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BSG - B 1 KR 17/08 R
Bundessozialgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Freibetrag von 1.824 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein
- sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag)". Wenn allein dieser Freibetrag hätte
- Belastungsgrenze für Zuzahlungen - Minderung der jährlichen Bruttoeinnahmen um die Freibeträge sowohl für
- das sächliche Existenzminimum jedes Kindes des Versicherten und seines Lebenspartners als auch für
- Freibeträge sowohl für das sächliche Existenzminimum jedes Kindes des Versicherten und seines
BVerfG - 1 BvL 18/90
Bundesverfassungsgericht vom 27.08.1999
- Inhalt
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- dauernd von ihm getrenntlebenden Ehegatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenigstens 480
- Deutsche Mark übersteigt. Für die Minderung des nach § 8 Abs. 2 bemessenen Kindergeldes verringert sich
- anderen Leistung. Der Freibetrag setzt sich zusammen aus 11 26600 Deutsche Mark für Berechtigte, die
- Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt, wird das Kindergeld um 20 Deutsche Mark monatlich gemindert
- ; kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird sie beim
BFH - VI R 60/06
Bundesfinanzhof vom 23.04.2009
- Inhalt
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- ein Freibetrag von 3 456 DM für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie
- Existenzminimum und die Betreuungsfreibeträge hinaus berücksichtigte es die für Kinderbetreuungskosten
- Höhe von 13 824 DM (sächliches Existenzminimum) und Betreuungsfreibeträge in Höhe von 6 048 DM
- einkommensteuerrechtliche Verschonung des Betreuungsbedarfs neu zu regeln, weil zum Existenzminimum
- könnte, über den zum familiären Existenzminimum zählenden Betreuungsbedarf hinaus einen weiteren
LSG Sachsen - L 3 AL 154/00
Sächsisches Landessozialgericht vom 26.09.2001
- Inhalt
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- . Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Minderung der Höhe der
- Klägerin am 13. November 1997 Widerspruch ein. Die Beklagte habe den Freibetrag bei Berechnung des
- wöchentlich) des Ehegatten sei ein Freibetrag in Höhe der Alhi abzusetzen, den der Ehegatte aus
- würde 220,20 DM betragen (1.800,41 DM x 53 % = 954,20 DM x 3: 13). Der Betrag läge unter dem Freibetrag
- der Alhi (53 %) zu Grunde gelegt. Freibetrag sei hiernach ein Betrag in Höhe der Alhi, die dem
LSG Berlin-Brandenburg - L 10 AL 174/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 20.09.2002
- Inhalt
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- (Freibetrag von 311, 22 DM wöchentlich) kein Einkommen des Ehemannes an und bewilligte der Klägerin
- zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe würde. Als Zeitpunkt der Änderung der
- Freibetrag übersteigt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Einkommen sind alle Einnahmen in Geld (§ 194 Abs
- Höhe anzurechnen, sondern nur soweit es den Freibetrag von 273,15 DM übersteigt; dies sind 184,62 DM
- . Freibetrag ist nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III ein Betrag in Höhe der Alhi, die dem Einkommen des
FG Saarland - 2 K 2442/06
Finanzgericht des Saarlandes vom 22.03.2007
- Inhalt
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- 920,00 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG). Für den Kläger ergab sich ein Freibetrag von 1.720,00 EUR, für
- weiterer Freibetrag von jeweils (220 Tage x 20 km x 0,30 EUR =) 1.320,00 EUR einzutragen ist. Zur
- , solche Kosten teilweise zu übernehmen oder "wenigstens bei der Besteuerung der Eltern als Minderung
- Verfassungsrang, als das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie zu
- Lohnsteuerkarte ein Freibetrag für Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
OVG Berlin-Brandenburg - 12 B 16.07
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 24.12.2003
- Inhalt
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- sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzusetzen. Dies gilt auch für den Freibetrag nach
- Einkommens nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG der Freibetrag gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6
- gelegten Existenzminimum zu orientieren. 7Ferner lägen die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung
- . 10 Die Beklagte beantragt, 11 12 Sie vertritt die Ansicht, der Freibetrag nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 6
- gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005, a.a.O.). 29 Der Freibetrag stellt
Kinderbetreuungskosten in der Einkommensteuer bei Schwangerschaft der Mutter
martina heck vom 01.10.2012
- Inhalt
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- Bedarf beruhende Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit muss deswegen bei allen Eltern
- gebieten, die durch solche Kosten entstandene tatsächliche Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Betreuungsbedarf wurde durch den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung – BEA
- -Freibetrag – gemäß § 32 Abs. 6 EStG Rechnung getragen. Mit dem BEA-Freibetrag werden auch
- damit der Ausschluss der Kläger von den über den BEA-Freibetrag hinausgehenden Entlastungen – sind