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BSG - B 1 KR 17/08 R

Bundessozialgericht vom 13.03.2017
Inhalt
  • Freibetrag von 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein
  • sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag)". Wenn allein dieser Freibetrag hätte
  • Belastungsgrenze für Zuzahlungen - Minderung der jährlichen Bruttoeinnahmen um die Freibeträge sowohl für
  • das sächliche Existenzminimum jedes Kindes des Versicherten und seines Lebenspartners als auch für
  • Freibeträge sowohl für das sächliche Existenzminimum jedes Kindes des Versicherten und seines

BVerfG - 1 BvL 18/90

Bundesverfassungsgericht vom 27.08.1999
Inhalt
  • dauernd von ihm getrenntlebenden Ehegatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenigstens 480
  • Deutsche Mark übersteigt. Für die Minderung des nach § 8 Abs. 2 bemessenen Kindergeldes verringert sich
  • anderen Leistung. Der Freibetrag setzt sich zusammen aus 11 26600 Deutsche Mark für Berechtigte, die
  • Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt, wird das Kindergeld um 20 Deutsche Mark monatlich gemindert
  • ; kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird sie beim

BFH - VI R 60/06

Bundesfinanzhof vom 23.04.2009
Inhalt
  • ein Freibetrag von 3 456 DM für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie
  • Existenzminimum und die Betreuungsfreibeträge hinaus berücksichtigte es die für Kinderbetreuungskosten
  • Höhe von 13 824 DM (sächliches Existenzminimum) und Betreuungsfreibeträge in Höhe von 6 048 DM
  • einkommensteuerrechtliche Verschonung des Betreuungsbedarfs neu zu regeln, weil zum Existenzminimum
  • könnte, über den zum familiären Existenzminimum zählenden Betreuungsbedarf hinaus einen weiteren

LSG Sachsen - L 3 AL 154/00

Sächsisches Landessozialgericht vom 26.09.2001
Inhalt
  • . Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Minderung der Höhe der
  • Klägerin am 13. November 1997 Widerspruch ein. Die Beklagte habe den Freibetrag bei Berechnung des
  • wöchentlich) des Ehegatten sei ein Freibetrag in Höhe der Alhi abzusetzen, den der Ehegatte aus
  • würde 220,20 DM betragen (1.800,41 DM x 53 % = 954,20 DM x 3: 13). Der Betrag läge unter dem Freibetrag
  • der Alhi (53 %) zu Grunde gelegt. Freibetrag sei hiernach ein Betrag in Höhe der Alhi, die dem

LSG Berlin-Brandenburg - L 10 AL 174/00

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 20.09.2002
Inhalt
  • (Freibetrag von 311, 22 DM wöchentlich) kein Einkommen des Ehemannes an und bewilligte der Klägerin
  • zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe würde. Als Zeitpunkt der Änderung der
  • Freibetrag übersteigt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Einkommen sind alle Einnahmen in Geld (§ 194 Abs
  • Höhe anzurechnen, sondern nur soweit es den Freibetrag von 273,15 DM übersteigt; dies sind 184,62 DM
  • . Freibetrag ist nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III ein Betrag in Höhe der Alhi, die dem Einkommen des

FG Saarland - 2 K 2442/06

Finanzgericht des Saarlandes vom 22.03.2007
Inhalt
  • 920,00 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG). Für den Kläger ergab sich ein Freibetrag von 1.720,00 EUR, für
  • weiterer Freibetrag von jeweils (220 Tage x 20 km x 0,30 EUR =) 1.320,00 EUR einzutragen ist. Zur
  • , solche Kosten teilweise zu übernehmen oder "wenigstens bei der Besteuerung der Eltern als Minderung
  • Verfassungsrang, als das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu
  • Lohnsteuerkarte ein Freibetrag für Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

OVG Berlin-Brandenburg - 12 B 16.07

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 24.12.2003
Inhalt
  • sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzusetzen. Dies gilt auch für den Freibetrag nach
  • Einkommens nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG der Freibetrag gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6
  • gelegten Existenzminimum zu orientieren. 7Ferner lägen die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung
  • . 10 Die Beklagte beantragt, 11 12 Sie vertritt die Ansicht, der Freibetrag nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 6
  • gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005, a.a.O.). 29 Der Freibetrag stellt

Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuer bei Schwangerschaft der Mutter

martina heck vom 01.10.2012
Inhalt
  • Bedarf beruhende Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit muss deswegen bei allen Eltern
  • gebieten, die durch solche Kosten entstandene tatsächliche Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Betreuungsbedarf wurde durch den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung – BEA
  • -Freibetrag – gemäß § 32 Abs. 6 EStG Rechnung getragen. Mit dem BEA-Freibetrag werden auch
  • damit der Ausschluss der Kläger von den über den BEA-Freibetrag hinausgehenden Entlastungen – sind