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VG Frankfurt (Oder) - 5 K 1266/05

Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder vom 11.02.2005
Inhalt
  • 2004 bestimmt sich die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände nach dem sich die
  • Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände nach dem Verhältnis der Flächen, mit
  • Verwaltungskosten. Diese werden durch den in der Satzung festgelegten Abgabensatz in einer mit
  • dem die von der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband "Schnelle Havel" gezahlten Beiträge auf die
  • Beitragssatz, dem Entstehungszeitpunkt der Verbandsbeiträge oder dem Verfahren, mit dem die Beiträge

SozG Marburg - S 12 KA 3/05

Sozialgericht Marburg vom 19.01.2006
Inhalt
  • Beteiligten streiten um die Höhe der Verwaltungskosten in den Quartalen III und IV/03. Die Klägerin ist
  • Bezirksstelle zugewiesen worden, was zu dem sprunghaften Anstieg der Verwaltungskosten geführt habe. Hierfür
  • über den Haushaltsplan zugleich die - ihr gemäß § 7 Abs. 1 Buchst g der Satzung vorbehaltene
  • vergröberte Pauschalierungen. Die Höhe der Beiträge darf gemäß dem Äquivalenzprinzip lediglich nicht im
  • Erhebung unterschiedlich hoher Beiträge in den einzelnen Bezirken der KÄV ist zulässig. Zwar hat die

LSG Hessen - L 1 KR 1298/01

Hessisches Landessozialgericht vom 11.12.2003
Inhalt
  • dem 1. Januar 2000 sowie ab dem 1. Januar 2001 war indes unter den in der Satzung vorgegebenen
  • Zeitraum freiwilliges Mitglied der Beklagten sei und dass das Gesetz die Bemessung seiner Beiträge
  • sei und dass bei der Bemessung seiner Beiträge auch seine Kapitaleinkünfte zu Grunde zu legen seien
  • Teilanerkenntnis im Termin am 11. Dezember 2003 inzwischen erledigt ist, ist die Berechnung der Beiträge für den
  • Beiträge wären dann zu Unrecht entrichtet und zu erstatten. Der Vortrag des Klägers insoweit, als die

LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 1529/03

Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 01.09.2004
Inhalt
  • , dass eine Satzung nicht abweichend von § 63 SGB X den Grundsatz der Kostenfreiheit des
  • entgeltpflichtige Sonderdienstleistung der Bank für den Vollstreckungsschuldner dar. Die Vorschriften des
  • auf den gepfändeten Betrag nicht sachgerecht. Denn zwischen der Höhe des gepfändeten Betrages und dem
  • stammt damit nicht von der nach der Satzung der Beklagten zuständigen Widerspruchstelle, dem
  • Begriff der Beiträge gebraucht hätte. In diese Richtung geht auch die ältere Rechtsprechung des BSG

VG Gelsenkirchen - 13 K 1776/00

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 01.12.2005
Inhalt
  • Zinsfuß ist nach Nr. 43 Abs. 2 LSP i. V. m. der VO PR 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen
  • Verantwortungsbereich der abgabepflichtigen Exporteure falle. Das Aufkommen aus den Beiträgen zum
  • waren ermäßigte Beträge vorgesehen. Die Ermäßigungen entsprachen nicht den gesamten Kosten der
  • ermäßigte Beträge festgesetzt. 25 % der Kosten für die Bioabfallentsorgung sind danach aber auch von den
  • der Straßen, Wege und Plätze zur Berechnung des Stadtanteils in den Divisor einbezogen. 11Von den

HessVGH - 5 TH 1870/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 28.08.1986
Inhalt
  • Umstand neben den zur Bemessung des Umfangs der Inanspruchnahme maßgebenden Gesichtspunkten bei der
  • des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG. Die Bemessung der Abwassergebühr in ihrer Gesamtheit nach dem Umfang der
  • Gegenleistung des Bürgers nach dem "Maß" bzw. "dem Umfang der Benutzung oder Inanspruchnahme im Einzelfall
  • Benutzungsgebühren muß den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld genau festlegen. Bei
  • Erfolg, da das Verwaltungsgericht dem Begehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden

BSG - S 29 KA 3760/98

Bundessozialgericht vom 09.12.2004
Inhalt
  • sehr starr und/oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit des Lebens und den
  • ). Nach § 24 Abs 1 Satz 1 der Satzung erhebt die Beklagte zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge, die
  • der Satzung vorbehaltene - Entscheidung über die Höhe der Verwaltungskosten treffen können und
  • Regelung über die Bemessung der Beiträge zur EHV bei Vertragsärzten mit höheren Honoraransprüchen auch
  • wichtigen Gemeinwohlbelang dar, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems und der

BSG - S 29 KA 4093/98

Bundessozialgericht vom 09.12.2004
Inhalt
  • den Umsatz des jeweiligen Vertragsarztes an. Das ist eine rechtmäßige Gestaltung. Bei der Bemessung
  • Kläger, der die Herstellung des Benehmens mit den Verbänden der Krankenkassen und/oder die korrekte
  • die Bemessung der Beiträge zur EHV bei Vertragsärzten mit höheren Honoraransprüchen auch eine
  • Gemeinwohlbelang dar, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems und der damit
  • 3 SGB V und § 2 Abs 1 Buchst a der Satzung der Beklagten, auf Schutz des Eigentums (Art 14 Abs 1 GG

VGH Baden-Württemberg - 2 S 2423/08

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 31.05.2010
Inhalt
  • Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht eine Verpflichtung der Beklagten verneint, den Erlös aus dem Verkauf des
  • - 9 A 1029/04 - KStZ 2007, 194). Eine Verpflichtung der Beklagten, den bei dem Verkauf des
  • Beklagten, den nach der Ansicht des Klägers bei dem Verkauf des Grundstücks Dreikönigstraße erzielten
  • hinweggesetzt zu haben. 95 7. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Klägers sowie dem
  • sowie die Verwaltungskosten des EAF. Die Verlegung des Recyclinghofs von der Dreikönig- in die Carl

EuGH - C-387/01

Europäischer Gerichtshof vom 29.04.2004
Inhalt
  • Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 2003, folgendes Urteil 1 Der
  • entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten
  • Wert zur Bemessung der NoVA heranzuziehen, als er nicht mehr als 20 % von diesem Eurotax-Mittelwert
  • Einzelfall nachzuweisen.“ 22 Der Tarif der NoVA ergibt sich aus § 6 NoVAG. Bei den Beschwerdeführern des
  • Z. 3 NoVAG mit dem Tag der Zulassung. 25 Aus der Übergangsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 NoVAG

EuG - T-81/00

Gericht der Europäischen Union vom 14.05.2002
Inhalt
  • Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde
  • Beiträge 6 142 459 PTE Gesamtkosten der Maßnahmen 61 424 588 PTE 17. Mit dem Schreiben Nr. 6131 vom 27
  • von ihr herangezogenen Kriterien zur Bemessung des Betrags der zuschussfähigen Ausgaben unter der in
  • nachgekommen. 25. Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. Dezember 2001 mündlich verhandelt und Fragen des
  • Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 kann die Kommission, wenn ein Zuschuss des ESF nicht unter den

BVerfG - 2 BvF 2/03

Bundesverfassungsgericht vom 13.09.2005
Inhalt
  • mit der Zahlung des Arbeitgeberanteils an den Beiträgen belastet. 246 Diese Festlegung auf eine
  • rief der Bundesrat den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses an
  • a Abs. 8 SGB V, für den geltend gemacht wird, dass er das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates
  • den Verwaltungskosten der Krankenkassen verwirklicht werden. Entlastungen der Krankenkassen könnten
  • (§ 220 Abs. 1 SGB V). Der sich ergebende Betrag ist durch Beiträge aufzubringen. Er ist der Prozentwert

SozG Marburg - S 12 KA 169/08

Sozialgericht Marburg vom 17.06.2009
Inhalt
  • Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den
  • eigenen Geräten oder denen des Krankenhauses durchgeführt würden. Der Hintergrund des Abschlags sei
  • Beklagte ist verpflichtet, den Kläger unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über
  • Honorarkonto des Klägers mit der Forderung in Höhe von 12.100,00 EUR belastet hat, hat sie dem Kläger
  • diesen Teil des mit dem Honorarbescheid fälligen Honorars vorenthalten. Der Honoraranspruch des Klägers

OVG Nordrhein-Westfalen - 9 A 3372/96

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.09.1997
Inhalt
  • Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Läßt
  • Verwaltungskosten (UA 600 und UA 020) in Höhe von insgesamt 467.552,00 DM sowohl dem Grunde als auch der
  • , a.a.O. 57Gegen die Bemessung des diesbezüglichen Zuschlags mit insgesamt 15 % bestehen auch der Höhe
  • insgesamt 148.295,02 DM heran. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des
  • den Abzug der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen für

EuG - T-17/02

Gericht der Europäischen Union vom 15.06.2005
Inhalt
  • Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem
  • den Akten ergibt, war die Klägerin schon vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung im Besitz des
  • Trasmediterránea und dem spanischen Staat bei der Abwicklung des Vertrages und von den rechtlichen
  • schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet. 55In der Sitzung hat die Klägerin beantragt
  • durchgeführt habe und in dem es um die Zahlung der Beträge gegangen sei, die diesem Unternehmen angeblich