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BVerfG - 1 BvR 1970/99

Bundesverfassungsgericht vom 16.03.2000
Inhalt
  • Betreuer wählen und ausüben könne, nicht jedoch darauf, dass er eine bestimmte staatliche Vergütung
  • gerechtfertigt. Die Betreuung sei eine zentrale staatliche Aufgabe. Berufsbetreuer entlasteten durch ihre
  • hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt
  • angemessene Vergütung der jeweiligen Tätigkeit ermittelt, ist deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG
  • Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern

BVerfG - 1 BvR 1821/97

Bundesverfassungsgericht vom 28.08.2000
Inhalt
  • Heranziehung der Kreditinstitute zur Erfüllung einer staatlichen Aufgabe, indem sie im öffentlichen Interesse
  • ) zur Erfüllung staatlicher Aufgaben herangezogen. Ob die damit für sie verbundene finanzielle
  • solche Aufträge bei ihnen einreichen, eine Vergütung verlangen dürfen. 2 1. Die Beschwerdeführerin
  • er die ihm durch staatliche Organe aufgebürdeten Verwaltungsaufgaben in Allgemeinen
  • Vergütung zu fordern. Anders als vom Bundesgerichtshof vertreten, erfolge Annahme und Bearbeitung von

BGH - 2 StR 104/09

Bundesgerichtshof vom 27.11.2009
Inhalt
  • dieser Aufgabenstellung als öffentliche Aufgabe, die die Tätigkeit der öffentlich-rechtlich verfassten
  • der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegt, dass sie bei einer
  • Redaktionsleiter tätig war, sollte nur der Vergütung seiner in der Vergangenheit erbrachten Leistungen dienen
  • die Tätigkeit des Angeklagten Dr. E. seine Frau veranlasste, den Beratervertrag zu kündigen und die
  • Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gewesen. Die Tätigkeit des Angeklagten Dr. E

BAG - 8 AZR 536/08

Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
Inhalt
  • auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche
  • entsprach damit einer Erforderlichkeit des Merkmals zur Ausübung der Tätigkeit. Wenn eine berufliche
  • wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“, wenn die Tätigkeit ohne dieses Merkmal bzw
  • entscheidende berufliche Anforderung ist, ist anhand der von dem Arbeitnehmer konkret auszuübenden Tätigkeit
  • Tätigkeit, für die ein in § 1 AGG genanntes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche

LAG Berlin-Brandenburg - 19 Sa 17/07

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 29.11.2006
Inhalt
  • auch nicht bestrittene Tätigkeit ist die Tätigkeit eines Erziehers mit staatlicher Anerkennung in
  • , Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung noch die Tätigkeit eines Beschäftigungstherapeuten mit
  • staatlicher Anerkennung oder die Tätigkeit eines Angestellten in der Tätigkeit von
  • BAT für Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit als in keinem Fall
  • mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit entnehmen. 55 1.5 Entgegen der klägerischen

BGH - XII ZB 57/13

Bundesgerichtshof vom 04.12.2013
Inhalt
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder eine Vergütung seiner Tätigkeit gemäß § 3 VBVG beanspruche. Entscheide er sich für die
  • Satz 2 BGB festgestellt ist, kann eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915 Abs. 1
  • . Anderenfalls würde er ohne adäquate Vergütung von der staatlichen Gewalt in die Pflicht genommen und es
  • Vergütung von der staatlichen Gewalt in die Pflicht genommen mit der Folge, dass die
  • anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den

OVG Rheinland-Pfalz - 2 A 10553/02.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 09.08.2002
Inhalt
  • Steuerberaterkammer eine Vergütung, die sich im Jahre 1997 auf 17.651,00 DM und im Jahre 1998 auf
  • Voraussetzungen zu, dass das Hauptamt unter der Nebentätigkeit leide und die dafür entrichtete Vergütung zu
  • bezweifelt werden, dass die Vergütung des Klägers aus Haushaltsmitteln einer öffentlichen
  • öffentlichen Aufgabe ausgeübt worden. Die Seminartätigkeit falle nämlich gegenständlich nicht in den
  • Verwaltung hinreichend geklärt sei. Nicht begriffswesentlich sei allerdings, ob die Tätigkeit hoheitlich oder

OLG Dresden - 18 U 1031/99

Oberlandesgericht Dresden vom 03.10.1990
Inhalt
  • XXXXXXXXX (3,125%). Auch die vorläufige staatliche Verwaltung auf der Grundlage der VO vom 17.07.1952
  • diese Aufgabe im öffentlichen sowie im Individualinteresse der betroffenen Eigentümer übernommen
  • diese Aufgabe zunächst der LWB, einer zu 100% von der Klägerin gehaltenen und von dieser allein zum
  • während der Zeit vom 28.11.1990 bis zum 31.12.1992 als "staatliche Verwalterin" im Sinne der §§ 11
  • LWB, die diese Aufgabe ihrerseits mit Billigung der Klägerin der IVG übertragen hat, stellt eine

LAG Düsseldorf - 9 Sa 1843/04

Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 15.04.2005
Inhalt
  • sowie Angaben zur Tätigkeit und zur Höhe der Vergütung eintrug. Er übergab den geförderten Personen von
  • Gleichbehandlungsgrundsatz für seine Tätigkeit die Vergütung nach der für ihn zutreffenden Vergütungsgruppe der
  • ausgeführten Aufgaben ständig an. Dabei mag es sein, dass der Umfang dieser Tätigkeit je nach der Anzahl der
  • Aufgaben in der Personalverwaltung der angeleiteten, betreuten Personen wahrgenommen. Diese Tätigkeit
  • streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die Vergütung nach der

Keine Künstlersozialversicherung für Schmuckgestalter

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 05.05.2012
Inhalt
  • dem KSVG stets nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit richtet (BSG, Urteil vom 1. Oktober
  • Schmuckgestalterin ist keine künstlerische Tätigkeit im Bereich bildende Kunst im Sinne des § 2 S
  • Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und
  • Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur
  • . Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Tätigkeit der

LSG Bayern - L 13 R 4174/04

Bayerisches Landessozialgericht vom 26.04.2006
Inhalt
  • zuletzt nach Vergütungsgruppe VII BAT für ihre Tätigkeit als Pflegekraft, die eine Berufsausbildung von
  • Ausübung des bisherigen Berufs nicht zu Berufsunfähigkeit führe, weil die Klägerin auf eine Tätigkeit
  • Tätigkeit sei der Klägerin objektiv nicht zumutbar. Die von der Beklagten durch grobe Umschreibung
  • Unrecht nehme die Beklagte bei der Klägerin eine Vergütung als Folge eines Bewährungsaufstiegs an. Diese
  • . Schließlich handle es sich bei den Tätigkeit einer Bürohilfskraft nicht um leichte Tätigkeiten

LSG Hessen - L 6 Ar 696/93

Hessisches Landessozialgericht vom 13.12.1995
Inhalt
  • könnten weitgehend von Sozialpädagoginnen mit Vergütung nach BAT Vb verrichtet werden. Auf einen
  • vergleichbarer Tätigkeit eine höhere Eingruppierung. Es sei auch der Gleichheitssatz verletzt worden, da bei
  • die Tätigkeit angemessenen Tarifentgelt, sondern an einem darunter liegenden Entgelt zu bemessen. Dies
  • zu verrichtende Tätigkeit sein. Nach Ansicht des Gerichts sei für die streitbefangene Tätigkeit
  • Tarifgruppe IVa BAT zutreffend. Der Einsatz eines Psychologen sei von der beschriebenen Tätigkeit her

LAG Berlin-Brandenburg - 6 Sa 1443/06

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 13.06.2006
Inhalt
  • /Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte
  • gegen die Beklagte seit 01. Januar 2005 Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gemäß Vergütungsgruppe
  • Klägerin in VergGr Vb einzugruppieren, folge, dass die Klägerin tatsächlich die Tätigkeit eines
  • Beanstandung gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass sie sich in dieser Tätigkeit auch bewährt habe
  • 01. Januar 2005 Anspruch auf Vergütung nach VergGr Vb MTV habe. 14 Sie tritt den Angriffen der

BSG - B 6 KA 64/98 R

Bundessozialgericht vom 28.06.2000
Inhalt
  • - "Opferung von Freizeit" nicht mehr die Rede sein. Das bedeutet auch, daß eine berufliche Tätigkeit neben
  • Vergütung hinter derjenigen für eine hauptberufliche Tätigkeit zurückbleiben dürfe. Mit einer
  • Vorstandsvorsitzender der Klägerin stehen der gleichzeitigen Ausübung einer vollen beruflichen Tätigkeit des
  • Vormundes (§ 1835a Abs 1 BGB). Mit ehrenamtlichen Aufgaben dieser Art ist die Tätigkeit des
  • für die KÄV zu erledigenden Aufgaben verleihen der Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands der

BSG - S 29 KA 3760/98

Bundessozialgericht vom 09.12.2004
Inhalt
  • " einer angemessenen Vergütung der ärztlichen Leistungen der KÄV zur Aufgabe. Ihrer Tätigkeit wird
  • SGB V). Damit sind die Festlegungen des EBM-Ä für die berufliche Tätigkeit der an der
  • denjenigen, die ihre berufliche Tätigkeit in diesem System und unter seinem Schutz ausüben, stärkere
  • Abs 1 Satz 2 GG Regelungen der Berufsausübung. Das schließt Regelungen der Vergütung beruflicher
  • unzumutbare Beschränkung der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zur Folge hat. Vor diesem