Suche nach "verlust der stelle zumutbare tätigkeit wichtiger grund"

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LSG Bayern - L 9 AL 291/99

Bayerisches Landessozialgericht vom 14.03.2002
Inhalt
  • Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Unstreitig hat der Kläger mit dem Abschluss des
  • Einvernehmen mit dem 30.11.1996 (Ziffer 1). Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Kläger
  • . Auch nachträglich könne er sich nicht auf einen wichtigen Grund für den Abschluss des
  • Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" ist der Grundgedanke der Sperrzeitregelung zu
  • "wichtiger Grund" anzuerkennen wäre. Der 7. Senat des BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen

LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 66/99

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 23.01.2001
Inhalt
  • , dass nach dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der
  • deshalb, weil er auf alle nach dem Recht der Arbeitsförderung zumutbaren Beschäftigungen (§ 121 SGB
  • Bedeutung im Rahmen des § 144 Abs. 1 SGB III, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer angebotenen
  • meint, der kranke Versicherte müsse sich bei einem Verlust des Arbeitsplatzes ohnehin beruflich neu
  • Verlust des aus der bisherigen Beschäftigung erworbenen Krankengeldanspruchs kann aber damit nicht

VG Frankfurt (Main) - 7 K 4273/08.F

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 04.12.2009
Inhalt
  • die Klägerin den Beigeladenen jedoch nicht gesetzt habe. Da ein wichtiger Grund, der den Ausspruch
  • der Beklagten zur fristlosen Änderungskündigung des Beigeladenen aus wichtigem Grund und wegen
  • rechtliche Besserstellung im Vergleich zu dem gestellten Antrag dar, da aufgrund der Ablehnung des Antrages
  • , da dem Beigeladenen aufgrund der derzeit geltenden Dienstwagenregelung auf der neuen Stelle kein
  • gerechtfertigt sei und überdies der Beigeladene auf die für ihn angemessene offene Stelle des Referenten

SozG Frankfurt am Main - S 13 AL 4450/03

Sozialgericht Frankfurt am Main vom 18.05.2006
Inhalt
  • "wichtiger Grund" im Sinne des Gesetzes zur Seite. Ihm war unter Berücksichtigung der Umstände des
  • Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der
  • . Auch hierin könne ein "wichtiger Grund" gesehen werden. Dem war jedoch nicht weiter im einzelnen
  • 12.11.2003 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Der Kläger
  • , auch der des für den Kläger zuständigen Schulamtes für den M.-Kreis, werden nur befristete

OLG Düsseldorf - I-16 U 30/08

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 16.01.2009
Inhalt
  • ausgesprochen werden. § 18 Nr. 3 und 4 bestimmen Folgendes: 5"Liegt ein wichtiger Grund in der Person des
  • der Frage, ob für ihn ein wichtiger Grund vorlag, miteinbezogen werden. Wer allein, verschuldet
  • Grund in der Person des Mitgesellschafters oder der Mehrheit der übrigen Gesellschafter vorliegt. Damit
  • der Kündigung des Klägers entstanden ist oder noch entsteht; 40 41 3. hilfsweise, den Rechtsstreit
  • weitere Tätigkeit in der Sozietät für zwei Jahre als zumutbar erachtet hat. 4.125126Auch der Hilfsantrag

LSG Sachsen - L 4 RA 185/00

Sächsisches Landessozialgericht vom 20.06.2001
Inhalt
  • ). Dies bedeutet für den Fall der Klägerin, dass sie zumutbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiterin
  • Aktenplan und des Standortes der Akten erfolgt regelmäßig über den Computer. Zu der Tätigkeit gehört aber
  • tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit kann jedoch als wichtiges Hilfsmittel (Indiz) insbesondere
  • Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar sei stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch
  • Beschwerden seien in dem Entlassungsbericht der Kurklinik Wiesenbad vom 25.11.1996 objektiviert. Auf Grund

LG Bonn - 1 O 517/02

Landgericht Bonn vom 28.05.2003
Inhalt
  • Tätigkeit und den zwischen der Beklagten und dem U-Konzern bestehenden Vertragsverhältnisse eine so
  • vom 16.5.2003 mittlerweile den Vollzug der Untersuchungshaft aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts C
  • gegeben. Für die Annahme der für einen wichtigen Grund ausreichenden Gefährdung der
  • Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund. 18Durch Schreiben vom 25.7.2002 (Anlage K 7
  • die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht zumutbar

LSG Berlin-Brandenburg - L 3 RJ 32/04

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 27.07.2007
Inhalt
  • den Verlust des SV-Ausweises der DISOS GmbH vom 09. Juli 2001). Ab dem 20. Juni 1972 übte der
  • einzustufen, so dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar verweisbar sei. Er sei nicht einem
  • Grund der langjährig bei der Firma L (vormals R)ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer der Berufsgruppe
  • Befundbericht der den Kläger seit dem 02. September 2002 behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. C vom
  • zumindest auf eine Tätigkeit als Pförtner, als Pförtner an der Nebenpforte oder in der Nebenloge

ArbG Limburg - 1 Ca 461/08

Arbeitsgericht Limburg (geschlossen) vom 29.10.2008
Inhalt
  • ; APS/Dörner, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 397). Ein wichtiger Grund wird von der Rechtsprechung auch dann
  • Beamtenverhältnis ist von der Rechtsprechung als wichtiger Grund nicht anerkannt worden (BAG 24.10.1986 – 2
  • Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Zwar hat die Klägerin eine
  • gleichzusetzen mit dem Verlust eines Umsatzes, da nicht der komplette Umsatz gleich dem Gewinn ist. Soweit
  • kommenden Tag, hätte für die Klägerin ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB bestanden, das

BSG - B 14/7b AS 66/06 R

Bundessozialgericht vom 13.03.2017
Inhalt
  • auch keine besondere Härte für den Kläger aus der Tatsache, dass er auf Grund einer erneuten
  • " für den Pkw im Jahre 2005 zu Grunde. Der "Händlerverkaufspreis" dürfte aber nicht dem Preis
  • Einkommen. Er erhielt auch keine Leistungen von Seiten der Bundeswehr oder anderer Stellen. 11Der
  • er bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Zeitpunkt der
  • . Der 11b. Senat hat insoweit lediglich erklärt, er könne den Ausführungen des dortigen LSG (zur

LAG Baden-Württemberg - 5 Sa 24/01

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 19.10.2001
Inhalt
  • überflüssig gemacht hätten, stelle den Kündigungsgrund dar, nicht dagegen die Finanzlage der Beklagten
  • außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund handelt, auf die die von der Rechtsprechung zu § 626
  • Satz 1 BAT normierten Verbot der fristlosen Kündigung aus einem betriebsbedingten wichtigen Grund eine
  • Erfahrungen nicht in der Lage, die Tätigkeit des Stellvertreters des Abteilungsleiters auszuüben
  • führe zu einer Veränderung der Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers, weil die verbleibende Tätigkeit

VG Frankfurt (Main) - 7 E 3991/99

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 17.08.2001
Inhalt
  • . Der Vorschlag des Klägers, die 3/4-Stelle auszufüllen und den Mitarbeiter DK die technische
  • . Schwerbehindertengesetz. 53 Dabei hat der Beklagte jedoch nicht zu prüfen, ob tatsächlich ein "wichtiger Grund" für die
  • noch aus wichtigem Grund gekündigt werden können. 16 Das teilweise mit Beschäftigten der
  • , ob offensichtlich ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB nicht gegeben sei (sogenannte
  • nur dort zulässig, wo der Grund in der Sphäre des Arbeitnehmers, insbesondere ein

LAG Rheinland-Pfalz - 11 Sa 363/07

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 03.04.2008
Inhalt
  • Interessenabwägung fehle. Es möge ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen haben
  • den Verkauf gelangt und dies später einem Kunden aufgefallen wäre. Der - selbst verschuldete - Verlust
  • gemäß § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Ein Grund, der nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des
  • folgt - konkretisiert dabei den wichtigen Grund durch eine abgestufte Prüfung in zwei systematisch
  • Falle könne sich die Beklagte auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB berufen, sei die

LAG Hessen - 19 Sa 275/10

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 29.10.2010
Inhalt
  • I 5 der Gründe). 48 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung setzt voraus, dass
  • erbringen. Wesentlich ist dabei, dass der Verlust der vorausgesetzten Eignung oder Fähigkeit zur
  • Erbringung der Arbeitsleistung nicht oder nicht mehr steuerbar ist. Aus diesem Grund entfällt das
  • Beklagten nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Kündigung ist nicht unter dem
  • Kündigungsgrundes schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen und alles ihm Zumutbare zu versuchen, um

LAG Hessen - 8 Sa 491/10

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 24.11.2010
Inhalt
  • Berufungsverhandlung auf entsprechendes Befragen des Gerichts erklärt, dass er sich zu den von der
  • Grund an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu zweifeln. Der Zeuge
  • bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar. 70 a) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine
  • bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, muss das Interesse des Arbeitgebers an der
  • beschäftigt. 4In der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 2009 war es auf dem Frankfurter Rhein-Main- Flughafen