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OLG Düsseldorf - I-2 U 100/06

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 14.02.2008
Inhalt
  • entspreche dem Stand der Technik, fehlt es bei der älteren Vorrichtung an einer Dichtungshaltekammer im
  • ). 75Kern der Erfindung ist nach dem Verständnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns – ein Diplom
  • Innenfläche des Kanalrohrs verschließt, 32in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den
  • am unteren Rand des Rohres mit ihrem Vorsprung gegen den inneren Rand der Abzweigöffnung diesen
  • zwischen der Dichtungshaltekammer und der Innen- fläche des Kanalrohrs verschließt, und/oder 27b

LG Düsseldorf - 4b O 97/03

Landgericht Düsseldorf vom 26.02.2004
Inhalt
  • miniaturisieren, d.h. kleiner auszubilden als dies bei Verwendung eines Magneten nach dem Stand der Technik
  • untersuchen zu lassen, ob die Merkmale der Erfindung verwirklicht sind oder nicht. 18Der Klägerin sei
  • erst dank der Erfindung des Klagepatents möglich war, die Mobiltelefonlautsprecher zu
  • Erfindung des Klagepatents einen relevanten Beitrag zur Miniaturisierung der Mobiltelefone geleistet hat
  • Bedeutung des Miniaturisierungseffektes einerseits und des von der Erfindung des Klagepatents hierzu

OLG Karlsruhe - 6 U 18/12

Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10.04.2013
Inhalt
  • Rand der Öffnung des Korbes vorgesehen sind, herzustellen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen
  • dienenden elastischen Anschlagteile (was bereits im geschilderten Stand der Technik möglich und
  • wünschenswert war), besteht kein Problem. Im Stand der Technik sind die Anschlagteile aber nach der
  • unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz liege keine Patentverletzung vor; auch fehle es an einem an
  • Erfindung befasst sich mit dem Einschieben eines Wagens in einen anderen. Nach der Beschreibung

BGH - X ZR 48/03

Bundesgerichtshof vom 04.05.2004
Inhalt
  • bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruchs vom Stand der Technik unterscheiden. Denn nicht
  • , aber für sich gesehen ebenfalls patentfreie Meßkapsel aus dem gemeinfreien Stand der Technik. Bei den
  • Erfindung. Der Patentanspruch definiert die geschützte Erfindung und begrenzt den dem Patentinhaber
  • kostengünstiger als der im Stand der Technik verwirklichte Tiefenausgleich ist. Das wird weder von der
  • Ausführung der geschützten technischen Lehre erforderlich seien und diese vom Stand der Technik

LG Mannheim - 7 O 412/03

Landgericht Mannheim vom 25.06.2004
Inhalt
  • beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des Patentgesetzes anzubieten oder zu liefern. Der
  • gleichzeitig derjenige ist, der nach der Vorstellung des Lieferanten (Beklagte) beabsichtigt, die Erfindung
  • der Technik gehörenden Vorrichtungen zu beliefern. Gerade dann, wenn es sich bei dem Abnehmer um
  • Identifikationssignal zumindest einmal vor oder nach der Aussendung des Drucksendesignals ausgestrahlt wird; einer im
  • verbunden ist und Daten als Zahlen oder Symbole anzeigt, welche von dem von der Empfangseinrichtung

LG Düsseldorf - 4b O 220/06

Landgericht Düsseldorf vom 22.02.2007
Inhalt
  • der Beklagten sind auch nicht per se durch den Erwerb des Mobiltelefons befugt, die Erfindung nach
  • im Hinblick auf den im angestrengten Nichtigkeitsverfahren eingeführten Stand der Technik, weswegen
  • dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik sind Mobil- Kommunikationsnetze bekannt
  • . Auch solche Mittel, die aus dem einschlägigen Stand der Technik vorbekannt waren und deswegen nicht
  • einmal dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik, dass es sich bei dem Mobil

BPatG - 4 Ni 65/07

Bundespatentgericht vom 01.12.2009
Inhalt
  • erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK2
  • nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift NK2, da das gegenüber dem
  • bekannten Stand der Technik: Wie sich aus den Figuren 1 bis 4 mit Beschreibung ohne weiteres ergibt, ist aus
  • noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik seien zum Prioritätszeitpunkt
  • verwandelt wird (S. 1, 1. Abs.). Solche Entnahmebehälter sind im Stand der Technik bekannt, etwa aus

OLG Düsseldorf - I-2 U 81/09

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 28.10.2010
Inhalt
  • an den Schaltungen des Innenverzahnungstyps aus dem Stand der Technik zum einen die Verzögerung der
  • Sonnenrades. Im Hinblick auf den Stand der Technik, wie er sich z.B. aus der bereits erstinstanzlich
  • sich um dem Fachmann allgemein geläufigen Stand der Technik handelt. 106(b) Gattungsbildender – im
  • (Gangschaltung), welche in die Hinterradnabe eingebaut wird. 65Im Stand der Technik waren zum einen
  • Klagepatent (Figuren 1 – 2) abgebildeter – Stand der Technik ist die japanische Offenlegungsschrift 7

OLG Düsseldorf - I-2 U 17/09

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 10.06.2010
Inhalt
  • Schiebegriffabschnitten auszustatten. So wird die aus dem Stand der Technik bekannte durchgehende Griffstange
  • damit und montiere ein solches integrales Bauteil am Transportwagen. Im Gegensatz zum Stand der Technik
  • verwirklichten auch den weiteren Vorteil der Erfindung, dass das Münzschlossgehäuse das Kernrohr mit
  • Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die
  • hat, handelte sie mit dem für die subjektive Seite der mittelbaren Patentverletzung nach § 10 PatG

LG Düsseldorf - 4b O 407/05

Landgericht Düsseldorf vom 17.04.2007
Inhalt
  • nicht infizieren. Aus dem Stand der Technik ist beispielsweise bekannt, dass eine UV-Dosis von
  • Lehre des Klagepatents gerade dadurch vom Stand der Technik abheben möchte, dass kein gepulstes Licht
  • Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik
  • , ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren. 1617Die Beklagte bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung
  • wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent darstellen. 48 Die Beklagte hat die angegriffene

OLG Düsseldorf - I-2 U 123/97

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 04.03.2004
Inhalt
  • – 42). 140Die europäische Patentschrift erörtert ferner den Stand der Technik nach der DE-OS 2 914
  • Patentschrift 0 195 325 würdigt überdies den Stand der Technik nach der EP-A 2 55 849. Diese offenbart ein
  • stehen mit dem Stand der Technik alle Changierverfahren zur Verfügung , die zur Vermarktung ihrer
  • nichts dafür her, dass der Miterfinderanteil des Klägers an dieser Erfindung, anders als vom
  • genommenen Erfindung ziehe oder ziehen könne, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers seien

OLG Karlsruhe - 6 W 72/12

Oberlandesgericht Karlsruhe vom 16.10.2012
Inhalt
  • Spanndecken und wegen des darauf gegründeten Verdachts der Patentverletzung beim Tribunal de Grande
  • aufzuschließen oder dem Sachverständigen den jeweiligen Schlüssel auszuhändigen, um den zur Ausführung der
  • ., § 140c Rn. 47; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 317; ders., GRUR 2005, 185
  • Eigenschaften von Wänden oder abgehängten Decken geeignet. Als Aufgabe der Erfindung wird formuliert
  • Erfindung benutzt wird. Dass die Patentverletzung nicht sicher feststellbar ist, schließt den

OLG Düsseldorf - I-2 U 52/08

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.08.2009
Inhalt
  • Wanddicken hergestellt werden müssen. Im Stand der Technik ist es dabei nach den Angaben in der
  • Lamellenkränze erfolgen. Das Klagepatent vermittelt dem Fachmann die Botschaft, die im Stand der Technik
  • Hohlzylinder, der auf den gewünschten Durchmesser des Rohres einstellbar ist. Dem Kalibrierkorb
  • weiteren Stand der Technik führt die Klagepatentschrift schließlich noch die WO 5896/36 457 (Anlage K 15
  • Verstellung der einzelnen Lamellen des einzelnen Kranzes gegenüber den Lamellen des nachfolgenden Kranzes oder

LG Düsseldorf - 4a O 536/99

Landgericht Düsseldorf vom 19.02.2002
Inhalt
  • Klagepatentschrift kritisiert damit, dass bei diesem Stand der Technik die Verbindungsstege oben auf den
  • . Das Klagepatent grenzt sich damit von dem gattungsbildenden Stand der Technik gemäß der deutschen
  • . Maßgeblich ist, ob das betreffende Mittel für den eigentlichen Kern der Erfindung von wesentlicher oder
  • Stelle der Firma xxxxxxxxx in den Lizenzvertrag eingetreten. Nach dem Tod des Herrn xxxxxxxxx sei dessen
  • nach dem Erhärten des Betons im Bauwerk zurück. 37Nach den einleitenden Darlegungen der

LG Düsseldorf - 4a O 402/02

Landgericht Düsseldorf vom 30.09.2003
Inhalt
  • Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik
  • Merkmale durch den entgegen gehaltenen Stand der Technik neuheitsschädlich im Sinne der Paragraphen 1 und
  • Betätigen des Öffnungsschiebers entlastet wird und dass sich der Kinnbügel nach dem Entriegeln durch den
  • Klagepatent von 87 der Klägerin entgegengehaltene Stand der Technik im Erteilungsverfahren von der
  • regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der