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VG Frankfurt (Oder) - 5 K 1266/05
Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder vom 11.02.2005
- Inhalt
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- 2004 bestimmt sich die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände nach dem sich die
- Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände nach dem Verhältnis der Flächen, mit
- Verwaltungskosten. Diese werden durch den in der Satzung festgelegten Abgabensatz in einer mit
- dem die von der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband "Schnelle Havel" gezahlten Beiträge auf die
- Beitragssatz, dem Entstehungszeitpunkt der Verbandsbeiträge oder dem Verfahren, mit dem die Beiträge
SozG Marburg - S 12 KA 3/05
Sozialgericht Marburg vom 19.01.2006
- Inhalt
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- Beteiligten streiten um die Höhe der Verwaltungskosten in den Quartalen III und IV/03. Die Klägerin ist
- Bezirksstelle zugewiesen worden, was zu dem sprunghaften Anstieg der Verwaltungskosten geführt habe. Hierfür
- über den Haushaltsplan zugleich die - ihr gemäß § 7 Abs. 1 Buchst g der Satzung vorbehaltene
- vergröberte Pauschalierungen. Die Höhe der Beiträge darf gemäß dem Äquivalenzprinzip lediglich nicht im
- Erhebung unterschiedlich hoher Beiträge in den einzelnen Bezirken der KÄV ist zulässig. Zwar hat die
LSG Hessen - L 1 KR 1298/01
Hessisches Landessozialgericht vom 11.12.2003
- Inhalt
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- dem 1. Januar 2000 sowie ab dem 1. Januar 2001 war indes unter den in der Satzung vorgegebenen
- Zeitraum freiwilliges Mitglied der Beklagten sei und dass das Gesetz die Bemessung seiner Beiträge
- sei und dass bei der Bemessung seiner Beiträge auch seine Kapitaleinkünfte zu Grunde zu legen seien
- Teilanerkenntnis im Termin am 11. Dezember 2003 inzwischen erledigt ist, ist die Berechnung der Beiträge für den
- Beiträge wären dann zu Unrecht entrichtet und zu erstatten. Der Vortrag des Klägers insoweit, als die
LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 1529/03
Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 01.09.2004
- Inhalt
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- , dass eine Satzung nicht abweichend von § 63 SGB X den Grundsatz der Kostenfreiheit des
- entgeltpflichtige Sonderdienstleistung der Bank für den Vollstreckungsschuldner dar. Die Vorschriften des
- auf den gepfändeten Betrag nicht sachgerecht. Denn zwischen der Höhe des gepfändeten Betrages und dem
- stammt damit nicht von der nach der Satzung der Beklagten zuständigen Widerspruchstelle, dem
- Begriff der Beiträge gebraucht hätte. In diese Richtung geht auch die ältere Rechtsprechung des BSG
VG Gelsenkirchen - 13 K 1776/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 01.12.2005
- Inhalt
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- Zinsfuß ist nach Nr. 43 Abs. 2 LSP i. V. m. der VO PR 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen
- Verantwortungsbereich der abgabepflichtigen Exporteure falle. Das Aufkommen aus den Beiträgen zum
- waren ermäßigte Beträge vorgesehen. Die Ermäßigungen entsprachen nicht den gesamten Kosten der
- ermäßigte Beträge festgesetzt. 25 % der Kosten für die Bioabfallentsorgung sind danach aber auch von den
- der Straßen, Wege und Plätze zur Berechnung des Stadtanteils in den Divisor einbezogen. 11Von den
HessVGH - 5 TH 1870/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 28.08.1986
- Inhalt
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- Umstand neben den zur Bemessung des Umfangs der Inanspruchnahme maßgebenden Gesichtspunkten bei der
- des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG. Die Bemessung der Abwassergebühr in ihrer Gesamtheit nach dem Umfang der
- Gegenleistung des Bürgers nach dem "Maß" bzw. "dem Umfang der Benutzung oder Inanspruchnahme im Einzelfall
- Benutzungsgebühren muß den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld genau festlegen. Bei
- Erfolg, da das Verwaltungsgericht dem Begehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden
BSG - S 29 KA 3760/98
Bundessozialgericht vom 09.12.2004
- Inhalt
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- sehr starr und/oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit des Lebens und den
- ). Nach § 24 Abs 1 Satz 1 der Satzung erhebt die Beklagte zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge, die
- der Satzung vorbehaltene - Entscheidung über die Höhe der Verwaltungskosten treffen können und
- Regelung über die Bemessung der Beiträge zur EHV bei Vertragsärzten mit höheren Honoraransprüchen auch
- wichtigen Gemeinwohlbelang dar, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems und der
BSG - S 29 KA 4093/98
Bundessozialgericht vom 09.12.2004
- Inhalt
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- den Umsatz des jeweiligen Vertragsarztes an. Das ist eine rechtmäßige Gestaltung. Bei der Bemessung
- Kläger, der die Herstellung des Benehmens mit den Verbänden der Krankenkassen und/oder die korrekte
- die Bemessung der Beiträge zur EHV bei Vertragsärzten mit höheren Honoraransprüchen auch eine
- Gemeinwohlbelang dar, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems und der damit
- 3 SGB V und § 2 Abs 1 Buchst a der Satzung der Beklagten, auf Schutz des Eigentums (Art 14 Abs 1 GG
VGH Baden-Württemberg - 2 S 2423/08
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 31.05.2010
- Inhalt
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- Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht eine Verpflichtung der Beklagten verneint, den Erlös aus dem Verkauf des
- - 9 A 1029/04 - KStZ 2007, 194). Eine Verpflichtung der Beklagten, den bei dem Verkauf des
- Beklagten, den nach der Ansicht des Klägers bei dem Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße erzielten
- hinweggesetzt zu haben. 95 7. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers sowie dem
- sowie die Verwaltungskosten des EAF. Die Verlegung des Recyclinghofs von der Dreikönig- in die Carl
EuGH - C-387/01
Europäischer Gerichtshof vom 29.04.2004
- Inhalt
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- Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 2003, folgendes Urteil 1 Der
- entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten
- Wert zur Bemessung der NoVA heranzuziehen, als er nicht mehr als 20 % von diesem Eurotax-Mittelwert
- Einzelfall nachzuweisen.“ 22 Der Tarif der NoVA ergibt sich aus § 6 NoVAG. Bei den Beschwerdeführern des
- Z. 3 NoVAG mit dem Tag der Zulassung. 25 Aus der Übergangsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 NoVAG
EuG - T-81/00
Gericht der Europäischen Union vom 14.05.2002
- Inhalt
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- Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde
- Beiträge 6 142 459 PTE Gesamtkosten der Maßnahmen 61 424 588 PTE 17. Mit dem Schreiben Nr. 6131 vom 27
- von ihr herangezogenen Kriterien zur Bemessung des Betrags der zuschussfähigen Ausgaben unter der in
- nachgekommen. 25. Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Dezember 2001 mündlich verhandelt und Fragen des
- Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann die Kommission, wenn ein Zuschuss des ESF nicht unter den
BVerfG - 2 BvF 2/03
Bundesverfassungsgericht vom 13.09.2005
- Inhalt
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- mit der Zahlung des Arbeitgeberanteils an den Beiträgen belastet. 246 Diese Festlegung auf eine
- rief der Bundesrat den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses an
- a Abs. 8 SGB V, für den geltend gemacht wird, dass er das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates
- den Verwaltungskosten der Krankenkassen verwirklicht werden. Entlastungen der Krankenkassen könnten
- (§ 220 Abs. 1 SGB V). Der sich ergebende Betrag ist durch Beiträge aufzubringen. Er ist der Prozentwert
SozG Marburg - S 12 KA 169/08
Sozialgericht Marburg vom 17.06.2009
- Inhalt
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- Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den
- eigenen Geräten oder denen des Krankenhauses durchgeführt würden. Der Hintergrund des Abschlags sei
- Beklagte ist verpflichtet, den Kläger unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über
- Honorarkonto des Klägers mit der Forderung in Höhe von 12.100,00 EUR belastet hat, hat sie dem Kläger
- diesen Teil des mit dem Honorarbescheid fälligen Honorars vorenthalten. Der Honoraranspruch des Klägers
OVG Nordrhein-Westfalen - 9 A 3372/96
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.09.1997
- Inhalt
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- Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Läßt
- Verwaltungskosten (UA 600 und UA 020) in Höhe von insgesamt 467.552,00 DM sowohl dem Grunde als auch der
- , a.a.O. 57Gegen die Bemessung des diesbezüglichen Zuschlags mit insgesamt 15 % bestehen auch der Höhe
- insgesamt 148.295,02 DM heran. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des
- den Abzug der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen für
EuG - T-17/02
Gericht der Europäischen Union vom 15.06.2005
- Inhalt
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- Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem
- den Akten ergibt, war die Klägerin schon vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung im Besitz des
- Trasmediterránea und dem spanischen Staat bei der Abwicklung des Vertrages und von den rechtlichen
- schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet. 55In der Sitzung hat die Klägerin beantragt
- durchgeführt habe und in dem es um die Zahlung der Beträge gegangen sei, die diesem Unternehmen angeblich