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BGH - 5 StR 516/01

Bundesgerichtshof vom 11.07.2002
Inhalt
  • Angeklagte für die L GmbH & Co. KG (im folgenden: Firma L ) diese Umsätze nicht an, so daß Umsatzsteuer in
  • jedenfalls schuldmindernd auswirken, wenn er für seine Firma Umsatzsteuer an den Rechnungssteller geleistet
  • Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte für die Firma L 67.000 DM mehr an Umsatzsteuern
  • Schein an die G und an M . Er entrichtete auf diese von der Firma L gestellten Rechnungen die dafür
  • ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von knapp 600.000 DM; umgekehrt zog er die Vorsteuer aus den an

FG Münster - 2 K 32/09 U

Finanzgericht Münster vom 15.11.2009
Inhalt
  • angegeben "Haftungsbescheid über rückständige Umsatzsteuer 2005 der Firma U. GmbH i.L.". Zur
  • angefochten. Die U. GmbH blieb für das Jahr 2006 mit der gesamten gegen sie festgesetzten Umsatzsteuer in
  • geändert; die Haftungsinanspruchnahme bezog sich nunmehr ausschließlich auf die Umsatzsteuer 2005 in
  • Höhe von insgesamt 33.111,44 € und auf die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 2.947,52 €. Hiergegen legte
  • nach; die Höhe der für 2006 festgesetzten Umsatzsteuer griff sie nicht an. 8Der Beklagte wies den

FG Düsseldorf - 5 V 3471/08 A

Finanzgericht Düsseldorf vom 30.01.2009
Inhalt
  • Unternehmereigenschaft eingebüßt habe. Aus diesem Grund habe den Abnehmern der Firma "G" in Spanien
  • Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer – USt.-Id.-Nr. – des Lieferungsempfängers als innergemeinschaftliche
  • . 5Seit dem Jahr 2005 unterhielt die Antragstellerin Geschäftsbeziehungen zu einer Firma "G" S.L. mit
  • Sitz in Spanien und belieferte diese Firma mit Getränken. Zu Beginn dieser Geschäftsbeziehungen – am
  • 11.5.2005 und am 13.7.2005 – ließ sich die Antragstellerin die von der Firma "G" mitgeteilte USt.-Id

FG Düsseldorf - 13 V 2656/07 A

Finanzgericht Düsseldorf vom 22.11.2007
Inhalt
  • 2004, Umsatzsteuer 2001 bis 2005, Zinsen zur Einkommensteuer 2001 bis 2004 und Zinsen zur
  • Umsatzsteuer 2001 bis 2004 werden hinsichtlich der Beträge von der Vollziehung ausgesetzt, die sich aus dem
  • verbuchte Warenbareinkäufe bei der Firma "C" GmbH, und der Firma "D" GmbH, getätigt worden seien. Des
  • , Gewerbesteuermessbetrag 2001 bis 2004, Umsatzsteuer 2001 bis 2005, Zinsen zur Einkommensteuer 2000 bis
  • 2004 und Zinsen zur Umsatzsteuer 2001 bis 2004. Über die hiergegen gerichteten Einsprüche hat der Ag

FG Hessen - 7 K 964/04

Hessisches Finanzgericht vom 12.10.2004
Inhalt
  • Umsatzsteuer veranlagt. 3Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts X, wonach
  • Vorsteuerbeträgen – der jeweiligen Umsatzsteuer führte, nämlich in Höhe von DM (1990), DM (1994
  • Änderungsbescheide, mit denen die bis dahin festgesetzte Umsatzsteuer um den in dem Ermittlungsbericht jeweils
  • zur Umsatzsteuer 1996. 16 In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.10.2004 beantragte der
  • Kläger zunächst, die Haftungsfestsetzung für Umsatzsteuer 1990 bis 1998 in Gestalt des

FG Hessen - 6 K 1521/05

Hessisches Finanzgericht vom 30.06.2006
Inhalt
  • Gutachter für die Firma A erzielten Einnahmen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind. 2Der Kläger ist Arzt
  • er u. a. im Auftrag der Firma A Gutachten zur Einstufung pflegebedürftiger Menschen in Pflegestufen
  • Kläger betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen gegenüber der Firma B sowie Betreuungsleistungen
  • für Neukunden gegenüber der Firma C und führte sog. Fallbeobachtungen für D durch. Hieraus erzielte
  • . Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen nicht steuerfrei seien. Die Umsätze aus den für die Firma A erstellten

FG Münster - 5 K 320/06 U

Finanzgericht Münster vom 26.02.2009
Inhalt
  • und Juni 1996 erhielt er vier Rechnungen der Firma B GmbH (im Folgenden: B) mit Sitz in M über die
  • Italien ansässigen Firma L über deren Mitarbeiter GC bestellt, mit der er bereits seit 1994 in
  • sich bei der B um eine nur zu dem Zweck gegründete Firma handelte, Scheinrechnungen auszustellen
  • . durch Bescheid vom 24.9.2004 die Umsatzsteuer für das Streitjahr um 70.791,53 € (= 138.456,51 DM) höher
  • Lieferung veralteter Modelle aufgezehrt worden. Mit der Firma L in Italien hätten lediglich

FG Hessen - 6 V 3026/05

Hessisches Finanzgericht vom 18.01.2006
Inhalt
  • Umsatzsteuer 2000 um 20.562 Euro bzw. für 2001 um 79.951 Euro erhöhte. 2Grund für die Erhöhung war neben
  • Umsatzerhöhungen die Kürzung der Vorsteuern aus Rechnungen der Firma A GmbH an die Antragstellerin nach
  • Rechnungen der Firma A GmbH sei ernstlich zweifelhaft. Die Leistung sei in hinreichender Form durch
  • Rechnungen der Firma A GmbH sei zu versagen, weil in den Rechnungen die Seriennummern bzw. die
  • , dass die Umsatzsteuer der für das Unternehmen bezogenen Leistungen „in Rechnungen im Sinne des § 14

FG Hamburg - 5 K 61/10

Finanzgericht Hamburg vom 07.06.2013
Inhalt
  • Umsatzsteuer: Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch; Scheingeschäft 1. Wer bei einem Umsatz (hier
  • Ausland zu veräußern. Außerdem wollte F den Kauf über eine österreichische Firma abwickeln, um das
  • Fahrzeug von dieser leasen zu können; bei der Firma handelte es sich um die G GmbH mit Sitz in H (im
  • -KG eine weitere Firma, nämlich die Klägerin, einschalten müsse, die die Rechnung erstellen werde. 6
  • die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (s. Bl. ... der Rechtsbehelfsakten). 10 Mit

LG Bielefeld - 16 O 1/07

Landgericht Bielefeld vom 09.03.2007
Inhalt
  • alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma B. H. s.r.o., B., Slowakei. Gesellschafterin dieser einer deutschen
  • GmbH vergleichbaren Gesellschaft slowakischen Rechts ist die Firma B. H. Plc., Großbritannien, deren
  • des Verfügungsbeklagten stehen in Wettbewerb zueinander. 4 Der Mitarbeiter der Firma B. H. s.r.o. G
  • Hotelsoftware, damit er das Mehrwersteuer-Tool mit Blick auf die Erhöhung der Umsatzsteuer zum
  • Hotel R. zu der Firma B. Hotelsoftware GmbH in Geschäftsbeziehungen. Einzelheiten sind zwischen den

FG Rheinland-Pfalz - 6 K 2089/10

Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 23.09.2010
Inhalt
  • vermieteten das unbebaute Grundstück ab dem 1. Oktober 1997 an die Firma C-Bau GmbH, deren
  • und drei Parkmöglichkeiten an die GmbH ebenfalls mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer (Mietvertrag
  • Klägerin im Februar 2000 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt (Blatt 25 ff der Bp-Berichtsakte
  • ). Dabei stellte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer fest, dass alle Rechnungen, aus denen die Klägerin den
  • Rechtsauffassung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers und erließ für 1999 am 30. Juli 2004, für 2000 und

OLG Köln - 22 U 180/90

Oberlandesgericht Köln vom 26.02.1991
Inhalt
  • Räumlichkeiten angemietet, und zwar von der Firma H., die Hauptmieterin der Gebäude in W. war (vgl
  • ., angemietet zum Betrieb von Restaurants, Bäckerei, Metzgerei und Naturkostladen. Die Firma H., deren
  • vertragliche Vereinbarung über den Ersatz von Kochkosten sei nur mit der Firma H. als Hauptmie-terin
  • der Firma He. bezahlt worden sei. 72 73Alle anderen Arbeitnehmerinnen seien nicht für ei-ne
  • der Beklag-ten zu 1) in zumindest gleicher Höhe erloschen (§§ 387, 389 BGB). 92 I. 9394 Dem Grund

KG Berlin - 8 U 99/05

Kammergericht vom 12.05.2005
Inhalt
  • können sich die Beklagten aber nicht (mehr) berufen, und zwar aus folgendem Grund: 4Unter dem
  • eine Firma mit den notwendigen Arbeiten beauftragt. 9Wir bitten Sie daher, die von Ihnen gesetzte
  • zeitnah eine Firma zu beauftragen. Eine Frist von 14 Tagen ist unter Berücksichtigung der Tatsache
  • Umsatzsteuer, vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) bemisst. Soweit die Beklagten die Angemessenheit der dort
  • Anspruch dem Grunde nach berechtigt ist. 13 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur

FG Düsseldorf - 11 K 3350/02 H

Finanzgericht Düsseldorf vom 03.06.2004
Inhalt
  • . Tatbestand: 2Streitig ist, ob der Kläger gemäß § 74 Abgabenordnung (AO) für Steuerschulden der Firma C
  • -GmbH & Co. KG haftet. 3Der Kläger betrieb unter der Firma C-... ein Einzelunternehmen. Gegenstand des
  • Pachtzins war die jeweils gültige Umsatzsteuer zu bezahlen. 7 Mit Haftungsbescheid vom 08.11.2000
  • Umsatzsteuer- Vorauszahlungen Juni 1999, Juli 1999, August 1999, September 1999, Oktober 1999, Dezember 1999
  • 24.08.2000 und 28.09.2000 nicht beantwortet habe, auf Grund seiner sich aus den Akten ergebenden

FG Hessen - 3 K 351/06

Hessisches Finanzgericht vom 11.02.2010
Inhalt
  • ) begannen. (4) Dies ist der Grund für die Vergleichsvereinbarung. Es wird beabsichtigt, der Firma A
  • liege schließlich eine Sanierungsabsicht zu Grunde. Die Firma X GmbH habe mit dem Abschluss der
  • und die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als … . 3Unter der Firma … A betrieb der
  • einen Einzelhandelsbetrieb unter der Firma … B. Für diesen Betrieb nutzte er ebenfalls die Räume der
  • Firma A. Zum 31.08.2002 meldete er die Firma B als Gewerbe ab. 4Durch notarielle Urkunde vom