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LSG Bayern - L 16 R 706/04

Bayerisches Landessozialgericht vom 23.02.2005
Inhalt
  • 14.12.2004 schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte sich bereit
  • widersprach der Kläger dem Vergleich vom 14.12.2002 und teilte mit, er nehme das Angebot nicht an und
  • . Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch Vergleich erledigt ist
  • Rechtsstreit ist jedoch durch den Vergleich vom 14.12.2004 erledigt. Der Kläger hat im Termin zur
  • Protokolls vorgelesen und von ihm genehmigt wurde. Der von den Beteiligten geschlossene Vergleich hat

BGH - XII ZB 102/00

Bundesgerichtshof vom 31.07.2002
Inhalt
  • . Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264 und vom 21. April 1982 - IV b ZB 584
  • vereinbarten die Parteien durch gerichtlich protokollierten Vergleich, der Versorgungsausgleich solle
  • , der seit dem 15. Juli 1999 rechtskräftig ist, genehmigte das Oberlandesgericht diesen Vergleich und
  • Antragsgegner den gerichtlichen Vergleich der Parteien wirksam angefochten hat oder nicht, oder ob dieser wegen
  • diesen Vergleich beendet worden, sondern durch den Beschluß des Beschwerdegerichts, mit dem es den

LSG Sachsen - L 6 KN 34/00

Sächsisches Landessozialgericht vom 29.03.2001
Inhalt
  • folgenden Vergleich: I. Der Kläger nimmt den Vorschlag einer Reha-Maßnahme in Warmbad vom 29.03. bis
  • wurde der Vergleich den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt. Mit Schreiben vom 06.03.2000
  • hinsichtlich der Punkte I., II. und V. nach wie vor dem Vergleich "vollinhaltlich" zustimme; durch die
  • Vergleich vom 15.02.2000 keine Widerrufsklausel enthalte und dass das Gericht beabsichtige, im Wege des
  • dahingehend beeinflusst" worden, dem Vergleich zuzustimmen, indem ihm in Aussicht gestellt worden sei

VG Berlin - 14 KE 227.06

Verwaltungsgericht Berlin vom 23.06.2008
Inhalt
  • Vergleich“ in der Regelung über die Terminsgebühr in Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG kann deshalb nur
  • der Verwendung des Begriffs des „schriftlichen Vergleichs“ im Gegensatz zu dem in Nr. 1000 VV RVG
  • Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG geforderten „Schriftlichkeit“ des Vergleichs soll im Übrigen nicht
  • die Formulierung „… oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird
  • „schriftlichen Vergleich“, sondern durch beiderseitige Erledigungserklärung seinen Abschluss gefunden. Die mit

OVG Nordrhein-Westfalen - 7 A 4490/99

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2001
Inhalt
  • Verletzung seiner Berufspflichten aus. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren sei Werbung gemäß
  • Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Organ des öffentlichen Vermessungswesens, nicht als
  • beanstandeten Art berechtigt sei. Selbst wenn die für Notare geltende Rechtslage auf den Öffentlich
  • Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs aufmerksam mache. Diese Ansicht bestätigten für das Notarrecht
  • mit den Namen und Anschriften der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure mitgeteilt werde, sofern

Gesetzentwurf: Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Überblick

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 02.12.2012
Inhalt
  • hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Das heisst (erst einmal!) jeder andere
  • , der ein “Presseerzeugnis” oder “einen Teil” hiervon öffentlich zugänglich macht, greift in dieses
  • einer gewerblichen Nutzung geschützte Teile öffentlich zugänglich macht, der greift am Ende doch nicht
  • Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht
  • Unterzeichner des Max-Planck-Schreibens im Vergleich auf sich wirken lassen. Letztendlich habe ich

LSG Berlin-Brandenburg - L 10 AL 154/99

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 20.09.2002
Inhalt
  • des Theaters im Rahmen der für den Rechtsträger geltenden Verfassung und öffentlich-rechtlichen
  • . Landestheaters P. sei. Der Rechtsstreit endete am 20. Dezember 1993 durch Vergleich: "1. Die Beklagten
  • den zuvor angegebenen Zeitraum mit befreiender Wirkung ausgezahlt habe, bestehe ein öffentlich
  • diesem Grunde sei in dem schiedsgerichtlichen Vergleich eine gestaffelte Zahlung vereinbart worden: Eine
  • Verpflichtung au dem schiedsgerichtlichen Vergleich erfüllt. Insgesamt ergebe eine am Wortlaut orientierte

BAG - 5 AZR 310/08

Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
Inhalt
  • aus. Die Parteien schlossen am 12. März 2007 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis bei
  • Arbeitsagentur nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Kurzarbeitergeld letztlich zahlen
  • Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Mai 2007 zu zahlen
  • Zahlung einer Abfindung iHv. 1.500,00 Euro zum 31. März 2007 endete und die Beklagte den Kläger unter
  • Beklagte hatte für Februar 2007 Saison-Kurzarbeitergeld iHv. 1.133,47 Euro zugunsten des Klägers

Entschuldungsstrategien

Rechtsanwalt John Miehler vom 07.05.2015
Inhalt
  • Themen : GläubigervergleichZustimmungsersetzung (gerichtlicher Vergleich
  • . Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan und Vergleich Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan (SBP) ist
  • im Grunde nichts anderes als ein Vergleich mit den Gläubigern. Wenn der Schuldenbereinigungsplan
  • zunehmender Anzahl der Gläubiger immer schwieriger, einen Vergleich zustande zu bringen. Je mehr Gläubiger im
  • Insolvenzverfahren und später die Restschuldbefreiung öffentlich bekannt gegeben. Durch die

LSG Niedersachsen-Bremen - L 7 B 34/03 AL

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 21.07.2003
Inhalt
  • Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht G ... In einem Vergleich einigten sich die
  • Arbeitgeber sich verpflichtete, dem Kläger 200,00 Euro zu zahlen (Vergleich vom 14. März 2003). Am 17
  • . November 2002 gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war. Nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich hatte der
  • Parteien des Arbeitsvertrages können über das öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht
  • – SGB IV -). Ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn bestand ab 1. November 2002 nicht. Die

LSG Bayern - L 18 U 221/08

Bayerisches Landessozialgericht vom 30.03.2009
Inhalt
  • Anspruch auf eine pauschalierte Abfindung ab 01.01.2007 aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom
  • . Dir.K. unter dem 10.12.2006 mit dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen habe
  • bleiben, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 10.12.1996 nichtig sei. Denn im Gesetz sei weder eine
  • Klägers. Er stütze seinen Anspruch auf den wirksam geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom
  • 04.10.1996 gewesen. Soweit das SG andeute, der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 10.12.1996 könne

Forderungsbeitreibung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr

Rechtsanwalt Guido Kluck vom 07.05.2012
Inhalt
  • Vollstreckungsstaates. Die Bestätigung ist für „Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche
  • Vergleich zugestimmt oder im Verfahren nicht widersprochen oder stillschweigend zugestanden hat. Die zu
  • regelmäßig ein Anerkennungsverfahren (das sog. Exequaturverfahren) nach §§ 722, 723 iVm 328 ZPO

BSG - S 14 U 1220/06

Bundessozialgericht vom 27.05.2008
Inhalt
  • SGB IV im Vergleich zur Fassung des Gesetzesentwurfes verschuldensabhängig bleibt, während sie im
  • materiellen Rechts, namentlich des § 150 Abs 3 SGB VII iVm § 28e Abs 3a SGB IV. Das LSG habe geltendes Recht
  • der damit grundsätzlich eingreifenden Haftung nach § 150 Abs 3 SGB VII iVm § 28e Abs 3a bis 3 f SGB IV
  • bereinigte Haftung des § 150 Abs 3 SGB VII iVm § 28e Abs 3a bis 3f SGB IV begegnet keinen
  • Alt 2 SGB VII iVm § 28e Abs 3a bis 3f SGB IV im vorliegenden Fall erfüllt sind, konnte der Senat

OVG Nordrhein-Westfalen - 7 A 999/99

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.10.1999
Inhalt
  • Abstandflächenberechnung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. vor, die eine Berechnung der Abstandflächen
  • nach den Feststellungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. unzweifelhaft sei. Das von
  • Vergleich vom 25. Oktober 1994 beendet. In diesem Vergleich war unter anderem vorgesehen, daß die Firma W
  • - Berechnungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. sowie eine Schnittzeichnung des
  • wesentlichen aus, daß die nach dem gerichtlichen Vergleich vorzulegenden Unterlagen durch die Firma W. S

VG Münster - 10 K 937/08

Verwaltungsgericht Münster vom 05.09.2008
Inhalt
  • . und in der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N. öffentlich zu jedermanns Einsicht auslägen und bis
  • Ingenieurgruppe für W. und W1. - IVV - aus eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage des
  • verglichen, die nach Durchführung der Ortsumgehung X. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis
  • 2005 durchgeführten Erörterungstermin hat die Klägerin nicht teilgenommen. Im März 2006 gab die IVV
  • die LKW-Maut im Bereich N. -X. ab. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV-B. zu dem