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OLG Hamm - II-11 UF 155/10

Oberlandesgericht Hamm vom 07.09.2010
Inhalt
  • Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils – eingestellt oder beschränkt werden kann. 11Eine Einstellung
  • Vorinstanz: Amtsgericht Beckum, 7 F 281/09 Schlagworte: Einstellung der Vollstreckung Normen: § 120 Abs. 2
  • FamFG Leitsätze: Eine Einstellung oder Beschreibung der Vollstreckung ohne die Darlegung und
  • Beschwerdeführers auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung aus dem am 16. Juli 2010
  • § 120 Abs. 2 Satz 2, 3 FamFG statthafte Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

BGH - V ZR 308/01

Bundesgerichtshof vom 11.04.2002
Inhalt
  • einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt u.a. voraus, daß die
  • Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen. II. Der Antrag ist nicht begründet. Die
  • Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dabei muß der Nachteil durch
  • . MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 707 Rdn. 17 m.w.N.). Daran fehlt es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten
  • den geltend gemachten Nachteil nicht die vorläufige Vollstreckung ist, sondern das Urteil selbst, das

BGH - VIII ZR 98/08

Bundesgerichtshof vom 30.06.2008
Inhalt
  • Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. März 2008 in
  • § 719 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der
  • Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der
  • Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes
  • Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine solche Einstellung kommt nach der Rechtsprechung des

BGH - VIII ZR 163/08

Bundesgerichtshof vom 05.11.2007
Inhalt
  • dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich
  • 2008 anberaumte Zwangsräumung ihnen einen unersetzlichen Nachteil bringen würde. II. 2Der Antrag der
  • Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet. 31. Wird Revision
  • , wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht
  • ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2, § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO

BGH - X ZR 68/13

Bundesgerichtshof vom 08.07.2014
Inhalt
  • nach § 719 Abs. 2 ZPO an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil
  • Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es
  • Abs. 2 ZPO nicht stützt. 6Der nicht zu ersetzende Nachteil liegt nach ihrem Vorbringen vielmehr darin
  • nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO darstellt. Die auf den Zeitpunkt der
  • ohne Weiteres die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt wäre

BGH - XII ZR 114/13

Bundesgerichtshof vom 31.07.2013
Inhalt
  • keinen unersetzlichen Nachteil im Sinne des § 712 Abs. 1 ZPO dar, hinter dem die Gläubigerinteressen
  • . Dezember 2012 um den von der Beklagten gestellten Antrag nach § 712 ZPO ergänzt und diesen in den
  • Entscheidungsgründen abgewiesen, da die Beklagte einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die
  • nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Es hat seinen Beschluss und das Urteil des Landgerichts für
  • ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers

BGH - X ZR 88/00

Bundesgerichtshof vom 20.06.2000
Inhalt
  • erklärtes Urteil Revision eingelegt ist, sieht das Gesetz (§ 719 Abs. 2 ZPO) eine Einstellung der
  • Inhalts verbundene Nachteile rechtfertigen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem mit der
  • BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 719 Abs. 2 Regelmäßig mit der Vollstreckung eines Urteils gleichartigen
  • . Die Beklagten, die vor dem Oberlandesgericht vergeblich Vollstrekkungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO
  • Beklagten nach einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig. Ein gesetzlicher Grund

LAG Berlin-Brandenburg - 15 Sa 1630/07

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
Inhalt
  • Abs 1 S 2 ArbGG, § 62 Abs 1 S 3 ArbGG, § 719 Abs 1 ZPO, § 707 Abs 1 ZPO, § 712 ZPO Aktenzeichen: 15
  • Sa 1630/07 Dokumenttyp: Beschluss (Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei
  • unterlassenem Antrag nach § 62 Abs 1 S 2 ArbGG) Leitsatz 1. Die einstweilige Einstellung der
  • Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren aufgestellt hat (Bundesgerichtshof vom
  • §§ 64 Abs. 7, 62 Absatz 1 Satz 3 ArbGG i. V. m. 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO ist für die vorläufige

LAG Baden-Württemberg - 5 Sa 52/08

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 26.08.2008
Inhalt
  • zu ersetzender Nachteil. 15 a) Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1
  • anzieht, die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setze nicht notwendig eine
  • LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 26.8.2008, 5 Sa 52/08 Einstellung der Zwangsvorstellung nach
  • § 62 Abs 1 ArbGG Leitsätze Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig
  • . 33). Tenor Die Anträge der Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem

BGH - I ZR 156/07

Bundesgerichtshof vom 02.02.2006
Inhalt
  • ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach
  • unersetzlicher Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO nicht schon aus der Höhe der vom
  • Beklagten auf Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO hat das Berufungsgericht (ohne besonderen Aus- spruch
  • Nachteil drohe. Dass die Befolgung des Unterlassungsgebots zu wirtschaftlichen Einbußen führe, liege in
  • Wertung der § 708 Nr. 10, § 711 ZPO das Recht einzuräumen, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung

LAG Köln - 4 Sa 480/02

Landesarbeitsgericht Köln vom 12.06.2002
Inhalt
  • bestimmt, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO nur dann bewilligt
  • Köln, 10 Ca 2851/01 Normen: § 62 I ArbGG; § 769 ZPO Sachgebiet: Rechtspflege und
  • Gerichtsverfahrensrecht Arbeitsrecht Leitsätze: Auf § 769 ZPO ist § 62 I ArbGG entsprechend anzuwenden. Tenor: Der Antrag
  • Nachteil bringen würde. Ein solcher nicht zu ersetzender Nachteil ist weder dargetan noch glaubhaft
  • . 1. Aus dem gleichen Grunde war der Antrag auch zurückzuweisen, soweit er auf § 769 ZPO gestützt

LAG Baden-Württemberg - 13 Sa 63/06

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 01.09.2006
Inhalt
  • Nachteil vor dem Hintergrund des § 717 Abs. 2 ZPO also nur dann, wenn anzunehmen ist, dass der
  • LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 1.9.2006, 13 Sa 63/06 Zahlungstitel: Einstellung der
  • Zwangsvollstreckung; nicht zu ersetzender Nachteil Tenor Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung
  • füge ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG zu, weil das
  • aktuelle Nettoeinkommen des Klägers von 1.403,10 Euro die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO

BGH - VIII ZR 305/09

Bundesgerichtshof vom 08.12.2009
Inhalt
  • (§ 719 Abs. 1 ZPO) strengeren Voraussetzungen für eine Einstellung im Revisionsverfahren, nicht
  • dagegen die Frage, ob die Einstellung, wenn die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfüllt sind
  • einschränkenden Voraussetzungen des § 707 ZPO, nach denen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne
  • , § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung haben
  • die Beklagten nicht - auch nicht hilfsweise - beantragt. 7a) Die Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Auskunftstiteln

Rechtsanwalt Frank Weiß vom 05.10.2014
Inhalt
  • die Zwangsvollstreckung für den Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bedeuten würde und der
  • Revisionsgericht gemäß § 719 Abs.2 ZPO die Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Wege der einstweiligen
  • Einstellung abgewendet.Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Beklagten

BGH - XII ZB 19/13

Bundesgerichtshof vom 26.06.2013
Inhalt
  • BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 120; ZPO § 719 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das
  • versäumt hat, vor dem Beschwerdegericht einen Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der
  • . 1 FamFG, 719 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. 5Nach ständiger Rechtsprechung des
  • Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, wenn der Schuldner es
  • versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen