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LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 1710/08

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 17.11.2010
Inhalt
  • der Erzielung von Einkommen nach seinem Erlass aufgehoben worden, hat der Leistungsempfänger das
  • Einkommen aber tatsächlich bereits vor Erlass des Bescheids erzielt, so kann die Bescheidbegründung
  • sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung in dem Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. September
  • nicht eingereicht“. Aufgrund dieser Tatsache errechne sich kein Leistungsanspruch mehr. Nach den
  • vorliegenden Unterlagen habe er die Überzahlung verursacht, da er eine für den Leistungsanspruch

SozG Lüneburg - S 25 AS 875/06

Sozialgericht Lüneburg vom 19.07.2007
Inhalt
  • ). Gleichzeitig brachte die Stadt Munster eine "Rückforderung" für den Zeitraum von Januar 2005 bis Juni
  • erlassen hat, lagen die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass eines solchen
  • Leistungsanspruch nach dem SGB II. Der Kläger ist weder durch den Bescheid vom 16. Januar 2007 in Gestalt des
  • . August 2006 neu regelt und eine teilweise Aufhebung, Rückforderung und Aufrechnung verfügt, ist eine
  • unter a) und b) genannten Erwägungen heraus nicht zu beanstanden. Der geringere Leistungsanspruch im

LSG Bayern - L 8 AL 108/99

Bayerisches Landessozialgericht vom 15.11.2000
Inhalt
  • 19.12.1996 kündigte diese der Klägerin die Rückforderung der Alhi vom 27.03. bis 29.10.1996 in Höhe von
  • Abhilfebescheid vom 11.07.1997 hinsichtlich der Rückforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • abgeholfen, da eine Rückforderung bei Anwendung des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X nicht in Betracht
  • von über 3.400,00 DM keine Alhi mehr zustehe. Die Rückforderung sei rechtens, wenn sich auch die
  • nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das

LSG Hessen - L 9 AL 87/07

Hessisches Landessozialgericht vom 02.02.2009
Inhalt
  • : Urteil Rückforderung von zuviel gezahltem Arbeitslosengeld nach Steuerklassenwechsel Tatbestand 1Es
  • geht in dem Rechtsstreit um die teilweise Aufhebung und Rückforderung zuviel gezahlten
  • Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche
  • Erlass eines Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur
  • . Januar 2006 und dem daraus folgenden geringeren Leistungsanspruch des Klägers. Gemäß § 133 Abs. 2

LSG Nordrhein-Westfalen - AL 84/04

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2005
Inhalt
  • Aufhebungszeitraum habe der Kläger keinen Leistungsanspruch gehabt, weil er keine ausreichenden
  • Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 28.01. bis 28.03.2003 nicht zugestanden hat, und die
  • aufbewahrt. Dass er ausgerechnet von der für seinen Leistungsanspruch für immerhin zwei Monate
  • selbst völlig unzweckmäßig gewesen wäre und den Leistungsanspruch wegen des Risikos nicht
  • Arbeitsplatz keinen Leistungsanspruch. Dem Kläger stand kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der

SozG Bremen - S 26 AS 1198/09 ER

Sozialgericht Bremen vom 16.07.2009
Inhalt
  • Vorbehalt der Rückforderung. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des
  • . 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthafte Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung ist
  • überwiegend begründet. Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2
  • ). b. Der Antragsteller verfügt auch nicht über Einkommen, das seinen Leistungsanspruch ent-fallen
  • hinreichend dadurch geschützt, dass die Leis-tungsgewährung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht. c

LSG Bayern - L 1 RA 17/01

Bayerisches Landessozialgericht vom 24.10.2001
Inhalt
  • bzw. hätte erkennen müssen (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X). Bei der Rückforderung zu Unrecht
  • ordnungsgemäß leiste. Die Rückforderung sei nicht gerechtfertigt, da die Behörde und nicht er schuldhaft
  • Rückforderung von Sozialleistungen unterlaufen sein könnten, seien jedenfalls dann unbeachtlich, wenn das
  • materielle Recht für die Betreffenden einen Leistungsanspruch nicht vorsehe. Zu solchen formellen
  • freiwilligen Krankenversicherung sowie die Rückforderung einer festgestellten Überzahlung betraf

LSG Hessen - L 8 P 29/06

Hessisches Landessozialgericht vom 13.09.2007
Inhalt
  • Leistungsanspruch, der europakonform auszugestalten sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass seine Ansprüche aus der
  • sein Leistungsanspruch auf Pflegegeld. Diese Auffassung werde durch die Urteile der Sozialgerichte
  • Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 aufgehoben, soweit er sich mit Leistungen und Rückforderung
  • SGB XI ruhe der Leistungsanspruch des Versicherten, solange er sich im Ausland aufhalte und er habe
  • Versicherungsverhältnis und Leistungsanspruch auszugehen. Somit bedürfe es in seinem Fall für den Export seines

LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 161/03

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2004
Inhalt
  • negative Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch. Schließlich hat der Kläger bestritten, dass ihm
  • Lohnsteuerklassenwechsel zum 01.03.1999 sei nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 11.02.1999 eine Änderung in den
  • Leistungsanspruch hätte erkennen müssen bzw. können. Insofern handele es sich aber um den
  • Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen
  • ist hier mit dem Lohnsteuerklassenwechsel zum 01.03.1999 nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom

SozG Bremen - S 23 AS 7/09 ER

Sozialgericht Bremen vom 21.01.2009
Inhalt
  • für den Erlass des Änderungsbescheides wurde "Anrechnung von Arbeitslosengeld" angegeben. Aus dem
  • Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2008 und gegen die Rückforderung von Leistungen. Zur Begründung führten sie aus
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht
  • angegriffenen Bescheid den Leistungsanspruch der Antragsteller zutreffend ermittelt, soweit es um die

LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 B 70/08 AS ER

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2008
Inhalt
  • verpflichtet, den Antragstellern vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Leistungen zur
  • beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel
  • Prozesskostenhilfe bewilligt. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat es mit
  • seien. 16Im Hinblick auf die Beiladung hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
  • (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines

LSG Berlin-Brandenburg - L 30 AL 18/07

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 12.11.2008
Inhalt
  • Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten den Erlass eines
  • einerseits ausschließlich dieses Schreiben als Grundlage der Rückforderung und Beweis der zuviel
  • eingestellt worden sei. Oberstes Prinzip solcher (Erlass-) Entscheidungen durch die Beklagte sei es
  • auf Erlass des gegen ihn bestehenden Rückerstattungsanspruchs aus dem Aufhebungs- und
  • ermessensfehlerfrei abgelehnt. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass des

LSG Berlin-Brandenburg - L 14 AL 45/01

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 27.05.2003
Inhalt
  • Vorgriff auf ihren Leistungsanspruch ab 9. März 1998 1.600,- DM bar ausgezahlt worden. "Dies" habe
  • Leistungsanspruch jedoch bereits durch die Barzahlung erfüllt worden sei, habe es sich bei der nochmaligen
  • Erlass des neuen Erstattungsbescheides sei nicht notwendig gewesen. Die Klägerin hat zur Begründung
  • werde. Sie habe keine Leistungen zu Unrecht erhalten. Im Übrigen habe die Beklagte sie vor Erlass des
  • diesem Fall nur die Möglichkeit der Rückforderung nach den "einschlägigen allgemeinen Regeln

SozG Duisburg - S 10 AS 51/07 ER

Sozialgericht Duisburg vom 28.06.2007
Inhalt
  • Leistungsanspruch wegen der stationären Unterbringung der Antragstellerin um 209,30 Euro verringert habe
  • und dass die Antragstellerin die Überzahlung verursacht habe, weil sie eine für den Leistungsanspruch
  • Nachweise oder Hinweise vorlägen, die es rechtfertigen würden, von einer Rückforderung der zu Unrecht
  • bis zum 31.12.205, die Rückforderung des sich daraus ergebenden überzahlten Betrages in Höhe von
  • haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist - wie hier - bei Erlass eines

LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 600/10 B ER

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2010
Inhalt
  • Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren im streitigen Zeitraum die bewilligten
  • . Den weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht abgelehnt. Zur
  • Eingliederungsvereinbarung sowie der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden
  • Normalfall, der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt die Ausnahme sein
  • worden seien. Die Möglichkeit des gleichwertigen Handelns durch Erlass einer Eingliederungsvereinbarung