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OLG Frankfurt - 19 U 205/07

Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 14.03.2008
Inhalt
  • , begehrt die Herausgabe der im Besitz der Beklagten befindlichen vollstreckbaren Ausfertigung einer
  • erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz
  • einer der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde erlangt hat. Die
  • notariellen Urkunde vom 10.8.1998 zum Zwecke der Herstellung einer Teilausfertigung wegen und in Höhe
  • notariellen Urkunde für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages einschließlich der

§ 315 AO 1977

Wirkung der Einziehungsverfügung
Inhalt
  • örde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht
  • Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335 erzwingen.(3) Werden die
  • wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(4) Hat ein Dritter die Urkunde
  • , so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.
  • über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die

Pfändungsschutzkonto: Nachweispflicht des Schuldners

Rechtsanwalt John Miehler vom 06.05.2013
Inhalt
  • diesem Zeitpunkt könne der Schuldner aber nicht über die Bescheinigung verfügen, da diese im Besitz der
  • Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen
  • die Zurückweisung seines Antrages auf Herausgabe der für die Ermittlung von Pfändungsfreibeträgen
  • Herausgabe der in § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO genannten, beim Schuldner vorhandenen Bescheinigungen zu. aa
  • Herausgabe der gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO dem Drittschuldner vorzulegenden Bescheinigungen stehen

LG Tübingen - 5 T 202/03

Landgericht Tübingen vom 21.01.2004
Inhalt
  • . Stöber, ZVG, 17. Aufl., Anm. 3.5 zu § 150) und der den Besitz vermittelnden Urkunden (insbes
  • eine Grundlage für die Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe einer Mietkaution. Denn die Herausgabe der
  • der Zwangsverwaltung führte) einen Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution an den Zwangsverwalter
  • hat sondern auch dieser selbst vom Vermieter diese Herausgabe verlangen kann, da er auch diese Kaution
  • Vollstreckungstitel für die Wegnahme von Urkunden, deren er zur Durchführung der Verwaltung bedarf, sondern auch

LG Berlin - 26 O 242/07

Landgericht Berlin vom 13.03.2017
Inhalt
  • BGB, § 952 Abs 1 BGB, § 986 BGB, § 709 ZPO Aktenzeichen: 26 O 242/07 Dokumenttyp: Urteil Herausgabe
  • Vollstreckbarkeit einer Klage auf Herausgabe einer unter eine aufschiebende Bedingung gestellten Bürgschaft
  • Recht zum Besitz. 3. Die Höhe der Sicherheitsleistung im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit
  • richtet sich bei einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde, die unter einer aufschiebenden
  • streiten um die Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaftsurkunde. 2Der Kläger ist Insolvenzverwalter

OLG Brandenburg - 29 Lw 14/05

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 23.06.2006
Inhalt
  • Räumung und Herausgabe der nachfolgend bezeichneten, in der Gemarkung W. belegenen Ackerflächen mit
  • Grundstücke zur Verfügung stellten. In einer notariellen Urkunde vom 25. April 2002 trafen die Parteien eine
  • „Vereinbarung zur Nutzung von Ackerflächen“. In der Urkunde heißt es unter anderem: 7 8Unter dem 13
  • . Oktober 2004 hinaus im Besitz der Beklagten, die diese bewirtschaftet und für die sie Zahlungen nach
  • der EU-Agrarreform beantragte. 17 Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Herausgabe der von

LG Duisburg - 8 O 86/02

Landgericht Duisburg vom 29.08.2002
Inhalt
  • Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen. 7Die Darlehensbeträge wurden, abzüglich des jeweiligen Damnums
  • ist; 162. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen der 17notariellen Urkunde
  • Kläger auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. 71Ein Anspruch der Kläger auf Zahlung der
  • 102.862,89 EUR anzusetzen, von dem 20 % abzuziehen sind. 8485 Der Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren
  • Grundschuld in Höhe von 202.000 DM zugunsten der bank. Die Kläger haben im Punkt 5 der Urkunden (Urkundenrolle

BGH - VII ZB 11/08

Bundesgerichtshof vom 18.01.2008
Inhalt
  • dagegen im Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten, so kann der Gläubiger den
  • geltend gemacht wurde, 7. Pfändung und Herausgabe des Anspruches auf Stellung eines
  • vollumfänglich durch die Republik A. erhalten hat, begehrt der Gläubiger die Herausgabe der bei dem
  • Kostenfeststellungsbeschlüsse an den Gerichtsvollzieher zur Verwertung zu übergeben. (Pfändung und Herausgabe des
  • Herausgabeanspruches des Schuldners A. gegen den Drittschuldner auf Herausgabe der verbrieften

BGH - IXa ZB 115/03

Bundesgerichtshof vom 12.12.2003
Inhalt
  • gemacht hat, daß er den Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren zur
  • Forderung verpflichtet, dem Vollstreckungsgläubiger die in seinem Besitz befindlichen Urkunden über die
  • Forderung herauszugeben. Die Herausgabe dieser Urkunden kann von dem Vollstreckungsgläubiger nach § 836
  • . b) Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den
  • Gläubigers, die Herausgabe der Lohnsteuerkarte der Schuldnerin für den Pfändungszeitraum und im

Inhaltsübersicht ZPO

Inhalt
  • Schriftvergleichung§ 443Verwahrung verdächtiger Urkunden§ 444Folgen der Beseitigung einer Urkunde 
  • Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger§ 800Vollstreckbare Urkunde gegen den
  • ; 75Gläubigerstreit§ 76Urheberbenennung bei Besitz§ 77Urheberbenennung bei
  • )§ 799Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge§ 799aSchadensersatzpflicht bei der
  • jeweiligen Grundstückseigentümer§ 800aVollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek§

KG Berlin - 8 U 110/06

Kammergericht vom 13.03.2017
Inhalt
  • nach § 985 BGB Herausgabe der Räumlichkeiten verlangen, da sich die Beklagte auf ein Recht zum
  • Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen kann. Ein solches Recht zum Besitz ergibt sich
  • , fehlt. Die aus § 416 ZPO folgende Vermutung, wonach die Urkunde dem endgültigen, wohl überlegten
  • des Eigentums gelten würden, nicht herleiten kann. 13 Zur Räumung und Herausgabe wäre die Beklagte

VG Neustadt - 4 K 1157/05.NW

Verwaltungsgericht Neustadt vom 21.11.2005
Inhalt
  • Vorstandstätigkeit in Besitz hatte. Die Unterschriften wurden nach den Vorlagen auf anderen Schreiben
  • Verpflichtung zur Herausgabe der Approbationsurkunde nicht nachkomme, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in
  • Vereinigung, die er von seiner früheren Vorstandstätigkeit von Januar 1989 bis Dezember 1992 in Besitz
  • denen er Urkunden, Gesundheitszeugnisse und sonstige Bescheinigungen ausstellen müsse und dürfe
  • , 3647). Denn dieser verwendete bei der Fälschung von Urkunden Briefbögen der Kassenärztlichen

BFH - IV R 11/06

Bundesfinanzhof vom 01.01.1995
Inhalt
  • umfasst auch die Auflassung des Grundstücks. Nach § 3 des Vertrages sollte der Besitz an dem
  • änderten mit notarieller Vereinbarung den Kaufvertrag dahin, dass Besitz, Nutzung, Gefahrübergang
  • den Kaufvertragsparteien ungeachtet der anders lautenden notariellen Urkunde bereits am 31. Dezember
  • Herausgabe des Grundstücks bzw. auf Besitzübergabe zugestanden habe. Auch hätten die Kläger das Grundstück
  • ausgegangen, dass auf Grund zulässiger, vom notariellen Kaufvertrag abweichender Vereinbarung Besitz

OLG Celle - 3 U 233/07

Oberlandesgericht Celle vom 17.12.2008
Inhalt
  • Beurkundung wurde der Klägerin der Besitz an dem Grundstück eingeräumt. Nutzungen und Lasten wurden ihr
  • worden war, beanspruchte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 die Herausgabe des
  • Klägerin gezogenen Nutzungen ist diese auf Klage des Insolvenzverwalters hin zur Herausgabe
  • des Grundstücks kein Schaden entstanden. Dass die Klägerin zur Herausgabe der Mieterträge
  • zwischenzeitlich rechtskräftig zur Herausgabe der Mieten, die im Jahr 2003 von ihr vereinnahmt worden

BFH - III R 20/77

Bundesfinanzhof vom 08.07.1993
Inhalt
  • Vermietung und Verpachtung zugerechnet worden. Im übrigen verwies Herr A... auf eine notarielle Urkunde vom
  • 19.01.2001, die ebenfalls dem Schreiben beigefügt war. 11 Gegenstand der Urkunde vom 19.01.2001 ist
  • Einnahmen aus der Vermietung erzielt und die Ausgaben getragen hätte. Besitz, Gefahr, Nutzungen und
  • verfügen kann. Dies ist der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber
  • dem zivilrechtlichen Eigentümer unter Übernahme von Lasten und Nutzen in Besitz genommen hat