Suche nach "stand der technik nichtigkeitsklage patent"

Ergebnisse 70

Seite 1 von 5

BPatG - 2 Ni 5/99

Bundespatentgericht vom 26.10.2000

BPatG - 3 Ni 14/05

Bundespatentgericht vom 20.07.2006
Inhalt
  • Streitpatents für den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. 5. Das im
  • Patentschrift ist zum Stand der Technik ausgeführt, zur Überprüfung von Rohren auf Undichtigkeiten sei es
  • bekannten Stand der Technik unterscheiden sich das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 bzw. die
  • der Technik gemäß den vorgenannten Druckschriften D1 und D2 hervorgehen. Gegenteiliges hat die
  • Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patents 39 09 337 (Streitpatent). Die Bezeichnung des

BPatG - 3 Ni 1/00

Bundespatentgericht vom 19.12.2005
Inhalt
  • , weil das mit der Nichtigkeitsklage angegriffene ergänzende Schutzzertifikat nach dem Urteil des EuGH
  • 037) zum europäischen Patent 0 005 129 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts
  • Technik oder neue Argumente in ihrem Sinne positiv zu beeinflussen. Ihre Nichtigkeitsklage diene
  • öffentliche Interesse an der Vernichtung eines zu Unrecht erteilten Patents oder Schutzzertifikats bis zur
  • Rechtsstreits. 2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem

BPatG - 3 Ni 4/05

Bundespatentgericht vom 28.03.2006
Inhalt
  • .Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik patentfähig. 1.1
  • daher können die zum Stand der Technik in Betracht gezogenen Druckschriften nicht ohne erfinderisches
  • gesamten druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik jeglicher Hinweis; vielmehr gibt jede der
  • nicht geeignet. Somit kann von diesem Stand der Technik auch keine Anregung dazu ausgehen, ein
  • - offenbarte Stand der Technik. So zeigt Ni 2 eine „Schacht-Markierungs- und Kantenfräse“, welche ausweislich

OLG Düsseldorf - I-2 U 62/06

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.12.2007
Inhalt
  • Stand der Technik (DE 33 46 628 – Anlage K 3; US 4,676,938 – Anlage 2 zur Nichtigkeitsklage Anlage B
  • für die Schwenkbewegung des Formtisches wird – gegenüber dem Stand der Technik - vom Antrieb der
  • Durchschnittsfachmann naheliegend aus einer Kombination aus dem Stand der Technik, nämlich der DE 33 46 628
  • der Technik sind solche Vorrichtungen aus dem deutschen Patent DE 33 46 628 C2 (Anlage K 3) bekannt
  • wird. Als weiterhin nachteilig an diesem Stand der Technik bezeichnet es das Klagepatent, dass eine

BPatG - 4 Ni 4/99

Bundespatentgericht vom 14.10.1994
Inhalt
  • durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen. Hierzu beruft er sich auf eine
  • bietet er weiter Zeugenbeweis an. Der Kläger beantragt, das europäische Patent 0 789 648 im Umfang des
  • Stand der Technik vorgesehenen Achszapfen zu vermeiden und trotzdem eine gute Führung der
  • . Der Gegenstand des Patentanspruchs 14 nach Hauptantrag ist damit durch den Gegenstand der DE 195 01
  • Regelung allein steht einer Nichtigkeitsklage des Klägers als Gesamtvollstreckungsverwalter der H

BGH - Xa ZR 14/10

Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
Inhalt
  • Windenergiekonverter. 171. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift war im Stand der Technik eine Vielzahl
  • Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 8Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. S. in der mündlichen
  • ) könne aus den Vorschriften, nach denen die erteilte Fassung des Patents in dem Prüfungsverfahren gemäß
  • erteilte Patent. Der Umstand, dass die Erweiterung des Schutzbereichs im Rahmen eines 31nach Erteilung
  • des Patents beraten haben, nicht gefährden. In dieser Situation kann es der Klägerin nicht verwehrt

BGH - X ZR 149/01

Bundesgerichtshof vom 17.12.1992
Inhalt
  • Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 5 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik, wie ihn
  • Elektronikingenieur, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hätte (Art. 52, 56 EPÜ); dies geht
  • ist neu, weil im Stand der Technik ein elektronisches Modul mit seinen sämtlichen Merkmalen nicht
  • , es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents; diese Funktion ist vielmehr einzig
  • ) der Abdeckungen eine Rastverbindung eingehen." Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin

BPatG - 2 Ni 26/98

Bundespatentgericht vom 25.05.2000
Inhalt
  • in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende
  • auch kein Ausnützen der im Stand der Technik angegebenen Testzeitreduktion gegenüber dem Testen
  • Stand der Technik wird jeweils eine Speicherzelle einer Blockgruppe zusammen mit je einer
  • ) (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 0 527 866 (DE 591 01 394
  • geltend, vor dem Prioritätstag des Streitpatents sei ein Speicherchip 1Mx4 DRAM der T… Corporation

BPatG - 2 Ni 38/02

Bundespatentgericht vom 13.10.1988
Inhalt
  • Erfindung geleisteten Beitrag zum Stand der Technik gewährt werden, nicht jedoch für Gegenstände, die dem
  • Artikel 138 Abs. 1 lit. a, 52 - 57 EPÜ nicht patentfähig, da er durch den vorbekannten Stand der
  • Stand der Technik nicht nahegelegt gewesen. Denn die klägerseits angeführten Entgegenhaltungen hätten
  • werden können, sind Zusatzmittel erforderlich. Nach der Patentschrift werden im Stand der Technik
  • Stand der Technik nicht ausgeschlossen ist. Trotz der Hinweise in der Beschreibungseinleitung der Ni

BGH - X ZR 89/12

Bundesgerichtshof vom 28.05.2013
Inhalt
  • . 143. Aus der Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik, der als eine "Alles-oder-Nichts-Methode
  • noch durch den vom Patentgericht angeführten Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen oder
  • als zutreffend. Der Gegenstand des Streitpatents ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt
  • eingereichten Fassung hinaus, außerdem sei er gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. 4Die
  • Beschränkung wird einer aus dem Stand der Technik bekannten weitergehenden Einschränkung

BGH - X ZR 145/98

Bundesgerichtshof vom 09.01.2001
Inhalt
  • Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab und somit nicht auf
  • ) vorweggenommen werde, und ergebe sich jedenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
  • gerade bewirken, daß der am Stand der Technik bemängelte, beim Abheben der Schürze von den Anschlagkanten
  • wieder schließt. Der Stand der Technik vermittelt dem Fachmann jedoch keine Anregung, die es ihm
  • Spalt voraussetzt, kann es nicht ohne irgendeine Anregung im Stand der Technik als naheliegend

BPatG - 1 Ni 23/04

Bundespatentgericht vom 31.01.2006
Inhalt
  • dem Stand der Technik ergibt. Den nächstliegenden Stand der Technik bildet nach Ansicht des Senats
  • . Auch die Gegenstände der Unteransprüche seien im Hinblick auf den aufgedeckten Stand der Technik
  • und 5 bezogen werden. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den
  • des Fachmanns, zwischen der Griffwandfläche und der Endwandfläche des Zuschnitts neben dem im
  • dem Hauptanspruch. Das Kennzeichen des Anspruchs 2 enthält eine einfache Bemessung, nach der der

BPatG - 2 Ni 31/00

Bundespatentgericht vom 04.10.2001
Inhalt
  • Energietechnik, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik unter Einsatz seiner
  • hinzufügen sollte. Das anspruchsgemäße Vorgehen ist demnach durch den bekanntgewordenen Stand der Technik
  • eine allen Schaltfeldern gemeinsame Gasfüllung vorhanden ist. Von diesem Stand der Technik
  • Abschalten des bzw der Leistungsschalter, über die in den gestörten Bereich eingespeist wird, oder in
  • bekannten Stand der Technik kombinieren und auf Grund seines Fachwissens die noch fehlenden Merkmale

BPatG - 2 Ni 19/99

Bundespatentgericht vom 15.03.2001
Inhalt
  • dem Stand der Technik gemäß den von der Klägerin benannten Druckschriften und bei der geltend
  • ersichtlich, dass der Stand der Technik nach den von der Klägerin benannten Druckschriften sowie die geltend
  • auf den abgesetzt verstärkten Kunststoffrahmenteil, zu führen, da bei diesem Stand der Technik die
  • verteidigten Patentanspruchs 1. Auch der übrige genannte Stand der Technik iVm den geltend gemachten
  • verteidigten Patentanspruch 1 im Hinblick auf den von der Klägerin genannten druckschriftlichen Stand