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LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 1710/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 17.11.2010
- Inhalt
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- der Erzielung von Einkommen nach seinem Erlass aufgehoben worden, hat der Leistungsempfänger das
- Einkommen aber tatsächlich bereits vor Erlass des Bescheids erzielt, so kann die Bescheidbegründung
- sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung in dem Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. September
- nicht eingereicht“. Aufgrund dieser Tatsache errechne sich kein Leistungsanspruch mehr. Nach den
- vorliegenden Unterlagen habe er die Überzahlung verursacht, da er eine für den Leistungsanspruch
SozG Lüneburg - S 25 AS 875/06
Sozialgericht Lüneburg vom 19.07.2007
- Inhalt
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- ). Gleichzeitig brachte die Stadt Munster eine "Rückforderung" für den Zeitraum von Januar 2005 bis Juni
- erlassen hat, lagen die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlass eines solchen
- Leistungsanspruch nach dem SGB II. Der Kläger ist weder durch den Bescheid vom 16. Januar 2007 in Gestalt des
- . August 2006 neu regelt und eine teilweise Aufhebung, Rückforderung und Aufrechnung verfügt, ist eine
- unter a) und b) genannten Erwägungen heraus nicht zu beanstanden. Der geringere Leistungsanspruch im
LSG Bayern - L 8 AL 108/99
Bayerisches Landessozialgericht vom 15.11.2000
- Inhalt
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- 19.12.1996 kündigte diese der Klägerin die Rückforderung der Alhi vom 27.03. bis 29.10.1996 in Höhe von
- Abhilfebescheid vom 11.07.1997 hinsichtlich der Rückforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- abgeholfen, da eine Rückforderung bei Anwendung des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X nicht in Betracht
- von über 3.400,00 DM keine Alhi mehr zustehe. Die Rückforderung sei rechtens, wenn sich auch die
- nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das
LSG Hessen - L 9 AL 87/07
Hessisches Landessozialgericht vom 02.02.2009
- Inhalt
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- : Urteil Rückforderung von zuviel gezahltem Arbeitslosengeld nach Steuerklassenwechsel Tatbestand 1Es
- geht in dem Rechtsstreit um die teilweise Aufhebung und Rückforderung zuviel gezahlten
- Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche
- Erlass eines Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur
- . Januar 2006 und dem daraus folgenden geringeren Leistungsanspruch des Klägers. Gemäß § 133 Abs. 2
LSG Nordrhein-Westfalen - AL 84/04
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2005
- Inhalt
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- Aufhebungszeitraum habe der Kläger keinen Leistungsanspruch gehabt, weil er keine ausreichenden
- Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 28.01. bis 28.03.2003 nicht zugestanden hat, und die
- aufbewahrt. Dass er ausgerechnet von der für seinen Leistungsanspruch für immerhin zwei Monate
- selbst völlig unzweckmäßig gewesen wäre und den Leistungsanspruch wegen des Risikos nicht
- Arbeitsplatz keinen Leistungsanspruch. Dem Kläger stand kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der
SozG Bremen - S 26 AS 1198/09 ER
Sozialgericht Bremen vom 16.07.2009
- Inhalt
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- Vorbehalt der Rückforderung. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des
- . 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthafte Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Anordnung ist
- überwiegend begründet. Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2
- ). b. Der Antragsteller verfügt auch nicht über Einkommen, das seinen Leistungsanspruch ent-fallen
- hinreichend dadurch geschützt, dass die Leis-tungsgewährung unter dem Vorbehalt der Rückforderung steht. c
LSG Bayern - L 1 RA 17/01
Bayerisches Landessozialgericht vom 24.10.2001
- Inhalt
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- bzw. hätte erkennen müssen (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X). Bei der Rückforderung zu Unrecht
- ordnungsgemäß leiste. Die Rückforderung sei nicht gerechtfertigt, da die Behörde und nicht er schuldhaft
- Rückforderung von Sozialleistungen unterlaufen sein könnten, seien jedenfalls dann unbeachtlich, wenn das
- materielle Recht für die Betreffenden einen Leistungsanspruch nicht vorsehe. Zu solchen formellen
- freiwilligen Krankenversicherung sowie die Rückforderung einer festgestellten Überzahlung betraf
LSG Hessen - L 8 P 29/06
Hessisches Landessozialgericht vom 13.09.2007
- Inhalt
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- Leistungsanspruch, der europakonform auszugestalten sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass seine Ansprüche aus der
- sein Leistungsanspruch auf Pflegegeld. Diese Auffassung werde durch die Urteile der Sozialgerichte
- Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 aufgehoben, soweit er sich mit Leistungen und Rückforderung
- SGB XI ruhe der Leistungsanspruch des Versicherten, solange er sich im Ausland aufhalte und er habe
- Versicherungsverhältnis und Leistungsanspruch auszugehen. Somit bedürfe es in seinem Fall für den Export seines
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 161/03
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2004
- Inhalt
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- negative Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch. Schließlich hat der Kläger bestritten, dass ihm
- Lohnsteuerklassenwechsel zum 01.03.1999 sei nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 11.02.1999 eine Änderung in den
- Leistungsanspruch hätte erkennen müssen bzw. können. Insofern handele es sich aber um den
- Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen
- ist hier mit dem Lohnsteuerklassenwechsel zum 01.03.1999 nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom
SozG Bremen - S 23 AS 7/09 ER
Sozialgericht Bremen vom 21.01.2009
- Inhalt
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- für den Erlass des Änderungsbescheides wurde "Anrechnung von Arbeitslosengeld" angegeben. Aus dem
- Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2008 und gegen die Rückforderung von Leistungen. Zur Begründung führten sie aus
- Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht
- angegriffenen Bescheid den Leistungsanspruch der Antragsteller zutreffend ermittelt, soweit es um die
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 B 70/08 AS ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2008
- Inhalt
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- verpflichtet, den Antragstellern vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Leistungen zur
- beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel
- Prozesskostenhilfe bewilligt. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat es mit
- seien. 16Im Hinblick auf die Beiladung hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
- (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines
LSG Berlin-Brandenburg - L 30 AL 18/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 12.11.2008
- Inhalt
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- Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten den Erlass eines
- einerseits ausschließlich dieses Schreiben als Grundlage der Rückforderung und Beweis der zuviel
- eingestellt worden sei. Oberstes Prinzip solcher (Erlass-) Entscheidungen durch die Beklagte sei es
- auf Erlass des gegen ihn bestehenden Rückerstattungsanspruchs aus dem Aufhebungs- und
- ermessensfehlerfrei abgelehnt. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass des
LSG Berlin-Brandenburg - L 14 AL 45/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 27.05.2003
- Inhalt
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- Vorgriff auf ihren Leistungsanspruch ab 9. März 1998 1.600,- DM bar ausgezahlt worden. "Dies" habe
- Leistungsanspruch jedoch bereits durch die Barzahlung erfüllt worden sei, habe es sich bei der nochmaligen
- Erlass des neuen Erstattungsbescheides sei nicht notwendig gewesen. Die Klägerin hat zur Begründung
- werde. Sie habe keine Leistungen zu Unrecht erhalten. Im Übrigen habe die Beklagte sie vor Erlass des
- diesem Fall nur die Möglichkeit der Rückforderung nach den "einschlägigen allgemeinen Regeln
SozG Duisburg - S 10 AS 51/07 ER
Sozialgericht Duisburg vom 28.06.2007
- Inhalt
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- Leistungsanspruch wegen der stationären Unterbringung der Antragstellerin um 209,30 Euro verringert habe
- und dass die Antragstellerin die Überzahlung verursacht habe, weil sie eine für den Leistungsanspruch
- Nachweise oder Hinweise vorlägen, die es rechtfertigen würden, von einer Rückforderung der zu Unrecht
- bis zum 31.12.205, die Rückforderung des sich daraus ergebenden überzahlten Betrages in Höhe von
- haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist - wie hier - bei Erlass eines
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 600/10 B ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2010
- Inhalt
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- Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren im streitigen Zeitraum die bewilligten
- . Den weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht abgelehnt. Zur
- Eingliederungsvereinbarung sowie der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden
- Normalfall, der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt die Ausnahme sein
- worden seien. Die Möglichkeit des gleichwertigen Handelns durch Erlass einer Eingliederungsvereinbarung