, 5 Sa 52/08 Einstellung der Zwangsvorstellung nach
- § 62 Abs 1 ArbGG Leitsätze Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig
- . 33). Tenor Die Anträge der Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem
BGH - I ZR 156/07
Bundesgerichtshof vom 02.02.2006
- Inhalt
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- ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach
- unersetzlicher Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO nicht schon aus der Höhe der vom
- Beklagten auf Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO hat das Berufungsgericht (ohne besonderen Aus- spruch
- Nachteil drohe. Dass die Befolgung des Unterlassungsgebots zu wirtschaftlichen Einbußen führe, liege in
- Wertung der § 708 Nr. 10, § 711 ZPO das Recht einzuräumen, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung
LAG Köln - 4 Sa 480/02
Landesarbeitsgericht Köln vom 12.06.2002
- Inhalt
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- bestimmt, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO nur dann bewilligt
- Köln, 10 Ca 2851/01 Normen: § 62 I ArbGG; § 769 ZPO Sachgebiet: Rechtspflege und
- Gerichtsverfahrensrecht Arbeitsrecht Leitsätze: Auf § 769 ZPO ist § 62 I ArbGG entsprechend anzuwenden. Tenor: Der Antrag
- Nachteil bringen würde. Ein solcher nicht zu ersetzender Nachteil ist weder dargetan noch glaubhaft
- . 1. Aus dem gleichen Grunde war der Antrag auch zurückzuweisen, soweit er auf § 769 ZPO gestützt
LAG Baden-Württemberg - 13 Sa 63/06
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 01.09.2006
- Inhalt
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- Nachteil vor dem Hintergrund des § 717 Abs. 2 ZPO also nur dann, wenn anzunehmen ist, dass der
- LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 1.9.2006, 13 Sa 63/06 Zahlungstitel: Einstellung der
- Zwangsvollstreckung; nicht zu ersetzender Nachteil Tenor Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung
- füge ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG zu, weil das
- aktuelle Nettoeinkommen des Klägers von 1.403,10 Euro die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO
BGH - VIII ZR 305/09
Bundesgerichtshof vom 08.12.2009
- Inhalt
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- (§ 719 Abs. 1 ZPO) strengeren Voraussetzungen für eine Einstellung im Revisionsverfahren, nicht
- dagegen die Frage, ob die Einstellung, wenn die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfüllt sind
- einschränkenden Voraussetzungen des § 707 ZPO, nach denen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne
- , § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung haben
- die Beklagten nicht - auch nicht hilfsweise - beantragt. 7a) Die Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO
Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Auskunftstiteln
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 05.10.2014
- Inhalt
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- die Zwangsvollstreckung für den Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bedeuten würde und der
- Revisionsgericht gemäß § 719 Abs.2 ZPO die Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Wege der einstweiligen
- Einstellung abgewendet.Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Beklagten
BGH - XII ZB 19/13
Bundesgerichtshof vom 26.06.2013
- Inhalt
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- BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 120; ZPO § 719 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das
- versäumt hat, vor dem Beschwerdegericht einen Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der
- . 1 FamFG, 719 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. 5Nach ständiger Rechtsprechung des
- Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, wenn der Schuldner es
- versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen